Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1708 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Vorgehen im Rahmen der Umsetzung des Hochwasserschutzplans Wümme? Für den Flusslauf der Wümme wurde im Jahr 2007 ein Hochwasserschutzplan entwickelt. Dieser hat Maßnahmen aufgezeigt, die vor Ort die Auswirkungen von erhöhten Pegelständen abfedern sollen. Auch an der Oste gibt es Probleme mit Überschwemmungen, beispielsweise im Bereich der Gemeinde Heeslingen. Vor Ort werden daher verschiedentlich Maßnahmen zum Hochwasserschutz gefordert. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie weit ist die Umsetzung der im Rahmen des Hochwasserschutzplans Wümme aufgezeigten Maßnahmen im Einzelnen gediehen? 2. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Vorgehen im Rahmen der Umsetzung des Hochwasserschutzplans Wümme? 3. Ist die Erarbeitung eines Hochwasserschutzplans für die Oste vorgesehen, und gegebenenfalls wann wird dieser vorgelegt? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2014 - II/725 - 737) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 26.06.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/02-0051 - In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Miesner (Drs. 17/841) ist ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz die Gemeinden in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben sind, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. In diesem Rahmen haben sie einen ausreichenden Hochwasserschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus haben die Gemeinden gemäß § 1 des Baugesetzbuches bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und die Belange des Hochwasserschutzes zu beachten . Die Zuständigkeit für den örtlichen Hochwasserschutz liegt daher grundsätzlich bei den Gemeinden . Diese entscheiden grundsätzlich im eigenen Wirkungskreis, wie sie ihre Aufgabe erfüllen. Weiterhin ist in der Antwort ausgeführt, dass der ursprünglich als Hochwasseraktionsplan begonnene Hochwasserschutzplan „Wümme“ inhaltlich einem Hochwasserschutzplan nach § 94 Niedersächsisches Wassergesetz alter Fassung vom 31.07.2007 entspricht. Der Plan ist eine Angebotsplanung des Landes für die zuständigen Akteure. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der untersuchten technischen Maßnahmen besteht nicht. Mit der Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) in nationales Recht und der 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1708 Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 ist die Rechtsgrundlage für die Erstellung von Hochwasserschutzplänen entfallen. Im Zuge der Umsetzung der HWRM-RL hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft , Küsten- und Naturschutz (NLWKN) u. a. auch Gewässerabschnitte der Wümme und der Oste als Risikogebiete gemäß § 73 Abs. 1 WHG bestimmt und dafür Gefahren- und Risikokarten erarbeitet und veröffentlicht (siehe Ministerialblatt Nr. 7 vom 19.02.2014). Die Erkenntnisse aus dieser Bestandsaufnahme fließen erforderlichenfalls in die bis Ende 2015 aufzustellenden Hochwasserrisikomanagement-Pläne (HWRM-Pläne) für die Flussgebietseinheiten (FGE) der Weser und der Elbe ein. Allerdings verpflichtet die Richtlinie nicht dazu, Hochwasserschutzanlagen zu planen und zu bauen. Vielmehr ist es Aufgabe, mittels der vorgenannten Gefahren- und Risikokarten Hochwasserbewusstsein zu schaffen und darauf aufbauend, gemeinsam mit den Akteuren vor Ort, HWMR-Pläne zu erstellen. Der NLWKN hat aktuell die zuständigen Akteure an der Wümme und der Oste an der Aufstellung der jeweiligen HWRM-Pläne „Weser“ und „Elbe“ beteiligt. Sie wurden gebeten, Maßnahmen zu melden, die sie bis 2021 (1. Umsetzungszyklus der HWRM-RL) in ihrem sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich umsetzen möchten. Dazu gehören nicht nur technische Maßnahmen, sondern insbesondere auch die Aufstellung/Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen, die Anpassung der Bauleitpläne, die Information der Bevölkerung über die gefährdeten Bereiche und vieles mehr. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der „Hochwasserschutzplan Wümme“ beinhaltet insgesamt 15 technische Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer hydrologischen bzw. hydraulischen Wirkung auf den Hochwasserabfluss untersucht wurden (vgl. Drs. 17/841). Nach Kenntnisstand der Landesregierung wurde von 15 Maßnahmen bislang ein Rückhaltebecken an der Fintau oberhalb von Lauenbrück von der Gemeinde Lauenbrück realisiert. Ein weiterer Rückhalt an der Rodau oberhalb von Rotenburg (Wümme) befindet sich in der Planung. Planungsträger ist die Stadt Rotenburg (Wümme). Aktuell erfolgt im Rahmen der Aufstellung der HWRM-Pläne die Erfassung der aufzunehmenden Maßnahmen bei den zuständigen Stellen wie Deichverbänden, Gemeinden, Landkreisen sowie bei den Einrichtungen des Landes selbst. Für die Wümme werden die Maßnahmen im HWRM-Plan der FGE-Weser dargestellt. Die Fertigstellung und Veröffentlichung des HWRM-Planes erfolgt bis zum 22.12.2015. Zu 2: Vor dem Hintergrund der in den Vorbemerkungen aufgezeigten Zuständigkeiten beim Hochwasserschutz sieht die Landesregierung keine Veranlassung, etwaige Schlussfolgerungen aus der Vorgehensweise der zuständigen Akteure zu ziehen. Zu 3: Mit der Umsetzung der EG-HWRM-RL in nationales Recht ist die Rechtsgrundlage für die Hochwasserschutzpläne entfallen (siehe Vorbemerkungen). Für die Risikogebiete an der Oste wurden gemäß § 73 Abs. 1 WHG Gefahren- und Risikokarten bis Ende 2013 erstellt und veröffentlicht. Aktuell erfolgt im Rahmen der Aufstellung des HWRM-Plans der FGE-Elbe die Erfassung der aufzunehmenden Maßnahmen für die Oste bei den zuständigen Stellen wie Deichverbänden, Gemeinden, Landkreisen sowie bei den Einrichtungen des Landes selber. Die Fertigstellung und Veröffentlichung des HWRM-Planes erfolgt bis zum 22.12.2015. Stefan Wenzel 2 (Ausgegeben am 04.07.2014) Drucksache 17/1708 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 15.05.2014 Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Vorgehen im Rahmen der Umsetzung des Hochwasserschutzplans Wümme? Antwort der Landesregierung