Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Gabriela König und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 28.03.2014 Wie hoch ist der Schulungsbedarf für das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreueund Vergabegesetz - NTVergG) für Auftraggeber und Auftragnehmer, und gilt das Tariftreueund Vergabegesetz auch bei Auftragsvergaben im Ausland? Nach Aussage der Landesregierung (Drs. 17/1160) soll das rot-grüne Landesvergabegesetz den bürokratischen Aufwand nicht erhöhen. Diese Aussage steht im Gegensatz zur Einschätzung Betroffener in der Wirtschaft, die der Auffassung sind, dass das Landesvergabegesetz weitaus mehr Erklärungsaufwand für die Auftragnehmer bedeutet und gleichzeitig die Vertragspflichten und die Kontrollen selbiger aufseiten der Auftraggeber steigen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Entsteht durch das neue rot-grüne Landesvergabegesetz Schulungsbedarf von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in niedersächsischen Behörden und Ämtern? 2. Wie hoch ist der Schulungsbedarf, und welche Institutionen führen die Schulungen zu welchen Kosten durch? 3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind landesweit schulungsbedürftig? 4. In welchem Ausmaß gab es bereits Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterschulungen bezüglich des NTVergG? 5. Wie hoch werden sich landesweit und behördenübergreifend die Schulungskosten schätzungsweise belaufen? 6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Ministerialbürokratie müssen sich insgesamt bezüglich des rot-grünen Landesvergabegesetzes neu schulen lassen (bitte nach Ministerien einschließlich nachgelagerter Behörden und Ämter aufführen)? 7. Entsteht aufseiten potenzieller Auftragnehmer ein Bedarf an Schulungen zum Landesvergabegesetz , um den erweiterten Anforderungen gerecht zu werden? 8. Inwieweit kann der Schulungsbedarf durch die Einrichtung einer Servicestelle kompensiert werden? 9. Empfiehlt die Landesregierung den Auftragnehmern eine Schulung, um den gestiegenen Anforderungen rechtssicher begegnen zu können? 10. Gilt das neue Landesvergabegesetz auch für Auftragsvergaben z. B. durch niedersächsische Behörden oder Ministerien, durch Auslandsrepräsentanzen, durch die Managementakademie, für Messeauftritte oder im Rahmen von Delegationsreisen etc. im Ausland? 11. Inwieweit gab es im Zeitraum der 15., 16. und 17. Legislaturperiode Auftragsvergaben im Ausland von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch niedersächsische Institutionen, die mit einem Schwellenwert oberhalb von 10 000 Euro dem neuen Landesvergabegesetz unterliegen würden? 12. Wie wird die Landesregierung die Einhaltung der Vorgaben des Landesvergabegesetzes im Ausland kontrollieren? 13. Wie müssen ausländische Auftragnehmer ihre Nachweise (Form, Sprache, Anerkennung von Nachweisen) gemäß den Vorgaben des Landesvergabegesetzes erbringen? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 14. Wie wird die Landesregierung Verstöße ausländischer Auftragnehmer gegen das neue Landesvergabegesetz nachträglich kontrollieren und ahnden? 15. Sollten sich ausländische Auftragnehmer auch zu den Vorgaben des neuen Landesvergabegesetzes schulen lassen, um z. B. Auftragnehmer bei Delegationsreisen etc. werden zu können ? Wenn ja, besteht hierzu die Möglichkeit im Heimatland, oder ist eine Anreise nach Niedersachsen erforderlich? 16. Wie wird die Landesregierung unangemessene niedrige Angebote von ausländischen Auftragnehmern für Leistungen, die im Ausland erbracht werden, werten? 17. Kann die Landesregierung eine umweltverträgliche Beschaffung von Gegenständen oder Leistungen, die bei Auftragsvergaben im Ausland anstehen, gewährleisten oder kontrollieren, wenn ja, wie? 18. Oder verzichtet die Landesregierung im Rahmen der Kannbestimmung für die umweltfreundliche Beschaffung von vornherein auf die umweltfreundliche Beschaffung im Ausland? 19. Wird die Landesregierung die Einhaltung sozialer Kriterien als Anforderung an ausländische Unternehmen bei Auftragsvergaben im weltweiten Ausland stringent anwenden oder per se unter die Kannregelung fallen lassen? 20. Welche Bedeutung hat die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen für Auftragsvergaben nach dem Landesvergabegesetz im Ausland? 21. Wie wird die Einhaltung der mannigfachen Regelwerke der ILO-Kernarbeitsnormen für Auftragsvergaben im Ausland kontrolliert und bei Nichteinhaltung geahndet? 22. Gilt das Landesvergabegesetz auch für Nachunternehmen im Ausland? 23. Wenn ja, wie wird die Einhaltung der Vorgaben des Landesvergabegesetzes bei Auftragsvergaben im Ausland bei Nachunternehmen kontrolliert? 24. Wie verträgt sich der moralische Anspruch an Tariftreue, Mindestlöhne und Sozialstandards der rot-grünen Landesregierung mit der Pressemitteilung „Wirtschaftsstaatssekretärin Daniela Behrens reist mit Delegation nach Indonesien und Vietnam“ (http://www.mw.niedersachsen .de/portal/live.php?navigation_id=5459&article_id=122461&_psmand=18)? 25. Wie viele unterschiedliche moralische Ansprüche an Tariftreue, Mindestlöhne und Sozialstandards , gegebenenfalls nach Regionen (z. B. Niedersachsen, Deutschland, Europäische Union , AU-Staaten, ASEAN etc.) aufgelistet, gibt es für die rot-grüne Landesregierung, wenn sie neue Geschäftsmöglichkeiten propagiert, die sich auf „konsumfreudige Bevölkerung“, „kostengünstige Lohnfertigung“ und „reiche Rohstoffvorkommen und niedrige Lohnkosten“ (http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=5459&article_id=122461&_ps mand=18) beziehen? 26. Wohin geht die nächste Delegationsreise unter Leitung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr? 27. Wird die Landesregierung im Rahmen ihrer Auslandsreisen neben dem Verweis auf die Einhaltung der Menschenrechte auch auf die Errungenschaften und Möglichkeiten des „Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)“ für die jeweiligen potenziellen Auftragnehmer im Ausland verweisen? 28. Gibt es für sämtliche Zielregionen „der niedersächsischen Außenhandelspolitik“ (Koalitionsvertrag , Seite 7) eine Übersetzung des NTVergG? 29. Wenn nicht, ist dies beabsichtigt? 30. Wenn doch, in wie viele Sprachen wird das NTVergG übersetzt? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.04.2014 - II/725 - 688) 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 13.06.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/688/Schulungsbedarf - Am 30.10.2013 hat der Landtag das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) - beschlossen, das zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Das NTVergG soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umweltund sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen - einschließlich Dienstleistungen im Bereich des ÖPNV - ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Adressaten des NTVergG sind die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nrn. 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), d. h. neben den Landesdienststellen und den Kommunen u. a. auch ihre Stiftungen, Betriebe und Unternehmen, die Sektorenauftraggeber (Unternehmen, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind). Das NTVergG stellt in erster Linie neue Anforderungen an die öffentlichen Auftraggeber, welche diese gesetzlichen Regelungen in ihrer eigenen Vergabepraxis umsetzen müssen. Bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren haben die öffentlichen Auftraggeber neben den verbindlichen Vergaberegeln der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB/A bzw. VOL/A insbesondere auch verstärkt „strategische“ Vergabekriterien wie Tariftreue- und Mindestentgeltregelungen, sonstige soziale Kriterien (u. a. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen) und Aspekte einer umweltverträglichen Beschaffung zu berücksichtigen. Potenzielle Auftragnehmer müssen mit ihren Angeboten die jeweiligen Anforderungen entsprechend erfüllen. Die Anwendung des NTVergG und die inhaltlichen Ausgestaltungen der Ermessenregelungen obliegen somit den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern in eigener Zuständigkeit. Durch die teilweise neuen Anforderungen, welche die öffentlichen Auftraggeber aufgrund des NTVergG in die Vergabeverfahren einbringen, folgt in einigen Bereichen auch ein erhöhter Erklärungsaufwand für die Auftragnehmer. Dieser Aufwand bezieht sich vor allem auf die bei Angebotsabgabe vorzulegenden Erklärungen über die Einhaltung der Tariftreue- bzw. Mindestentgeltverpflichtungen nach dem NTVergG sowie über die Erfüllung der jeweils aufgestellten Sozial- oder Umweltkriterien. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1 bis 6: Viele gesetzliche Neuregelungen sind für den Anwender anfangs mit einer Eingewöhnungsphase verbunden und lösen gegebenenfalls ergänzenden Schulungsbedarf aus. Der auf das NTVergG bezogene Schulungsbedarf fällt bei den Beschäftigten, die mit der Durchführung von Vergabeverfahren betraut sind, sehr individuell aus und ist beispielsweise davon abhängig, wie ausgeprägt die Regelungen der VOL/A und VOB/A im Bereich des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers angewendet und in der bisherigen Vergabepraxis bereits Aspekte einer sozialen oder umweltverträglichen Beschaffung berücksichtigt wurden. Wie hoch der Schulungsbedarf insgesamt ist, kann nicht beziffert werden. Der Landesregierung liegen auch keine Zahlen darüber vor, wie viele Beschäftigte aller niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB (s. o.) insgesamt mit der Durchführung von Vergabeverfahren befasst sind, sodass auch eine grobe Schätzung nicht in Betracht kommt. Die Landesregierung kann keine Aussage dazu treffen, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter landesweit bereits geschult wurden. Schulungen zum NTVergG wurden und werden von diversen Institutionen angeboten. 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 Zu den jeweils erhobenen Kostenpauschalen für die Teilnahme an entsprechenden Schulungen liegen keine Übersichten vor. Eine seriöse Schätzung der landesweiten Schulungskosten ist daher nicht möglich. Zu 7: Kenntnisse darüber, ob ein grundsätzlicher Schulungsbedarf der potenziellen Auftragnehmer zum NTVergG besteht, liegen nicht vor. Die aus den Neuregelungen des NTVergG resultierenden Anforderungen an die Auftragnehmer ergeben sich jeweils im Einzelfall aus den maßgeblichen Vergabeunterlagen (d. h. den Eignungsanforderungen, dem Leistungsverzeichnis, den Vertragsbedingungen usw.). Zu 8: Die beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingerichtete Servicestelle zum NTVergG informiert laufend über die Regelungen zum NTVergG sowie über die Tarif- und Mindestentgeltregelungen und stellt die Entgeltregelungen aus den einschlägigen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen unentgeltlich zur Verfügung. Die Servicestelle steht für die telefonische und schriftliche Beantwortung von Fragen zur Verfügung und veröffentlicht darüber hinaus auf ihrer Internetseite Muster zur Abgabe von Tariftreue- oder Mindestentgelterklärungen, Erläuterungen, Handlungshilfen , eine Frage- und Antwortliste sowie andere hilfreiche Links, Informationen und Dokumente zum NTVergG. Das Informationsangebot der Servicestelle wird kontinuierlich ausgebaut. Die Einrichtung der Servicestelle zum NTVergG trägt maßgeblich dazu bei, die Anwendung des NTVergG zu erleichtern und etwaigen Schulungsbedarf zu reduzieren. Zu 9: Nein. Zu 10: Siehe Vorbemerkung. Das NTVergG gilt für alle niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB, unabhängig davon, wo die nachgefragte Leistung erbracht wird. Zu 11: Zahlenmäßige Angaben zu Auftragsvergaben ab 10 000 Euro im Ausland durch niedersächsische Institutionen liegen nicht vor, da unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Vergabestatistik geführt wird. Zu 12: Ausschließlich öffentliche Auftraggeber sind gehalten und berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen Verpflichtungen aus den Tariftreue- oder Mindestentgelterklärungen verstoßen wird, sind diese zur Durchführung der Kontrollen verpflichtet. Zu diesem Zweck muss der öffentliche Auftraggeber Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Auftragnehmers sowie Einsichtsnahme- bzw. Vorlage- und gegebenenfalls weitere Rechte auf Grundlage des mit Zuschlagserteilung abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages mit dem Auftragnehmer vereinbaren. Zu 13: Soweit das NTVergG keine bestimmte Form für die Nachweiserbringung oder Regelungen zu ihrer Anerkennung vorgibt, liegt es im Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers, für die Nachweiserbringung bestimmte Anforderungen (wie Form oder Sprache) zu stellen. Zu 14: Siehe Antwort zu Frage 12. Die Sanktionierung von Verstößen gegen das NTVergG obliegt ausschließlich dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber, der mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Sanktionen ergreifen kann. Die wirksame Sanktionierung von Verstößen gegen Verpflich- 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 tungen hinsichtlich der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestentgelterklärungen wird dadurch sichergestellt , dass der öffentliche Auftraggeber auf Grundlage des NTVergG - je nach Schwere der Verstöße - Vertragsstrafen festsetzen sowie den Vertrag fristlos kündigen kann. Weiterhin sieht das NTVergG vor, dass der Auftragnehmer bei groben Verstößen für bis zu drei Jahre von den Vergaben des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers auszuschließen ist. Zu 15: Siehe Antwort zu den Fragen 7 und 9. Zu 16: Der jeweilige öffentliche Auftraggeber ist auf Grundlage der Regelungen der VOL/A, der VOB/A sowie des NTVergG zur Überprüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote verpflichtet - unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird. Zu 17: Im Rahmen umweltverträglicher Beschaffung können öffentliche Auftraggeber jeweils bezogen auf den Auftragsgegenstand in eigenem Ermessen individuelle Anforderungen (z. B. hinsichtlich Lebenszykluskosten ; Energieeffizienz; umweltfreundlicher Technologien) stellen. Die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit können sich dabei z. B. auf die Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der Gegenstände oder Leistungen beziehen und sind in der Leistungsbeschreibung zu benennen. Die Kontrolle, ob seine jeweils gestellten Anforderungen durch das vorgelegte Angebot oder bei der Auftragsausführung eingehalten werden, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber in eigener Zuständigkeit . Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 12 verwiesen; Zu 18: Nein. Zu 19: Bei der Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen der Kann-Vorschrift zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien sind die öffentlichen Auftraggeber an den Gesetzeszweck des NTVergG, d. h. der Förderung einer sozialverträglichen Beschaffung, gebunden. Der öffentliche Auftraggeber kann insofern nur in begründeten Ausnahmefällen auf soziale Kriterien im Rahmen der Auftragsvergabe verzichten. Die Ausgestaltung von sozialen Kriterien ist dabei abhängig vom jeweiligen Auftragsgegenstand, sie werden als Anforderungen an die Unternehmen (potenzielle Auftragnehmer) formuliert und können nur für den Zeitraum der Auftragsausführung gefordert werden . Zum Schutz der KMU dürfen soziale Kriterien nur an Unternehmen mit einer Mindestgröße von 20 Beschäftigten gestellt werden. Zu 20: Gemäß § 12 Abs. 1 NTVergG ist bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistungen sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind. Für die betroffenen Waren und Produktgruppen, welche noch in einer gesonderten Rechtsverordnung konkret zu benennen sind, ist die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen durch Vorlage entsprechender Zertifikate zu fordern. Zu 21: Das Verfahren zur Ausgestaltung von Kontrollen und Sanktionen in Bezug auf Einhaltung der ILOKernarbeitsnormen wird in der nach § 12 Abs. 2 NTVergG noch zu erlassenden Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Zu 22: Ja. Zu 23: 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1599 Siehe Antwort zu Frage 12. Zu 24: Die Landesregierung hat bei der Durchführung von Delegationsreisen neben der Förderung der wirtschaftlichen Interessen Niedersachsens im Ausland auch das Ziel im Blick, weltweit für faire Arbeitsbedingungen zu werben. Nur über intensive - auch wirtschaftliche - Kontakte können entsprechende moralische Maßstäbe vermittelt werden. Zu 25: Günstige Rahmenbedingungen für einen bilateralen Handelsaustausch sind für sich genommen erst einmal wertfrei. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Achtung der ILO-Kernarbeitsnormen eine Voraussetzung des globalen Handels und der globalen Produktion sein sollte. Insoweit wird auf das zu Frage 24 Gesagte verwiesen. Zu 26: Die nächste Delegationsreise unter Leitung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird nach China gehen. Zu 27: Ja. Zu 28: Nein. Zu 29: Nein. Zu 30: Entfällt. Olaf Lies 6 (Ausgegeben am ) Drucksache 17/1599 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Gabriela König und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 28.03.2014 Wie hoch ist der Schulungsbedarf für das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) für Auftraggeber und Auftragnehmer, und gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz auch bei Auftragsvergaben im Ausland? Antwort der Landesregierung