Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1313 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 04.02.2014 Bis wann wurde der Hauptbetriebsplan in Gorleben verlängert? Am 31.12.2013 wäre der Hauptbetriebsplan für das Erkundungsbergwerk in Gorleben ausgelaufen. Dieser wurde nun am 19.12.2013 fristgerecht auf Antrag des Bundesamtes für Strahlenschutz durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bis zum 30.09.2014 verlängert. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wieso wurde der Hauptbetriebsplan nur um neun Monate verlängert? 2. Wurde der Hauptbetriebsplan inhaltlich geändert und, wenn ja, in welcher Form? 3. Welche Folgen hat die Verlängerung des Hauptbetriebsplans für die Arbeiten im Bergwerk Gorleben? 4. Welche Folgen hat die Verlängerung des Hauptbetriebsplans für das Personal im Bergwerk Gorleben? 5. Für welchen Zeitraum ist eine erneute Verlängerung des Hauptbetriebsplans nach dessen Auslaufen vorgesehen? 6. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Was bedeutet die Kernenergiepolitik des Bundes für Niedersachsen?“ steht, dass der nächste Hauptbetriebsplan auf „eine deutlich reduzierte Offenhaltung ausgerichtet“ sein soll. Was ist unter dieser Formulierung konkret zu verstehen, und welche Auswirkungen hätte eine solche Ausrichtung auf den Betrieb in Gorleben? 7. Inwieweit trifft es zu, dass das Bergwerk Gorleben nicht mehr „Bergwerk zur Erkundung“ heißen soll, und welche Folgen hätte dies für eine weitere Nutzung? 8. Welche weitere Nutzung des Bergwerks Gorleben plant die Landesregierung? 9. Aus welchen Gründen wird der Besucherverkehr im Bergwerk Gorleben eingestellt? (An die Staatskanzlei übersandt am 04.02.2014 - II/725 - 588) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 11.03.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/08-0007 - Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) fristgerecht die Zulassung eines „Hauptbetriebsplans für die Offenhaltung des Erkundungsbergwerkes Gorleben mit einem Geltungszeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015“ (HBP 2014/2015). Der Antrag wurde am 03.12.2013 zwischen Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Ener- 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1313 gie und Klimaschutz (MU), des BfS und des LBEG im Hinblick auf das Erfordernis geprüft, ob und inwieweit dieser der gesetzlichen Anforderung des § 29 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (StandAG) entspricht. § 29 Abs. 2 StandAG besagt das Folgende: „Die bergmännische Erkundung des Salzstockes Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungsbergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Erhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde.“ Für eine Entscheidung sollten auch ausdrücklich die einschlägigen Passagen des Koalitionsvertrags der Bundesregierung mit herangezogen werden. Darin heißt es: „Auf dem Weg zur gemeinsamen Endlagersuche werden der Bund und das Land Niedersachsen ein einvernehmliches Vorgehen im Hinblick auf den Standort Gorleben verabreden.“ Zwischen den Beteiligten wurde daraufhin folgende Vorgehensweise verabredet: 1. BMUB wird MU spätestens bis zum 30.06.2014 ein Konzept für den Übergang in einen längerfristigen Offenhaltungsbetrieb vorlegen, das den Bedingungen des § 29 Abs. 2 Satz 3 StandAG entspricht und auf einen deutlich reduzierten Offenhaltungsbetrieb ausgerichtet ist. 2. BMUB erklärt, dass das BfS dazu aufgefordert wurde, bis Ende März 2014 eine Variantenbetrachtung für das Bergwerk Gorleben mit verschiedenen, auch unter Kostenaspekten zu betrachtenden Szenarien, vorzulegen, über die das BMUB abschließend zu entscheiden habe und deren Ergebnis dann zur Grundlage der Diskussionen mit der Landesregierung zur weiteren Offenhaltung des Bergwerks Gorleben gemacht werden solle. 3. LBEG bestätigt, dass der eingereichte Hauptbetriebsplan die bergrechtlichen Anforderungen erfüllt. Insofern kann der neue Hauptbetriebsplan rechtzeitig vor dem 31.12.2013 durch das LBEG zugelassen werden. 4. Der neue Hauptbetriebsplan für die Offenhaltung des Bergwerks Gorleben wird bis zum 30.09.2014 befristet. Durch Einfügung einer Nebenbestimmung wird das BfS verpflichtet, dem LBEG spätestens bis zum 30.06.2014 einen neuen Hauptbetriebsplan vorzulegen, der auf eine deutlich reduzierte Offenhaltung ausgerichtet ist. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der abgelaufene „Hauptbetriebsplan für das Erkundungsbergwerk Gorleben“ wurde nicht verlängert . Vielmehr handelt es sich hier um einen neuen „Hauptbetriebsplan für die Offenhaltung des Bergwerks Gorleben“ (HBP 2014). BMUB und MU stimmen darin überein, dass es sich bei dem laufenden HBP 2014 um einen „Übergangs “-Hauptbetriebsplan handelt, für den eine Laufzeit von neun Monaten ausreichend erscheint. Das bisherige Erkundungsbergwerk muss nach Auffassung des BMUB zunächst in einen näher zu definierenden längerfristigen Offenhaltungsbetrieb überführt werden. Hierzu bedürfe es bergbaulicher Maßnahmen, die aufgabenbezogen zeitlich notwendig sind, aber keine Erkundungsmaßnahmen darstellen. Der Verpflichtung aus § 29 Abs. 2 Satz 1 StandAG werde damit aber entsprochen. Zwischen BMUB und MU besteht Einigkeit, dass Umfang und Inhalte des HBP 2014 noch nicht dem Ziel der längerfristigen Offenhaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 StandAG entsprechen. Zu 2: Es bestehen inhaltliche Änderungen im HBP 2014 gegenüber dem abgelaufenen HBP insoweit, als eine Erkundung von Gorleben nicht mehr zulässig ist. Des Weiteren wird auf die Antwort zu 1 und auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 3: Der HBP 2014 hat gegenüber dem abgelaufenen HBP zur Folge, dass keine Erkundungsarbeiten mehr durchgeführt werden dürfen. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1313 Zu 4: Die Belegschaftsstärke für das Bergwerk Gorleben ist Sache des Betreibers und wird auf die aktuellen Arbeiten und Randbedingungen nach dem HBP 2014 ausgerichtet. Zu 5: Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der HBP 2014 nach seinem Auslaufen am 30.09.2014 nochmals verlängert wird. Zu 6: Konkrete Planungen des BfS zur Ausgestaltung eines deutlich reduzierten Offenhaltungsbetriebs liegen dem LBEG noch nicht vor; diese werden zurzeit unter fachlichen und sicherheitstechnischen Aspekten sowie unter Berücksichtigung der Kosten vom BfS geprüft. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 1. Zu 7: Dies ist zutreffend und hat zur Folge, dass die weitere Nutzung in einem ausschließlichen Offenhaltungsbetrieb ohne weitere Erkundungsarbeiten liegt. Zu 8: Die Landesregierung ist nicht für die Nutzung des Bergwerks Gorleben zuständig; des Weiteren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 9: Die Landesregierung sieht im Offenhaltungsbetrieb keinen Bedarf für Besucherverkehr im Bergwerk Gorleben und setzt sich daher für dessen Einstellung ein. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Stefan Wenzel 3 (Ausgegeben am 19.03.2014) Drucksache 17/1313 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 04.02.2014 Bis wann wurde der Hauptbetriebsplan in Gorleben verlängert? Antwort der Landesregierung