Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1193 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr (FDP), eingegangen am 09.12.2013 Privatschulfinanzierung in Niedersachsen In Sachsen erklärte der Verfassungsgerichtshof mehrere Regelungen im Rahmen der Privatschulfinanzierung als verfassungswidrig. Verletzt werden durch die Regelungen die Privatschulfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und die staatliche Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Schlüsse und Überlegungen zieht die niedersächsische Landesregierung aus dem Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs? 2. Wie will die niedersächsische Landesregierung verhindern, dass das niedersächsische Privatschulwesen verfassungswidrig behandelt wird? 3. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Position der Landesregierung bei den Gesprächen des Kultusministeriums mit den Vertretern der Freien Schulen zur Weiterentwicklung und Nachjustierung der Finanzhilfe für diese Schulen? 4. Wann ist mit einem Ergebnis der Verhandlungen zu rechnen? 5. Will die niedersächsische Landesregierung, vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Bildungsstudien ermittelt haben, dass Privatschulen das Bildungssystem besser machen, Privatschulen in Niedersachsen stärken? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.01.2014 - II/725 - 558) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 03.02.2014 - 01-0 420/5-558 - Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistet das Recht, private Schulen einzurichten und zu betreiben . Die Privatschulfreiheit ist auch durch Artikel 4 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung geschützt. Die Landesregierung hat ein großes Interesse an der Existenz der Schulen in freier Trägerschaft und ist sich ihrer Verantwortung, diese durch eine auskömmliche Finanzierung als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten sicherzustellen, bewusst. Zum Schuljahresbeginn 2007/2008 ist ein neues Finanzhilfesystem in Kraft getreten, das gemeinsam und einvernehmlich mit allen maßgeblichen Verbänden und Institutionen der Schulen in freier Trägerschaft erarbeit wurde und das die Existenz der Schulen in freier Trägerschaft auskömmlich sichert. Das Finanzhilfesystem lebt davon, dass die zu einem bestimmten Termin festgestellten Versorgungsverhältnisse der öffentlichen Schulen auf die Schulen in freier Trägerschaft übertragen werden. Die mit dieser Reform wirksam gewordenen Schülerstundenwerte für die einzelnen Schulformen sowie für die einzelnen Förderschwerpunkte der Förderschulen als Maßstab für die Berechnung der Finanzhilfe hatten bis zur Mitte des Schuljahres 2012/2013 Bestand. Aufgrund einiger zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Versorgungsrelationen im öffentlichen Schulbereich wurde dem berechtigten Wunsch der Vertreterinnen und Vertreter der freien Schulträger nachge- 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1193 kommen, eine Neufestsetzung der Schülerstundenwerte vorzunehmen. Die Ergebnisse wurden mit Änderungsverordnung vom 14.01.2013 in die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft übernommen und beinhalten Änderungen, die zuletzt zum 01.08.2013 in Kraft getreten sind. Für den Fall, dass eine zu geringe Anzahl öffentlicher Referenzschulen (z. B. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) keine repräsentative Größe für eine Übertragung der dortigen Beschulungsverhältnisse auf die viel größere Zahl der Schulen in freier Trägerschaft darstellt, herrscht Einvernehmen mit den Verbänden, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Finanzierung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung auf eine für den freien Schulträger planbare Basis stellt. Daneben finanziert das Land Personalkosten von 20 Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind. In erster Linie sind dieses 15 Schulen der Katholischen Kirche (sogenannte Konkordatsschulen), die auf der Grundlage der §§ 154 ff. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) finanziert werden, sowie fünf Schulen der Evangelischen Landeskirche Hannovers, die entsprechend finanziert werden. Für diese Schulen trägt das Land die vollständigen persönlichen Kosten der Lehrkräfte. Dabei wird jedoch höchstens die Zahl von Lehrkräften berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. Die spezielle Förderung dieser kirchlichen Schulen beruht auf staatskirchenrechtlichen Verträgen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Die Finanzhilfevorschriften des NSchG beinhalten keine Regelungen, wie sie der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 über die dortige Finanzierung der freien Schulträger beanstandet hat. So ist z. B. eine Verlängerung der Wartezeit für neu genehmigte freie Schulen von drei auf vier Jahre in Niedersachsen nicht in der Diskussion. Weitere direkte Folgewirkungen aus diesem Urteil sind für das Land Niedersachsen nicht erkennbar. Zu 2: Auf die Antwort zu 1 wird verwiesen. Zu 3: Die Landesregierung sieht sich in ihrer Haltung bestätigt, die Finanzierung der freien Schulträger weiterhin mittels für beide Seiten vertretbarer Regelungen festzulegen. Hierbei steht im Vordergrund , Regelungen zu treffen, die die Situationen in der öffentlichen Schullandschaft möglichst realitätsnah abbilden. Zu 4: Soweit mit den Verbänden und Institutionen der freien Schulträger vorab einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden, werden diese jeweils in die nächsten Schulgesetznovellen aufgenommen. Zu 5: Die Landesregierung bekennt sich dazu, dass die Schulen in freier Trägerschaft eine ausdrücklich gewünschte und unverzichtbare Bereicherung des Schulwesens sind. Gemeinsames Ziel muss es sein, für alle Schülerinnen und Schüler ein gutes Angebot zu machen, d. h. zugleich auch ein Angebot für jede Einzelne oder jeden Einzelnen. Ein gemeinsamer Grundsatz ist und muss bleiben, dass keine Schülerin oder kein Schüler verloren gehen darf. Dies zu gewährleisten, dazu tragen auch die Schulen in freier Trägerschaft bei. Die Landesregierung wird die Entwicklung der freien Schulträger daher weiter angemessen begleiten. In Vertretung des Staatssekretärs Jan ter Horst (Ausgegeben am 12.02.2014) 2 Drucksache 17/1193 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr (FDP), eingegangen am 09.12.2013 Privatschulfinanzierung in Niedersachsen Antwort der Landesregierung