Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 08.01.2014 Was geschah mit den Proben in dem Fleisch verarbeitenden Betrieb in Bad Bentheim? Am 25. Juni 2013 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Oldenburg zusammen mit den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAVES mehrere Betriebe bei insgesamt vier kommunalen Behörden wegen des Verdachts der Herstellung oder Verwendung von Separatorenfleisch ohne Kennzeichnung. Darunter war auch ein Fleisch verarbeitender Betrieb aus Bad Bentheim. Dieser Betrieb wurde am 24. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Oldenburg sowie der Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim, dem Landeskriminalamt sowie dem Veterinäramt erneut durchsucht. Am 6. November 2013 sendete die ARD einen Bericht über diese Firma, in dem den Vorwürfen zweier ehemaliger Mitarbeiter nachgegangen wurde, die behaupteten, dass sie gezwungen worden seien, gesperrtes Fleisch umzuetikettieren und verdorbenes Fleisch in der Produktion unterzumischen . Dabei wurden angebliche Handyaufnahmen aus dem Betrieb gezeigt. Einen Tag später veröffentlichte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Pressemitteilung mit dem Titel „Konsequenzen aus dem Fleischskandal“, in der bekanntgegeben wurde, dass vier der fünf am 25. Juni 2013 gezogenen Proben zur Verarbeitung als Lebensmittel nicht geeignet waren. Sowohl nach den Ausschussunterrichtungen vom 2. Dezember 2013 und vom 18. Dezember 2013 als auch nach der Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion mit dem Titel „Ist der Verbraucherschutz bei dieser Landesregierung in guten Händen?“ in der Plenarsitzung vom 12. Dezember 2013 blieben zahlreiche Fragen offen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welches Fleisch wurde wann genau untersucht? 2. Wurde Fleisch aus der Anlieferung oder aus der Verarbeitung untersucht? 3. Wann wurden die Proben genommen? 4. Wer hat die Proben genommen? 5. Welche Personen waren anwesend, als die Proben genommen wurden? 6. Wohin wurden die Proben gebracht? 7. Wann wurden die Proben untersucht? 8. Wo wurden die Proben untersucht? 9. Wo wurden die Proben gelagert? 10. Wie lange müssen die Proben vorgehalten werden? 11. Weshalb wurden nur zwei der sechs Proben untersucht? 12. Innerhalb welcher Zeit müssen Proben von Separatorenfleisch untersucht werden? 13. Sind die Proben der beiden Untersuchungen noch vorhanden? 14. Nach welcher Zeit ist ein Ergebnis der Proben in der Regel vorhanden? 15. Wie war das konkrete Ergebnis der untersuchten Proben? 16. Wie wurde mit dem Ergebnis der untersuchten Proben verfahren? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 17. Liegt der Landesregierung das detaillierte Ergebnis der untersuchten Proben vor? 18. Wie und nach welcher Methode verläuft die Untersuchung der genommenen Proben konkret? 19. Kann Minister Meyer ausschließen, dass Proben verloren gegangen sind? 20. Wie viele Lebensmittelproben wurden 2013 insgesamt in Niedersachsen genommen, und bei wie vielen stellte sich heraus, dass die betreffenden Lebensmittel nicht zum Verzehr geeignet waren? 21. Gab es vor der Untersuchung im Juni schon einmal Auffälligkeiten in dem Betrieb in Bad Bentheim? 22. Wie oft wurde der Betrieb insgesamt bisher kontrolliert? 23. Wie viele Veterinäre haben den Betrieb im vergangenen Jahr kontrolliert? 24. In welchen zeitlichen Abständen werden Betriebe normalerweise kontrolliert? 25. Inwieweit ist eine verstärkte und umfassende Kontrolle einzelner Betriebe realistisch möglich? 26. Von wie viel Fleisch wird bei einer Kontrolle im Normalfall Proben genommen? 27. Wie ist der konkrete Ablauf einer Kontrolluntersuchung bei einem Betrieb? 28. Inwieweit wurde die umgehende Entsorgung der bei der Durchsuchung gefundenen verdorbenen Rohware nachgewiesen? 29. Wie wurde die bei der Durchsuchung gefundene verdorbene Rohware konkret entsorgt? 30. Welche Vergehen werden dem Betrieb konkret vorgeworfen? 31. Konnten dem Betrieb konkrete Verstöße gegen geltendes Recht nachgewiesen werden und, wenn ja, welche? 32. Wegen welcher Straftatbestände wird von der Staatsanwaltschaft ermittelt? 33. Wie viele Bedienstete der Staatsanwaltschaft sind mit den Ermittlungen betraut? 34. Wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen? 35. Was bedeutet ein Sperrvermerk auf einem Container mit Lebensmitteln - hier: Fleisch - konkret ? 36. Wer sperrt die Lebensmittel? 37. Was passiert, nachdem verdorbenes Fleisch veterinäramtlich gesperrt wurde? 38. Welche Möglichkeiten gibt es, um zu verhindern, dass gesperrtes Fleisch weiterverarbeitet wird? 39. Wer wacht über den Verbleib gesperrter Lebensmittel? 40. Innerhalb welches Zeitraums müssen gesperrte Lebensmittel entsorgt werden? 41. Wie wird das gesperrte Fleisch entsorgt? 42. Was kostet die Entsorgung von veterinäramtlich gesperrtem Fleisch (Preis pro Tonne)? 43. Wie muss die Entsorgung gesperrter Lebensmittel dokumentiert und nachgewiesen werden? 44. Wer hat die 76 gesperrten Paloxen vom 25. Juni entsorgt, und liegt der Landesregierung eine Dokumentation dieser Entsorgung vor? 45. Wer kontrolliert die Dokumentation und Nachweisung der Entsorgung gesperrter Lebensmittel ? 46. Wie wird die Dokumentation und Nachweisung der Entsorgung gesperrter Lebensmittel kontrolliert ? 47. Wie viel Fleisch wurde im vergangenen Jahr in diesem Betrieb veterinäramtlich gesperrt? 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 48. Gibt es Anhaltspunkte, dass in dem Betrieb gesperrtes Fleisch weiterverarbeitet wurde, und, wenn ja, welche, und seit wann sind diese bekannt? 49. Wurde der Betrieb auch nach dem „Plusminus“-Bericht und den Anschuldigungen der ehemaligen Mitarbeiter wieder untersucht? 50. Inwieweit wurde den Anschuldigungen der ehemaligen Mitarbeiter in dem „Plusminus“-Bericht nachgegangen? 51. Waren die Anschuldigungen der ehemaligen Mitarbeiter der Landesregierung vor der Ausstrahlung des „Plusminus“-Berichts bekannt und, wenn ja, wie reagierte die Landesregierung auf diese Anschuldigungen? 52. Wie verfährt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gewöhnlicherweise , wenn es von Anschuldigungen von Mitarbeitern gegen Lebensmittel verarbeitende oder Lebensmittel produzierende Betriebe erfährt? 53. Welche Maßnahmen hätte eine „Task-Force Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ getroffen, wenn sich Mitarbeiter von Betrieben mit Anschuldigungen wie im vorliegenden Fall an sie gewandt hätten? 54. Gab es eine Anfrage von „Plusminus“ an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor der Ausstrahlung der Sendung am 7. November 2013, und, wenn ja, was war Inhalt dieser Anfrage? 55. Hatte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem Fall des Bad Bentheimer Betriebes Kontakt zu „Plusminus“? 56. Wann hat sich Minister Meyer nach dem „Plusminus“-Bericht mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft wegen der im Bericht erhobenen Vorwürfe in Verbindung gesetzt? 57. Wie bewertet die Landesregierung die Recherchen und Rechercheergebnisse von „Plusminus “? 58. Hat die Landesregierung oder das LAVES mit dem in der „Plusminus“-Sendung zitierten Prof. Fritz Titgemeyer von der Fachhochschule Münster Kontakt aufgenommen und, wenn ja, wann und in welcher Form? 59. Liegen der Landesregierung die Untersuchungsergebnisse von Prof. Titgemeyer vor? 60. Wie bewertet die Landesregierung die in der „Plusminus“-Sendung gezeigten Untersuchungen von Prof. Titgemeyer und deren Ergebnisse? 61. Hat die Landesregierung Kenntnisse, welches, neben der Untersuchung von Prof. Titgemeyer , das andere Institut war, das von „Plusminus“ für eine Untersuchung der Proben beauftragt wurde? 62. Kennt die Landesregierung die Ergebnisse der Untersuchungen des anderen von „Plusminus“ beauftragten Instituts und, wenn ja, wie bewertet sie diese? 63. Liegen der Landesregierung die in dem „Plusminus“-Bericht gezeigten Handyvideos vor? 64. Wie bewertet die Landesregierung die in dem „Plusminus“-Bericht gezeigten Handyvideos? 65. Wann hat das zuständige Veterinäramt, wie von Minister Meyer angekündigt, die Lieferantenund eine Kundenliste des betreffenden Betriebes angefordert? 66. Wann wurde die Lieferanten- und eine Kundenliste des betreffenden Betriebes dem zuständigen Veterinäramt übersandt? 67. An welche Bundesländer wurde die Lieferanten- und eine Kundenliste des betreffenden Betriebes weitergeleitet, und wurden daraufhin auch in anderen Bundesländern Untersuchungen aufgenommen, wenn ja in welchen und mit welchem Ergebnis? 68. Inwieweit kann eine „Task-Force Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ Rechtsverstöße wie Umetikettierungen verhindern? 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 69. Wurden im Jahr 2013 weitere Fälle von Umetikettierungen von Lebensmitteln in Niedersachsen bekannt? 70. Seit wann wusste Minister Meyer von den Vorwürfen gegen den Betrieb? 71. Wann hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von den Anschuldigungen der ehemaligen Mitarbeiter erfahren? 72. Wann hat Minister Meyer von wem von den staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Betrieb erfahren? 73. Wann hat das LAVES von wem von den staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Betrieb erfahren? 74. Was tat Minister Meyer konkret, nachdem er von den Vorwürfen gegen den Betrieb erfahren hat? 75. Welche Konsequenzen wird Minister Meyer aus den möglichen Vorfällen in dem Bad Bentheimer Betrieb ziehen? 76. Hatte Minister Meyer seit seinem Amtsantritt und speziell nach den Durchsuchungen im Juni Kontakt zu Vertretern des Betriebes? 77. Weshalb konnte Minister Meyer dem Landtag in der Plenarsitzung vom 12. Dezember 2013, spätestens aber am darauf folgenden Plenartag, nicht die Ergebnisse der im Juni genommenen Proben nennen? 78. Weshalb veröffentlichte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz seine Pressemitteilung vom 13. Dezember 2013 erst nach Beendigung der Plenarsitzung? 79. Um welche Uhrzeit hat Minister Meyer die Pressemitteilung vom 13. Dezember 2013 freigegeben ? 80. Um welche Uhrzeit war die Pressemitteilung vom 13. Dezember 2013 versandbereit? (An die Staatskanzlei übersandt am 15.01.2014 - II/725 - 562) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 23.02.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 201-44112-652 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Frage ist derzeit nicht zu beantworten. Welches Fleisch untersucht wird, ist eine Frage des Ermittlungsverfahrens und der Ermittlungstaktik. Zu 2: Es wurde Fleisch sowohl aus der Anlieferung als auch aus der Produktion untersucht. Zu 3: Am 25.06.2013. Zu 4: Ein Mitarbeiter des Landkreises Grafschaft Bentheim für die Staatsanwaltschaft. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 5: Mitarbeiter des Landkreises Grafschaft Bentheim, des LAVES, der Staatsanwaltschaft Oldenburg und der Polizeidirektion Emsland/Grafschaft. Zu 6: Die Proben wurden in das LAVES gebracht. Zu 7: Proben aus dem Wareneingang, die mit Verdacht auf Verderb untersucht wurden, am 25.06.2013. Die Untersuchung der Proben mit Verdacht auf Kennzeichnungsverstöße wurde im Januar 2014 abgeschlossen. Zu 8: Im LAVES. Zu 9: Beim Landkreis Grafschaft Bentheim bis zum Versand an das LAVES im Kühlschrank; nach Zugang beim LAVES im dortigen Kühlraum. Zu 10: Für die Vorhaltung von Proben gibt es keine festgelegten Fristen. Zu 11: Es handelte sich insgesamt um sieben Proben. Alle genommenen Proben sind mittlerweile untersucht . Nicht alle Proben wurden mikrobiologisch untersucht. Die Frage, welcher Untersuchungsauftrag für welche Probe warum oder warum nicht erteilt wurde, betrifft Interna des Ermittlungsverfahrens . Zu 12: Es ist kein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen Separatorenfleischproben untersucht sein müssen . Zu 13: Es wird davon ausgegangen, dass mit „Proben der beiden Untersuchungen“ solche auf Verderb einerseits und wegen Kennzeichnungsverstößen andererseits gemeint sind. Die Proben, die alle untersucht wurden, sind durch die Untersuchungen teilweise verbraucht worden. Von den Proben, die mit Verdacht auf Kennzeichnungsverstöße untersucht wurden, sind verbliebene Teile als Rückstellproben noch im LAVES vorhanden. Zu 14: Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen die Untersuchungen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, eine Regelzeitangabe ist nicht möglich. Mit Blick auf ein Ermittlungsverfahren ist der Beginn der Untersuchung variabel - je nach Verfahren, Vorwürfen, bisherigen Erkenntnissen und sich im Laufe des Verfahrens ergebenden Erkenntnissen kann der Beginn der Untersuchung erheblich variieren, davon wiederum hängt auch dessen Ende ab. Hinzu kommt die Auslastung des Sachverständigen bzw. des Labors durch anderweitige Untersuchungen. Das LAVES ist nicht ausschließlich mit der Untersuchung staatsanwaltschaftlicher Proben befasst. Zu 15: Angaben zum konkreten Ergebnis können wegen der noch andauernden Ermittlungen nicht gemacht werden. Zu 16: Da es sich um ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren handelt und die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen beauftragt hat, erfährt diese das Ergebnis zuerst. Das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung wurde am 26.06.2013 dem Landkreis bekannt gegeben. 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 17: Bekannt ist das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vom 26.06.2013. Im Übrigen liegt der Landesregierung das Untersuchungsergebnis nicht vor. Zu 18: Art und Umfang der Untersuchung sind abhängig vom Anlass im Einzelfall. Die hier in Rede stehenden Proben werden grundsätzlich unmittelbar sensorisch (optisch und olfaktorisch) auf Verderb sowie auf abweichende physikalische Beschaffenheit geprüft. Bei Verdacht auf Verderb schließt sich eine mikrobiologische Untersuchung auf typische Verderbsflora an. Bei Verdacht auf Verwendung von Separatorenfleisch wird eine histologische Untersuchung durchgeführt, bei der bestimmte Gewebefragmente unterschiedlich angefärbt und der Färbegrad mikroskopisch ausgewertet wird. Zu 19: Ja. Zu 20: Die Auswertung für das Jahr 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Bezüglich der Vorjahre wird auf den Tätigkeitsbericht des LAVES verwiesen. Auf Seite 94 des Tätigkeitsberichts des LAVES aus dem Jahr 2012 sind die nachgefragten Angaben enthalten: – Es wurden 23 866 Lebensmittelproben im Jahr 2012 insgesamt in Niedersachsen genommen. – Durch mikrobiologische Verunreinigungen waren 16 Proben gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend . – Durch mikrobiologische Verunreinigungen waren 851 Proben nicht zum Verzehr geeignet. – Aus anderen Ursachen waren zwei Proben gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend. – Aus anderen Ursachen waren 184 Proben nicht zum Verzehr geeignet. Zu 21: Ja. Im Jahr 2005 ist der Betrieb im Zusammenhang mit falsch deklariertem Kategorie-3-Material aus Bayern von den dortigen Behörden als Empfängerbetrieb genannt worden. Eine Verarbeitung der Lieferung aus Bayern erfolgte in dem Betrieb nicht. Zu 22: Der Betrieb wurde und wird täglich kontrolliert. Zu 23: Im Jahr 2013 haben drei Veterinäre und zwei amtliche Fachassistenten des Landkreises Grafschaft Bentheim den Betrieb kontrolliert. Zusätzlich ist im Rahmen der Zulassungserweiterung der Betrieb durch einen Tierarzt des LAVES kontrolliert worden. Zu 24: Die Kontrollhäufigkeit wird anhand einer individuellen Risikobeurteilung für jeden einzelnen Betrieb festgelegt. Betriebe mit einem hohen Risiko werden entsprechend häufiger kontrolliert als Betriebe mit einem geringen Risiko. Einflussfaktoren zur Risikobeurteilung sind die Betriebsart (z. B. Produktionsstufe, Ort der Abgabe) und das Produktrisiko (z. B. Haltbarkeit) sowie das Verhalten des Unternehmers, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und das Hygienemanagement. Auf Basis der Risikobeurteilung ergibt sich eine Kontrollhäufigkeit zwischen arbeitstäglich und dreijährlich. Zu 25: Im Grundsatz erscheint eine verstärkte und umfassende Kontrolle einzelner Betriebe möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 26: Es werden nicht generell bei jeder Kontrolle Proben gezogen. Die Probenahme erfolgt risikoorientiert . Zu 27: Die Durchführung von Betriebskontrollen erfolgt qualitätsgesichert im Rahmen des Einheitlichen Qualitätsmanagements in niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (EQUINO) auf der Basis einer Management-Prozess-Anweisung und weiterer Vorgabedokumente . Zu 28: Der Nachweis der Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung von Material der Kategorie 3 wurde anhand der rechtlich vorgeschriebenen Handelspapiere (Ablieferungsbelege) nachgewiesen. Die Belege liegen der zuständigen Behörde vor. Zu 29: Auf die Antworten zu den Fragen 28 und 44 wird verwiesen. Zu 30: Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen konkreter Taten. Wie diese rechtlich zu bewerten sind und wen dafür eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, kann erst nach Abschluss der Ermittlungen verbindlich beantwortet werden. Jedenfalls wird derzeit insbesondere ermittelt wegen des Verdachts von Kennzeichnungsverstößen und Urkundsdelikten. Im Übrigen wird auf die laufenden Ermittlungen verwiesen. Zu 31: Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Im Übrigen kann in strafrechtlicher Hinsicht von einem geführten Nachweis erst nach einer entsprechenden Verurteilung gesprochen werden. Vorher handelt es sich um eine antizipierte Beweiswürdigung. Zu 32: Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Zu 33: Ein Staatsanwalt ist zuständiger Dezernent und damit Sachbearbeiter. Erforderlichenfalls wird dieser vertreten. Zu 34: Die Ermittlungen dauern an. Eine Prognose zum weiteren Verlauf kann die Landesregierung nicht abgeben. Zu 35: Bezogen auf einen betriebsseitig angebrachten Sperrvermerk sind die Maßnahmen betriebsintern festgelegt; der Lebensmittelunternehmer will/muss noch eine Entscheidung über die weitere Beund Verarbeitung der Rohware treffen. Zu 36: Bei betriebsinternen Sperren der Lebensmittelunternehmer, bei amtlichen Sperren die Behörde. Zu 37: Es bleibt so lange unter amtlicher Verstrickung, bis die Möglichkeit der Abgabe an einen Betrieb, der nach dem Tierische-Nebenprodukterecht für die Verarbeitung zugelassen ist, nachgewiesen wird. Zu 38: Für behördlich sichergestelltes Fleisch wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. Die Verbringung in den nach dem Tierische-Nebenprodukterecht für die Verarbeitung zugelassenen Betrieb wird amtlich überwacht. 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 39: Für behördlich sichergestellte Lebensmittel wird auf die Antwort zu den Fragen 37 und 38 verwiesen . Zu 40: Nach den Bestimmungen der EG-Lebensmittelhygieneverordnung 852/2004 müssen Lebensmittelabfälle , ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden. Sie sind hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren . Eine konkrete Zeitvorgabe besteht nicht. Zu 41: Das Fleisch unterfällt den Bestimmungen des Tierische-Nebenprodukterechts. Zu 42: Für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 kann in Anhängigkeit von Art, Qualität und den Marktpreisen gegebenenfalls noch ein Erlös erzielt werden; die Kosten für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 oder 2 richten sich nach den Entgeltlisten der für die Beseitigung beliehenen Unternehmen (ca. 100 Euro zuzüglich gegebenenfalls Anfahrtskosten). Zu 43: Der Nachweis der Ablieferung an einen nach dem Tierische-Nebenprodukterecht zugelassenen Verarbeitungsbetrieb wird anhand der rechtlich vorgeschriebenen Handelspapiere (Ablieferungsbelege ) nachgewiesen. Die Belege sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen. Zu 44: Das Material wurde in einen nach dem Tierische-Nebenprodukterecht zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verbracht. Die Dokumentation der Abgabe liegt der Landesregierung vor. Zu 45: Die für den jeweiligen Betrieb zuständige Überwachungsbehörde. Zu 46: Anhand der Aufzeichnungen und Handelspapiere. Zu 47: Es bestand keine Veranlassung, Ware wegen Verderbnis behördlich sicherstellen zu müssen. Zu 48: Der „Plusminus-Bericht“ vom 05.11.2013 suggerierte die Verarbeitung von gesperrtem Fleisch. Dieser Bericht beruht indessen nicht auf behördlichen Angaben. Die Verarbeitung von gesperrtem Fleisch konnte bisher behördlich nicht bewiesen werden. Zu 49: Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Zu 50: In strafrechtlicher Hinsicht ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob und gegebenenfalls was aufgrund von Medienberichterstattungen zu veranlassen ist. Eine Auskunft über einzelne vorgenommene oder noch vorzunehmende Ermittlungsmaßnahmen kann wegen der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht erteilt werden. Zu 51: Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen. 8 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 52: Es erfolgt eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Überwachungsbehörde, im Falle eines zugelassenen Betriebes auch des LAVES, die umgehend den Hinweisen nachgehen und dem ML berichten. Erforderlichenfalls schalten die genannten Behörden die Staatsanwaltschaft ein. Zu 53: Es ist davon auszugehen, dass eine Unterrichtung der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde , im Falle eines zugelassenen Betriebes auch des zuständigen Fachdezernats des LAVES erfolgt wäre. Auch für diese Task Force gilt jedenfalls: Sofern keine Gefährdung der Verbraucher besteht, darf die Task Force nichts tun, was staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefährdet und muss ihre Maßnahmen deshalb mit der Staatsanwaltschaft abstimmen. Zu 54: Eine Anfrage von Plusminus zur Sendung, die allerdings bereits am 06.11.2013 ausgestrahlt worden ist, liegt nicht vor. Zu 55: Im Zusammenhang mit dem Fall des Bad Bentheimer Betriebs hatte das Ministerium weder offiziellen noch wissentlich anderen Kontakt zu Plusminus. Zu 56: Herr Minister Meyer hat sich nicht mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt. Zu 57: Die Landesregierung bewertet die Recherchen und Rechercheergebnisse nicht. Im Übrigen gilt in strafrechtlicher Hinsicht: Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob und was gegebenenfalls aufgrund von Medienberichterstattungen zu veranlassen ist. Zu 58: Nein. Zu 59: Nein. Zu 60: Auf die Antwort zu Fragen 58 und 59 wird verwiesen. Im Übrigen ist es im Ermittlungs- und Strafverfahren gegebenenfalls Aufgabe der Sachverständigen, Untersuchungen einschließlich deren Methoden und Ergebnisse zu bewerten. Sogenannte Privatgutachten haben generell - auch mit Blick auf die Anforderungen an ein faires Verfahren - allerdings einen deutlich geringeren Beweiswert . Zu 61: Nein. Zu 62: Nein. Zu 63: Nein. Zu 64: Auf die Antwort zu Frage 57 wird verwiesen. Zu 65: Am 07.11.2013 um 13.23 Uhr. 9 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 66: Die vollständige Kundenliste lag dem Veterinäramt am 08.11.2013, 12.59 Uhr vor, die Lieferantenliste am 08.11.2013, 17.24 Uhr. Eine um Adressen komplettierte Lieferantenliste wurde dem Veterinäramt am 13.11.2013, 08.34 Uhr übermittelt. Zu 67: Die Lieferanten- und die Kundenliste wurde an alle Bundesländer weitergeleitet. Es liegen die Ergebnisse von drei Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Sachsen) vor. Hinweise auf die Verarbeitung von verdorbenem und somit nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignetem Fleisch haben sich nicht ergeben. Zu 68: Der Begriff „Umetikettierung“ ist ungenau bzw. mehrdeutig. Umetikettierung ist nicht per se ein Rechtsverstoß. In für das Umpacken zugelassenen Betrieben dürfen verkehrsfähige Waren - legal - umetikettiert werden. Die Firma in Bad Bentheim verfügt über eine derartige Zulassung. Eine Task Force Lebensmittelsicherheit kann präventiv dazu beitragen, dass bestehende Problemfelder in enger Abstimmung mit den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden und dem ML koordiniert weiter verfolgt werden und sich das Risiko, bei Rechtsverstößen zur Rechenschaft gezogen zu werden, deutlich vergrößert. Hierdurch kann ein weiterer Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Zu 69: Auf die Antwort zu Frage 68 wird verwiesen. Zu 70: Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seit dem 02.07.2013, hinsichtlich der Anschuldigungen der ehemaligen Mitarbeiter seit dem 06.11.2013. Zu 71: Am 06.11.2013. Zu 72: Am 02.07.2013 durch das zuständige Fachreferat des ML. Zu 73: Die Mitarbeiter des LAVES haben aufgrund der erforderlichen Vorbesprechung zur Durchsuchungsmaßnahme von der Staatsanwaltschaft kurz vor dem 25.06.2013 von den Ermittlungen erfahren . Zu 74: Herr Minister Meyer hat sich unverzüglich und umfassend über den Sachverhalt unterrichten lassen . Zu 75: Als Konsequenz ist vorgesehen, eine anonyme Melde- und Beratungsstelle einzurichten, um Missständen in der Billigfleisch-Industrie schneller auf die Spur zu kommen und den Schutz der Verbraucher zu stärken. Die bereits aufgrund vorangegangener Skandale ergriffenen Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes werden konsequent weitergeführt. Zu 76: Zu Vertretern des Betriebs hatte Herr Minister Meyer weder offiziellen noch wissentlich anderen Kontakt. Zu 77: Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 10 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1256 Zu 78: Die Pressestelle des ML veröffentlicht die Pressemitteilungen zu einem Zeitpunkt, den sie in Abstimmung mit der Hausspitze für geeignet hält. Zu 79: Wann Minister Meyer die Pressemitteilung vom 13.12.2013 freigegeben hat, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr rekonstruieren. Zu 80: Die Versendung erfolgte gegen 14.30 Uhr. Der genaue Zeitpunkt lässt sich nicht mehr feststellen. Christian Meyer 11 (Ausgegeben am 04.03.2014) Drucksache 17/1256 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 08.01.2014 Was geschah mit den Proben in dem Fleisch verarbeitenden Betrieb in Bad Bentheim? Antwort der Landesregierung