5Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1666 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 13.05.2014 Lehrer mit Behinderung im niedersächsischen Schuldienst Zum Schuljahresbeginn 2013/2014 wird in Niedersachsen die inklusive Schule verbindlich eingeführt . Nach dem Beschluss des Landtages vom 20. März 2012 wird allen Schülerinnen und Schülern im Sinne des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu allen Schulformen ermöglicht. Teil des Gesetzes der Vereinten Nationen sind auch Lehrerinnen und Lehrer mit Behinderungen, die in Artikel 24 benannt werden. Darin werden die Vertragsstaaten u. a. dazu aufgefordert, „geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen“ zu treffen. In einer Anfrage der FDP-Fraktion zu diesem Thema hieß es in der Antwort der Landesregierung vom 30. September 2013: „Die Landesregierung ermittelt jährlich (…) die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen (…) und unterrichtet den Landtag aufgrund eines Landtagsbeschlusses darüber, inwieweit diese Pflichtplätze besetzt sind. (…) Die Zahlen für das Jahr 2013 werden erst im laufenden Kalenderjahr erhoben und (…) bis zum 31.03.2014 der Agentur für Arbeit gemeldet .“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer mit einer Behinderung sind für das aktuelle Schuljahr 2013/2014 in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt worden? 2. Wie hoch ist das aktuelle Sonderkontingent für die Einstellung schwerbehinderter Lehrkräfte in Niedersachsen (vgl. Wortlaut der Landesregierung in Drucksache 17/737), sind alle Stellen besetzt worden, und für welche Schulformen wird das Kontingent vorgehalten? 3. Will die Landesregierung künftig die vermehrte Einstellung von Lehrkräften mit einer Behinderung vorantreiben, gegebenenfalls wie? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2014 - II/725 - 744) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 19.06.2014 - 01-0 420/5-744 - Niedersachsen wünscht sich eine aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft. Das Land bekennt sich ausdrücklich zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört für Kinder und Jugendliche ausdrücklich das Recht auf Bildung. Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen wird der Zugang zu Bildung ermöglicht und ihnen wird Förderung und Unterstützung im jeweiligen Bildungsgang geboten. Das erklärte Ziel ist gemeinsamer Unterricht mit anderen Kindern und Jugendlichen. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1666 Die Einführung der inklusiven Schule stellt einen Paradigmenwechsel dar. Sie öffnet einer bislang separierenden Schule den Weg hin zu einer barrierefreien Schule für alle Schülerinnen und Schüler und selbstverständlich auch für Lehrkräfte sowie anderes schulisches Personal mit und ohne Behinderung . Die gemeinsame Basis zwischen dem Land und den Kommunen als Schulträger muss die barrierefreie Erreichbarkeit innerhalb von Schulgebäuden für alle Menschen mit Unterstützungsbedarf sein. Hinsichtlich des Regelungsinhalts des Artikels 24 der UN-Behindertenkonvention wird auf die Einleitung der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Fragesteller in der Drucksache 17/737 verwiesen. Bezüglich der in der Antwort zu Frage 1 genannten Zahlen ist zu beachten, dass Lehrkräfte, bei denen bei Einstellung eine Schwerbehinderung vorliegt oder diese im Laufe des Berufslebens erworben wird, nicht verpflichtet sind, dies dem Dienstherren oder Arbeitgeber mitzuteilen. Jede schwerbehinderte Lehrkraft entscheidet persönlich, ob sie die Schwerbehinderung mitteilt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zur Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen mit Einstellungstermin 05.08.2013 sind insgesamt 20 Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 eingestellt worden. Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren zum 01.02.2014 wurden insgesamt 16 Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 eingestellt. Seit dem 01.01.2011 sind die berufsbildenden Schulen (Regionale Kompetenzzentren) vollbudgetiert und haben eigene Stellenpläne. Die berufsbildenden Schulen entscheiden eigenverantwortlich unter Einhaltung der Stellenpläne und Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Verwendung des Budgets über die zur Deckung des fachrichtungs- und fächerspezifischen Bedarfs notwendigen Stellenausschreibungen, um für die Qualitätsentwicklung an der Schule Sorge zu tragen. Es gibt keine festen Einstellungstermine. Stellenausschreibungen können unter Beachtung der vorgegebenen Fristen nahezu das gesamte Jahr erfolgen. Im Schuljahr 2013/2014 wurden an den öffentlichen berufsbildenden Schulen vier Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 eingestellt (Stand: 02.06.2014). Für das Schuljahr 2013/2014 sind keine Lehrerinnen und Lehrer mit Behinderung bei den Landesbildungszentren eingestellt worden. Zu 2: Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind gemäß der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst bei der Auswahl von Lehrkräften für bekannt gegebene und nachträgliche Einstellungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die aufgrund eines Bescheides der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch im aktuellen Einstellungsverfahren in den niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen mit Einstellungstermin 08.09.2014 wird, wie in den bisherigen Verfahren üblich, ein Sonderkontingent für die Einstellung schwerbehinderter niedersächsischer Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt an allgemeinbildenden Schulen, die entweder ihren Wohnort in Niedersachsen haben oder die Staatsprüfung in Niedersachsen abgelegt haben, vorgehalten. Dieses Sonderkontingent dient der Erhöhung der Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens und erstreckt sich über alle Schulformen der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Einstellungen in den Schuldienst und somit auch Einstellungen von schwerbehinderten Lehrkräften erfolgen generell zur Abdeckung von Bedarfen. Schwerbehinderte Lehrkräfte sind deswegen, soweit dies aufgrund ihrer familiären Situation und nach Art und Schwere der Behinderung zumutbar erscheint, wie andere Lehrkräfte vorrangig unterversorgten Standorten, Kreisen und Schulen zuzuweisen. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1666 Im Rahmen der Zuweisung von Stellen aus dem Sonderkontingent können nur die Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die sich über das Bewerbungsportal EIS-Online im jeweiligen Einstellungsverfahren bewerben. Die Niedersächsische Landesschulbehörde stellt fest, welche schwerbehinderten niedersächsischen Lehrkräfte, die bis zu dem Zeitpunkt nicht für eine bekannt gegebene Einstellung ausgewählt wurden, für den Schuldienst geeignet sind und im Rahmen des Kontingents an Stellen für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden können . Anschließend weist das Niedersächsische Kultusministerium der Niedersächsischen Landesschulbehörde die benötigten Stellen zur Umsetzung dieser Maßnahme zu. Da es sich bei dieser Stellenzuweisung um personengebundene Stellen handelt und das Einstellungsverfahren zum Einstellungstermin 08.09.2014 erst im September/Oktober 2014 beendet sein wird, kann derzeit noch keine Aussage zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Sonderkontingents für schwerbehinderte Lehrkräfte getroffen werden. Ein Sonderkontingent für die Einstellung schwerbehinderter Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen existiert nicht, da die berufsbildenden Schulen jeweils eigene Stellenpläne bewirtschaften. Zu 3: Das Land Niedersachsen ist bestrebt, den Anteil von Lehrkräften mit Behinderung im Landesdienst zu erhöhen. In diesem Zusammenhang hält das Niedersächsische Kultusministerium das Angebot des Sonderkontingents weiterhin für ein sinnvolles Instrument. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber mit Behinderung bereits im Rahmen des regulären Bewerbungsverfahrens eingestellt werden. Das dürfte ein Grund dafür sein, dass die eingeplanten Stellen des Sonderkontingents bisher im Regelfall nicht ausgeschöpft werden. In Vertretung Peter Bräth 3 (Ausgegeben am 30.06.2014) Drucksache 17/1666 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 13.05.2014 Lehrer mit Behinderung im niedersächsischen Schuldienst Antwort der Landesregierung