Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1501 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 25.03.2014 Verbindlichkeit in der kooperativen Ganztagsbildung Die Schulen in Niedersachsen bieten unterschiedliche Ganztagsmodelle an. Neben dem gebundenen Ganztag gibt es den teilgebundenen und den offenen Ganztag. Im Erlassentwurf „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ heißt es unter 2.4.: „Die Anmeldung verpflichtet für die Dauer eines Schulhalbjahres oder Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wird mit dem Inhalt aus 2.4. im Erlassentwurf „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ den Erziehungsberechtigten die Flexibilität genommen, ihre Kinder z. B. nachmittags noch an Musikunterricht oder in Sportvereinen anzumelden? 2. Wie wird sich die Auslegung von 2.4. im Erlass gestalten, und bietet diese Raum und Möglichkeiten für Ausnahmen, die im Interesse der Kinder und deren Erziehungsberechtigter liegen ? 3. Wie will die Landesregierung den Eltern die Wahlfreiheit für weitere außerschulische Aktivitäten sichern und garantieren? 4. Wie bewertet die Landesregierung die juristische Anfechtbarkeit des Punktes 2.4. im Erlassentwurf „Die Arbeit in der Ganztagsschule“? (An die Staatskanzlei übersandt am 31.03.2014 - II/725 - 673) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 30.04.2014 - 01-0 420/5-673 - Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ zum 01.08.2014 wird die - unter der Vorgängerregierung (mit Ausnahme für die Schulform Oberschule) ausschließlich genehmigte - offene Organisationsform der Ganztagsschule um die Möglichkeit erweitert , in gebundener (teilgebundener oder voll gebundener) Form zu arbeiten. Damit wird der Zielsetzung in der Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen Rechnung getragen , es allen Schulen zu ermöglichen, gebundene Ganztagsschulen zu werden. In Niedersachsen wird es somit künftig unterschiedliche Ganztagskonzeptionen nebeneinander geben . Die Entscheidung über die Wahl einer pädagogischen Organisationsform (offen/teilgebunden /voll gebunden) obliegt unter Einbeziehung des Elternwillens und des kommunalen Schulträgers sowie des Trägers der Schülerbeförderung der Schule bzw. den schulischen Gremien. Erziehungsberechtigte können in Ausübung des Elternrechts aus Artikel 6 Abs. 2 GG frei entscheiden , ob sie für ihr Kind eine Halbtagsschule oder eine Ganztagsschule mit freiwilliger Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten (offen) oder mit verpflichtenden Teilnahmetagen (teilgebunden /voll gebunden) wünschen. Niemand wird gezwungen, eine Ganztagsschule mit verpflichtendem Angebot zu besuchen. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1501 In einer offenen Ganztagsschule (vgl. Nr. 2.4 des Erlassentwurfs „Die Arbeit in der Ganztagsschule “) stellt sich die Frage nach einer Einschränkung der Flexibilität der Erziehungsberechtigen nicht, da der Unterricht unverändert - wie in der Halbtagsschule - am Vormittag stattfindet und sich die außerunterrichtlichen Angebote additiv am Nachmittag anschließen. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist grundsätzlich freiwillig. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte entscheiden frei darüber, ob und an welchen Tagen die Schülerinnen und Schüler welche Angebote nutzen möchten. Der Zusatz in Satz 3 der genannten Bestimmung („Die Anmeldung verpflichtet für die Dauer eines Angebotes zur regelmäßigen Teilnahme“) ist aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich, da die Schule, der kommunale Schulträger, der Träger der Schülerbeförderung sowie die Kooperationspartner und das die außerunterrichtlichen Angebote durchführende Personal Planungssicherheit für einen festgelegten Zeitraum benötigen. Dieser der Schulorganisation geschuldete Zusatz ist in der Praxis seit 2004 an allen offenen Ganztagsschulen die Regel. Bereits in dem bis zum Inkrafttreten des neuen Erlasses weiter anzuwendenden Erlass „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 16.03.2004 findet sich unter Nr. 2.4 i. V. m. Nr. 2.4.1 eine vergleichbare Regelung (Nr. 2.4: „Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den ganztagsspezifischen Angeboten erfolgt freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme.“; Nr. 2.4.1: „In der offenen Ganztagsschule melden sich die Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Ganztagsangeboten für die Dauer eines Schulhalbjahres oder für ein Schuljahr an.“). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, sind Schülerinnen und Schüler einer offenen Ganztagsschule bzw. deren Erziehungsberechtigte frei, aus der Vielzahl der außerunterrichtlichen Angebote eine Auswahl zu treffen, die auf einzelne Tage oder sogar nur auf einen Tag beschränkt ist. Eine Teilnahme an einem außerschulischen Musikunterricht, an Angeboten von Sportvereinen o. Ä. ist somit weiterhin möglich. Zu 2: Unbenommen von dem im Erlassentwurf aus Gründen der Schulorganisation enthaltenen Zusatz kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Ganztagsschule im Einzelfall in eigener Verantwortung Ausnahmen zulassen und über eine Befreiung nach den Nummern 3.2 und 3.3 des Runderlasses „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule - hier: §§ 58, 59 und 63 bis 68 NSchG“ entscheiden. Zu 3: Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Zu 4: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Landesregierung hat auch in Anbetracht der langjährigen Praxis keinerlei Anlass, die Bestimmung in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich einer möglichen Anfechtung der aus der Nummer 2.4 resultierenden Verpflichtung hat die Landesregierung daher keine Sorge. Die Entscheidung über die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten liegt bei den Schülerinnen und Schülern bzw. bei deren Erziehungsberechtigten. Die auf einer entsprechenden Wahl beruhende Verpflichtung der Teilnahme für einen festgelegten Zeitraum ist aus Gründen der Schulorganisation und Planbarkeit geboten. In Vertretung Peter Bräth 2 (Ausgegeben am 12.05.2014) Drucksache 17/1501 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 25.03.2014 Verbindlichkeit in der kooperativen Ganztagsbildung Antwort der Landesregierung