Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Meta Janssen-Kucz und Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 26.02.2014 Welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen werden Öl- und Gasaustritte in Etzel künftig vermeiden ? Am Samstag, dem 16.11.2013, ab ca. 17.00 Uhr, sei durch ein geöffnetes Ventil auf einem Betriebsplatz der IVG Caverns GmbH in Etzel Öl ausgetreten, heißt es auf der Homepage des von IVG betriebenen Kaverneninformationszentrum in Etzel, Gemeinde Friedeburg. Wie aus der Antwort der Landesregierung vom 09.01.2014 auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ina Korter und Volker Bajus (Drs. 17/1100) hervorgeht, wurde der Austritt von rund 40 000 l Öl am 17.11.2013 gegen 11.50 Uhr von einem Passanten entdeckt. Daraus kann geschlossen werden, dass es zwischenzeitlich keinerlei Kontrollen seitens des Betreibers gegeben hat. In seiner Antwort vom 24.01.2014 auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Marcus Bosse u. a. hat Minister Lies betont, sein Haus habe bereits am 22.11.2013 gegenüber dem Betreiber der Kavernen in Etzel umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen angeordnet: So müssen Betriebsplätze , bei denen die Gefahr des Austritts von Öl besteht, mit technischen Systemen zur zielgerichteten Detektion von Ölaustritten ausgerüstet werden. Bis zur Inbetriebnahme dieser Systeme müssen zudem technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Erhöhung der Kontrolldichte). Trotz einer Klage des Betreibers IVG Caverns gegen diese Sicherheitsauflagen werde es keine Abstriche an den Sicherheitsauflagen geben, betonte Wirtschaftsminister Lies in seiner Pressemitteilung vom 13.01.2014 Wie die Wilhelmshavener Zeitung vom 08.01.2014 berichtete, werden beim dortigen Kavernenbetreiber Nordwest-Kavernengesellschaft (NWKG) neben technischen Sicherungsmaßnahmen (eingehauste Gaswarnanlage über jedem Kavernenkopf) an 365 Tagen im Jahr alle drei bis vier Stunden Kontrollgänge durchgeführt, also deutlich mehr an Sicherheitsauflagen als bei IVG Caverns . Inzwischen sind von der örtlichen Bürgerinitiative Zweifel an der bisher angenommenen Ursache des Ölaustritts geäußert worden: Es sei nicht möglich, dass binnen 12 Stunden 40 000 l Öl durch eine strohhalmgroße Öffnung austreten, betonte deren Sprecher am 11.01.2014 gegenüber NDR 1 Niedersachsen. Außerdem sind vor Ort Befürchtungen laut geworden, IVG Caverns, eine Tochter der insolventen IVG Immobilien AG, könne bei einem größeren Schadensfalle wirtschaftlich außer Stande sein, diese zu tragen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele und gegebenenfalls welcher Art Unfälle mit Öl- und/oder Gasaustritten hat es beim Betrieb von Kavernen zur Gas- oder Ölspeicherungen seit 2005 in Niedersachsen über den hier in Rede stehenden Fall hinaus gegeben? 2. Welche konkreten technischen Sicherungsmaßnahmen müssen am Standort Etzel für die Aussohlung und den Betrieb der Gas- und Ölkavernen ergriffen werden? Entsprechen diese Maßnahmen dem Stand der Technik? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit, in Etzel - wie bei den Kavernen der NWKG in Wilhelmshaven - auch nach Inbetriebnahme technischer Sicherungsmaßnahmen alle drei bis vier Stunden visuelle Kontrollen durchzuführen? Wurde dieses gegebenenfalls bereits angeordnet? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 4. Sind und, wenn ja, mit welchem Volumen an potenziellen Ölaustrittsstellen in Etzel Auffangbecken zur Rückhaltung austretenden Öls vorhanden? Falls keine Auffangbecken für potenzielle Ölaustritte vorhanden sind, wie wird zukünftig verfahren, um Umweltgefährdungen bei potenziellen Ölaustritten vorzubeugen? 5. Wurden bzw. werden über das bisher als Ursache des Ölaustritts genannte nicht vollständig geschlossene Ventil hinaus weitere potenzielle Ursachsen untersucht und, wenn ja, mit welchen bisherigen Ergebnissen? 6. In welcher Höhe hat die Firma IVG Caverns bisher Sicherheiten - etwa für die Regulierung etwaiger Schäden, für einen Rückbau der Speicheranlagen etc. - hinterlegt, und auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese festgelegt? Wer hat die Auflage wann angeordnet oder festgesetzt ? 7. Inwieweit belastet die Insolvenz des Mutterkonzerns die Sicherheitsleistungen der Firma IVG Caverns? 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bisher über die monetäre Schadenshöhe des Ölaustritts vom November 2013? (An die Staatskanzlei übersandt am 03.03.2014 - II/725 - 637) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 03.04.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/637/Etzel - Der Bau und Betrieb von Untergrundspeichern erfolgen vorrangig auf Grundlage unterschiedlich abgestufter bergrechtlicher Genehmigungen (Betriebspläne), die vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für den Kavernenbergbau in Niedersachsen, zugelassen werden. Die Betriebspläne zum Bau der Betriebsplätze , der Aussolung der Kavernen, zur Errichtung der Anlagentechnik sowie zur infrastrukturellen Anbindung der Kavernen enthalten hierfür konkrete technische Angaben und Ausführungsplanungen , deren Gesetzeskonformität insbesondere anhand der wasser-, immissionsschutz-, naturschutz - und bergrechtlichen Vorschriften sowie des einschlägigen technischen Regelwerkes vom LBEG geprüft werden. Dabei enthalten die gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke sicherheits- und umweltschutzrelevante Mindeststandards, die von einem Betreiber einer Untergrundspeicheranlage einzuhalten sind. Ob und in welchem Umfang zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, fällt in den Verantwortungsbereich eines einzelnen Betreibers. Beispielsweise sind Kavernenbohrungen nach den Vorschriften der Bergverordnung für Tiefbohrungen , Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen im Land Niedersachsen (Tiefbohrverordnung-BVOT), die permanent fernüberwacht werden, mindestens einmal wöchentlich zu begehen. Fehlt diese Fernüberwachung reduziert sich dieser Überwachungsintervall auf eine Begehung alle zwei Tage. Des Weiteren dürfen die Bergbauunternehmen das Begehungsintervall für wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole (Anlage zu § 5 Abs. 1 Nr. 17 BVOT) selbst festlegen. Mit der Begehung der Kavernenplätze alle 24 Stunden, die auch eine Sichtkontrolle der genannten Betriebseinrichtungen beinhaltet, erfüllt die IVG Caverns GmbH zunächst die vorgeschriebenen Anforderungen der BVOT. Weiterhin sind Betriebsbereiche, wie die Erdgaskavernen am Speicherstandort in Etzel, gemäß § 16 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVerordnung - 12. BImSchV) mindestens einmal jährlich einer Vor-Ort-Besichtigung nach den Vor- 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 gaben des niedersächsischen Inspektionsleitfadens zu unterziehen. Das Überprüfungsergebnis ist dabei zu dokumentieren. Ob auch zum Zeitpunkt des Ölaustritts am 17.11.2013 auf einem Betriebsplatz des Kavernenbetreibers IVG Caverns GmbH in der Gemeinde Friedeburg, Landkreis Wittmund, die vorgeschriebenen Mindeststandards und Anforderungen aus den Betriebsplanzulassungen eingehalten worden sind, ist Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Aurich. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Nach Angaben des LBEG sind seit 2005 folgende Schadensfälle beim Betrieb von Kavernenspeichern in Niedersachsen aufgetreten, die Umweltauswirkungen außerhalb der betrieblichen Anlagen zur Folge hatten: 18.04.2006 Leckage an der Rohöltransportleitung zwischen der Kavernenspeicheranlage des IVG Caverns GmbH in Etzel und dem Tanklager der Nord-West Ölleitung GmbH in Wilhelmshaven , 21.06.2010 Ölaustritt bei Instandhaltungsmaßnahmen an der Bohrung K 102 der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel, 30.10.2010 Leckage an einer Soleleitung im Feldleitungssystem der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel, 21.02.2011 Leckage an einer Soleleitung im Feldleitungssystem der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel, 27.06.2013 Leckage an einer Soleleitung im Feldleitungssystem der Kavernenspeicheranlage der EWE Gasspeicher GmbH in Huntorf durch Dritteinwirkung, 03.09.2013 Leckage an der Soletransportleitung zwischen der Kavernenspeicheranlage Jemgum und der Soleeinleitstelle in Rysum der EWE Gasspeicher GmbH und astora GmbH & Co. KG. Folgende Schadensfälle führten zu keinen signifikanten Umweltauswirkungen außerhalb betrieblicher Flächen: 06.05.2010 Ölaustritt durch Versagen einer Flanschverbindung auf einem Verteilerplatz der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel, 06.05.2011 Hydraulikschaden an einer Snubbinganlage auf einem Verteilerplatz der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel, 25.09.2013 Austritt Wasser-Glykol-Gemisch bei Montagearbeiten an Wärmeerzeugeranlage der Etzel-Kavernenbetriebsgesellschaft GmbH & Co. KG in Etzel. Ergänzend zu den oben aufgelisteten Schadensfällen ist darauf hinzuweisen, dass im betrachteten Zeitraum einzig der Ölaustritt am 21.06.2010 bei Instandhaltungsmaßnahmen an der Bohrung K 102 der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel im direkten Zusammenhang mit dem Betrieb einer Speicherkaverne steht. Alle anderen genannten Schadensfälle sind keine untergrundspeichertypischen Ereignisse. Zu 2: Der Ölschaden am 17.11.2013 auf einem Verteilerplatz der Kavernenspeicheranlage der IVG Caverns GmbH in Etzel ist nach derzeitigem Kenntnisstand auf eine teils geöffnete Absperrarmatur an einer Entlüftungsleitung zurückzuführen, die wiederum Bestandteil einer Rohölleitung ist. Für die Errichtung und den Betrieb von Rohölleitungen und deren zugehörigen Anlagenteile (z. B. Absperrarmaturen , Entlüftungsleitungen) gelten insbesondere die Vorgaben der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung). 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 Bereits zum Zeitpunkt des Leitungsschadens wurde diese Rohölleitung sowohl mengen- als auch druckseitig permanent überwacht. Zudem wurden die Kavernenplätze alle 24 Stunden vom verantwortlichen Unternehmen kontrolliert. Als Konsequenz des Ölschadens am 17.11.2013 wurden auf Anordnung des LBEG folgende zusätzliche Maßnahmen vom Unternehmen IVG ergriffen, die dem Stand der Technik entsprechen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften behördlich durchsetzbar sind: 1. Alle Entlüftungs-/Entleerungsleitungen an rohölführenden Leitungssystemen auf den Kavernenplätzen wurden zusätzlich zu den vorhandenen Absperreinrichtungen mit einem druckfesten Abschluss-Stopfen versehen (doppelte Absperrung). 2. Alle rohölführenden Leitungssysteme, in denen keine Verpumpungen stattfinden, werden von den im Betrieb befindlichen Leitungen durch Schließen von Absperrarmaturen getrennt. Sofern längerfristig keine Verpumpungen an rohölführenden Leitungssystemen stattfinden, werden diese Leitungsabschnitte druckentlastet und durch den Einbau von druckfesten Steckscheiben von „aktiven“ Leitungsabschnitten getrennt. 3. Alle Kavernenplätze, auf denen Rohölleitungen in Betrieb sind, wurden mit typgeprüften Detektionseinrichtungen zur Erkennung von Rohölfreisetzungen nachgerüstet. Die Rohölerkennung wird als Alarm in die ständig besetzte Leitwarte der IVG übertragen, sodass im Schadensfall unverzüglich entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 4. Sämtliche Kavernenplätze werden bis Ende März 2014 mit Schließsystemen ausgerüstet, die die Abführung des Oberflächenwassers aus dem Platzbereich heraus in angrenzende Vorfluter unterbinden. 5. Alle Kavernenplätze mit rohölführenden Leitungssystemen werden vom Unternehmen alle acht Stunden kontrolliert. Die angeordneten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind verschiedenartig, mehrfach vorhanden und voneinander unabhängig, sodass Redundanzen bestehen, um das Restrisiko etwaiger Schadensereignisse deutlich zu beschränken. Darüber hinaus wurde vom LBEG eine sicherheitstechnische Überprüfung des Erdgasspeichers in Etzel durch einen nach § 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt gegebenen Sachverständigen angeordnet, im Zuge dessen eine systematische Gefahrenanalyse aller Gefahrenquellen in den betroffenen Betriebsbereichen durchgeführt wird und eine unabhängige Bewertung des Sicherheitsstandards erfolgt. Hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen bei der Aussolung von Kavernen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 3: Wie bereits einleitend dargelegt, beinhalten die einschlägigen Vorschriften für den Betrieb von Kavernenspeichern Mindestanforderungen, die jeder Betreiber zu erfüllen hat. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie beispielsweise kürzere Begehungsintervalle, können durch die Betreiber eigenverantwortlich festgelegt werden. Behördlich durchzusetzen sind regelmäßig nur solche Maßnahmen, die sich aus den gesetzlichen und technischen Regelwerken ergeben. Angesichts der bereits vom LBEG zusätzlich angeordneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie der gesetzlichen Vorgaben ist zurzeit eine erneute Anordnung bezüglich visueller Kontrollen in einem Zeitabstand von drei bis vier Stunden rechtlich für den Kavernenspeicher in Etzel nicht durchsetzbar. Zu den von der Nord-West Kavernengesellschaft mbH in Rüstringen für den dortigen Betrieb festgelegten Begehungsintervallen ist anzumerken, dass diese vergleichsweise kurzen Intervalle vom Unternehmen festgelegt wurden und nicht der gängigen Praxis bei den in Niedersachsen betriebenen Untergrundspeichern entsprechen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 Zu 4: Die Anforderungen an betriebliche Anlagen, bei denen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Rohöl oder Sole) umgegangen wird, richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS-Anlagenverordnung ). Die Einhaltung dieser Anforderungen wird in konkreten Betriebsplänen beschrieben und vom LBEG geprüft. Nach den Vorgaben der VAwS sind flüssigkeitsdichte Auffangräume nur dann vorzusehen, sofern die jeweiligen Anlagen nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegeräten ausgerüstet sind. Auf den Betriebsflächen der IVG (Kavernenplätze, Solbetrieb, Obertageanlage Ölbetrieb) wird eine Vielzahl unterschiedlicher VAwS-Anlagen bzw. -anlagenteile (z. B. Tanks, Leitungen, Abscheider) betrieben, die entweder durch Auffangräume oder Leckageüberwachungssysteme VAwS-konform auszurüsten sind. Die Größe der Auffangbecken errechnet sich aus der Menge der gelagerten Stoffe und deren Wassergefährdungsklasse. Aufgrund des Umfangs und Komplexität der Anlagen können keine konkreten Angaben zu einzelnen Volumina getroffen werden. Entsprechend der Anordnung des LBEG vom 29.11.2013 wurden in den Platzentwässerungssystemen der Verteilerplätze nun Öl-Leckageerkennungssysteme installiert, die bei einem Ölaustritt Alarm in der ständig besetzten IVG-Messwarte auslösen. Zudem sind Betriebsplätze der IVG überwiegend mit automatischen Schließsystemen ausgerüstet, die im Falle einer Freisetzung von Schadstoffen die Verbindung zwischen dem Platzentwässerungssystem und Vorflut unterbrechen. Sofern diese automatischen Schließsysteme bei einzelnen Plätzen noch fehlen, werden diese bis Ende März 2014 nachgerüstet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 5: Aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens können Auskünfte zum Stand und den bisherigen Ergebnissen der laufenden Ermittlungen nur durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Aurich geben werden. Zu 6: Aus Anlass der Umfirmierung des Unternehmens wurde eine Sicherheitsleistung, die im Sinne des § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz die Betriebsstilllegung, den Rückbau von Betriebsanlagen und die Wiedernutzbarmachung sicherstellt, vom LBEG festgelegt (Nachtrag zum Hauptbetriebsplan der IVG mit Zulassung vom 29.01.2009). Zur Wiedernutzbarmachung zählen u. a. auch Maßnahmen zur Gewässerregulierung, die im Laufe des Kavernenbetriebes aufgrund von Bodensenkungen notwendig sein könnten. Die Sicherheitsleistung des Unternehmens IVG Caverns GmbH hat die Form eines insolvenzsicheren , anzusparenden Treuhand-Sondervermögens. Gemäß Treuhandvertrag hat der Treuhänder das Treuhandvermögen für den zukünftigen Rückbauverpflichteten zu verwalten. Für den Fall, dass das LBEG zukünftig per Ersatzvornahme in die Rückbauverpflichtung eintreten sollte, kann das LBEG vom Treuhänder verlangen, die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Eine Auszahlung des Treuhandvermögens ohne Erfüllung der entsprechenden Rückbauverpflichtungen ist nicht möglich. Nach dem Einzahlungsplan auf dieses Konto wird für jede Kaverne, die fertig gestellt wird, jährlich eine Einlage geleistet. Der Plan basiert derzeit auf 75 Kavernen, die teilweise noch im Bau sind. Die Einzahlungen erfolgen durch zwei Kavernenfonds als Eigentümer der Kavernen. Zum 01.01.2014 waren rund 5 Mio. Euro eingezahlt. Im Jahr 2114 werden es rund 920 Mio. Euro sein. Für weitere Kavernen wird der Zahlungsplan entsprechend aufgestockt. Das gesamte Verfahren wird laufend von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überwacht. Zu 7: Die Insolvenz der IVG Immobilien AG berührt die IVG Caverns GmbH als selbstständige juristische Person nicht direkt. Nach Auskunft des Unternehmens sollen alle operativen Tochtergesellschaften von IVG - und somit der Großteil des IVG Konzerns - demnach nicht von dem laufenden Planinsolvenzverfahren betroffen sein. Das gilt insbesondere auch für die Sondervermögen und die IVG In- 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1421 stitutional Funds GmbH und für die IVG Caverns GmbH. Ein eventueller Verkauf der IVG Caverns GmbH z. B. durch den Insolvenzverwalter der IVG Immobilien AG würde nichts an den Verpflichtungen der IVG Caverns GmbH ändern. Zu 8: Konkrete Angaben zur Gesamtschadenshöhe liegen der Landesregierung bisher nicht vor. In Vertretung Daniela Behrens 6 (Ausgegeben am 09.04.2014) Drucksache 17/1421 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Meta Janssen-Kucz und Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 26.02.2014 Welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen werden Öl- und Gasaustritte in Etzel künftig vermeiden? Antwort der Landesregierung