Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1699 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 13.05.2014 Wie können Angriffe von Krähen auf Menschen verhindert werden? Immer häufiger berichtet die Presse über Angriffe von Krähen auf Passanten. In München wurden Presseberichten zufolge Nester entfernt, nachdem Passanten von Krähen angegriffen und verletzt wurden. Weitere Angriffe von Krähen auf Passanten sind aus Hannover und aus Schleswig-Holstein bekannt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Nester in München entfernt? 2. Inwieweit wäre eine solche Entfernung von Nestern auch in Niedersachsen möglich? 3. Wo und in welcher Form sind Angriffe von Krähen auf Menschen in Niedersachsen bekannt (bitte vollständig mit genauem Termin angeben)? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Angriffe von Krähen auf Menschen zu verhindern ? (An die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2014 - II/725 - 736) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 20.06.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 406-01425-545 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, auf welcher Rechtsgrundlage in München Nester entfernt wurden. Zu 2: § 44 Abs. 1 BNatSchG regelt die Zugriffsverbote auf wild lebende Tier- und Pflanzenarten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso ist es verboten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Krähen sind als europäische Vogelart eine besonders geschützte Tierart im Sinne dieser Vorschrift. Darüber hinaus ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei einem Vogelnest handelt es sich unzweifelhaft um eine Fortpflanzungsstätte im Sinne dieser Vorschrift. § 45 BNatSchG gibt die Möglichkeit, einzelfallbezogene Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So muss die Erteilung einer 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1699 solchen Ausnahmegenehmigung u. a. im Interesse der Gesundheit liegen. Dies setzt das Vorliegen von Gesundheitsinteressen voraus. Nach der juristischen Literatur umfasst der Begriff des Gesundheitsinteresses alle zu berücksichtigenden Aspekte, die der Sicherung der menschlichen Gesundheit dienen. Der Gesundheitsschutz des Menschen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Unterfall der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses behandelt. Öffentliche Interessen sind nicht nur zwingend, wenn schlechthin unausweichliche Sachzwänge vorliegen, sondern bereits dann, wenn „triftige Gründe des durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten Handelns“ gegeben sind. Darüber hinaus darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert. Zu 3: Angaben über die Häufigkeit von „Angriffen“ von Krähen oder anderer Vogelarten auf Menschen sind der Landesregierung nicht bekannt. Hierüber wird gelegentlich in den Medien berichtet. Es handelt sich um Situationen, in denen Altvögel während des Brutgeschäfts ihr Nest oder ihre flüggen Jungen gegenüber möglichen Angreifern verteidigen und dabei einen „Eindringling“ im Ausnahmefall auch anfliegen können, ohne dass es dabei in der Regel zu ernsthaften Verletzungen kommt. Zum Instinktverhalten der meisten Vogelarten gehört, dass sie ihre Brut, besonders wenn sich Jungvögel im Nest befinden sowie die noch nicht flugfähigen Jungen, gegenüber Störungen und Feinden verteidigen. Die ungewollte Annäherung eines Joggers oder Spaziergängers an ein Nest oder einen Jungvogel kann im Einzelfall Auslöser eines solchen Feindverhaltens sein. Krähen zählen zu denjenigen Vogelarten, die ihren Nachwuchs dann auch mit Attacken aus der Luft verteidigen und den vermeintlichen Feind aus dem Nahbereich des Nestes/Jungvogels vertreiben wollen. Zu 4: Attacken von Krähen auf Menschen kommen als Einzelfall zur Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel vor. Ernsthafte Verletzungen sind dabei äußerst selten, sodass hiervon keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen, die generelle Gegenmaßnahmen erfordern. Das schließt nicht aus, dass es sinnvoll sein kann, an öffentlichen Wegen, die z. B. in unmittelbarer Nähe eines Krähennestes oder einer Brutkolonie verlaufen, während der Brutzeit der Vögel auf das Risiko und Verhaltensempfehlungen hinzuweisen. Christian Meyer 2 (Ausgegeben am 02.07.2014) Drucksache 17/1699 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 13.05.2014 Wie können Angriffe von Krähen auf Menschen verhindert werden? Antwort der Landesregierung