Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE), eingegangen am 23.12.2013 Residenzpflicht und Ausschlussgründe Mit den Asylbewerberaufenthaltsverordnungen vom 30.01.2012 und 04.04.2013 wurde die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Asylsuchende in Niedersachsen und Bremen gelockert. Auch bei Geduldeten, deren Aufenthaltsbereich nach dem Aufenthaltsgesetz auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist, wird der Aufenthaltsbereich meist nicht mehr auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Entgegen der in Teilen irrtümlichen Presseberichterstattung wurde damit die räumliche Aufenthaltsbeschränkung jedoch nicht aufgehoben. Das gilt insbesondere deshalb, weil Ausländerbehörden mit Verweis auf Ziffer 61.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz nach eigenem Ermessen den Aufenthaltsbereich von Geduldeten bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränken können. Außerdem gilt die räumliche Beschränkung weiterhin für Reisen in andere Bundesländer außer Bremen. Es ist davon auszugehen, dass eine Gruppe von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern weiterhin in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert wird. Daher frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele geduldete Ausländerinnen und Ausländer lebten zum jüngst möglichen Stichtag in Niedersachsen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! 2. Bei wie vielen geduldeten Ausländerinnen und Ausländern wurde der Aufenthaltsbereich nach dem 1. März 2012 auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln! 3. Wie wurden in diesen Fällen die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde begründet? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach Beschränkungsgründen aufschlüsseln! 4. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber waren vom 1. Januar 2012 bis zum jüngst möglichen Stichtag Tatverdächtige von Straftaten nach § 85 AsylVfG? Bitte nach Jahr und Ausländerbehörde aufschlüsseln! 5. Wie viele geduldete Ausländerinnen Ausländer waren vom 1. Januar 2012 bis zum jüngst möglichen Stichtag Tatverdächtige von „sonstigen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz“ (PKS-Schlüssel 725900)? Bitte nach Jahr und Ausländerbehörde aufschlüsseln! 6. In wie vielen Fällen wurden von Ausländerbehörden im Land Niedersachsen seit dem 1. März 2012 Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 AsylVfG und nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG verhängt? Bitte nach Ausländerbehörde, einschließlich der Erstaufnahmeeinrichtungen , aufschlüsseln! 7. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei den Staatsanwaltschaften im Land Niedersachsen seit dem 1. März 2012 anhängig? Bitte nach Staatsanwaltschaft aufschlüsseln! 8. Wie viele Strafverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei Gerichten im Land Niedersachsen seit dem 1. März 2012 anhängig? Wie viele Nichtdeutsche wurden seit dem 1. März 2012 von Gerichten im Land Niedersachsen nach dem Asylverfahrensgesetz verurteilt? Wie viele wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt? Wie viele Freiheitsstrafen wurden davon zur Bewährung ausgesetzt? Wie viele wurden zu Geldstrafen verurteilt? Bitte nach Gericht aufschlüsseln! 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 9. Gegen wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden seit dem 1. März 2012 während ihrer Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen Friedland und Braunschweig Bußgelder nach § 86 Abs. 1 AsylVfG verhängt oder wurde Strafantrag wegen wiederholten Verstoßes nach § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.01.2014 - II/725 - 559) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 03.03.2014 für Inneres und Sport - 61.21 - 12230/ 10-65 - Einer asylsuchenden Ausländerin oder einem asylsuchenden Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens kraft Gesetz gestattet (§ 55 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). Diese Aufenthaltsgestattung ist kraft Gesetz auf den Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde räumlich beschränkt (§ 56 AsylVfG). Um den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, sind die Landesregierungen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet, im gesamten Landesgebiet oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können (§ 58 Abs. 6 AsylVfG). Hiervon haben Niedersachsen und Bremen Gebrauch gemacht und jeweils inhaltsgleiche Verordnungen erlassen. Diese ermöglichen es Asylbewerberinnen und -bewerbern, die nicht oder nicht mehr zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, sich ohne spezielle Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des gesamten Bundeslandes sowie des jeweils anderen Bundeslandes aufzuhalten (Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung [Asylbewerberaufenthaltsverordnung ] vom 04.04.2013 [Nds. GVBl. 2013, Seite 106]). Gemäß § 60 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines ausreisepflichtigen Ausländer auszusetzen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Sie ist ebenfalls auszusetzen, wenn die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Sie kann ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Über die Aussetzung der Abschiebung wird eine Bescheinigung („Duldung“) ausgestellt, die kraft Gesetz auf das Gebiet des Landes räumlich beschränkt ist; weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 AufenthG). Von der räumlichen Beschränkung kann in den im Gesetz genannten Fällen (§ 61 Abs. 1 AufenthG) abgewichen werden. Die Annahme, dass sich die räumliche Beschränkung der Duldung auf Niedersachsen und Bremen erstreckt, entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine dem eingangs dargestellten § 58 Abs. 6 AsylVfG vergleichbare Verordnungsermächtigung, sodass es den Landesregierungen bedauerlicherweise nicht möglich ist, in gleicher Weise wie bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu bestimmen, dass sich Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung vorübergehend im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die gewünschten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den erfragten Angaben für die Landkreise und kreisfreien Städte enthält die Tabelle auch Angaben zu den großen selbstständigen Städten sowie zu der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, da auch diese ausländerbehördliche Aufgaben wahrnehmen. In Niedersachsen aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Duldung sind (Quelle: Bundesverwaltungsamt, Ausländerzentralregister, Stand: 31.12.2013) Ausländerbehörde Anzahl Hansestadt Lüneburg*) 215 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 121 Landeshauptstadt Hannover 940 Landkreis Ammerland 123 Landkreis Aurich 238 Landkreis Celle 144 Landkreis Cloppenburg 171 Landkreis Cuxhaven 187 Landkreis Diepholz 300 Landkreis Emsland 421 Landkreis Friesland 124 Landkreis Gifhorn 194 Landkreis Goslar**) 153 Landkreis Göttingen 270 Landkreis Grafschaft Bentheim 215 Landkreis Hameln-Pyrmont 110 Landkreis Harburg 305 Landkreis Heidekreis 203 Landkreis Helmstedt 131 Landkreis Hildesheim 247 Landkreis Holzminden 41 Landkreis Leer 150 Landkreis Lüchow-Dannenberg 60 Landkreis Nienburg/Weser 93 Landkreis Northeim 236 Landkreis Oldenburg 80 Landkreis Osnabrück 301 Landkreis Osterholz 148 Landkreis Osterode 118 Landkreis Peine 234 Landkreis Rotenburg 127 Landkreis Schaumburg 282 Landkreis Stade 313 Landkreis Uelzen 69 Landkreis Vechta 126 Landkreis Verden 258 Landkreis Wesermarsch 107 Landkreis Wittmund 72 Landkreis Wolfenbüttel 179 Region Hannover 807 Stadt Braunschweig 41 Stadt Celle 54 Stadt Cuxhaven 92 Stadt Delmenhorst 77 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 In Niedersachsen aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Duldung sind (Quelle: Bundesverwaltungsamt, Ausländerzentralregister, Stand: 31.12.2013) Ausländerbehörde Anzahl Stadt Emden 79 Stadt Göttingen 273 Stadt Hameln 94 Stadt Hildesheim 213 Stadt Lingen 62 Stadt Oldenburg 156 Stadt Osnabrück 133 Stadt Salzgitter 164 Stadt Wilhelmshaven 161 Stadt Wolfsburg 203 Summe 10 415 *) Im Rahmen einer interkommunalen Vereinbarung nimmt die Hansestadt Lüneburg auch die ausländerbehördlichen Aufgaben des Landkreises Lüneburg wahr **) Im Rahmen einer interkommunalen Vereinbarung nimmt der Landkreis Goslar auch die ausländerbehördlichen Aufgaben der Stadt Goslar wahr Zu 2: Die gewünschten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Da für die erfragten Angaben keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der erfragten Anzahl jeweils behördenindividuell, zumal die Ausländerbehörden (mit Ausnahme der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen) der Organisationshoheit der jeweiligen Kommune unterliegen. Dies führt zu zahlenmäßigen Unschärfen; teilweise beruhen die Zahlen auf Schätzungen der jeweiligen Ausländerbehörden. Die Einzelheiten sind unter „Bemerkungen“ dargestellt . Nach dem 01.03.2012 verfügte räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Anzahl Bemerkungen Begründung der Maßnahme Hansestadt Lüneburg 0 Entfällt Landesaufnahmebehörde Niedersachsen wenige Einzelfälle (Standort Braunschweig ) Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Angabe beruht auf einer Schätzung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen . Nach Auskunft der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erfolgte eine (weitere ) räumliche Beschränkung deswegen, weil es sich um sogenannte Asylfolgeantragstellerinnen und/oder Asylfolgeantragsteller handelte, bei denen das für die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine zeitnahe negative Entscheidung avisiert hatte. Landeshauptstadt Hannover 0 Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Angabe beruht auf einer Schätzung der Landeshauptstadt Hannover. Entfällt Landkreis Ammerland 0 Entfällt Landkreis Aurich 0 Entfällt 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verfügte räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Anzahl Bemerkungen Begründung der Maßnahme Landkreis Celle 0 Entfällt Landkreis Cloppenburg 0 Entfällt Landkreis Cuxhaven 15 Nach Auskunft des Landkrei- ses Cuxhaven erfolgte die (weitere) räumliche Beschränkung , wenn im vorherigen Zeitraum von drei Monaten ein Verstoß gegen die räumliche Beschränkung auf das Land begangen wurde. Die (weitere) räumliche Beschränkung erfolgte auch bei langjährig ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern , die ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachkamen und dadurch die Aufenthaltsbeendigung verhindern . Landkreis Diepholz 0 Entfällt Landkreis Emsland 0 Entfällt Landkreis Friesland 0 Entfällt Landkreis Gifhorn 4 Nach Auskunft des Landkrei- ses Gifhorn erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung bei Straftäterinnen und Straftätern. Landkreis Goslar 0 Entfällt Landkreis Göttingen k.A. Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Entfällt Landkreis Grafschaft Bentheim 0 Entfällt Landkreis Hameln-Pyrmont 3 Nach Auskunft des Landkreises Hameln-Pyrmont erfolgte die (weitere) räumliche Beschränkung bei Außerachtlassen wohnsitzbeschränkender Auflagen, wiederholter Verstöße gegen den Geltungsbereich der Duldung und mangelnder Mitwirkung bei Identitätsklärung und Passbeschaffung. Seit Mai 2013 werden derartige Auflagen nicht mehr verfügt . In begründeten Einzelfällen werden stattdessen Meldepflichten per Auflage verfügt. Landkreis Harburg 270 Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Angabe beruht auf einer Schätzung des Landkreises Harburg. Nach Auskunft des Landkreises Harburg erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung beim Bezug öffentlicher Sozialleistungen, bei ungeklärter Identität oder bei man- 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verfügte räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Anzahl Bemerkungen Begründung der Maßnahme gelnder Mitwirkung. Landkreis Heidekreis 0 Entfällt Landkreis Helmstedt 1 Aus Gründen des Persönlich- keitsschutzes (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung ) wird auf eine Wiedergabe der vom Landkreis Helmstedt mitgeteilten Begründung verzichtet, da es sich um nur eine Person handelt und diese insoweit identifizierbar sein könnte. Landkreis Hildesheim 0 Entfällt Landkreis Holzminden 0 Entfällt Landkreis Leer 0 Entfällt Landkreis Lüchow-Dannenberg 0 Entfällt Landkreis Nienburg/Weser 0 Entfällt Landkreis Northeim 0 Entfällt Landkreis Oldenburg 0 Entfällt Landkreis Osnabrück 0 Entfällt Landkreis Osterholz 0 Entfällt Landkreis Osterode 0 Entfällt Landkreis Peine 39 Nach Auskunft des Landkrei- ses Peine erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung beim Verstoß gegen Mitwirkungspflichten , dauerndem Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Bereichs und bei mehrfachen, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landeskreises begangenen Straftaten. Landkreis Rotenburg 57 Nach Auskunft des Landkreises Rotenburg erfolgte die (weitere) räumliche Beschränkung aus Gründen der Gleichbehandlung mit Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie bei Personen, die oftmals nur am Zahltag erreichbar sind, zur verbesserten Möglichkeit einer ggf. erforderlich werdenden Kontaktaufnahme . Anmerkung: Wie in der Vorbemerkung dargestellt, können sich Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Niedersachsen, die nicht oder nicht mehr zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ohne spezielle Erlaubnis vorübergehend im gesamten 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verfügte räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Anzahl Bemerkungen Begründung der Maßnahme Gebiet der Länder Niedersachsen und Bremen aufhalten : Deswegen gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, den Aufenthalt geduldeter Ausländerinnen und Ausländer weitergehend auf den Bezirk der Ausländerbehörde zu beschränken. Der Landkreis Rotenburg hat daher mitgeteilt, künftig keine weiteren räumlichen Beschränkungen mehr mit dem Hinweis auf die Gleichbehandlung mit Asylsuchenden auszusprechen . Landkreis Schaumburg 7 Nach Auskunft des Landkreises Schaumburg erfolgte die (weitere) räumliche Beschränkung bei mangelnder Mitwirkung an der Identitätsklärung über einen erheblichen Zeitraum hinweg (fünf Personen) und wegen längerer unbekannter Aufenthaltsorte (zwei Personen). Landkreis Stade 200 Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Angabe beruht auf einer (groben) Schätzung des Landkreises Stade. Nach Auskunft des Landkreises Stade erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung, wenn es geduldeten Ausländerinnen und Ausländern an der Bereitschaft mangelt, an der Passbeschaffung mitzuwirken . Landkreis Uelzen 0 Entfällt Landkreis Vechta 2 Nach Auskunft des Landkrei- ses Vechta erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung , weil sich die Betroffenen dauerhaft außerhalb Niedersachsens aufgehalten und behördliche Weisungen ignoriert hatten. Landkreis Verden 0 Entfällt Landkreis Wesermarsch 0 Entfällt Landkreis Wittmund 0 Entfällt Landkreis Wolfenbüttel 0 Entfällt Region Hannover 0 Entfällt Stadt Braunschweig 0 Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Angabe beruht auf einer Schätzung der Stadt Braunschweig . Entfällt Stadt Celle 0 Entfällt Stadt Cuxhaven 0 Entfällt Stadt Delmenhorst 0 Entfällt 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verfügte räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Anzahl Bemerkungen Begründung der Maßnahme Stadt Emden 0 Entfällt Stadt Göttingen 0 Entfällt Stadt Hameln 0 Entfällt Stadt Hildesheim 0 Entfällt Stadt Lingen 0 Entfällt Stadt Oldenburg 1 Aus Gründen des Persönlich- keitsschutzes (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung ) wird auf eine Wiedergabe der von der Stadt Oldenburg mitgeteilten Begründung verzichtet, da es sich um nur eine Person handelt und diese insoweit identifizierbar sein könnte. Stadt Osnabrück 0 Entfällt Stadt Salzgitter 0 Stadt Wilhelmshaven 4 Nach Auskunft der Stadt Wil- helmshaven erfolgte die (weitere ) räumliche Beschränkung , weil die Identität der betroffenen Personen ungeklärt ist und diese ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen . Stadt Wolfsburg 0 Entfällt Summe 603*) *) Die Summe bezieht sich auf Angaben von 52 der insgesamt 54 niedersächsischen Ausländerbehörden. Zu 3: Die gewünschten Angaben können der Tabelle in der Antwort zu Frage 2 entnommen werden. Die sowohl in den zahlenmäßigen Angaben wie auch in den wiedergegebenen Begründungen deutlich werdende unterschiedliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden bedarf nach Auffassung der Landesregierung weiterer Aufklärung. Die Landesregierung wird Maßnahmen, die dem Ziel einer möglichst einheitlichen Ermessensausübung dienen, prüfen und dem Landtag anschließend hierüber schriftlich berichten. Zu 4: Die gewünschten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei lediglich eine Eingrenzung auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen werden konnte. Eine Darstellung der Tatverdächtigenzahlen mit Bezug zu allen Ausländerbehörden ist derzeit nicht möglich, da die vorhandenen Auswerteprodukte, die zur Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik zur Verfügung stehen, ausschließlich auf die zuständigen Tatort-Dienststellen der Polizei, unterteilt in Landkreise und kreisfreie Städte, jedoch nicht auf die Ausländerbehörden ausgerichtet sind. Die vorliegenden Daten beruhen auf der Polizeilichen Kriminalstatistik. Nach deren Richtlinien ist eine Person der Tat verdächtig, wenn im Ergebnis polizeilicher Ermittlungen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass zum 01.01.2009 alle Länder auf die Anlieferung der Daten in Form von Einzeldatensätzen zum Bundeskriminalamt umgestellt haben. Durch die Umstellung auf den Einzeldatensatz wird eine „echte“ Tatverdächtigenzählung durchgeführt. Dies führt dazu, dass Tatverdächtige, die in mehreren Ländern während des Berichtszeitraums auffällig geworden sind, insgesamt nur einmal erfasst bzw. gezählt werden. Diese Regelung gilt auch landesintern, sodass Tatverdächtige in der niedersächsischen Kriminalstatistik nur einmal erfasst werden, auch wenn sie 8 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 in mehreren Landkreisen und/oder kreisfreien Städten auffällig geworden sind. Daher kann die Zahl erfasster Fälle höher sein als die Zahl erfasster Tatverdächtiger. Straftaten nach § 85 Asylverfahrensgesetz Anzahl Tatverdächtiger (Asylbewerber) 2012 2013 Gesamt (unbekannt) 2 2 4 Braunschweig, Kreisfreie Stadt 20 7 27 Gifhorn, Landkreis 1 5 6 Goslar, Landkreis 4 4 8 Helmstedt, Landkreis 0 2 2 Peine, Landkreis 7 1 8 Salzgitter, Kreisfreie Stadt 7 0 7 Wolfenbüttel, Landkreis 6 5 11 Wolfsburg, Kreisfreie Stadt 3 2 5 Göttingen, Landkreis 13 10 23 Hameln-Pyrmont, Landkreis 1 4 5 Hildesheim, Landkreis 7 7 14 Holzminden, Landkreis 0 6 6 Nienburg (Weser), Landkreis 0 0 0 Northeim, Landkreis 2 0 2 Osterode am Harz, Landkreis 2 0 2 Schaumburg, Landkreis 1 4 5 Hannover, Region 40 33 73 Celle, Landkreis 0 1 1 Harburg, Landkreis 4 4 8 Heidekreis, Landkreis 1 0 1 Lüchow-Dannenberg, Landkreis 0 0 0 Lüneburg, Landkreis 1 2 3 Rotenburg (Wümme), Landkreis 1 4 5 Stade, Landkreis 5 7 12 Uelzen, Landkreis 2 1 3 Ammerland, Landkreis 0 0 0 Cloppenburg, Landkreis 0 0 0 Cuxhaven, Landkreis 0 3 3 Delmenhorst, Kreisfreie Stadt 0 0 0 Diepholz, Landkreis 3 2 5 Friesland, Landkreis 0 2 2 Oldenburg, Landkreis 1 0 1 Oldenburg (Oldb.), Kreisfreie Stadt 2 0 2 Osterholz, Landkreis 0 0 0 Vechta, Landkreis 4 2 6 Verden, Landkreis 2 2 4 Wesermarsch, Landkreis 0 0 0 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt 0 1 1 Aurich, Landkreis 0 0 0 Emden, Kreisfreie Stadt 0 0 0 Emsland, Landkreis 3 2 5 Grafschaft Bentheim, Landkreis 5 5 10 Leer, Landkreis 3 2 5 Osnabrück, Kreisfreie Stadt 5 8 13 Osnabrück, Landkreis 1 8 9 Wittmund, Landkreis 0 0 0 Summe 138*) 132*) 270*) *) Die Zahl benennt die Anzahl der Tatverdächtigen und ist nicht mit der rechnerischen Summe aller Einzelangaben identisch (zur Erläuterung siehe Ausführungen in der Antwort auf diese Frage) 9 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Zu 5: Die gewünschten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Antwort auf Frage 4 wird verwiesen. Sonstige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 6a, 7 und 8 AufenthG) Anzahl Tatverdächtiger (Geduldete) 2012 2013 Gesamt (unbekannt) 1 0 1 Braunschweig, Kreisfreie Stadt 3 1 4 Gifhorn, Landkreis 0 0 0 Goslar, Landkreis 5 4 9 Helmstedt, Landkreis 2 2 4 Peine, Landkreis 0 0 0 Salzgitter, Kreisfreie Stadt 1 0 1 Wolfenbüttel, Landkreis 2 0 2 Wolfsburg, Kreisfreie Stadt 0 1 1 Göttingen, Landkreis 3 2 5 Hameln-Pyrmont, Landkreis 0 2 2 Hildesheim, Landkreis 2 2 4 Holzminden, Landkreis 0 0 0 Nienburg (Weser), Landkreis 0 1 1 Northeim, Landkreis 2 1 3 Osterode am Harz, Landkreis 1 0 1 Schaumburg, Landkreis 4 2 6 Hannover, Region 27 30 57 Celle, Landkreis 1 0 1 Harburg, Landkreis 2 5 7 Heidekreis, Landkreis 1 0 1 Lüchow-Dannenberg, Landkreis 0 0 0 Lüneburg, Landkreis 0 2 2 Rotenburg (Wümme), Landkreis 3 3 6 Stade, Landkreis 3 0 3 Uelzen, Landkreis 1 1 2 Ammerland, Landkreis 0 0 0 Cloppenburg, Landkreis 0 1 1 Cuxhaven, Landkreis 0 3 3 Delmenhorst, Kreisfreie Stadt 1 0 1 Diepholz, Landkreis 2 2 4 Friesland, Landkreis 0 1 1 Oldenburg, Landkreis 0 1 1 Oldenburg (Oldb.), Kreisfreie Stadt 8 2 10 Osterholz, Landkreis 0 0 0 Vechta, Landkreis 2 3 5 Verden, Landkreis 3 1 4 Wesermarsch, Landkreis 0 0 0 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt 0 0 0 Aurich, Landkreis 1 0 1 Emden, Kreisfreie Stadt 2 0 2 Emsland, Landkreis 1 2 3 Grafschaft Bentheim, Landkreis 5 4 9 Leer, Landkreis 3 6 9 Osnabrück, Kreisfreie Stadt 11 5 16 Osnabrück, Landkreis 15 2 17 Wittmund, Landkreis 0 0 0 Summe 111*) 87*) 198*) 10 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 *) Die Zahl benennt die Anzahl der Tatverdächtigen und ist nicht mit der rechnerischen Summe aller Einzelangaben identisch (zur Erläuterung siehe Ausführungen in der Antwort auf Frage 4) Zu 6: Die gewünschten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Da für die erfragten Angaben keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der erfragten Anzahl jeweils behördenindividuell, zumal die Ausländerbehörden (mit Ausnahme der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen) der Organisationshoheit der jeweiligen Kommune unterliegen. Dies führt zu zahlenmäßigen Unschärfen; teilweise beruhen die Zahlen auf Schätzungen der jeweiligen Ausländerbehörden. Die Einzelheiten sind unter „Bemerkungen“ dargestellt . Nach dem 01.03.2012 verhängte Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz und § 98 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz Bußgelder nach Ausländerbehörde § 86 Abs. 1 AsylVfG § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Bemerkungen Hansestadt Lüneburg 0 0 Verstöße gegen die räumliche Beschränkung werden im Regelfall nicht mit einem Bußgeld, sondern mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet. Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 0 0 Landeshauptstadt Hannover k. A. k. A. Im fraglichen Zeitraum sind vier Anzeigen registriert worden; der Ausgang der Verfahren wird statistisch nicht erfasst und ist daher nicht bekannt. Landkreis Ammerland 0 0 Landkreis Aurich 2 10 Landkreis Celle 3 2 Bußgelder wurden in insgesamt fünf Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Cloppenburg 2 2 Bußgelder wurden in insgesamt vier Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Cuxhaven 0 0 Landkreis Diepholz 0 0 Landkreis Emsland 0 0 Im fraglichen Zeitraum wurden nach Schätzung des Landkreises Emsland etwa vierzig Verwarnungen ausgesprochen. Landkreis Friesland 0 0 Landkreis Gifhorn 0 1 Landkreis Goslar**) 0 2 Landkreis Göttingen k.A. k.A. Die erfragten Angaben werden sta- tistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Landkreis Grafschaft Bentheim 6 4 11 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verhängte Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz und § 98 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz Bußgelder nach Ausländerbehörde § 86 Abs. 1 AsylVfG § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Bemerkungen Landkreis Hameln-Pyrmont 0 0 Im fraglichen Zeitraum wurden fünf gebührenpflichtige Verwarnungen (drei nach AsylVfG, zwei nach AufenthG) ausgesprochen. Landkreis Harburg 42 7 Die Aufteilung auf die Spalten 2 und 3 beruht auf einer Schätzung des Landkreises Harburg. Landkreis Heidekreis 0 0 Landkreis Helmstedt 48 48 Die erfragten Angaben werden sta- tistisch nicht erfasst. Die Angaben in den Spalten 2 und 3 beruhen auf einer Schätzung des Landkreises Helmstedt. Landkreis Hildesheim 9 9 Landkreis Holzminden 5 5 Die erfragten Angaben werden sta- tistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Geschätzt werden seitens des Landkreises Holzminden insgesamt max. zehn Fälle; fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Leer 0 0 Landkreis Lüchow-Dannenberg 0 0 Landkreis Nienburg/Weser 0 0 Im fraglichen Zeitraum wurden nach Schätzung des Landkreises Nienburg/Weser etwa sechs Verwarnungen ausgesprochen. Landkreis Northeim 1 0 Ein Bußgeld wurde in einem Fall verhängt, ohne dass seitens des Landkreises Northeim statistisch nach dessen Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Zuschreibung zu Spalte 2. Landkreis Oldenburg 1 0 Landkreis Osnabrück k. A. k. A. Die erfragten Angaben werden sta- tistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Landkreis Osterholz 0 0 Landkreis Osterode 4 4 Bußgelder wurden in insgesamt acht Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Peine 6 7 Landkreis Rotenburg 5 4 Bußgelder wurden in insgesamt neun Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. 12 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verhängte Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz und § 98 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz Bußgelder nach Ausländerbehörde § 86 Abs. 1 AsylVfG § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Bemerkungen Landkreis Schaumburg 1 1 Bußgelder wurden in insgesamt zwei Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Stade 19 10 Landkreis Uelzen k. A. k. A. Die erfragten Angaben werden sta- tistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Landkreis Vechta 14 13 Bußgelder wurden in insgesamt 27 Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Verden k. A. k. A. Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Geschätzt werden seitens des Landkreises Verden etwa 13 Anzeigen nach dem AsylVfG und zehn Anzeigen nach dem AufenthG. Der Ausgang dieser Verfahren wird ebenfalls statistisch nicht erfasst und ist daher nicht bekannt. Landkreis Wesermarsch 2 2 Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Geschätzt werden seitens des Landkreises Wesermarsch insgesamt weniger als fünf Fälle; fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Landkreis Wittmund 0 0 Landkreis Wolfenbüttel k.A. k.A. Die erfragten Angaben werden sei- tens des Landkreises Wolfenbüttel statistisch nicht erfasst und sind daher nicht bekannt. Region Hannover 0 0 Stadt Braunschweig 0 0 Stadt Celle 2 1 Bußgelder wurden in insgesamt drei Fällen verhängt, ohne dass seitens der Stadt Celle statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Stadt Cuxhaven 0 0 Stadt Delmenhorst 0 0 Stadt Emden 4 3 Bußgelder wurden in insgesamt sieben Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. 13 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Nach dem 01.03.2012 verhängte Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz und § 98 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz Bußgelder nach Ausländerbehörde § 86 Abs. 1 AsylVfG § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG Bemerkungen Stadt Göttingen 8 17 Stadt Hameln 3 2 Bußgelder wurden in insgesamt fünf Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3. Stadt Hildesheim 0 0 Stadt Lingen 0 0 Stadt Oldenburg 0 0 Stadt Osnabrück 0 0 Stadt Salzgitter 2 1 Bußgelder wurden in insgesamt drei Fällen verhängt, ohne dass statistisch nach deren Rechtsgrundlage differenziert wird. Deswegen erfolgt eine fiktive Aufteilung auf die Spalten 2 und 3 Stadt Wilhelmshaven 13 4 Stadt Wolfsburg 0 0 Summe 202*) 159*) *) Die Summe bezieht sich auf Angaben von 48 der insgesamt 54 niedersächsischen Ausländerbehörden. Zu 7: Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Ermittlungsverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Niedersachsen seit dem 01.03.2012 anhängig sind. Um dies festzustellen, müssten sämtliche Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz per Hand ausgewertet werden. In Absprache mit der Fragestellerin wird die Frage auf der Grundlage der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft (StA-Statistik) beantwortet, die lediglich nach der „Einschleusung von Ausländern“ und allen „sonstigen Straftaten nach dem Aufenthaltsund dem Asylverfahrensgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU“ differenziert. Eine weitere Untergliederung erfolgt nicht. Die Auswertungen erfolgen auch nur quartalsweise, sodass für März 2012 keine gesonderte Aussage möglich ist. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2013 liegen ohnehin noch keine Zahlen aus der StA-Statistik vor. Im Übrigen stellt sich die Statistik wie folgt dar: 2012: Im Jahr 2012 sind in Niedersachsen insgesamt 5 706 Verfahren anhängig geworden, die sich wie folgt verteilen: Eingänge anhängig am 31.12.2012 Staatsanwaltschaft Aurich: 199 11 Staatsanwaltschaft Braunschweig: 847 52 Staatsanwaltschaft Bückeburg: 37 8 Staatsanwaltschaft Göttingen: 1 503 83 Staatsanwaltschaft Hannover: 1 049 119 Staatsanwaltschaft Hildesheim: 212 21 Staatsanwaltschaft Lüneburg (einschließlich Zweigstelle Celle): 149 11 Staatsanwaltschaft Oldenburg: 369 26 Staatsanwaltschaft Osnabrück: 854 77 Staatsanwaltschaft Stade: 296 22 Staatsanwaltschaft Verden: 191 29 14 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 2013 (nur Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013): Im Jahr 2013 sind insgesamt 5 265 Verfahren anhängig geworden, die wiederum wie folgt verteilt sind: Eingänge anhängig am 30.09.2013 Staatsanwaltschaft Aurich: 240 37 Staatsanwaltschaft Braunschweig: 560 35 Staatsanwaltschaft Bückeburg: 25 3 Staatsanwaltschaft Göttingen: 1 666 94 Staatsanwaltschaft Hannover: 1 068 107 Staatsanwaltschaft Hildesheim: 211 24 Staatsanwaltschaft Lüneburg (einschließlich Zweigstelle Celle): 148 34 Staatsanwaltschaft Oldenburg: 240 32 Staatsanwaltschaft Osnabrück: 674 38 Staatsanwaltschaft Stade: 239 13 Staatsanwaltschaft Verden: 194 22 Zu 8: Der Landesregierung ist dies nicht bekannt. In Absprache mit der Fragestellerin wird auch insoweit auf die gerichtliche Verfahrensstatistik und die Strafverfolgungsstatistik zurückgegriffen. Auch die gerichtliche Verfahrensstatistik erfasst lediglich alle „sonstigen Straftaten nach dem Aufenthalts -, dem Asylverfahrens- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU“, wobei die Auswertung wiederum quartalsweise erfolgt. Danach gilt: 2012: Im Jahr 2012 sind in Niedersachsen insgesamt 271 Verfahren anhängig geworden, die sich wie folgt verteilen: Eingänge anhängig am 31.12.2012 Landgerichtsbezirk Aurich: Amtsgericht Aurich: 1 0 Amtsgericht Emden: 2 0 Amtsgericht Leer (Ostfriesland): 5 0 Amtsgericht Norden: 2 0 Amtsgericht Wittmund: 1 0 Landgerichtsbezirk Braunschweig: Amtsgericht Bad Gandersheim: 0 0 Amtsgericht Braunschweig: 6 2 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 0 0 Amtsgericht Goslar: 3 2 Amtsgericht Helmstedt: 8 2 Amtsgericht Salzgitter: 0 0 Amtsgericht Seesen: 0 0 Amtsgericht Wolfenbüttel: 2 0 Amtsgericht Wolfsburg: 2 2 Landgerichtsbezirk Bückeburg: Amtsgericht Bückeburg: 1 1 Amtsgericht Rinteln: 1 4 Amtsgericht Stadthagen: 3 2 15 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Landgerichtsbezirk Göttingen: Amtsgericht Duderstadt: 2 2 Amtsgericht Einbeck: 0 0 Amtsgericht Göttingen: 11 4 Amtsgericht Hann. Münden: 4 0 Amtsgericht Herzberg am Harz: 4 0 Amtsgericht Northeim: 0 0 Amtsgericht Osterode am Harz: 0 0 Landgerichtsbezirk Hannover: Amtsgericht Burgwedel: 0 0 Amtsgericht Hameln: 6 2 Amtsgericht Hannover: 69 7 Amtsgericht Neustadt am Rübenberge: 0 0 Amtsgericht Springe: 0 0 Amtsgericht Wennigsen (Deister): 1 0 Landgerichtsbezirk Hildesheim: Amtsgericht Alfeld: 0 0 Amtsgericht Burgdorf: 0 0 Amtsgericht Elze: 0 0 Amtsgericht Gifhorn: 3 4 Amtsgericht Hildesheim: 6 2 Amtsgericht Holzminden: 1 0 Amtsgericht Lehrte: 0 0 Amtsgericht Peine: 6 2 Landgerichtsbezirk Lüneburg: Amtsgericht Celle: 0 0 Amtsgericht Dannenberg (Elbe): 0 0 Amtsgericht Lüneburg: 2 1 Amtsgericht Soltau: 0 0 Amtsgericht Uelzen: 1 0 Amtsgericht Winsen (Luhe): 5 0 Landgerichtsbezirk Oldenburg: Amtsgericht Brake (Unterweser): 0 1 Amtsgericht Cloppenburg: 3 1 Amtsgericht Delmenhorst: 0 0 Amtsgericht Jever: 0 0 Amtsgericht Nordenham: 0 0 Amtsgericht Oldenburg: 10 2 Amtsgericht Varel: 0 0 Amtsgericht Vechta: 11 5 Amtsgericht Westerstede: 3 1 Amtsgericht Wildeshausen: 1 0 Amtsgericht Wilhelmshaven: 3 0 Landgerichtsbezirk Osnabrück: Amtsgericht Bad Iburg: 0 0 Amtsgericht Bersenbrück: 18 7 Amtsgericht Lingen (Ems): 4 0 Amtsgericht Meppen: 5 0 Amtsgericht Nordhorn: 6 3 Amtsgericht Osnabrück: 7 1 Amtsgericht Papenburg: 3 1 16 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Landgerichtsbezirk Stade: Amtsgericht Bremervörde: 0 0 Amtsgericht Buxtehude: 0 0 Amtsgericht Cuxhaven: 2 0 Amtsgericht Langen: 3 1 Amtsgericht Otterndorf: 2 1 Amtsgericht Stade: 17 5 Amtsgericht Tostedt: 1 0 Amtsgericht Zeven: 0 0 Landgerichtsbezirk Verden: Amtsgericht Achim: 0 0 Amtsgericht Diepholz: 0 0 Amtsgericht Nienburg (Weser): 5 1 Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck: 1 0 Amtsgericht Rotenburg (Wümme): 1 0 Amtsgericht Stolzenau: 1 0 Amtsgericht Sulingen: 2 0 Amtsgericht Syke: 2 1 Amtsgericht Verden (Aller): 1 0 Amtsgericht Walsrode: 1 0 2013 (nur Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013): Im Jahr 2013 sind in diesem Zeitraum insgesamt 209 Verfahren anhängig geworden, die sich folgendermaßen aufschlüsseln lassen: Eingänge anhängig am 30.09.2013 Landgerichtsbezirk Aurich: Amtsgericht Aurich: 2 2 Amtsgericht Emden: 2 0 Amtsgericht Leer (Ostfriesland): 3 0 Amtsgericht Norden: 4 0 Amtsgericht Wittmund: 1 1 Landgerichtsbezirk Braunschweig: Amtsgericht Bad Gandersheim: 0 0 Amtsgericht Braunschweig: 3 1 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 0 Amtsgericht Goslar: 5 2 Amtsgericht Helmstedt: 0 1 Amtsgericht Salzgitter: 3 2 Amtsgericht Seesen: 0 0 Amtsgericht Wolfenbüttel: 0 0 Amtsgericht Wolfsburg: 4 1 Landgerichtsbezirk Bückeburg: Amtsgericht Bückeburg: 0 0 Amtsgericht Rinteln: 0 2 Amtsgericht Stadthagen: 4 5 Landgerichtsbezirk Göttingen: Amtsgericht Duderstadt: 2 3 Amtsgericht Einbeck: 0 0 Amtsgericht Göttingen: 10 3 Amtsgericht Hann. Münden: 2 0 Amtsgericht Herzberg am Harz: 4 0 Amtsgericht Northeim: 0 0 Amtsgericht Osterode am Harz: 3 0 17 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Landgerichtsbezirk Hannover: Amtsgericht Burgwedel: 1 0 Amtsgericht Hameln: 9 4 Amtsgericht Hannover: 51 11 Amtsgericht Neustadt am Rübenberge: 0 0 Amtsgericht Springe: 2 0 Amtsgericht Wennigsen (Deister): 1 0 Landgerichtsbezirk Hildesheim: Amtsgericht Alfeld: 1 1 Amtsgericht Burgdorf: 2 0 Amtsgericht Elze: 0 0 Amtsgericht Gifhorn: 4 2 Amtsgericht Hildesheim: 1 0 Amtsgericht Holzminden: 1 1 Amtsgericht Lehrte: 1 1 Amtsgericht Peine: 9 3 Landgerichtsbezirk Lüneburg: Amtsgericht Celle: 0 0 Amtsgericht Dannenberg (Elbe): 0 0 Amtsgericht Lüneburg: 0 0 Amtsgericht Soltau: 1 0 Amtsgericht Uelzen: 0 0 Amtsgericht Winsen (Luhe): 4 2 Landgerichtsbezirk Oldenburg: Amtsgericht Brake (Unterweser): 0 0 Amtsgericht Cloppenburg: 2 0 Amtsgericht Delmenhorst: 0 0 Amtsgericht Jever: 0 0 Amtsgericht Nordenham: 0 0 Amtsgericht Oldenburg: 6 3 Amtsgericht Varel: 0 0 Amtsgericht Vechta: 2 0 Amtsgericht Westerstede: 0 0 Amtsgericht Wildeshausen: 1 0 Amtsgericht Wilhelmshaven: 1 0 Landgerichtsbezirk Osnabrück: Amtsgericht Bersenbrück: 5 5 Amtsgericht Bad Iburg: 0 0 Amtsgericht Lingen (Ems): 6 0 Amtsgericht Meppen: 1 0 Amtsgericht Nordhorn: 10 3 Amtsgericht Osnabrück: 4 0 Amtsgericht Papenburg: 2 2 Landgerichtsbezirk Stade: Amtsgericht Bremervörde: 1 0 Amtsgericht Buxtehude: 1 0 Amtsgericht Cuxhaven: 2 2 Amtsgericht Langen: 3 2 Amtsgericht Otterndorf: 2 1 Amtsgericht Stade: 8 3 Amtsgericht Tostedt: 2 1 Amtsgericht Zeven: 1 0 18 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1270 Landgerichtsbezirk Verden: Amtsgericht Achim: 2 0 Amtsgericht Diepholz: 2 1 Amtsgericht Nienburg (Weser): 0 0 Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck: 1 0 Amtsgericht Rotenburg (Wümme): 0 0 Amtsgericht Stolzenau: 0 0 Amtsgericht Sulingen: 0 0 Amtsgericht Syke: 1 1 Amtsgericht Verden (Aller): 1 0 Amtsgericht Walsrode: 2 1 Der Strafverfolgungsstatistik können zusätzlich Angaben über Verurteilungen von Nichtdeutschen nach dem Asylverfahrensgesetz sowie nach § 95 AufenthG im Kalenderjahr entnommen werden. Die Strafverfolgungsstatistik enthält keine Zuordnung zu einzelnen Amtsgerichtsbezirken, sodass die gewünschte Aufschlüsselung nicht möglich ist. Die Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe werden zudem nicht nach Freiheitsstrafen mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung aufgeschlüsselt . Daten für 2013 und 2014 liegen noch nicht vor. Daraus ergeben sich für 2012 39 Verurteilungen nach dem Asylverfahrensgesetz, die jeweils auf eine Geldstrafe lauteten. Hinzu kommen 502 Verurteilungen nach § 95 AufenthG, davon 22 zu einer Freiheitsstrafe, 478 zu einer Geldstrafe und zwei nach Jugendstrafrecht. Zu 9: Seit dem genannten Zeitpunkt wurden keine Bußgelder seitens der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen verhängt. Die Anzahl gestellter Strafanträge wird statistisch nicht erfasst, zumal diese in der Regel nicht von der Landesaufnahmebehörde gestellt werden; gegebenenfalls leitet die Polizei in eigener Zuständigkeit ein Strafverfahren ein. Die Landesaufnahmebehörde hat nach deren Erinnerung seit dem 01.03.2012 keine Strafanträge gestellt. Boris Pistorius 19 (Ausgegeben am 10.03.2014) Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode zu Drucksache 17/1270 Ergänzung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover, den 19.03.2014 - 61.21 - 12230/ 10-65 - Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Residenzpflicht und Ausschlussgründe Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE); Az. II/725-559 Drs. 17/1270 Sehr geehrter Herr Präsident, in meiner Antwort vom 03.03.2014 hatte ich zu Frage 3 u. a. ausgeführt, dass die Landesregierung Maßnahmen, die dem Ziel einer möglichst einheitlichen Ermessensausübung dienen, prüfen und dem Landtag anschließend hierüber schriftlich berichten wird. Hierzu teile ich mit, dass ich die Ausländerbehörden mit Runderlass vom 10.03.2014 unter Hinweis auf die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage gebeten habe, im Interesse einer weitgehend einheitlichen Ermessensausübung von der durch § 61 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eröffneten Möglichkeit , den räumlichen Geltungsbereich einer Duldung auf den Bezirk der Ausländerbehörde einzuschränken , nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen. Ein solcher kann regelmäßig angenommen werden, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Asylbewerberaufenthaltsverordnung vorliegen, also ein Ausweisungsgrund nach § 53 oder § 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am 26.03.2014) Drucksache 17/1270 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE), eingegangen am 23.12.2013 Residenzpflicht und Ausschlussgründe Antwort der Landesregierung Ergänzung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Residenzpflicht und Ausschlussgründe Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort