Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 28.03.2014 „Kennzeichen-Scanning“ in Niedersachsen Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2008 darf die automatische Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen nicht anlasslos und flächendeckend erfolgen. In darauffolgenden Jahren wurde die Ermächtigungsgrundlage für die Erfassung von Kfz-Kennzeichen im Niedersächsischen Gesetz über Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) geändert bzw. angepasst. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Anlagen zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen stehen welchen niedersächsischen Behörden zur Verfügung, und um wie viele handelt es sich insgesamt? 2. Ist eine Aufstockung oder ein Abbau der Anzahl betriebsbereit gehaltener Anlagen geplant? 3. Wie häufig wurden die Anlagen durch die Behörden im Jahr 2013 eingesetzt (bitte nach den Behörden aufgliedern)? 4. Wie viele Maßnahmen wurden im Jahr 2013 auf welche Tatbestandsalternative des § 32 Abs. 5 Nds. SOG gestützt (bitte nach den Behörden aufgliedern)? 5. Wie viele der Einsätze der Geräte erfolgten im Jahr 2013 verdeckt und wie viele offen (bitte nach den Tatbestandsalternativen des § 32 Abs. 5 Nds. SOG und nach den Behörden aufgliedern ), und, soweit Einsätze verdeckt stattfanden, warum geschah dies? 6. Wer bzw. welche Instanz entscheidet im Einzelnen über den Einsatz der KennzeichenScanner ? 7. Gab es Einsätze oder Zeiträume im Jahr 2013, in denen mehrere der in Betrieb befindlichen Anlagen gleichzeitig eingesetzt worden sind? Wenn ja, um viele Geräte hat es sich dabei gehandelt , und in welchem Zusammenhang geschahen diese Einsätze? 8. Wie viele Kennzeichen wurden bei den jeweiligen Maßnahmen erfasst? 9. Bei wie vielen der Maßnahmen im Jahr 2013 wurde durch das Kennzeichen-Scanning das Ziel der Maßnahme erreicht, und wie stellte sich dieser Erfolg inhaltlich dar (bitte nach den Tatbestandsalternativen des § 32 Abs. 5 Nds. SOG und nach den Behörden aufgliedern)? 10. Gab es wegen im Jahr 2013 durchgeführter Maßnahmen gerichtliche Verfahren? Falls ja, wie haben die Gerichte entschieden? (An die Staatskanzlei übersandt am 07.04.2014 - II/725 - 681) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 09.05.2014 für Inneres und Sport - 23.11 – 01425/2 - Rechtsgrundlage für die Datenerhebung mittels automatischen Kennzeichenlesegeräts (AKLS) ist § 32 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Der nach der Kennzeichenerfassung folgende Datenabgleich mit bestehenden Fahndungsdateien erfolgt auf der Grundlage des § 45 a Nds. SOG. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 Der § 32 Abs. 5 Nds. SOG wurde mit dem Gesetz vom 25.11.2007 als eigenständige Rechtsgrundlage für die automatische Kennzeichenerfassung mit Wirkung vom 01.01.2008 geschaffen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem anderen Verfahren vergleichbare Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt hat (Urteil vom 11.03.2008), erfolgte eine Überarbeitung der niedersächsischen Regelung durch Gesetz vom 16.01.2009. Hiermit wurde den Vorgaben des BVerfG Rechnung getragen. Eine vergleichbare Regelung im Artikel 33 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für verfassungsgemäß erklärt worden. Hinsichtlich des o. a. Beschwerdeverfahrens hält der Beschwerdeführer an diesem auch nach Neufassung des § 32 Abs. 5 Nds. SOG fest, da er auch diese für verfassungswidrig hält. Das BVerfG hat aktuell mit Schreiben vom 07.03.2014 - auf Nachfrage der Niedersächsischen Staatskanzlei - mitgeteilt, dass derzeit ein Entscheidungstermin über die Verfassungsbeschwerde nicht absehbar ist. Darüber hinaus verweise ich auf die Antwort der Landesregierung vom 13.04.2010 auf die Kleine Anfrage der Abg. Modder, Bachmann, Bartling, Hausmann, Krogmann, Leuschner, Rübke und Watermann (SPD) in der Drucksache 16/2386. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1, 3 bis 5, 8 und 10: Die Antworten der Landesregierung auf diese Fragestellungen bitte ich aus der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Zu 2: Eine Veränderung der Anzahl der den Behörden zur Verfügung gestellten Geräte ist derzeit nicht geplant. Die Polizeidirektion (PD) Hannover berichtet über die Absicht, bis spätestens 2015 eines von den dort vorhandenen zwei Geräten in den Landesbestand zurückzugeben; sollte dieses erfolgen, wäre über den weiteren Verbleib des Gerätes zu entscheiden. Zu 6: Gesetzliche Vorgaben bei der Festlegung der Entscheidungsbefugnis für den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesegeräten existieren nicht. In den Polizeibehörden ist dieses wie folgt geregelt : Polizeibehörde dem Gerät zugeordnete Po-lizeiinspektion Anordnungsbefugnis PI Braunschweig/PK BAB PD Braunschweig PI Gifhorn Die Entscheidung über den Einsatz obliegt im PK BAB der PI Braunschweig dem jeweiligen Dienstschichtleiter. Im Bereich der PI Gifhorn trifft die Entscheidung der Leiter der Verfügungseinheit . PI Göttingen Die Entscheidung über den Einsatz des AKLS erfolgt bei der PI Göttingen grundsätzlich durch den Leiter der einsatzführenden Dienststelle und darüber hinaus durch den jeweiligen Dienstabteilungsleiter bzw. den Leiter des ESD BAB im Rahmen von Sonderdiensten auf Grundlage des § 32 Abs. 5, Satz 1, Nr. 2 Nds. SOG. PD Göttingen PI Hildesheim Im Bereich der PI Hildesheim entscheidet über den Einsatz der Dienstzweigleiter oder diensthabende Dienstschichtleiter. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 dem Gerät zugeordnete Po-Polizeibehörde Anordnungsbefugnis lizeiinspektion PD Hannover PD Hannover/Zentraler Verkehrsdienst Über den Einsatz des AKLS wird im Regeldienst durch die jeweiligen Dienstgruppenleiter der Spezialisierten Verfügungseinheit des Zentralen Verkehrsdienstes der PD Hannover entschieden. Darüber hinaus erfolgt ein Einsatz der Geräte beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auf Anforderung der jeweiligen Leiterinnen /Leiter Einsatz bzw. Leiterinnen/Leiter Einsatz - und Streifendienste über die Sachgebiete Einsatz der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen in Abstimmung mit dem Leiter der Spezialisierten Verfügungseinheit bzw. dessen jeweiligen Dienstgruppenleitern. PI Harburg PD Lüneburg ZKI Lüneburg jeweiliger Einsatzleiter bzw. geschulter Sachbearbeiter PD Oldenburg PI Verden/Osterholz Leiter Verfügungseinheit (VE) PI Osnabrück Leiter Verfügungseinheit (VE) PD Osnabrück PI Leer/Emden Koordinator beim PK-BAB Leer LKA NI Das LKA NI hat als Servicedienststelle für niedersächsische Polizeidienststellen lediglich Maßnahmen zur Strafverfolgung auf der Rechtgrundlage der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen; die Anordnungskompetenz richtet sich nach diesen Bestimmungen der StPO. Zu 7: Mit Ausnahme der Polizeidirektion Hannover (dort wurde in Einzelfällen aus Gründen der Erhöhung der erwarteten Treffereffizienz bis zu zwei Geräte gleichzeitig aber an verschiedenen Örtlichkeiten eingesetzt) haben alle anderen Polizeibehörden über keine Fälle des zeitgleichen Einsatzes mehrerer Geräte berichtet. Zu 9: Eine Verpflichtung zur Dokumentation im Sinne der Fragestellung besteht nicht, sodass nicht alle Behörden über entsprechende Informationen berichten konnten. Polizeibehörde Rechtgrundlage Zielerreichung PD Braunschweig . § 32 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 5 Die im Bereich der PI Gifhorn durchgeführten Einsätze dienten insbesondere der präventiven Bekämpfung der Tageswohnungseinbruchsdiebstähle. Ob und wie viel Taten verhindert werden konnten, ist nicht bekannt. Erkenntnisse , die zur Klärung begangener Taten hätten führen können, wurden nicht gewonnen. Die vom PK BAB der PI Braunschweig durchgeführten Einsätze fanden insbesondere statt zur präventiven Bekämpfung des internationalen organisierten KFZ-Diebstahls . Im Berichtszeitraum wurden keine entsprechenden Taten verhindert oder durch im Rahmen des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse aufgeklärt. PD Göttingen § 32 Abs. 5 Nr. 2 Nds. SOG Im Jahr 2013 gab es bei Einsätzen des AKLS insgesamt fünf Treffermeldungen. Es handelte sich jeweils um Ausschreibungen wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 Polizeibehörde Rechtgrundlage Zielerreichung PD Hannover § 32 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 5 Nds. SOG Eine prozentuale Trefferquote für die PD Hannover kann nicht bestimmt werden, da die Anzahl der „gescannten “ Kennzeichen pro Einsatz derzeit nicht explizit dokumentiert wird und die automatische Zählung zum Einsatzende durch das System gelöscht wird. Erfahrungsgemäß werden in der Regel Treffer im einstelligen Bereich erzielt. Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen das Pflichtversicherungs-/Kraftfahrzeugsteuergesetz aber auch Kraftfahrzeug-/Kennzeichendiebstähle und Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Neben diesen eher allgemein gefahrenabwehrenden Einsätzen kommt dem AKLS im Rahmen der Bekämpfung besonderer Kriminalitätsformen ein immer bedeutsamerer Einsatzwert zu. Dieses gilt insbesondere für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die zum einen von der Häufigkeit zunehmend sind und in Teilen räumlich eingrenzbar begangen werden (z. B. Wohnungseinbrüche /Brandserien). Hier lässt sich unter Einbeziehung etwaig bekannter Kennzeichen oder von Herkunftsbereichen infrage kommender Tätergruppierungen gezielt der Fahndungsbestand aufgrund polizeilicher Erkenntnisse erweitern. Im Rahmen solcher Einsätze , bei denen die Trefferquote in Abhängigkeit zu den anlassbezogen definierten Fahndungsmerkmalen steht, konnten wertvolle Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen erlangt werden. PD Lüneburg § 32 Abs. 5 Nr. 2 Nds. SOG Die Trefferquote liegt bei einer ganzheitlichen Betrachtung bei circa einem Treffer pro 2 000 erfasste Kennzeichen . Dabei handelte es sich insbesondere um Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung oder den Verlust von Kennzeichen. PD Oldenburg § 32 Abs. 5 Nr. 2 Nds. SOG Nach Ansicht der Behörde handelt es sich insgesamt um ein sehr effektives Fahndungshilfsmittel. Konkrete Treffermeldungen i. S. d. Einsatzziels gab es in drei Fällen, in denen Wohnhauseinbrecher entwendete Kennzeichen an den von ihnen genutzten Fahrzeugen angebracht hatten. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Einsatzes des AKLS mehrere entwendete bzw. unterschlagene Kraftfahrzeuge festgestellt. In der Regel führten die Überprüfungen zur Feststellung weiterer Straftaten wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Drogen-/Alkoholeinfluss pp. Zunehmend wurden Kfz festgestellt, die mit entwendeten Kennzeichen versehen waren, um damit Straftaten wie z. B. Tankbetrug zu begehen oder den Anschein einer nicht vorhandenen Zulassung zu erwecken. Ferner gab es einige Treffermeldungen zu Fahrzeugen, die aus unterschiedlichen Gründen (beispielsweise Schleusung, TWE, Drogentransporte pp.) zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben waren. Darüber hinaus wurde eine erhebliche Anzahl von Kraftfahrzeugen festgestellt, die mangels Pflichtversicherung zur Fahndung/Entstempelung ausgeschrieben waren. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 Polizeibehörde Rechtgrundlage Zielerreichung PD Osnabrück § 32 Abs. 5 Nr. 1 Nds. SOG Im Rahmen der AKLS-Einsätze im Jahr 2013 wurden insgesamt 46 Sachverhalte festgestellt, in denen eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 5 Nr. 1 (allgemeine Gefahr ) Nds. SOG abgewehrt werden konnte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um Verstöße der Verkehrssicherheit: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie Kennzeichendiebstähle. LKA NI Das LKA NI hat als Servicedienststelle für niedersächsische Polizeidienststellen lediglich Maßnahmen zur Strafverfolgung auf der Rechtgrundlage der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen. Zu 10: Der Landesregierung sind für 2013 keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden. Boris Pistorius 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 Anlage 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1532 7 (Ausgegeben am 19.05.2014) Drucksache 17/1532 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 28.03.2014 „Kennzeichen-Scanning“ in Niedersachsen Antwort der Landesregierung Anlage