Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1443 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 26.02.2014 Ist der Bericht der Landesregierung für den 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss wirklich gewissenhaft erstellt worden? Die Landesregierung billigte und beschloss im Rahmen der Kabinettssitzung am Dienstag, dem 5. November 2013 einen Bericht zum Untersuchungsauftrag des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses . Der Chef der Staatskanzlei, Dr. Jörg Mielke, erklärte auf Nachfrage des Obmanns der FDP-Landtagsfraktion im Laufe der 3. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses , dass der Bericht der Landesregierung „wahrheitsgemäß“ (Protokoll des 22. PUA, 3. Sitzung am 7. November 2013, Seite 57) erstellt worden ist. Auf der Seite 40 des Berichts der Landesregierung wird beim Alternativangebot des Studieninstituts Niedersachsen (SiN) zum Angebot der Firma opus von einem Nettoangebot gesprochen. Das SiN ist im Gegensatz zur Firma opus sachlich steuerbefreit, sodass das Angebot in Höhe von 6 550,00 Euro kein Nettoangebot im Sinne des Nettoangebots der Firma opus in Höhe von 6 300,00 Euro darstellen kann. Mit der Formulierung : „Um zu prüfen, ob die Entscheidung der Behördenleitung auch haushaltsrechtlich zulässig war, holte das zuständige Referat darauf kurzfristig beim Studieninstitut Niedersachsen (SiN) ein Alternativangebot über dasselbe Leistungsvolumen ein, das am 26.2. mit einem Nettoangebot von 6 550,00 Euro einging.“, suggeriert der Bericht der Landesregierung, dass ein Vergleich von zwei umsatzsteuerpflichtigen Angeboten stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung unter haushaltsrechtlichen und politischen Gesichtspunkten der Auffassung , dass man zwei steuerlich unterschiedliche - hier umsatzsteuerbefreit (SiN) und umsatzsteuerpflichtig (Firma opus) - Angebote 1 : 1 miteinander vergleichen kann, ohne in die Nähe der Anscheinserweckung im Sinne einer Verfälschung durch Verkürzung zu geraten? Wenn ja, weshalb? 2. Welches Angebot - SiN oder Firma opus - wäre beim gleichen „Leistungsvolumen“ (Bericht der Landesregierung, Seite 40) für den Steuerzahler günstiger gewesen? 3. Weshalb hat man sich unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten für das Angebot der Firma opus entschieden, und warum hat Minister Meyer laut Bericht der Landesregierung (Seite 40) der Vergabe an die Firma opus vor dem Eintreffen von erforderlichen Vergleichsangeboten zugestimmt? 4. Da der Bericht der Landesregierung an dieser Stelle nicht zutreffend ist (Verweis auf die Drucksache 17/1040, Frage 56): Gibt es noch weitere Stellen im Bericht der Landesregierung, die der Korrektur oder Anpassung bedürfen? Wenn ja, welche? 5. Da in einem zweiten Punkt der Bericht der Landesregierung falsch ist (Verweis auf die Drucksache 17/1040, Frage 56): Bleibt die Landesregierung bei der Formulierung, dass der Bericht der Landesregierung „wahrheitsgemäß erstellt“ worden ist? 6. Wenn ja, weshalb und wo sieht die Landesregierung den Übergang zwischen einem „wahrheitsgemäßen “ Bericht und einem unwahren Bericht? (An die Staatskanzlei übersandt am 04.03.2014 - II/725 - 642) 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1443 Antwort der Landesregierung Niedersächsische Staatskanzlei Hannover, den 11.04.2014 - 201 – 01432/10-348.2 - Mit den Fragen vermengen die anfragenden Abgeordneten zwei verschiedene Geschehnisabläufe, und zwar die Vergabe einer Leistung (Moderation der Klausurtagung des ML im März 2013) einerseits und den Bericht der Landesregierung über dieses Verfahren andererseits. Bei der Vergabe dieser freiberuflichen, mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegenden Leistung hatte sich ML gemäß den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen für eine freihändige Vergabe entschieden. Ziel war, durch einen Vergleich der Angebote, die Marktüblichkeit der Preise zu prüfen. Dabei können durchaus - wie erfolgt - zwei steuerlich unterschiedliche Angebote miteinander verglichen werden. Letztlich kommt es bei der Vergleichbarkeit der Preisangebote auf die jeweiligen Gesamtkosten an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Vergabe freiberuflicher Leistungen neben den Preiskriterien die Leistungskriterien im Vordergrund stehen. Im Ergebnis ist eine wirtschaftliche, nicht eine billige Entscheidung zu treffen. Dieses alles ist in dem einschlägigen Vorgang des ML einschließlich der Beteiligung des dortigen Haushaltsreferats dokumentiert, der den fragenden Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied des 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vorliegt (Akte ML 33, AS 117 f.). Der Bericht der Landesregierung dagegen stellt lediglich den Ablauf und die Methodik dieser Vergabeentscheidung dar. Er will sie weder nachholen noch bewerten oder gar steuerrechtliche Bewertungen vornehmen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Ja. Um die Marktüblichkeit der Preise festzustellen, spielt die Umsatzsteuerpflicht keine Rolle. Wenn - wie hier - insoweit ein Vergleich zwischen einem der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden und einem dieser Pflicht nicht unterliegenden Unternehmen vorzunehmen ist, kann ein anderes Vorgehen sogar eher zu schlechteren Ergebnissen führen. Zu 2: Die Wahl egal welchen Angebots hätte unter keinen denkbaren Umständen Einfluss auf die Veränderung von Steuersätzen gehabt und daher den Steuerzahler weder positiv noch negativ betroffen. Es ist klarzustellen, dass beide Angebote das gleiche Leistungsvolumen umfassten. Zu 3: Siehe Vorbemerkung. Es ist unwahr, dass der Bericht der Landesregierung aussage, der Minister habe der Vergabe vor dem Eintreffen bzw. Vorliegen von erforderlichen Vergleichsangeboten zugestimmt . Zu 4: Es trifft nicht zu, dass der Bericht der Landesregierung an dieser Stelle nicht zutreffend sei. Zu 5: Es trifft nicht zu, dass der Bericht der Landesregierung in einem zweiten Punkt falsch sei; es gibt keinen Anlass, aus einer nicht gegebenen Veränderung veränderte Schlussfolgerungen abzuleiten. Zu 6: Die Frage ist gegenstandslos. Siehe Antworten zu Fragen 1 bis 5. Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei 2 (Ausgegeben am 05.05.2014) Drucksache 17/1443 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 26.02.2014 Ist der Bericht der Landesregierung für den 22. Parlamentarischen Untersuchungsaus-schuss wirklich gewissenhaft erstellt worden? Antwort der Landesregierung