Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1229 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Wieso wurden die Auflagen für die Biogasanlage in Groß Meckelsen verschärft? Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz teilte am 6. Dezember in einer Pressemitteilung mit, dass es die im Mai vom Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven genehmigte Biogasanlage in Groß Meckelsen (Landkreis Rotenburg) nach Widersprüchen gegen die Genehmigung mit nun strengeren Auflagen genehmigt hat. Die Anlage darf demnach nun nur gebaut werden, wenn ein engmaschiges Grundwassermonitoring und Beweissicherungsverfahren vorgesehen werden, eine Überdüngung einzelner Schläge ausgeschlossen werden kann und weitergehende Vorsorge gegen Havarien am Standort getroffen wird. Gärreste dürfen nur in gut drei Monaten während der Vegetationsperiode ausgebracht werden, wenn die Nährstoffe pflanzenverfügbar sind. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche konkreten Kritikpunkte gab es an der ursprünglich vom Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven erteilten Genehmigung? 2. In welchen Punkten wurde die ursprüngliche Genehmigung konkret geändert? 3. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlagen wurden die neuen strengeren Auflagen erteilt? 4. Gab es in der Gewerbeaufsicht abweichende Meinungen zu der jetzt getroffenen Entscheidung und, wenn ja, welche? 5. Waren neben dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz noch andere Ministerien oder die Staatskanzlei mit dem Vorgang befasst und, wenn ja, in welcher Weise? (An die Staatskanzlei übersandt am 19.12.2014 - II/725 - 547) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 17.02.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/02-0038 - Die Biogasanlage der Firma Biomethan Sittensen GmbH & Co. KG Lüneburg soll auf der bauplanungsrechtlichen Basis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Groß Meckelsen des Wasserversorgungsverbands Bremervörde, Landkreis Rotenburg (Wümme) errichtet werden. Die Anlage ist hauptsächlich wegen ihrer Dimensionierung und ihrer Lage in einem Wasserschutzgebiet umstritten. Nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage sind drei Widersprüche eingelegt worden - von der Antragstellerin selbst, vom Wasserverband Bremervörde sowie von einem Sittensener Bürger, der zugleich als Sprecher des Netzwerks Sauberes Trinkwasser Sittensen auftritt. Der Widerspruch der Antragstellerin behandelt Nebenbestimmungen der Genehmigung zu technischen Detailfragen, die in sieben Fällen zu Änderungen führten, im Übrigen zurückgewiesen wurden. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1229 Der Wasserverband Bremervörde hat seinen Widerspruch gegenüber der Behörde nicht begründet. Sein Anliegen hat er in bilateralen Verhandlungen mit der Antragstellerin verfolgt und diese erfolgreich mit einem Vertrag vom 28.08.2013 abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrags waren zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sowie sonstige der Verbesserung des Grundwasserschutzes dienende Maßnahmen, welche teilweise deutlich über die getroffenen Regelungen des Genehmigungsbescheids vom 31.05.2013 hinausgehen, teilweise zusätzlich von der Antragstellerin zugesagt wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Wasserverband Bremervörde zur Zurücknahme seines Widerspruchs. Der dritte oben erwähnte Widerspruch wurde von dem Widerspruchsführer im Hinblick auf ein Anhörungsverfahren zur Prüfung der Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 31.05.2013, zu dem das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven vom Umweltministerium am 29.08.2013 angewiesen worden war und welches mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 endete, zunächst nur kursorisch begründet. Eine ausführlichere Begründung ist nach Akteneinsichtnahme durch den Widerspruchsführer angekündigt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Antragstellerin stellte folgende Anordnungen und/oder Regelungen des Genehmigungsbescheids infrage: – Form der Dichtheitskontrolle unterirdischer Rohrleitungen, – automatisches Schließen der Gasleitungen zwischen den Behältern bei Druckabfall, – Abschaltkriterien des zentralen Not-Aus-Systems der BHKW-Anlage (Präzisierungsbedarf), – Beschaffenheit des Bodenaufbaus des Havarieraums, – Erstreckung einer Leckerkennungsdrainage auf die Abtankplätze, – Maßgabe der doppelwandigen Ausführung (Rohr-in-Rohr-System) sämtlicher unterirdischer Rohrleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe, – Erfordernis der doppelwandigen Ausführung der Sammelschächte für Silagesickersäfte, – Festsetzung des BSBS-Wertes vor Einleitung in das Regenrückhaltebecken auf max. 10 mg/l, – Einbringen einer PE-Folie in das Regenrückhaltebecken, – Ausstattung des vor der Einleitung in das Gewässer zu errichtenden Probenahme- bzw. Ab- sperrschieberschachts mit einem hydraulischen Absperrschieber, – flächenmäßige Begrenzung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme. Die Frage, welche konkreten Kritikpunkte der Wasserverband Bremervörde an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31.05.2013 hatte, kann nicht beantwortet werden. Wegen der Entbehrlichkeit einer Begründung seines Widerspruches infolge der o. a. vertraglichen Vereinbarung mit der Antragstellerin (siehe Vorbemerkungen) ist seine Kritik der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht vorgetragen worden. Der Widerspruch des Sittensener Bürgers ist - vorbehaltlich späterer Konkretisierung - bislang nur pauschal begründet worden, woraus sich als Kritikpunkte i. S. der Frage ergeben: – materielle Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung vom Errichtungsverbot für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe nach der örtlichen Wasserschutzgebiets-Verordnung, – infolgedessen keine Ersetzung der von der unteren Wasserbehörde versagten Ausnahme durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, – Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Flächennutzungsplanänderung und der Bauleitplanung, – Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Anlage, – unzureichende Abarbeitung der Verkehrsproblematik. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1229 Zu 2: Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 ändert die Genehmigung vom 31.05.2013 in folgenden Punkten ab bzw. ergänzt diese: – Nebenbestimmung 14 - Prüfung der Anlage durch einen VAwS-Sachverständigen, – Nebenbestimmung 47 - Detektion massiver Druckabfall/Automatisches Schließen, – Nebenbestimmung 48 - Not-Aus-System BHKW, – Nebenbestimmung 75 - Leckerkennungssystem, – Nebenbestimmung 87 - Bauausführung unterirdischer Rohrleitungen, – Nebenbestimmung 159 - Externer naturschutzrechtlicher Ausgleich, – Anhang IV (neu) - Lageplan zum externen naturschutzrechtlichen Ausgleich, – Nebenbestimmung 65 - Auffangraum im Havariefall, – Nebenbestimmung 70a (neu) - Trockenreinigung Zuckerrüben, – Nebenbestimmung 108 - Monitoring Grundwassergüte, – Nebenbestimmung 167a (neu) - Vorlage eines qualifizierten Flächennachweises, – Nebenbestimmung 167b (neu) - Nitrat-Monitoring, – Nebenbestimmung 167c (neu) - Düngebedarfsermittlung, – Nebenbestimmung 167d (neu) - Nährstoffbedarf Gärreste aufnehmender Betriebe/Nachweis gegenüber dem Wasserverband, – Nebenbestimmung 169 - Beprobung des Gärrestes, – Nebenbestimmung 170 - Dokumentation Inputstoffe, – Nebenbestimmung 175 (neu) - Gärrestelagerkapaziät. Zu 3: Die rechtlichen Grundlagen für die v. g. Nebenbestimmungen finden sich im Immissionsschutz-, Wasser- und Naturschutzrecht, insbesondere im untergesetzlichen Regelungswerk zum BundesImmissionsschutz - und zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie zum Niedersächsischen Wassergesetz. Darüber hinaus wurden mit Einverständnis der Antragstellerin Nebenbestimmungen in den Bescheid mit aufgenommen, welche die dauerhafte Rechtsverbindlichkeit der in den Verhandlungen mit dem Wasserverband Bremervörde seitens der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen gewährleisten sollen. Allein auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrages wären sie einseitig aufkündbar gewesen. Zu 4: Für die im zuständigen Bereich der Gewerbeaufsicht mit dem Vorgang befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann mitgeteilt werden, dass diese keine Bedenken gegen den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 geltend gemacht haben. Zu 5: Hinsichtlich der planungsrechtlichen Grundlagen der Standortwahl für das Vorhaben wurden seitens des zuständigen Referats im Umweltministerium die zuständigen Referate im Landwirtschaftsund im Sozialministerium, welches hierzu die Regierungsvertretung in Lüneburg beteiligte, um eine Bewertung gebeten. Mit der Staatskanzlei, die ihrerseits mehrere Eingaben zu dem Vorhaben erhalten hat, ist der Vorgang in mehreren Besprechungen erörtert worden. Stefan Wenzel 3 (Ausgegeben am 25.02.2014) Drucksache 17/1229 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Wieso wurden die Auflagen für die Biogasanlage in Groß Meckelsen verschärft? Antwort der Landesregierung