Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1208 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Hochwasserschutz in Barbis Presseberichten zufolge befürchten Bürger des Ortes Barbis (Landkreis Osterode am Harz) eine erhöhte Hochwassergefahr durch den Barbiser Bach. Der normalerweise durchgängig ca. 2,50 m breite Bach ist an verschiedenen Stellen auf ca. 50 cm Breite eingeengt. Gründe für die Einengung sind einerseits der Umstand, dass das Gewässer lange Zeit nicht mehr richtig ausgehoben wurde, und andererseits der Baumbewuchs im Grabenbereich, dessen Wurzeln das Abfließen des Wassers be- und verhindern. Insgesamt ist die Höhe des Grabenniveaus in den vergangenen Jahren um ca. 25 cm gestiegen. Eine besondere Hochwassergefahr ergibt sich außerdem daraus, dass die neue B 243 teilweise über den Barbiser Bach entwässert wird. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Situation am Barbiser Bach? 2. Inwieweit haben Gespräche zwischen der Landesregierung und dem zuständigen Rhumeverband bezüglich Revisionsmaßnahmen am Barbiser Bach stattgefunden? 3. Welche weiteren Möglichkeiten hat die Landesregierung, um auf den Rhumeverband einzuwirken ? 4. Aus welchen Gründen wurde der Barbiser Bach in den vergangenen Jahren unzureichend gepflegt? 5. Welche finanziellen Mittel stehen für den Hochwasserschutz in Barbis zur Verfügung? (An die Staatskanzlei übersandt am 19.12.2013 - II/725 - 549) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 10.02.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/02-0039 - Der vorbeugende Hochwasserschutz stellt grundsätzlich eine freiwillige Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge dar. Die Veranlassung bzw. Vornahme der dem vorbeugenden Hochwasserschutz dienenden baulichen Maßnahmen fällt grundsätzlich als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises in die Zuständigkeit der Gemeinde. Gemäß § 2 Abs. 2 NKomVG sind die Gemeinden als ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben für den Hochwasserschutz zuständig, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Zuständigkeit liegt somit bei den Gemeinden bzw. gegebenenfalls den Hochwasserdeichverbänden nach Maßgabe der Regelungen des Niedersächsischen Deichgesetzes und der jeweiligen Satzung. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1208 Davon abzugrenzen sind gesetzlich den Wasserbehörden zugewiesene und damit dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnende Aufgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes wie die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und der Vollzug der dort geltenden Schutzbestimmungen sowie Aufgaben des abwehrenden Hochwasserschutzes, die der Gefahrenabwehr zuzurechnen sind wie z. B. Maßnahmen im Falle des Versagens von Hochwasserschutzeinrichtungen. Zu dem in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage angeführten Hinweis, dass sich die Hochwassersituation aufgrund der Entwässerung der B 243 in den Barbiser Bach verschärfen würde, ist Folgendes anzumerken: Die Genehmigung für die Einleitung von Oberflächenwasser in den Barbiser Bach ergibt sich aus den Planfeststellungsbeschlüssen für die Ortsumgehungen Barbis, Osterhagen und Bartolfelde. Das Oberflächenwasser wird an insgesamt drei Einleitungsstellen direkt oder indirekt in den Barbiser Bach eingeleitet. Die Einleitungsmengen in den Barbiser Bach werden sich durch die vorgenannten Neubaustrecken insgesamt nicht signifikant erhöhen, da das in den Vorfluter einzuleitende Oberflächenwasser auf das Maß der natürlichen Gebietsabflüsse begrenzt ist. Vor Einleitung von Oberflächenwasser aus dem Bereich der neuen B 243 in die Vorfluter wird dieses Wasser in Regenrückhaltebecken und in der Wasserschutzzone zusätzlich in Abscheider geleitet . Diese leiten das Wasser gedrosselt bzw. über einen Notüberlauf in die jeweilige Vorflut. Unter anderem ist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage im Wege der Fachaufsicht eine Stellungnahme bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Osterode eingeholt worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der Barbiser Bach ist ein Gewässer II. Ordnung mit einem Einzugsgebiet von 17,25 km2. Aufgrund des verkarsteten Untergrundes und der damit verbundenen direkten Versickerungen des Oberflächenwassers ins Grundwasser ergibt sich eine Verringerung der Abflussspende des Einzugsgebietes um circa 40 %. Der Bach hat eine Länge von 5 km, wobei er auf 2,5 km ländliche Strukturen durchfließt. Der zweite Streckenabschnitt führt durch die teilweise nur einseitig am Gewässer bebaute Ortslage von Barbis. Im fraglichen Bereich befindet sich die Gewässerparzelle mit einer Breite von circa 5 m zwischen meist eingezäunten Gartenanlagen. Die beschriebene Hochwassergefahr betrifft also im Wesentlichen die Gärten, welche fast bis an das Gewässer und direkt an die Gewässerparzelle grenzen. Aufgrund der geringen Größe des Einzugsgebiets sowie der geringen Schadenträchtigkeit im Hochwasserfall ist nicht vorgesehen, für den Bach ein Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz auszuweisen. Zu 2: Am Barbiser Bach finden regelmäßig Revisionsmaßnahmen durch den zuständigen Unterhaltungsverband Rhume statt. Der Bach wird jährlich zweimal gemäht, falls erforderlich werden Sohlentkrautungen sowie Ausbuschungen von Abflusshindernissen vorgenommen, zuletzt Anfang November 2013. In den Jahren 2011 und 2012 wurden zusätzlich Grundräumungen durchgeführt. Die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten werden alle zwei Jahre bei den Gewässerschauen von der Schaukommission mit Vertretern der Gemeinde und auch mit dem Landkreis Osterode am Harz als Aufsichtsbehörde abgestimmt und daraus folgend in Form von Unterhaltungsplänen festgeschrieben . Vor diesem Hintergrund sieht die Landeregierung keine Veranlassung, mit dem Unterhaltungsverband Rhume Gespräche hinsichtlich Revisionsmaßnahmen am Barbiser Bach zu führen. Zu 3: Der Unterhaltungsverband Rhume steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Osterode. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz könnte als oberste Aufsichtsbehörde tätig werden , wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verband und der Landkreis als Aufsichtsbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1208 Vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 2 besteht aus Sicht der Landesregierung jedoch keine Veranlassung, aufsichtlich tätig zu werden. Zu 4: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 5: Die Landesregierung hat keine Kenntnisse über die Haushaltsplanungen der Stadt Bad Lauterberg im Kontext mit Hochwasserschutzmaßnahmen im OT Barbis. Im Übrigen stehen im Landeshaushalt für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Stefan Wenzel 3 (Ausgegeben am 18.02.2014) Drucksache 17/1208 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Hochwasserschutz in Barbis Antwort der Landesregierung