Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1359 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 03.12.2013 Sanierung der ehemaligen Brotfabrik in Achim Die ehemalige Brotfabrik in Achim (Kreis Verden) steht seit 2011 leer. Seitdem ist das Gelände eine Brachfläche. Ansiedlungen haben sich auf dieser Fläche noch nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wer ist nach Auffassung der Landesregierung für die Sanierung der Flächen verantwortlich, insbesondere wenn private Eigentümer eine Sanierung entweder nicht angehen wollen oder insolvent sind? 2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über konkrete Nachnutzungspläne der ehemaligen Brotfabrik? 3. Welche Fördermittel stehen für die Revitalisierung von Industriebrachen wie die Achimer Brotfabrik aktuell zur Verfügung? 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um etwaige Fördermittel in Anspruch nehmen zu können? 5. Wer ist antragsberechtigt, und welche Behörden stehen Antragstellern beratend zur Seite? 6. Gab es Gespräche zwischen Vertretern der Kommune und dem Land über eine Nachnutzung des Geländes? 7. Beabsichtigt die Landesregierung eine finanzielle Unterstützung der Kommunen, um Industriebrachen aufzukaufen und zu sanieren, um so den Flächenfraß in Niedersachsen zu verringern ? 8. In welchem Umfang sollen nach den Planungen der Landesregierung auch in der kommenden EU-Förderperiode europäische Mittel für das Brachflächenrecycling in Niedersachsen eingesetzt werden? 9. Inwieweit priorisiert die Landesregierung die Sanierung bestehender ungenutzter Flächen im Vergleich zur Neuwidmung bisher unversiegelter Flächen? (An die Staatskanzlei übersandt am 11.12.2013 - II/725 - 535) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 17.03.2014 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 501 - Der Begriff der „Sanierung“ bzw. der „Sanierungsmaßnahme“ bezeichnet in den Aufgabengebieten des Städtebaus und der Bearbeitung von Altlasten verschiedene Inhalte. Die beiden Rechtsgebiete unterscheiden sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen (Baugesetzbuch bzw. Bundes-Bodenschutzgesetz [BBodSchG]), Handlungsinstrumente, Zuständigkeiten und Förderangebote. Soweit 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1359 im Zuge städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen Flächen mit Bodenkontaminationen bearbeitet werden, kommen gewisse Übereinstimmungen zwischen den beiden Gebieten zum Tragen. Im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Städtebauförderung unterstützt das Land Gesamtmaßnahmen der Kommunen zur städtebaulichen Erneuerung auf der Grundlage von integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten. In diesem Rahmen sind auch Einzelmaßnahmen, die darauf abzielen, eine Industriebrache zu sanieren und einer neuen städtebaulichen Nutzung zuzuführen , grundsätzlich förderfähig. Bei Aufnahme in das Förderprogramm können der Kommune Städtebauförderungsmittel (je zur Hälfte Bundes- und Landesmittel) in Höhe von zwei Dritteln der unrentierlichen Kosten der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt werden, die Kommune hat einen Eigenanteil von einem Drittel zu leisten. Soweit im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen auch Flächen mit Bodenkontamination zu bearbeiten sind, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, inwieweit die Fördervoraussetzungen nach dem Städtebau- oder dem Bodenschutzrecht erfüllt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der Kreis der für die Sanierung von Flächen mit Bodenkontaminationen Verantwortlichen ist abschließend in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG geregelt. Derzeit liegen allerdings keine Erkenntnisse vor, wonach der Betrieb der Brotfabrik erhebliche Bodenkontaminationen verursacht haben könnte. Die Frage einer Sanierung auf der Grundlage des Bodenschutzrechts stellt sich daher nicht. Zu 2: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über konkrete Nachnutzungspläne der ehemaligen Brotfabrik vor. Zu 3: In der Städtebauförderung gibt es kein Kontingent von Fördermitteln für die Revitalisierung von Industriebrachen . Fördergegenstand ist stets die städtebauliche Gesamtmaßnahme, bei der die Brachflächensanierung lediglich eine von mehreren Einzelmaßnahmen sein kann. Im Programmjahr 2013 stellte das Land Niedersachsen für die Städtebauförderung Mittel in Höhe von rund 62,7 Mio. Euro zur Verfügung. Zur Höhe der Fördermittel, die im Programmjahr 2014 insgesamt zur Verfügung stehen, ist noch keine Aussage möglich, da die Höhe der Bundesmittel frühestens nach Verabschiedung des Bundeshaushalts - die voraussichtlich erst im Juli stattfinden wird - feststeht. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Bodenschutzrechts könnte nur diskutiert werden, wenn konkrete Erkenntnisse über Bodenkontaminationen vorlägen. Dies ist in Bezug auf die Auswirkungen der ehemaligen Brotfabrik derzeit nicht der Fall. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4: Im Bereich der Städtebauförderung sind Gesamtmaßnahmen, die der städtebaulichen Erneuerung eines von der Kommune festgelegten Gebietes dienen, förderfähig. Die Anmeldungen zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm sind beim MS über die örtlich zuständigen Ämter für regionale Landesentwicklung, die zum 01.01.2014 die bisherigen Aufgaben der Regierungsvertretungen in der Städtebauförderung übernommen haben, einzureichen. Einzelheiten zu den Antragsfristen und den vorzulegenden Unterlagen werden in der voraussichtlich im 2. Quartal 2014 zu erwartenden Ausschreibung des Städtebauförderungsprogramms 2015 im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht . Zu 5: In der Städtebauförderung sind ausschließlich Kommunen antragsberechtigt. Sie können sich von den Ämtern für regionale Landesentwicklung beraten lassen. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1359 Zu 6: Bisher hat es keine Gespräche zwischen Vertretern der Stadt Achim und dem Land Niedersachsen über eine Nachnutzung des Geländes gegeben. Zu 7 und 8: Die bis 2015 geltende Förderrichtlinie Altlasten - Gewässerschutz (Runderlass des MU vom 30.01.2012, Nds. MBl. S. 171, geändert durch Erl. d. MU v. 18.03.2013, Nds. MBl. S. 291) ermöglicht eine Unterstützung notwendiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch dann, wenn eine Kommune Eigentümerin des betroffenen Objekts ist, sofern dies nicht zu einem unangemessenen Vorteil für den früheren Eigentümer führt und der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Im Rahmen der EFRE-Förderung ist eine neue Förderrichtlinie des MU zur Sanierung von Industrie - und Gewerbebrachen geplant. Förderfähig sind nur Vorhaben, zu denen ein Verantwortlicher nach dem Bodenschutzrecht oder auf anderer Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden kann. Hierzu sollen in der Förderperiode 2014 bis 2020 insgesamt EU-Mittel in Höhe von 22 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Zu 9: Die Landesregierung will den Flächenverbrauch reduzieren und Brachflächennutzung sowie Revitalisierung verstärkt in den Mittelpunkt stellen. Die Förderinstrumente sollen auf eine eventuelle Zersiedelung hin überprüft werden. Cornelia Rundt 3 (Ausgegeben am 25.03.2014) Drucksache 17/1359 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 03.12.2013 Sanierung der ehemaligen Brotfabrik in Achim Antwort der Landesregierung