Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1645 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 30.04.2014 Glücksspielkollegium - Mehr Transparenz gefordert Das Glücksspielkollegium ist nach § 9 a Abs. 1 bis 3 sowie § 19 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) das Organ der zuständigen Aufsichtsbehörden für Glücksspiel. Es entscheidet über die Vergabe von Erlaubnissen und Konzessionen an Glücksspielanbieter. Jedes Bundesland hat in dem 16-köpfigen Gremium eine Stimme, mit der es die Vergabe beeinflussen kann. Es beschließt dabei grundsätzlich nicht öffentlich mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder . Besonders die Geheimhaltung stößt bei vielen Bewerbern auf Kritik, macht es diese doch unmöglich , den Vergabeprozess transparent nachzuvollziehen. Da alle Dokumente vertraulich sind, ist es ebenfalls kaum möglich, Kriterien für die Vergabe nachzuvollziehen. Insofern entsteht bei den Bewerbern teilweise der Eindruck von Willkür. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Person sitzt für die Landesregierung in dem Glücksspielkollegium? Wer ist ihr Stellvertreter ? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Geheimhaltung des Glücksspielkollegiums? 3. Warum wurde die Geheimhaltung in die Geschäftsordnung des Glücksspielkollegiums aufgenommen ? 4. Sieht die Landesregierungen Möglichkeiten, die Geheimhaltung aufzuheben? Wenn ja, welche , wenn nein, warum nicht? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Beschwerden einiger Bewerber über mangelnde Transparenz? 6. Welche detaillierten Kriterien muss ein Betreiber nach Kenntnis der Landesregierung erfüllen, um eine Konzession für Sportwetten zu bekommen? 7. Welche Kontroll- und Informationsrechte hat der Landtag in Bezug auf die Arbeit des Glückspielkollegiums , und wie kann er sie wahrnehmen? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.05.2014 - II/725 - 717) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 16.06.2014 für Inneres und Sport - 64.2 – 1225/10 - Durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, S. 190, 196) wurden bundesweite Zuständigkeiten einzelner Länder normiert, um dem Bedürfnis nach einheitlichen Verfahren und Entscheidungen bei einer länderübergreifenden Tätigkeit von Glücksspielanbietern Rechnung zu tragen. Dies betrifft Erlaubnisse und sonstige aufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf – die Gemeinsame Klassenlotterie und ihren Direktvertrieb, 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1645 – eine gemeinsame Anstalt nach § 10 Abs. 2 GlüStV, – Soziallotterien, soweit sie in mehr als einem Land tätig sind, – Pferdewetten im Internet, – die Veranstaltung von Sportwetten und – Werbung in Internet und Fernsehen sowie Maßnahmen zur Unterbindung von Zahlungsströmen, soweit illegales Glücksspiel in mehr als einem Land angeboten wird. Entscheidungen in Bezug auf die gewerbliche Spielvermittlung ergehen gemäß § 19 Abs. 2 GlüStV im sogenannten gebündelten Verfahren ebenfalls durch nur eine bundesweit zuständige Behörde. Um eine ausreichende Beteiligung der anderen Länder zu gewährleisten, wurde durch § 9 a Abs. 5 GlüStV das Glücksspielkollegium der Länder eingerichtet, das bei der Erfüllung der länderübergreifenden Aufgaben die Stellung eines Organs der jeweils zuständigen Behörde hat. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst werden , sind für die zuständige Behörde bindend. Das Glücksspielkollegium ist damit direkt und maßgeblich an den verwaltungsrechtlichen Einzelentscheidungen der nach außen handelnden zuständigen Behörde beteiligt. Dies ist für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Glücksspielkollegiums prägend. Es handelt sich um das durch besondere Rechtsvorschrift eingerichtete Organ einer Behörde, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchführt. Für die Informationen über die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums gelten daher die gleichen Regeln, die auch sonst für das Verwaltungsverfahren gelten. Ein allgemeiner Öffentlichkeitsgrundsatz besteht danach nicht. Die Transparenz gegenüber den Betroffenen wird durch das Recht auf Akteneinsicht gewahrt, das gemäß § 29 VwVfG den am Verfahren Beteiligten zusteht. Dies sind in der Regel die jeweiligen Antragsteller. Das Recht auf Akteneinsicht ist allerdings in zweierlei Hinsicht beschränkt: Der Prozess der Entscheidungsvorbereitung der Behörde bleibt vertraulich, d. h. während des noch laufenden Verfahrens muss nicht Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen und unmittelbar der Entscheidungsvorbereitung dienende Arbeiten gewährt werden. Außerdem sind die berechtigen Interessen der Beteiligten und Dritter zu berücksichtigen und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dieser Beschränkung des Akteneinsichtsrechts entspricht die in § 9 Abs. 6 GlüStV besonders geregelte Pflicht der Glücksspielaufsicht, personenbezogene Daten der Antragsteller nicht unbefugt zu offenbaren. Informationsrechte nicht beteiligter Personen richten sich u. a. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Gemäß § 9 a Abs. 6 Satz 2 GlüStV benennt jedes Land durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. Für Niedersachsen hat das Ministerium für Inneres und Sport den für Glücksspielwesen zuständigen Referatsleiter als Mitglied im Glücksspielkollegium und seine Vertreterin als stellvertretendes Mitglied benannt. Zu 2 bis 4: Besondere Geheimhaltungsvorschriften bestehen für die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums nicht; es gelten lediglich die in der Vorbemerkung beschriebenen allgemeinen Regelungen zur Vertraulichkeit behördlichen Handelns und zum Schutz der berechtigten Interessen von Betroffenen und Dritten. Entsprechend wird in § 2 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung zum Glücksspielstaatsvertrag und in § 5 der Geschäftsordnung des Glücksspielkollegiums lediglich geregelt, dass die Verfahren des Glücksspielkollegiums nicht öffentlich sind, und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 9 Abs. 6 GlüStV ausdrücklich in Bezug genommen. Die Landesregierung hält die im Jahr 2012 gemachten Vorschriften für angemessen. Zu 5: Im Verlauf des Konzessionsverfahrens ist es zu mehreren Gerichtsverfahren gekommen, in denen Bewerber wegen verschiedener Aspekte des Konzessionsverfahrens insbesondere das für das 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1645 Sportwettkonzessionsverfahren zuständige Land Hessen verklagt haben. Beschwerden über mangelnde Transparenz sind der Landesregierung gegenüber jedoch nicht vorgebracht worden und auch im Übrigen nicht bekannt. Zu 6: Das Verfahren zur Erlangung einer Sportwettkonzession wird durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport betrieben. Dazu erfolgte die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl./S S151, 08/08/2012, 253153-2012-DE). Dort werden auch die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren benannt. Die Kriterien für die Erlangung einer Sportwettkonzession sind im Übrigen durch den Gesetzgeber in den §§ 4 a bis 4 d Glücksspielstaatsvertrag festgelegt worden . Zu 7: Der Landtag hat in Bezug auf die Mitwirkung der Landesregierung im Glücksspielkollegium die Frage - und Akteneinsichtsrechte aus Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung. Boris Pistorius 3 (Ausgegeben am 25.06.2014) Drucksache 17/1645 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 30.04.2014 Glücksspielkollegium - Mehr Transparenz gefordert Antwort der Landesregierung