Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1254 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 21.01.2014 Zukünftige Gestaltung der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legastheniker ) wird aktuell durch den Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen geregelt, der am 1. November 2005 in Kraft getreten ist. Im Rahmen des Erlasses gibt es Möglichkeiten, für Schülerinnen und Schüler von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abzusehen, die mündlich erbrachte Leistung stärker zu werten und von der Bewertung der Rechtschreibeleistung abzusehen. Aktuell fordern einige Experten eine grundlegende Überarbeitung des Erlasses, insbesondere für Oberstufenschüler. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit dem Beschluss vom 13. Dezember 2010 u. a. festgestellt, dass in der Oberstufe des Gymnasiums Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Legasthenie bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten Erleichterungen der äußeren Arbeitsbedingungen gewährt werden müssen. Nach der Definition der WHO ist Legasthenie eine Behinderung und nicht heilbar. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie hoch ist die Zahl der Betroffenen in Niedersachsen (bitte nach Schulform und Jahrgang auflisten)? 2. Gibt es aktuelle Planungen der Landesregierung über eine Neuregelung bzw. Neufassung des Erlasses zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen? 3. Wenn ja, wie gestaltet sich diese Neuregelung, und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? 4. Welche Vorhaben plant die Landesregierung im Bereich der Leistungsbewertung bis Klasse 10? 5. Welche Vorhaben plant die Landesregierung im Bereich der Leistungsbewertung in den Klassen 11 und 12 sowie bei in der Abiturprüfung vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover? 6. Plant die Landesregierung vor dem Hintergrund der WHO-Definition und der Einführung der inklusiven Schule, Legastheniker über einen Erlass hinaus stärker zu fördern und, wenn ja, wie? 7. Welche Förderungen erhalten Legastheniker an berufsbildenden Schulen? 8. Wie will die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass Legastheniker nach zahlreichen Forschungsergebnissen häufig hochbegabt sind, diese künftig optimal fördern? (An die Staatskanzlei übersandt am 28.01.2014 - II/725 - 581) 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1254 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 24.02.2014 - 01-0 420/5-581 - Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie ist durch den Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen “ (LRS-Erlass) vom 04.10.2005 geregelt. Dieser orientiert sich deutlich an den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ (KMK-Grundsätze) vom 04.12.2003 i. d. F. vom 15.11.2007. Die Gültigkeitsdauer des LRS-Erlasses ist mit dem 31.12.2012 abgelaufen. Die Landesregierung ist in Vorüberlegungen zu einer Überarbeitung des LRS-Erlasses eingetreten. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden . Der Erlass betont die Bedeutung der Prävention von Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) und Rechenschwierigkeiten (RS) durch sorgfältige Erhebung der Lernvoraussetzungen bei Schuleintritt, an den individuellen Lernständen orientierte Unterrichtsgestaltung und eine genaue Beobachtung des Lernprozesses in der Grundschule. Ebenso wie die KMK-Grundsätze verzichtet der LRS-Erlass auf eine Trennung zwischen Legasthenie als medizinisch-psychologisch diagnostizierter Störung und sonstigen Lese-Rechtschreibschwierigkeiten . Die Auffälligkeiten der betroffenen Schülerinnen und Schüler unterscheiden sich nicht. Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD = International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, aktuell ICD 10) verwendet nicht den Begriff Legasthenie, sondern Lese- bzw. Rechtschreibstörung. Diese Störungen gehören laut ICD 10 zu den „Umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten“ und damit zu der großen Gruppe der „Psychischen und Verhaltensstörungen“, nicht zu den Krankheiten. Eine Klassifizierung als Behinderung nimmt das ICD nicht vor. Da das ICD die Störungen des Lesens und Rechtschreibens nicht als Krankheiten klassifiziert, werden auch keine Aussagen hinsichtlich einer Heilbarkeit getroffen. Der Auffassung, Lese-Rechtschreibstörungen seien nicht behebbar, wird in der Fachliteratur nicht durchgängig zugestimmt. Inwieweit eine Legasthenie eine Behinderung darstellt, ist für die schulische Förderung nachrangig. Entscheidend für das schulische Vorgehen ist der individuelle Förderbedarf, der aus dem Vorliegen von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten erwächst. Entsprechend bietet die Schule pädagogische Förderung; sie kann keine Therapie leisten. Auch diagnostizieren Lehrkräfte keine Lese-Rechtschreibstörungen im Sinne des ICD. Sie setzen keine medizinisch-psychologischen, sondern gegebenenfalls pädagogische Diagnoseverfahren ein. Im Sinne der Verantwortung für eine pädagogische Förderung ist die Entscheidung über die Einleitung schulischer Fördermaßnahmen nicht von der Vorlage außerschulischer Gutachten abhängig. Diese werden zwar gewürdigt, begründen aber nicht allein schulische Maßnahmen. Die schulische Förderung verläuft in einem gestuften Verfahren: von der allgemeinen Förderung im binnendifferenzierten Unterricht zur besonderen Förderung. Möglich sind zusätzlich die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs sowie ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung. Entscheidungsgremium sowohl für die Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs als auch für ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist die Klassenkonferenz. Dabei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Generell gilt als Hilfe im Sinne eines Nachteilsausgleichs die Anpassung der äußeren Bedingungen für das Erstellen einer Leistung als Kompensation für eine vorliegende Beeinträchtigung. Dazu ge- 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1254 hören Zeitzuschläge in schriftlichen Arbeiten, Nutzung technischer Hilfsmittel usw. Zu beachten ist dabei, dass die Leistungsanforderungen nicht geändert werden. Die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs ist während der gesamten Schulzeit möglich. Davon zu unterscheiden sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung , d. h. die Anforderung an die Leistung sowie die Bewertung der Leistung selbst. In diesem Fall werden an Schülerinnen und Schüler mit LRS andere Leistungsanforderungen als an die übrigen Schülerinnen und Schüler gestellt. So kann z. B. die Rechtschreibung nur zurückhaltend oder gar nicht gewertet werden. Der LRS-Erlass gilt für den Primarbereich und den Sekundarbereich I. Versetzung, Übergang von der Grundschule auf weiterführende Schulen oder Wechsel zwischen Schulformen und Empfehlung am Ende des vierten Schuljahrgangs dürfen nicht allein von Schwierigkeiten im Rechtschreiben abhängen. In Abschluss- und Vergleichsarbeiten ist die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs möglich. Auch im Sekundarbereich II können solche Hilfen gewährt werden. Die Grundlage hierfür bildet der Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 22.03.2012). Über individuelle Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung entscheidet bei Klausuren auch im Sekundarbereich II die Lehrkraft in eigener pädagogischer Verantwortung, bei Abschlussprüfungen das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II ist möglich, wenn diese zuvor bereits langfristig gewährt wurden, und wenn langfristig schulische Förderung stattgefunden hat. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind im Sekundarbereich II nicht möglich. Damit ermöglichen es die niedersächsischen Vorgaben Schülerinnen und Schülern, einen ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Schulabschluss zu erlangen und entsprechen damit den KMK-Grundsätzen auch nach deren Überarbeitung von 2007. Auch der Forderung nach Erleichterung der äußeren Arbeitsbedingungen bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie ist damit - auch im Sinne der Rechtsprechung des OVG Lüneburg - Genüge getan. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Da die Gewährung einer schulischen Förderung nicht vom Vorliegen einer außerschulischen, ärztlich -psychologischen Diagnostik abhängt, werden Angaben zu den Betroffenen nicht erhoben. Zu 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu gegebener Zeit wird die Landesregierung im Rahmen der üblichen Beteiligungsverfahren über eine beabsichtigte Neuregelung informieren. Zu 4: Auf die Antwort zu 3 wird verwiesen. Zu 5: Auf die Antwort zu 3 wird verwiesen. Zu 6: Die Zielstellung einer begabungsgerechten individuellen Förderung ist durch § 54 Abs. 1 NSchG gegeben und wird durch die Vorgaben zur individuellen Förderung in allen Grundsatzerlassen der Schulformen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I konkretisiert. Jede Förderplanung hat 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1254 die Lernausgangslage einer Schülerin oder eines Schülers zu berücksichtigen und Fördermaßnahmen individuell auszuweisen. Das Gebot der individuellen Anpassung im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen, die durch einen Erlass festgelegt werden, gewährleistet eine umfassende und angepasste Berücksichtung von Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie. Zu 7: Auch in den berufsbildenden Schulen (BBS) können Hilfen nach dem pädagogischen Ermessen der Lehrkraft gewährt werden. Ebenso wie an den allgemeinbildenden Schulen ist eine formelle Anerkennung von Legasthenie durch die BBS oder die Schulbehörde rechtlich nicht vorgesehen. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, Auszubildende mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten individuell zu fördern: 1. durch einen zusätzlichen zweistündigen Förderunterricht, der von der BBS angeboten wird, 2. durch eine „Ausbildungsbegleitende Hilfe (abH)“, die im Rahmen einer dualen Ausbildung von der Arbeitsagentur finanziert wird und einen Umfang von drei bis acht Stunden hat. Weiterhin können im Rahmen einer beruflichen Ausbildung individuelle Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden. Als Hilfe im Sinne eines Nachteilsausgleichs gilt die Anpassung der äußeren Bedingungen für das Erstellen einer Leistung als Kompensation für eine vorliegende Beeinträchtigung. Die Gewährung von Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs ist während der gesamten Ausbildungszeit möglich. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung , z. B. ein Verzicht auf die Bewertung einzelner Leistungen, sind nicht möglich. Zu 8: Der Begriff der Hochbegabung ist nicht einheitlich definiert. Im Sinne standardisierter Intelligenztests werden Menschen, deren Testergebnis in einem standardisierten Intelligenztest mindestens zwei Standardabweichungen über dem Mittelwert aller Getesteten liegt, als hochbegabt bezeichnet. Da eine Legasthenie u. a. dadurch definiert ist, dass die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben deutlich schlechter sind, als dies nach der allgemeinen Intelligenzentwicklung zu erwarten sei, finden sich unter den Legasthenikern vor allem Schülerinnen und Schüler mit mindestens durchschnittlichen Intelligenzwerten. Entsprechend kann erwartet werden, dass es einen gewissen Prozentsatz an im o. a. Sinne hochbegabten Legasthenikern gibt. Forschungen, die besagen, dass Legasthenie überdurchschnittlich häufig mit Hochbegabung korreliert , sind hier nicht bekannt. Grundsätzlich gilt die Maßgabe einer begabungsgerechten individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler. Insofern hat eine Förderplanung im Falle eines gleichzeitigen Vorliegens von besonderer Begabung und LRS die individuelle Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen und die Planung von Fördermaßnahmen auf deren Lernpotenziale abzustimmen . In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann 4 (Ausgegeben am 28.02.2014) Drucksache 17/1254 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christi an Dürr (FDP), eingegangen am 21.01.2014 Zukünftige Gestaltung der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie Antwort der Landesregierung