Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1691 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Welche Kosten kommen auf Futtermittelhandel und Erfassungshandel zu? Die Einführung von Gebühren für anlasslose Routinekontrollen im Futtermittelbereich in der Allgemeinen Gebührenordnung sowie die geplante Gebührenordnung für den Verbraucherschutz und die Veterinärverwaltung, die diese neue Gebühr übernehmen soll, betrifft auch Futtermittelhandel und Erfassungshandel. Durch den geplanten Wechsel von der Steuerfinanzierung zur Gebührenfinanzierung kommen auch auf Unternehmen dieser Branche neue Kosten zu. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie definiert die Landesregierung die Begriffe „Futtermittel“, „Futtermittelhandel“ und „Erfassungshandel “? 2. Mit welchen Kosten für den Erfassungshandel rechnet die Landesregierung durch die neuen Gebühren? 3. Wie viele Futtermittelhandelsunternehmen und wie viele Erfassungshandelsunternehmen gibt es in Niedersachsen? 4. Nach welchen Kriterien werden die Unternehmen in Risikogruppen eingeteilt? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2014 - II/725 - 740) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 19.06.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 205.1 - Im Oktober 2011 veröffentlichte „Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Beauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung“ ein Gutachten zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes , das das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz infolge der Dioxinkrise Anfang 2011 in Auftrag gegeben hatte. Unter anderem wurden die fehlende Größenadäquanz der Organisation der Lebensmittelüberwachung auf kommunaler Ebene und die mangelhaften Eigenkontrollen vieler Unternehmen sowie der langwierige Aufbau einer bundesweiten Datenbank zur Erfassung aller Erkenntnisse in der Überwachung im Sinne einer Risikofrüherkennung als schwere Defizite benannt und die Empfehlung ausgesprochen, durch die Einführung kostendeckender Gebühren für alle Kontrolltätigkeiten die notwendigen Finanzmittel zur Behebung der Defizite zu generieren. Diese Empfehlung zur Einführung kostendeckender Gebühren hat die Landesregierung im Futtermittelbereich für alle Kontrolltätigkeiten zur Refinanzierung des Personalausbaus umgesetzt. Am 18. April 2014 trat die Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung (Nds. GVBl. S. 96) in Kraft. Das Gesamtgebührenaufkommen kann für die Unternehmen unterschiedlich sein, da es von der Kontrollhäufigkeit abhängt. Das System zur Ermittlung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen ist risikoorientiert und bundeseinheitlich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1691 Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2013 (BAnz AT 20.08.2013), festgelegt. Für die Futtermittelbetriebe sieht das System risikoorientierte Kontrollhäufigkeiten von einmal pro Vierteljahr bis einmal in mehr als drei Jahren vor. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: „Futtermittel“ sind gemäß Artikel 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe , verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. „Futtermittelhandel“ ist als Tätigkeit des Inverkehrbringens von Futtermitteln zu verstehen. Das Inverkehrbringen von Futtermittel ist gemäß Artikel 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002 das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe. Als „Erfassungshandel“ wird eine Handelsstufe bezeichnet, die als erste die Produkte der landwirtschaftlichen Erzeuger erwirbt und an nachgelagerte Handels- oder Verarbeitungsstufen weiterhandelt . Dazu zählen der Getreidehandel, Viehhandel, Obst- und Gemüsegroßhandel, Importeure, Exporteure sowie private und genossenschaftliche Landhandelsorganisationen. Futtermittelrechtlich fällt der Erfassungshandel unter die Begriffsbestimmung Futtermittelunternehmen gemäß Artikel 3 Nr. 5 VO (EG) Nr. 178/2002. Demnach sind Futtermittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig , ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern. Zu 2: Eine separate Erhebung der Unternehmen des Erfassungshandels ist nicht vorgesehen (siehe Antwort zu 3). Solche Betriebe sind unter den Futtermittelhandelsunternehmen gelistet. Die Risikobewertung der Futtermittelhandelsunternehmen sieht eine Kontrollfrequenz für Betriebskontrollen von mindestens einmal in drei Jahren vor. Darüber hinaus werden ein bis fünf Probenahmen inklusive Untersuchungen pro Jahr und Betriebsstätte vorgenommen. Die Gebühren richten sich nach den laufenden Nummern 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Allgemeinen Gebührenordnung. Sie ergeben sich für den einzelnen Betrieb aus der Anzahl der Überprüfungen (planmäßig und Anlass bezogen) und aus der Anzahl der gezogenen Proben. Zu 3: Es sind 4 317 Futtermittelhandelsunternehmen in Niedersachsen registriert. Eine Differenzierung nach Erfassungshandel ist nicht vorgesehen. Zu 4: Die Einteilung der Unternehmen nach Risikogruppen leitet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aus einem System zur betriebsindividuellen Risikobewertung ab. National ist das System zur Risikobewertung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2013 (BAnz AT 20.08.2013), bundeseinheitlich festgelegt. Als Kriterien der Risikobewertung werden u. a. berücksichtigt: Betriebsart, Produktions-/Handelsumfang, Vertriebsradius, bauliche/apparative Beschaffenheit, HACCP-Konzept, Qualitätskontrollkonzept, Beanstandungshäufigkeit. Christian Meyer 2 (Ausgegeben am 01.07.2014) Drucksache 17/1691 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Welche Kosten kommen auf Futtermittelhandel und Erfassungshandel zu? Antwort der Landesregierung