Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Gero Hocker, Hermann Grupe, Hillgriet Eilers und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 06.05.2014 Wo wurden gewerbliche Sammlungen untersagt? In der Antwort auf die Anfrage „Wer darf das Altpapier in Oldenburg sammeln?“ (Drucksache 17/1405) antwortete die Landesregierung auf Frage 1, dass „von 12 der 50 in Niedersachsen zuständigen unteren Abfallbehörden insgesamt 64 gewerbliche Sammlungen untersagt worden sind“. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wo genau sind gewerbliche Sammlungen untersagt wurden? 2. Wann sind die gewerblichen Sammlungen untersagt worden (bitte jeweils genaues Datum angeben)? 3. Aus welchem genauen Grund sind die gewerblichen Sammlungen jeweils untersagt worden? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.05.2014 - II/725 - 708) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 06.06.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/04-0010 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Nach erneuter Abfrage bei allen 50 unteren Abfallbehörden in Niedersachsen ergibt sich, dass inzwischen von den 23 nachfolgend genannten unteren Abfallbehörden gewerbliche Sammlungen untersagt wurden: Landkreise Ammerland, Diepholz, Emsland, Friesland, Gifhorn, Göttingen, Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Harburg, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Northeim, Osterholz , Peine, Rotenburg (Wümme), Wesermarsch, Region Hannover sowie in den Städten Göttingen , Lüneburg, Salzgitter und Wolfsburg. Zu 2 und 3: Die Angaben sind der beigefügten Auflistung zu entnehmen, wobei die letzte Spalte den Grund der Untersagung benennt. Dabei bedeutet „Verwertung nicht gewährleistet“, dass eine Untersagung erfolgte, weil eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht dargelegt wurde. Der Untersagungsgrund „Unzuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Untersagung erfolgte, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bestehen. Bei den Fällen mit der Bemerkung „überwiegende öffentliche Interessen“ ist die Untersagung der Sammlung aus Gründen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen erfolgt. Rund 30 % aller Untersagungsverfügungen sind noch nicht bestandskräftig, da noch Widerspruchsoder Klageverfahren sowie Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig sind. Stefan Wenzel 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 Anlage 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1595 6 (Ausgegeben am 17.06.2014) Drucksache 17/1595 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Gero Hocker, Hermann Grupe, Hillgriet Eilers und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 06.05.2014 Wo wurden gewerbliche Sammlungen untersagt? Antwort der Landesregierung Anlage