Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1704 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Wer kann am Schulobstprogramm teilnehmen? Am 23. April 2014 hat Minister Meyer das EU-Schulobstprogramm für Niedersachsen vorgestellt. Nach Angaben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung können ab dem Schuljahr 2014/2015 fast 100 000 Kinder aus 400 bis 800 Schulen mit 100 g Obst und/oder Gemüse versorgt werden. Dafür stehen 3 670 745 Euro zur Verfügung, von denen die EU 2 753 059 Euro bereitstellt. Nach Auskunft des Ministeriums werden die Schulen anhand sozialer und regionaler Kriterien ausgewählt . Die am Schulobstprogramm teilnehmenden Schulen müssen sich weiterhin mit ihrer Bewerbung dazu verpflichten, pädagogische Begleitmaßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Ernährungsbildung , Kooperation mit außerschulischen Lernorten, AID Ernährungsführerschein, regelmäßiges gemeinsames Frühstück) anzubieten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Nach welchen genauen Kriterien werden die Schulen ausgesucht? 2. Wie lange nehmen die nun ausgewählten Schulen teil, können sie am nächsten Auswahlverfahren wieder teilnehmen, und, wenn ja, wie ist gewährleistet, dass nicht immer dieselben Schulen ausgewählt werden? 3. Aus welchen Gründen beginnt das Bewerbungsverfahren für das kommende Schuljahr erst Mitte Juni? 4. Wann wird entschieden, welche Schulen und welche Händler bzw. Erzeuger an dem Programm teilnehmen können? 5. Wird den Schulen die Liste der zugelassenen Händler bzw. Erzeuger zugeleitet, und, wenn ja, wann wird dies geschehen? 6. Wann und wie wurden die Fruchthändler bzw. Erzeuger über die Vorgaben des Programms informiert? 7. Nach welchen Kriterien werden die Obst- bzw. Gemüselieferanten ausgewählt? 8. Wann werden die Obst- bzw. Gemüselieferanten ausgewählt? 9. Inwieweit stehen den teilnehmenden Schulen für die verpflichtenden pädagogischen Begleitmaßnahmen ein zusätzlichen Stundenkontingent sowie zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahmen zur Verfügung? 10. Können sich auch Vereine wie z. B. der Förderverein Integriertes Obst aus dem Alten Land e. V., der seit acht Jahren den Schulapfel anbietet, als Lieferanten bewerben? 11. Welche Unterlagen (Betriebsergebnisse, Jahresabschlüsse) müssen die Lieferanten bei ihrer Bewerbung offenlegen? 12. In welchem Zeitraum werden die Lieferanten bezahlt? Für welchen Zeitraum müssen sie in Vorleistung gehen? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2014 - II/725 - 738) 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1704 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 24.06.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 104.2-6312-139-3 - Zum Schuljahresbeginn 2014/2015 wird Niedersachsen sich als achtes Bundesland am EU-Schulobst - und -gemüseprogramm beteiligen. Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter können bei Programmteilnahme der Schule dreimal pro Woche kostenlos eine Portion (mindestens 100 g) frisches Obst und/oder Gemüse erhalten. Alle Grundschulen, Förderschulen bis Klasse 6, Schulkindergärten und Landesbildungszentren bis Klasse 6 in Niedersachsen können sich bis zum 25. Juli 2014 für die Teilnahme am Programm bewerben . Die Bewerbungsunterlagen sind seit dem 13. Juni 2014 auf dem offiziellen Portal unter www.schulobst.niedersachsen.de abrufbar. Die teilnehmenden niedersächsischen Schulen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf diesem Portal bekannt gegeben. Um die positive Wirkung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms zu unterstützen, fordert die EU die Durchführung pädagogischer Begleitmaßnahmen. Es liegt in der Verantwortung der teilnehmenden Schulen, diese zu organisieren und umzusetzen. Die Lieferanten von Schulobst und -gemüse an Schulen in Niedersachsen müssen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Bewilligungsstelle zugelassen werden, um im Rahmen des EU-Schulobstprogramms aktiv tätig werden zu können. Dazu muss einmalig ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Die notwendigen Antragsvordrucke können auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen heruntergeladen werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Auswahl der Schulen soll anhand sozialer (Mindestsicherungsquoten der 5- bis unter 10-Jährigen aus der handlungsorientierten Sozialberichterstattung) und regionaler Kriterien (Teilnahme von Schulen aus möglichst vielen Gemeinden in Niedersachsen) sowie der im Bewerbungsbogen angegebenen Konzeption der pädagogischen Begleitmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus sollen auch bisherige schulische Bemühungen in der Ernährungsbildung sowie Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung positiv bewertet werden. Zu 2: Die Schulen werden jeweils für ein Schuljahr ausgewählt. Eine dauerhafte Teilnahme an dem Programm über mehrere Jahre hinweg soll möglich sein und ist auch wünschenswert, da nur mit einer regelmäßigen Obst- und Gemüseversorgung ein nachhaltiger Effekt auf das Ernährungsverhalten der Kinder zu erwarten ist. In den Folgejahren sollen die vorherige Teilnahme am Programm und der Nachweis erfolgreich durchgeführter flankierender Maßnahmen als zusätzliche Auswahlkriterien mit berücksichtigt werden. Zu 3: In Vorbereitung auf das EU-Schulobstprogramm haben im Mai und Juni 2014 niedersachsenweit fünf Informationsveranstaltungen zum Start des Programms stattgefunden. Knapp 700 interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren dabei, um sich über das Programm, das Bewerbungsverfahren und die praktische Umsetzung zu informieren und gezielte Fragen zu stellen. Nach Abschluss der letzten Veranstaltung wurde das offizielle Bewerbungsverfahren eröffnet. Zu 4: Das Auswahlverfahren der teilnehmenden Schulen soll bis Mitte August 2014 abgeschlossen sein. Welche zugelassenen Lieferanten (vergleiche Antwort zu 8) an dem Programm teilnehmen, ist abhängig vom erfolgreichen Abschluss einer oder mehrerer Liefervereinbarungen mit einzelnen teilnehmenden Schulen und damit der Möglichkeit für den Lieferanten, einen Zuwendungsantrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen zu können. Der Antrag eines zugelassenen 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1704 Lieferanten auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind alle unterschriebenen Liefervereinbarungen beizufügen. Zu 5: Die Veröffentlichung der teilnehmenden Schulen ist ab Mitte August 2014 auf der Internetplattform www.schulobst.niedersachsen.de vorgesehen. Nach der Zulassung als Lieferant werden auf dieser Seite auch die entsprechenden Kontaktdaten aller zugelassenen Lieferanten kontinuierlich veröffentlicht . Über diese Plattform können sich dann Schulen und Lieferanten finden und eine Vereinbarung über die Belieferung mit Obst und Gemüse für das Schuljahr treffen. Zu 6: Neben grundsätzlicher Informationsbereitstellung auf der Internetseite des ML und regelmäßiger Presseberichterstattung zur Umsetzung des Programms haben insbesondere die fünf regionalen Informationsveranstaltungen (vergleiche Antwort zu 3) und die auf der Internetplattform www.schul obst.niedersachsen.de bereitgestellten Fakten interessierten Lieferanten ausreichend Möglichkeiten geboten, sich über die Inhalte des Programms zu informieren. Zu 7: Lieferanten müssen bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Zulassung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 288/2009 stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009. Zu 8: Obst- bzw. Gemüselieferanten können ganzjährig einen Antrag auf Zulassung als Lieferant zum EU-Schulobstprogramm des Landes Niedersachsen stellen. Mit welchem zugelassenen Lieferanten eine für die Programmteilnahme ausgewählte Schule eine schriftliche Liefervereinbarung über die regelmäßige Belieferung mit frischem Obst und Gemüse schließt, bleibt eine Entscheidung der einzelnen Schule. Jede teilnehmende Schule kann nur mit einem zugelassenen Lieferanten eine Vereinbarung eingehen. Zu 9: Zu den Aufgaben der Grundschule im Sachunterricht gehört es, grundlegende Kenntnisse einer gesunden Lebensweise zu vermitteln. Darüber hinaus findet sich im Runderlass des MK „Die Arbeit in der Grundschule“ vom 1. August 2012 als fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe die Gesundheits- und Bewegungserziehung und -förderung. Viele der pädagogischen Begleitmaßnahmen sind auf dieser Grundlage schon jetzt im jeweiligen Schulprogramm verankert und werden in den Schulen umgesetzt. Auf Förderschulen sind, soweit sie Aufgaben anderer Schulformen wahrnehmen, die Vorschriften für die jeweilige Schulform entsprechend anzuwenden, sofern nichts anderes geregelt wird. Jede Förderschule entwickelt im Rahmen ihres Schulkonzepts auf der Grundlage der Stundentafeln der Grundschule und der weiterführenden Schulen auf die Förderschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler bezogene Arbeits- und Förderpläne. Aufgrund der Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und zugunsten von sach- und themenbezogenen Vorhaben kann die Aufteilung in einzelne Unterrichtsfächer aufgehoben werden. Zusätzlichen Ressourcen sind insofern nicht erforderlich. Zu 10: Zuwendungsempfänger können nur die in Artikel 6 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 genannten Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse sein sowie alle privaten Einrichtungen, die sich bereits mit der Abgabe von frischem Obst und Gemüse einschließlich Bananen an die Zielgruppe des niedersächsischen Programms befassen und ihr Programm an die Regelungen der EU-Verordnung anpassen (Artikel 6 Buchst.e e) Unterpunkt i)). Vereine wie z. B. der Förderverein Integriertes Obst aus dem Alten Land e. V. können damit unter den vorgenannten Bedingungen auch als Antragsteller zugelassen werden. 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1704 Zu 11: Für Lieferanten gibt es kein Bewerbungsverfahren. Der Antrag auf Zulassung als Lieferant von Schulobst und -gemüse an Schulen in Niedersachsen sieht keine Vorlage besonderer Unterlagen vor. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009. Zu 12: Die einzelnen Abrechnungszeiträume werden für das jeweilige Schuljahr durch das für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramm in Niedersachsen zuständige niedersächsische Ministerium per Einzelerlass festgelegt. Nach jetzigem Planungsstand sind für das Schuljahr 2014/2015 acht Abrechnungszeiträume mit bis zu sechs Kalenderwochen vorgesehen. Die Zahlung der einzelnen Auszahlungsbeträge hat dann entsprechend Artikel 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 288/2009 innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Auszahlungsanträge zu erfolgen. Christian Meyer 4 (Ausgegeben am 02.07.2014) Drucksache 17/1704 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Wer kann am Schulobstprogramm teilnehmen? Antwort der Landesregierung