Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1707 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Horst Kortlang und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 20.05.2014 Sind die beschriebenen Vorgänge bei der „Raubernennung“ von Matthias WunderlingWeilbier glaubwürdig? Die Versorgungslastenteilung für den Landesbeauftragten Herrn Matthias Wunderling-Weilbier sowie weitere Themen, die im Zusammenhang mit seiner Ernennung stehen, sind seit einiger Zeit Gegenstand von öffentlichen und parlamentarischen Diskussionen. Insbesondere die Frage, wer beim Landkreis Helmstedt als Ansprechpartner zur Verfügung stand, sowie die Frage, ob eine Abordnung möglich gewesen wäre, sind thematisiert worden. Dabei steht die Aussage von Ministerpräsident Weil: „… im fraglichen Zeitraum schlichtweg kein Ansprechpartner des Landkreises Helmstedt zur Verfügung stand.“ (Plenarsitzung vom 16.05.2014) gegen die Aussage von Helmstedts Finanzdezernent: „Es war immer ein Ansprechpartner des Kreises da: entweder WunderlingWeilbier selbst, der noch bis 2. Januar Landrat war, oder ein Vertreter.“ (HAZ vom 17.05.2014). Wir fragen deshalb die Landesregierung: 1. In der Antwort auf die mündliche Anfrage von einigen FDP-Abgeordneten aus dem 14. Tagungsabschnitt antwortet die Landesregierung, dass eine Abordnung rechtlich „schwierig“ gewesen, aber durchaus möglich gewesen wäre. Wo genau sieht die Landesregierung diese Schwierigkeiten? 2. Warum hat die Landesregierung dem Landkreis Helmstedt den Weg der Abordnung nicht aufgezeigt ? 3. Warum hat die Landesregierung nicht Kontakt mit dem hauptverantwortlichen Landrat, Herrn Wunderling-Weilbier, aufgenommen, sodass dieser seinen Stellvertreter oder eine andere adäquate Person beauftragen konnte, den Weg der Abordnung zu prüfen? 4. Die Landesregierung stellt in der Fragestunde dar, dass sie „keinen Ansprechpartner“ beim Landkreis Helmstedt gehabt hätte. Wer hat wen seitens des Landes beim Landkreis Helmstedt zwischen der Kabinettsentscheidung am 10.12.2013 und der Ernennung am 02.01.2014 mit welchem Anliegen kontaktiert und versucht zu kontaktieren? 5. Welche Termine zwischen dem 02.01.2014 und 31.03.2014 hat der Landesbeauftragte privat wahrgenommen und auch für die An- und Abreise sein privates Kfz genutzt (Unterrichtung der Landesregierung im Haushaltsausschuss, Terminübersicht Anlage 1)? 6. Als Bürgermeister der Stadt Schöningen hat sich Herr Wunderling-Weilbier beamtenrechtswidrig 15 Tage Urlaub auszahlen lassen. Wird die Kommunalaufsicht tätig? 7. Wie beurteilt die Landesregierung die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs gegenüber Herrn Wunderling-Weilbier? 8. Muss die Stadt Schöningen ein Disziplinarverfahren einleiten, wenn ja, gegen wen? 9. Welchen Urlaubsanspruch hat Herr Wunderling-Weilbier als Landesbeauftragter, und wie viele Tage hat er davon im Jahr 2014 schon in Anspruch genommen? 10. Wie erklärt sich die Landesregierung die unterschiedlichen Darstellungen bezüglich der Erreichbarkeit des Landkreises Helmstedt in Bezug auf den Dienstherrenwechsel vom Landrat Wunderling-Weilbier zum Landesbeauftragten? 11. Stimmt die Aussage von Ministerpräsident Weil, dass dem Land „im fraglichen Zeitraum schlichtweg kein Ansprechpartner des Landkreises Helmstedt zur Verfügung stand.“? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.05.2014 - II/725 - 747) 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1707 Antwort der Landesregierung Niedersächsische Staatskanzlei Hannover, den 26.06.2014 - 202 – 01425/1 - Die Landesregierung hat den Landkreis Helmstedt am 10.12.2013 offiziell davon unterrichtet, den damaligen Landrat, Herrn Wunderling-Weilbier, zum Landesbeauftragen für regionale Landesentwicklung ernennen und umgehend gemäß des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln eine Versorgungslastenteilung erwirken zu wollen. Zuvor hat es bereits am 03.12.2013 einen Kontakt zum damaligen Landrat gegeben, wie der Chef der Staatskanzlei in der Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der öffentlichen Sitzung am 23.04.2014 dargelegt hat. Vor dem 19.12.2013 hatte der Landkreis keine Bedenken gegen das Anliegen der Landesregierung signalisiert, nach dem 20.12.2013 und bis zur förmlichen Ernennung am 02.01.2014 stand der Landesregierung kein entscheidungsbefugter Vertreter des Landkreises zur Verfügung. Im Einzelnen hat der Chef der Staatskanzlei anlässlich der zuvor genannten Sitzung detailliert über die Ernennung von Herrn Matthias Wunderling-Weilbier berichtet. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Eine Abordnung wäre rechtlich nicht unproblematisch, weil das Statusamt und damit im Falle Wunderling -Weilbiers die Zugehörigkeit als Landrat des Landkreises Helmstedt bei einer Abordnung erhalten bliebe. Ein abgeordneter Landrat unterstünde damit unmittelbar zwei Dienstvorgesetzten. Die Vorstellung, dass Herr Wunderling-Weilbier mit der Amtsbezeichnung „Landrat“ in der Funktion als „Landesbeauftragter“ gegenüber Kommunen und im Landkreis Helmstedt auftritt, zeigt anschaulich die statusrechtlichen, beamtenrechtlichen, kommunalverfassungsrechtlichen Problemkreise auf, die mit einer solchen Zwischenlösung verbunden gewesen wären. Im Übrigen hat die Landesregierung in Ihrer Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Christian Grascha, Dr. Marco Genthe und Horst Kortlang (FDP) am 16.05.2014 nicht erklärt, dass eine Abordnung „durchaus möglich“ gewesen wäre. Zu 2: Siehe die Antwort zu 1. Vor dem 19.12.2013 hatte der Landkreis im Übrigen keine Anzeichen für Bedenken signalisiert, die der begehrten Zustimmung zum Dienstherrenwechsel entgegenstünden. Und nach dem 20.12.2013 war - entgegen der Zusage des allgemeinen Vertreters des Hauptverwaltungsbeamten am 20.12.2013 - ein entscheidungsbefugter Verhandlungspartner des Landkreises auch für Zwischenlösungen nicht greifbar. Zu 3: Siehe die Antwort des Ministerpräsidenten in der Plenarsitzung vom 16.05.2014 zu der entsprechenden Frage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP) (Sitzungsprotokoll, Seite 3309). Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des Chefs der Staatskanzlei bei der Unterrichtung der Landesregierung in der öffentlichen 41. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23.04.2013 auf die entsprechenden Fragen der Abgeordneten Adrian Mohr (CDU) und Sebastian Lechner (CDU) (Sitzungsprotokoll, S. 26) verwiesen. Zu 4: Siehe die Antwort des Chefs der Staatskanzlei anlässlich der Unterrichtung der Landesregierung in der öffentlichen 41. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23.04.2013 auf die entsprechenden Fragen 3 und 4 des Themenkomplexes II der FDP-Fraktion (Sitzungsprotokoll, S. 13 bis 15). 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1707 Zu 5: Gemeint ist offenbar die Anlage 2 des endgültigen Protokolls der öffentlichen 41. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23.04.2013. Die dort aufgeführten Termine sind sämtlich dienstlich veranlasst und wurden mit dem Dienstwagen des Amtes für Regionale Landesentwicklung Braunschweig durchgeführt. Zu 6: Für die Prüfung kommunalaufsichtlicher Maßnahmen ist gemäß § 171 Abs. 2 NKomVG der Landkreis Helmstedt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Nach Auskunft des Landkreises hat dieser eine kommunalaufsichtliche Vorprüfung vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich eigene Ermittlungen angestellt, die den Landkreis veranlasst haben, den Prüfungsprozess ruhen zu lassen und das Ermittlungsergebnis abzuwarten. Das MI als oberste Kommunalaufsicht ist bisher nicht involviert. Zu 7: Für die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs von Beamtinnen und Beamten gibt es in den beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften keine Rechtsgrundlage. Die Bewertung des Vorgangs obliegt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Zu 8: Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheidet die zuständige Disziplinarbehörde in eigener Verantwortung anhand der Voraussetzungen des Niedersächsischen Disziplinargesetzes. Der Bürgermeister entscheidet bei den Bediensteten der Stadt Schöningen über die Einleitung solcher Verfahren. Zu 9: Der Erholungsurlaubsanspruch für Herrn Wunderling-Weilbier beruht auf der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) in der Fassung vom 07.09.2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 317). Hiernach hat er für jedes Urlaubsjahr, also auch für 2014, einen Anspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Landesregierung sieht davon ab, die Frage, wie viel Urlaub der Landesbeauftragte WunderlingWeilbiert bereits in Anspruch genommen hat, an dieser Stelle zu beantworten (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung), da sie die private Lebensgestaltung eines Beamten schützen muss. Zu 10 und 11: Dazu hat der Chef der Staatskanzlei in den Antworten zu den Fragen 2 bis 4 sowie 8 und 9 des Themenkomplexes II aus dem endgültigen Sitzungsprotokoll des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23.04.2014 ausführlich Stellung genommen. Davon durch Presseberichte bekanntgegebene, abweichende Darstellungen eines Mitarbeiters des Landkreises Helmstedt sind für die Landesregierung weder nachvollziehbar noch erklärlich. Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei 3 (Ausgegeben am 07.07.2014) Drucksache 17/1707 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Horst Kortlang und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 20.05.2014 Sind die beschriebenen Vorgänge bei der „Raubernennung“ von Matthias Wunderling-Weilbier glaubwürdig? Antwort der Landesregierung