Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1361 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 18.02.2014 Genehmigung der privaten Grundschule FGH In der Antwort der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion heißt es, dass noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen für die private Grundschule FGH vorliegen. Unter anderem zähle dazu auch die Darlegung zur Umsetzung der inklusiven Schule , die nach Aussagen der Antragsteller aber vorliegen solle. Die Frage der FDP-Fraktion zielte jedoch nicht auf einige vage Angaben, sondern bezog sich auf alle fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen . Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche genauen Genehmigungsvoraussetzungen fehlen, um die private Grundschule FGH zu genehmigen? 2. Wann kann der Antragsteller mit einer Entscheidung rechnen, da nach seinen eigenen Aussagen die Unterlagen bereits vollständig vorliegen? 3. Warum erfolgte noch keine weitere Bearbeitung des Falles, obwohl alle Unterlagen vorliegen? (An die Staatskanzlei übersandt am 24.02.2014 - II/725 - 620) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 19.03.2014 - 01-0 420/5-620 - Der freie Schulträger „Freies Gymnasium Hannover gGmbH“ (FGH) plant seit einigen Jahren die Einrichtung einer privaten Grundschule in den Schulgebäuden seines Gymnasiums. Den im Jahr 2008 gestellten ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule, seinerzeit als „Sportgrundschule“, hatte die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) abgelehnt. Die gegen die Ablehnung vom freien Schulträger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht im Jahr 2010 abgewiesen. Anfang 2012 stellte der freie Schulträger erneut einen Antrag auf Genehmigung einer „Sportgrundschule Hannover“. Diesem Antrag wurde ein grundlegend anderes Schulkonzept beigefügt. Auch dieser Antrag wurde wegen des Fehlens einer dem neuen Schulkonzept zu entnehmenden pädagogischen Profilbildung abgelehnt. Hieraufhin hatte der freie Schulträger Klage erhoben. Das mit der Klage anfänglich verfolgte Ziel auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der „Sportgrundschule Hannover“ wurde im Verlauf des Klageverfahrens vom freien Schulträger aufgegeben. Unter Hinweis auf bereits vorliegende Antragsunterlagen wurde nunmehr das Ziel der Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung für die Errichtung der „Grundschule FGH“ verfolgt. Im Mai 2013 lehnte die NLSchB abermals die Erteilung einer Genehmigung ab, da das vom freien Schulträger vorgelegte Konzept nicht ausreichte, um das für die Genehmigung privater Grundschulen in Artikel 7 Abs. 5 GG vorgeschriebene „besondere pädagogische Interesse“ an der Errichtung dieser Grundschule zu begründen. Im Wege einer Klageänderung hat der freie Schulträger diese erneute Ablehnung zum Gegenstand seines weiteren Klagebegehrens gemacht. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1361 Grundlage der pädagogischen Arbeit der „Grundschule FGH“ soll die Pädagogik Maria Montessoris sein. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Das Vorliegen des verfassungsrechtlich geforderten besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 GG ist bislang noch zweifelhaft, da nach Auffassung der NLSchB das vorgelegte Konzept nicht ausreichend darlegt, worin diese Besonderheit liegen würde. Es darf nicht lediglich ein besonderes Interesse beim freien Schulträger vorliegen. Die konzeptionellen Vorgaben des Antragstellers skizzierten lediglich einen Rahmen, der auch von jeder anderen Grundschule realisiert werden kann. Die Montessori-Pädagogik wird in Deutschland in vielen Einrichtungen und Schulen praktiziert. Montessori-Schulen sind ein fester und allgemein bekannter Begriff in der Schullandschaft. Vom Antragsteller sind für die Beurteilung des Vorliegens eines besonderen pädagogischen Interesses auf Grundlage der Montessori-Pädagogik hinreichende Unterlagen vorzulegen, damit ein Vergleich mit den Konzepten anderer Schulen erfolgen kann, ebenso mit bereits genehmigten Grundschulen, die als Grundlage ihrer Arbeit ebenfalls die Pädagogik Maria Montessoris haben. Die Planungen des Antragstellers müssen das Spezifische einer Montessori-Einrichtung deutlich herausstellen. Bei den theoretischen Darlegungen fällt es noch vergleichsweise leicht, die Pädagogik nach Maria Montessori nachzuweisen; bei den praktischen Aspekten der Montessori-Pädagogik gestaltet sich dies schwieriger. Aus der Anzahl der bereits vorhandenen Schulen, die auf Grundlage der Montessori-Pädagogik unterrichten, lassen sich Anhaltspunkte ableiten, ob eine Schule nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik dauerhaft arbeiten könnte. Eine derartige pädagogische Arbeit braucht spezifische materielle, ausstattungsmäßige und organisatorische Voraussetzungen seitens des freien Schulträgers. Hieraus ergeben sich für das Genehmigungsverfahren der Grundschule FGH noch grundsätzliche bzw. ergänzende Fragestellungen hinsichtlich: – Einrichtung der Räumlichkeiten (innen und außen), z. B. welche Einrichtungen werden gemeinsam mit dem Gymnasium genutzt? – Materialangebot als Arbeitsgrundlage für den Unterricht; – Arbeitsform des Schulalltags; – Zusammensetzung der Lerngruppen; – Arbeitsprinzipien im Unterricht; – Arbeitsweise der Pädagoginnen und Pädagogen; – Qualifizierung der Pädagoginnen und Pädagogen hinsichtlich der Montessori-Pädagogik; – Platzbedarf für Inklusion; – Finanzierungsplan zur Überbrückung der sogenannten Durststrecke von drei Jahren bis zum Einsetzen der Finanzhilfe (§ 149 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz [NSchG]). Der Antragsteller hat inzwischen einen entsprechenden schriftlichen Fragenkatalog der NLSchB erhalten, um die noch fehlenden Angaben und Unterlagen nachzureichen. Zu 2: Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Begründung bereits ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung („Grundschule FGH“) abgewiesen wird, weil er „noch nicht spruchreif sei“ und der freie Schulträger „noch nicht alle Voraussetzungen für die Genehmigung der Grundschule FGH erfüllt“ hat. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1361 Nach Beantwortung durch den Antragsteller und anschließender Bewertung der Unterlagen (siehe Ausführungen zu Frage 1) durch die NLSchB kann zeitnah eine Entscheidung erfolgen. Zu 3: Anhand der bislang vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist derzeit noch keine Entscheidungsreife für das Genehmigungsverfahren gegeben; dieses hatte auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt. Die Genehmigung einer Ersatzschule ist von der Erfüllung zahlreicher „schulischer Voraussetzungen “ (§ 144 NSchG) und „sonstiger Voraussetzungen“ (§ 145 NSchG) abhängig. Für die Genehmigung von Grundschulen in freier Trägerschaft sind zusätzlich die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 GG maßgebend. Die Dauer eines Genehmigungsverfahrens hängt auch maßgeblich von der Quantität und Qualität der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ab. Diese Unterlagen müssen für die NLSchB zu einer Entscheidungsreife führen, die eine abschließende Beurteilung des Genehmigungsverfahrens ermöglicht. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann 3 (Ausgegeben am 25.03.2014) Drucksache 17/1361 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 18.02.2014 Genehmigung der privaten Grundschule FGH Antwort der Landesregierung