Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Dr. Marco Genthe, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 24.04.2014 Entwicklung der Betreuung in Niedersachsen Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind ältere Menschen. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre, und schon im Jahr 2030 wird es jeder Dritte sein. Betreuung wird daher in den nächsten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewinnen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen stehen in Niedersachsen unter rechtlicher Betreuung (bitte Auflistung der letzten fünf Jahre)? 2. Für wie viele wurden Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer bestellt (bitte Auflistung der letzten fünf Jahre)? 3. Wie viele Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer gibt es in Niedersachsen? 4. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Zulassung von Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuern, und über welche Qualifikationen müssen sie verfügen? 5. Gibt es definierte berufsrechtliche Zugangskriterien? a) Wenn nein, sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? b) Wie sieht dieser aus? 6. Wie viele Menschen hat in Niedersachsen eine Berufsbetreuerin/ein Berufsbetreuer durchschnittlich zu betreuen? 7. Gibt es eine Obergrenze an Betreuten je Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer, ab der die Landesregierung davon ausgeht, dass eine angemessene Betreuung nicht mehr möglich ist? 8. Wie und durch wen erfolgt die Kontrolle der Arbeit der Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer? 9. Wie haben sich die Ausgaben für Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer im Vergleich zu ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuern in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte je Jahr gegliedert in absolute und prozentuale Veränderungen, nach Ausgaben insgesamt und pro Betreuungsfall für das Land bzw. die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover)? 10. Wie viele Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger sind mit der gerichtlichen Kontrolle befasst, und wie viele Verfahren hat hier durchschnittlich eine Rechtspflegerin/ein Rechtspfleger im Jahr zu leisten? 11. Was hat die Landesregierung unternommen bzw. was will und wird sie unternehmen, um die Transparenz in der Umsetzung der Berufsbetreuung zu erhöhen? 12. Welche Aufgabe kommt nach Ansicht der Landesregierung den Betreuungsvereinen in Niedersachsen zu, und wie wird sich diese nach Ansicht der Landesregierung in den nächsten Jahren weiterentwickeln? 13. In welchem Umfang unterstützt das Land Betreuungsvereine? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 14. Was sind nach Ansicht der Landesregierung die wichtigsten Qualitätskriterien für die Arbeit eines Betreuungsvereins? 15. Zuletzt wurde das Betreuungsrecht durch das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörden geändert. Es tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft und zielt auf die Beschränkung der Betreuung auf das wirklich notwendige Maß, die Senkung der Betreuungsfälle/Wendung von Berufsbetreuern zu ehrenamtlichen Betreuern sowie auf die Senkung der Betreuungskosten im Falle mittelloser Betreuter. Sieht die Landesregierung über diese Punkte hinaus weiteren gesetzlichen Änderungsbedarf und, wenn ja, welchen? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.05.2014 - II/725 - 709) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 01.07.2014 - 3475 – 203. 243 - Die rechtliche Betreuung ist staatlich organisierte Fürsorge für Menschen mit Behinderung oder psychischer Krankheit. Sie gewährleistet, dass die Betroffenen in allen Bereichen, in denen Entscheidungen mit rechtlichem Gehalt zu treffen sind, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Landesregierung ist sich der Bedeutung der rechtlichen Betreuung für die Betroffenen bewusst. In den vergangenen Jahren ist der Bedarf an rechtlicher Betreuung in Niedersachsen gestiegen. Dies ist maßgeblich der Zunahme der Zahl älterer und hoch betagter Menschen mit Demenz geschuldet . Aber auch der Betreuungsbedarf bei jüngeren Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen ist gestiegen. In Zukunft ist mit einem weiteren Anstieg des Betreuungsbedarfs zu rechnen. Qualität und Kosten der rechtlichen Betreuung stehen unter ständiger Beobachtung der Länder und des Bundes. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Bund eine Bitte der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder umgesetzt. Durch Änderungen im Verfahrensrecht und im Betreuungsbehördengesetz werden die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt. Darüber hinaus prüfen Bund und Länder die Möglichkeiten struktureller Änderungen im Betreuungswesen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Personen wird nicht erfasst. Da jedoch nach der Aktenordnung für jeden Betreuungsfall nur eine Akte angelegt wird, kann aus der Zahl der am Jahresende anhängig gebliebenen Verfahren auf die Zahl der Betreuungsfälle geschlossen werden . In der folgenden Tabelle ist die Zahl der jeweils zum Jahresende anhängig gebliebenen Betreuungsverfahren aufgeführt. Jahr Zahl der am Jahresende anhängigen Betreuungsverfahren 2009 134 533 2010 138 646 2011 139 021 2012 139 446 2013 139 286 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Zu 2: In den folgenden Tabellen ist die Zahl der jeweils in einem Jahr bei Erstbestellungen bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sowie die Zahl der jeweils in einem Jahr bei einem Betreuerwechsel bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer aufgeführt. Jahr Zahl der bei Erstbestellungen bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer 2009 6 287 2010 6 806 2011 6 850 2012 6 896 2013 6 855 Jahr Zahl der bei einem Betreuerwechsel bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer 2009 2 555 2010 2 637 2011 2 894 2012 2 794 2013 3 065 Zu 3: Die genaue Anzahl der in Niedersachsen tätigen Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer ist der Landesregierung nicht bekannt, da es kein normiertes Zulassungsverfahren gibt. Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich nicht anmelden oder registrieren lassen. Um eine ungefähre Anzahl der in Niedersachsen tätigen Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer mitteilen zu können, sind die Betreuungsbehörden in Niedersachsen befragt worden. Alle 46 Betreuungsbehörden (kreisfreie Städte, Landkreise und die Region Hannover) haben geantwortet . Danach sind in Niedersachsen ungefähr 1 680 Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig. Darunter sind sowohl freiberuflich tätige Betreuerinnen und Betreuer als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen. Zu 4: Es gibt kein normiertes Zulassungsverfahren für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Das Gesetz fordert weder bei Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern noch bei ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern eine besondere berufliche oder sonstige Qualifikation. Vielmehr ist allein die Eignung das erforderliche Qualitätsmerkmal für alle Betreuerinnen und Betreuer. § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass das Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der bzw. des Betreuten rechtlich zu besorgen und sie oder ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jeder ohne formelle Qualifikation in der Lage ist, eine Betreuung zu führen, d. h. die Angelegenheiten eines anderen zu regeln, der dieses selbst nicht kann. Die Frage der individuellen Eignung ist einzelfallbezogen zu bewerten. Von vornherein ausgeschlossen sind nach § 1897 Abs. 3 BGB lediglich Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher die betreute Person untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen. Der Status einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers wird dadurch erlangt, dass das Betreuungsgericht im Einzelfall feststellt, dass eine Betreuung berufsmäßig geführt wird, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht diese Feststellung treffen kann, ist in § 1 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geregelt. Danach hat das Betreuungsgericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit zu treffen , wenn der Betreuerin oder dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass sie nur im Rahmen einer Berufsausübung geführt werden können, oder wenn zu erwar- 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 ten ist, dass der Betreuerin oder dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt nach dieser Bestimmung im Regelfall vor, wenn 1. die Betreuerin oder der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder 2. die für die Führung der Betreuung erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Will das Betreuungsgericht eine Person erstmals zur Berufsbetreuerin oder zum Berufsbetreuer bestellen, soll es zuvor die Betreuungsbehörde zu ihrer bzw. seiner Eignung anhören (§ 1897 Abs. 7 Satz 1 BGB). Ist die Betreuungsperson dort bislang nicht bekannt, soll die Betreuungsbehörde sie auffordern, eine Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen (vgl. § 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB). In der Praxis ermitteln die Betreuungsbehörden darüber hinaus im Regelfall Einzelheiten zu Ausbildung und Berufserfahrung, Kenntnissen im Betreuungsrecht und Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen und teilen die dabei gewonnenen Erkenntnisse in ihrer Stellungnahme dem Gericht mit. § 4 Abs. 1 VBVG sieht in Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation eine unterschiedliche Höhe der Vergütung für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer vor. Der Stundensatz erhöht sich je nach Umfang der Ausbildung. Zu 5: Nein. Zu 5 a: Die Frage nach einer gesetzlichen Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer wird schon seit längerem diskutiert. Sie ist u. a. Gegenstand der Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht und der interdisziplinären Arbeitsgruppe Betreuungsrecht gewesen, die ihre Abschlussberichte in den Jahren 2003 bzw. 2011 vorgelegt haben. Die Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien wurde im Ergebnis jeweils abgelehnt , nach Auffassung der Landesregierung nach wie vor zutreffend: Ob eine Person als Betreuerin oder Betreuer geeignet ist, hängt davon ab, für welchen Aufgabenkreis eine Betreuung anzuordnen ist. Die Eignung sollte sich daher an den konkreten Anforderungen der einzelnen Betreuung ausrichten und nicht an abstrakten Kriterien. Die Anforderungen, die an Betreuungspersonen gestellt werden, sind sehr unterschiedlich und werden von vielen verschiedenen Faktoren bestimmt (z .B. Persönlichkeit der oder des Betreuten, Anlasserkrankung, Lebensumstände u. v. m.). Neben formellen Qualifikationen der Betreuungsperson spielen auch persönliche Fähigkeiten und soziale Kompetenz, wie z. B. Einfühlungsvermögen, eine wichtige Rolle. Das Aufgabenspektrum der beruflichen Betreuung und die Bedürfnislagen der Betroffenen sind zu vielfältig , um hierfür abstrakte Eignungskriterien zu schaffen. Die Richterinnen und Richter sollen in jedem Einzelfall die Eignung individuell beurteilen können. Zum anderen ist der gesetzlich normierte Vorrang des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung kaum mit gesetzlichen Zugangsvorschriften für die Berufsbetreuung in Einklang zu bringen. Im Falle einer Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer könnten Betreute leicht den Eindruck erhalten, die ehrenamtliche Betreuung sei nur eine Betreuung zweiter Klasse. Es bestünde die Gefahr, dass sie deshalb eine ehrenamtliche Betreuung ablehnen. Die Landesregierung wird die politische Diskussion weiterhin aufmerksam verfolgen. Aktuell sieht sie keinen Handlungsbedarf. Zu 5 b: Entfällt. Zu 6: Nach den eingegangenen Antworten der befragten Betreuungsbehörden führt eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer durchschnittlich rund 32 Betreuungen. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Zu 7: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Obergrenze an Betreuten je Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer . Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass sich abstrakt festlegen lässt, ab welcher Zahl an Betreuten eine angemessene Betreuung nicht mehr möglich ist. Der Aufwand einer jeden Betreuung und auch die Belastbarkeit der Betreuungsperson kann nur individuell und bezogen auf den konkreten Einzelfall bewertet werden. Diese Bewertung erfolgt - soweit erforderlich - durch das Betreuungsgericht: Das Betreuungsgericht stellt in jedem einzelnen Betreuungsverfahren vor der Bestellung einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers deren individuelle Eignung fest. Dabei berücksichtigt es auch die Zahl der bereits geführten Betreuungen. Gelangt das Betreuungsgericht in einem konkreten Einzelfall zu der Überzeugung, dass aufgrund der Zahl der bereits geführten Betreuungen die angemessene Betreuung einer oder eines weiteren Betreuten nicht mehr möglich sei, nimmt es davon Abstand, die Berufsbetreuerin oder den Berufsbetreuer erneut zu bestellen. Die Zahl der von einer Berufsbetreuerin oder einem Berufsbetreuer betreuten Menschen wird dabei insbesondere durch das Erfordernis des persönlichen Kontakts begrenzt. Das Betreuungsgericht hat während der laufenden Betreuung die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte der Betreuerin oder des Betreuers zu der oder dem Betreuten zu beaufsichtigen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn die Betreuerin oder der Betreuer den erforderlichen persönlichen Kontakt zu der oder dem Betreuten nicht gehalten hat, ist sie oder er zu entlassen (§ 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu 8: Das Betreuungsrecht normiert Überwachungspflichten und Sanktionsmöglichkeiten des Betreuungsgerichts , die eine ordnungsgemäße Betreuungsführung zum Wohl der betroffenen Person sicherstellen sollen. Das Betreuungsgericht hat über die gesamte Tätigkeit der Betreuerin oder des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). Um die Wahrnehmung der Aufsicht zu erleichtern, sieht das Gesetz Berichtspflichten der Betreuerinnen und Betreuer vor, insbesondere die jährliche Berichtspflicht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und die jährliche Rechnungslegung im Falle der Vermögenssorge (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1840 Abs. 1 und 2, § 1841 BGB). Außerdem kann das Betreuungsgericht jederzeit Auskünfte über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse der Betreuten verlangen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1839 BGB). Hiervon machen die Gerichte vor allem dann Gebrauch, wenn seitens der Betroffenen oder Dritter Beanstandungen über die Betreuungsperson erhoben werden. Für eine Vielzahl von Rechtshandlungen der Betreuerinnen und Betreuer bestehen darüber hinaus Genehmigungsvorbehalte zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und zum Schutz des Vermögens der Betreuten. So bedürfen z. B. die Einwilligung der Betreuungsperson in eine besonders gefährliche ärztliche Untersuchung oder Behandlungsmaßnahme und die geschlossene Unterbringung der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. §§ 1904, 1906 BGB). Auch die Kündigung eines Mietvertrags über eine Wohnung kann von Betreuerinnen und Betreuern nur mit Genehmigung des Gerichts erfolgen (§ 1907 BGB). Zahlreich sind auch die Genehmigungsvorbehalte im Bereich der Vermögenssorge, z. B. für Grundstückgeschäfte, Erbschaftsangelegenheiten und in Geld-, Bankund Kreditgeschäften (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1812, 1814, 1815, 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1822 Nr. 2 BGB). Eine weitere Überwachungsmöglichkeit des Gerichts besteht darin, eine Gegenbetreuung einzurichten , deren Aufgabe die Kontrolle der Betreuungsperson ist, z. B. bei der Verwaltung erheblichen Vermögens (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1792 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1799 Abs. 1 BGB). Schließlich kann das Gericht zu Beginn einer Betreuung in geeigneten Fällen von den Betreuerinnen und Betreuern die Aufstellung eines Betreuungsplanes verlangen. Darin sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen (§ 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB). 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Das Betreuungsgericht kann die Betreuerinnen und Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es hat sie zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen , nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Zu 9: In den folgenden Tabellen wird die Entwicklung der Ausgaben für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen) sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer für die Jahre 2005 bis 2013 dargestellt. Jahr Ausgaben für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer Veränderung zum Vorjahr in Euro Veränderung zum Vorjahr in Prozent 2005 43 279 257,94 Euro 2006 45 755 126,35 Euro 2 475 868,41 Euro 5,72 % 2007 48 406 853,77 Euro 2 651 727,42 Euro 5,80 % 2008 51 357 854,00 Euro 2 951 000,23 Euro 6,10 % 2009 55 266 590,82 Euro 3 908 736,82 Euro 7,61 % 2010 58 989 243,90 Euro 3 722 653,08 Euro 6,74 % 2011 63 683 925,95 Euro 4 694 682,05 Euro 7,96 % 2012 66 678 565,41 Euro 2 994 639,46 Euro 4,70 % 2013 70 605 238,22 Euro 3 926 672,81 Euro 5,89 % Jahr Ausgaben für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Veränderung zum Vorjahr in Euro Veränderung zum Vorjahr in Prozent 2005 8 883 961,85 Euro 2006 9 376 000,92 Euro 492 039,07 Euro 5,54 % 2007 9 714 397,65 Euro 338 396,73 Euro 3,61 % 2008 10 239 854,97 Euro 525 457,32 Euro 5,41 % 2009 10 510 535,56 Euro 270 680,59 Euro 2,64 % 2010 10 669 493,68 Euro 158 958,12 Euro 1,51 % 2011 10 870 446,73 Euro 200 953,05 Euro 1,88 % 2012 10 929 176,85 Euro 58 730,12 Euro 0,54 % 2013 11 635 036,41 Euro 705 859,56 Euro 6,46 % Für 2004 liegen der Landesregierung keine Zahlen differenziert nach Berufsbetreuungen und ehrenamtlichen Betreuungen vor. Die Ausgaben pro Betreuungsfall können in der erbetenen Weise nicht präzise dargestellt werden. Die Landesregierung verfügt nur über die statistischen Daten, die bundeseinheitlich mit einem Zählblatt erhoben werden. Statistisch werden bei den Betreuungsverfahren derzeit nur die Erstbestellungen im Laufe eines Jahres erfasst. Da Entschädigungsleistungen aber sowohl für Erstbestellungen als auch für Bestandsverfahren geleistet werden, ist es nicht möglich, aus der Höhe der Gesamtausgaben die Durchschnittskosten für einen Betreuungsfall abzubilden. Darüber hinaus werden die Zahlen zum Bestand der Betreuungen am Jahresende statistisch nicht in Berufsbetreuungen und ehrenamtliche Betreuungen untergliedert erfasst. Der Statistikausschuss der Landesjustizverwaltungen, ein Unterausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, hat sich auf ein neues Statistikverfahren geeinigt, das zum 1. Januar 2015 in Kraft treten wird. In Niedersachsen wird dafür zum Stichtag die Fachanwendung EUREKA-Betreuung eingeführt. Durch diese landesweit einheitliche Fachanwendung ist eine noch höhere Datenqualität zu erwarten. Die neue Betreuungsstatistik wird darüber hinaus differenziertere Datenauswertungen erlauben. Dazu gehören die Möglichkeiten, vorläufige Betreuungen separiert zu betrachten oder Betreuungen nach Altersgruppen zu unterscheiden. Auch eine Differenzierung der Kosten nach verschiedenen Parametern wird innerhalb der Betreuungsstatistik zukünftig grundsätzlich möglich sein. 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Zu 10: Am Ende des Jahres 2013 waren 139 286 Betreuungsverfahren an niedersächsischen Amtsgerichten anhängig. In diesen Betreuungsverfahren sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit unterschiedlichen Arbeitskraftanteilen eingesetzt worden. Umgerechnet auf eine jeweilige Vollzeitbeschäftigung waren im Jahr 2013 bei den Betreuungsgerichten insgesamt 137,82 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit der gerichtlichen Kontrolle befasst. In Vollzeit hatte eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger damit durchschnittlich ca. 1 011 Betreuungsverfahren zu leisten. Zu 11: Die Landesregierung versteht die Frage dahin, dass die Fragestellerinnen und Fragesteller den Zugang zur Berufsbetreuung und die Kontrolle der Berufsbetreuung für intransparent halten. Diese Einschätzung wird von der Landesregierung nicht geteilt. Auf die Beantwortung der Fragen 4, 5, 7 und 8 wird verwiesen. Zu 12: In Niedersachsen gibt es derzeit (Stand: Mai 2014) 57 staatlich anerkannte Betreuungsvereine. Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag im Rahmen der Umsetzung der staatlichen Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht bzw. nicht in vollem Umfang selbst besorgen können (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). Die Betreuungsvereine sollen über ihre Angebote Anreize bieten, ehrenamtlich tätig zu werden. Damit liegt die zentrale Aufgabe der Betreuungsvereine in der Stärkung des Ehrenamts. Wesentlich ist insofern die Anwerbung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer durch die Vereine (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Begleitung und Vorbereitung auf das Ehrenamt erfolgt dann über die Querschnittsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Vereine (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Betreuungsrecht normiert die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB). Betreuungsvermeidende Hilfen sind somit vorrangig. Die Beratung und Information im Wege von Informationsveranstaltungen über betreuungsvermeidende Instrumente wie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, aber auch Betreuungsverfügungen (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 a BGB) erlangt eine zunehmende Bedeutung. In einigen Betreuungsvereinen wird darüber hinaus eine individuelle Beratung von Personen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht angeboten (§ 1908 f Abs. 4 BGB). Dazu kommt die Beratung der Bevollmächtigten, insbesondere zu Fragen der Anwendung einer Vorsorgevollmacht (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, sieht eine Konkretisierung der bundeseinheitlichen Anerkennungsvoraussetzungen für Betreuungsvereine hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben (§ 1908 f BGB) vor. Die Ergänzung in Nummer 2 des § 1908 f Abs. 1 BGB, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, stellt eine zusätzliche Konkretisierung der Querschnittsarbeit und damit der Anerkennungsvoraussetzungen des § 1908 f BGB dar. Die gesetzliche Pflicht zur Unterstützung soll neben der Pflicht zur Anleitung und Beratung bestehen. Hiermit wird die Zielsetzung verfolgt, Ehrenamtliche und Bevollmächtigte längerfristig in das Netzwerk des Betreuungsvereins einzubinden und diese vor Überforderungssituationen zu schützen, die zu einem Abbruch der Betreuungstätigkeit führen könnten. Den Ehrenamtlichen soll vermittelt werden, dass sie in ihrem Verein über Rückhalt verfügen. Sowohl die Rechtsstellung als auch die Lebenssituation der zu betreuenden Menschen hat sich in Niedersachsen in den letzten Jahren entschieden verbessert. Dazu leisten die Betreuungsvereine einen wesentlichen Beitrag. Zu 13: Die Landesregierung bringt der Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine große Wertschätzung entgegen. Das Flächenland Niedersachsen verfügt über eine gute Infrastruktur in der Betreuung, die sich maßgeblich durch die konsequente finanzielle Unterstützung der Arbeit der Vereine herausbilden und festigen konnte. 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Das Land setzt sich seit 1992 für eine Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung ein. Es fördert anteilig die nach § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereine gemäß § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) vom 17. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 30), in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen (Runderlass des MS vom 26. Februar 2010, Nds. MBl. 2010, Nr. 26, S. 640 f.). Mit der Förderung der Vereine berücksichtigt das Land die Folgen des demografischen Wandels, der u. a. eine steigende Zahl an rechtlichen Betreuungen zur Folge hat. Neben dem Anreiz, ehrenamtlich tätig zu werden, tragen die Vereine mit ihrem Informations- und Beratungsangebot auch zur Betreuungsvermeidung bei. Letztlich stellen sie mit ihren beruflichen Vereinsbetreuerinnen und -betreuern sicher, dass Betreute nicht auf sich selbst gestellt sind, wenn keine Person im Ehrenamt bereit oder (mehr) in der Lage ist, die Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und gliedert sich in zwei Arten: Zum einen wird je Einzugsbereich als Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Querschnittsarbeit ein Sockelbetrag pro ganzjährig vollzeitbeschäftigter Person in Höhe von insgesamt höchstens 12 000 Euro gewährt. Die anteilige Förderung einer Teilzeitstelle ist ebenfalls möglich. Zum anderen wird für jede ehrenamtliche Betreuung, die einer oder einem von dem Betreuungsverein geworbenen ehrenamtlichen Betreuerin oder Betreuer übertragen wurde, im Folgejahr eine Fallpauschale von höchstens 800 Euro gewährt. Damit können auf eine ehrenamtliche Betreuerin oder einen ehrenamtlichen Betreuer mehrere Fallpauschalen entfallen . Durch diese erfolgsbezogene Förderkomponente soll ein größerer Anreiz für die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher geschaffen und dadurch ihre Anzahl erhöht werden. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Anträge sind beim LS über die örtliche Betreuungsbehörde einzureichen. Durch die Arbeit der 57 anerkannten Vereine konnten 2012 insgesamt 693 Betreuungsfälle an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer vermittelt werden. In 2013 haben 58 Vereine dafür gesorgt, dass 659 Betreuungsfälle an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer vermittelt wurden. 8 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Übersicht über die anerkannten Betreuungsvereine in Niedersachsen (Stand: 13. Mai 2014): Legende: roter Punkt: anerkannter Betreuungsverein blauer Punkt: möglicher Neuantrag auf Anerkennung Im Doppelhaushalt 2012 und 2013 stand dem MS für die Förderung der Betreuungsvereine jeweils ein Haushaltsansatz von 880 000 Euro zur Verfügung. 2012 wurden 52 der insgesamt 57 anerkannten Betreuungsvereine vom Land gefördert. Rund 560 000 Euro sind in die Querschnittsarbeit und rund 320 000 Euro in die Einzelfallpauschalen geflossen. In 2013 wurden 53 der insgesamt 58 Vereine gefördert; rund 574 000 Euro sind in die Querschnittsförderung und 306 000 Euro in die Fallpauschalen geflossen. Der Haushaltsansatz in Höhe von 880 000 Euro ist im Haushalt 2014 um 120 000 Euro auf 1 Million Euro erhöht worden. Das Land hat mit dieser Erhöhung rechtzeitig reagiert und kann damit den Folgen des demografischen Wandels hinreichend begegnen. Es gibt einen empirisch gesicherten steigenden Bedarf an rechtlicher Assistenz im Land, der zum maßgeblichen Teil der Zunahme von Menschen mit Demenz geschuldet ist. Die Zahl an rechtlichen Betreuungen erhöht sich stetig, sodass auch von einer weiteren Steigerung der Zahl ehrenamtlicher Betreuungen auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die bevorstehende Novellierung der aktuell geltenden Förderrichtlinie hinzuweisen. Diese läuft zum 31. Dezember 2014 aus. Eine Fortsetzung der Förderung in modifizierter Form ist beabsichtigt. 9 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 Das Land Niedersachsen ist mit dieser freiwilligen Leistung auch und gerade gegenüber anderen Bundesländern hervorragend aufgestellt. Das Land hat jedoch nicht die Zuständigkeit und damit die Verantwortung für eine Vollförderung der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine inne, sondern erbringt in Form freiwilliger Leistungen eine anteilige Unterstützung. Die Verantwortung für den Bestand der Betreuungsvereine liegt maßgeblich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, denn nicht zuletzt entlastet die Tätigkeit der Betreuungsvereine die örtlichen Betreuungsbehörden, die anderenfalls - mit unter Umständen entsprechend hohem Personalaufwand - die Betreuungen selbst übernehmen müssten. Gemäß §§ 5 und 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. AGBtR haben die nach Landesrecht bestimmten Behörden für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und für deren Fortbildung zu sorgen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover werden durch das Gesetz zur Änderung des Nds. AGBtR aus 2012 ausdrücklich als örtliche Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 BtBG bezeichnet. Sie bleiben damit weiterhin für sämtliche Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde zuständig. Dazu gehört, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern sowie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen durchzuführen. Diese sogenannten Querschnittsaufgaben haben die Betreuungsbehörden als gesetzliche Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen. Durch die Tätigkeit der anerkannten Betreuungsvereine werden die kommunalen Betreuungsstellen in nicht unerheblichem Umfang von Querschnittsaufgaben entlastet. Das Land geht daher gemäß Nummer 5 seiner Förderrichtlinie davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben angemessen beteiligen. Die anerkannten Betreuungsvereine werden in der Regel durch die kommunalen Betreuungsbehörden gefördert. Auch bei dieser Förderung handelt es sich um freiwillig gewährte Leistungen, auf die kein Anspruch besteht. Die Förderung fällt regional sehr unterschiedlich aus: Einige Betreuungsbehörden nehmen die Förderung der Querschnittsarbeit in der gleichen Höhe als Projektförderung wie das Land vor. Letztlich gibt es weitere Betreuungsbehörden, die den gesamten Verein im Rahmen einer institutionellen Förderung unterstützen. Zu 14: Durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung als Betreuungsverein sollen bestimmte Qualitätsstandards gewährleistet werden, ehe der Verein Vereinsbetreuer stellen und selbst zum Betreuer bestellt werden darf (§§ 1897 Abs. 2 Satz 1, 1900 Abs. 1 BGB). Kommt der Verein den Vorgaben nicht nach, kann er nicht als Betreuungsverein anerkannt werden (§ 3 Abs. 1 Nds. AGBtR i. V. m. § 1908 f BGB) bzw. muss mit einem Widerruf der Anerkennung rechnen (§ 3 Abs. 2 Nds. AGBtR i. V. m. § 1908 f Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Qualitätsstandards sind in § 1908 f BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nds. AGBtR normiert. Ferner werden die Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Fachausschusses IV (Betreuungsrecht) der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages vom 22. November 2011 zugrunde gelegt. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsvereins ist, dass der Verein eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhält (§ 1908 f Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Modells „organisierte Einzelbetreuung“ (§ 1897 Abs. 1 BGB) darf der Verein nicht nur ehrenamtliche Kräfte und gegebenenfalls freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Er muss in ausreichender Zahl auch die Beschäftigung bezahlter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer fachlichen, d. h. sozialpädagogischen, psychologischen, rechtswissenschaftlichen oder ähnlichen Ausbildung gewährleisten, die für eine Übernahme schwierigerer Betreuungsfälle qualifiziert sind. Außerdem benötigt der Verein professionelle Betreuerinnen und Betreuer, um die Ehrenamtlichen in ihre Aufgaben einzuführen, zu beraten und fortzubilden. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, einen bestimmten Ausbildungsabschluss vorzuschreiben . Zum einen sind die Anforderungen an die Betreuerinnen und Betreuer so vielseitig, dass sich ganz verschiedene Ausbildungsrichtungen als sinnvoll erweisen können (z. B. Sozialpädago- 10 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 gik, Psychologie, Rechtswissenschaften). Zum anderen gibt es erfolgreiche hauptamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die zwar nicht über einen entsprechenden Ausbildungsabschluss, jedoch über einen großen Erfahrungsschatz verfügen und sich dadurch für ihre Aufgabe qualifizieren (BT-Drucksache 11/4528, S. 158). Der Verein muss planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren. Daraus ergibt sich auch eine Befugnis zur Rechtsberatung bei Vorsorgebevollmächtigungen. Das Angebot an Veranstaltungen und Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ist überaus vielfältig. Kleine Betreuungsvereine schließen sich mit anderen Vereinen oder auch mit örtlichen Betreuungsbehörden für diese Aufgabenwahrnehmung zusammen, um regelmäßige Veranstaltungen und Fortbildungen anbieten zu können. Der Verein hat seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, an dem die ehrenamtlichen und freien Kräfte zu beteiligen sind. Das LS hat in Anlehnung an die Vorgaben der BAGüS einen Mustervordruck für einen Tätigkeitsbericht entwickelt, der von allen anerkannten Betreuungsvereinen kalenderjährlich zum 30. Juni für das Vorjahr zu erstellen ist. Dieser dient einerseits dem Abgleich der im LS vorliegenden Unterlagen auf Aktualität und der Einschätzung der Lage des Vereins, aber auch der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anerkennungsvoraussetzungen in § 1908 f BGB und deren Fortbestehen. Inhalte des Tätigkeitsberichts sind beispielsweise: – Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Qualifikation, – Anzahl der von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernommenen Betreuungen, – Anzahl der Veranstaltungen zur Gewinnung, Einführung und Fortbildung von Ehrenamtlichen, – Anzahl der über Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen informierten Personen, – Stundenaufwand für die Information über Vorsorgevollmachten/ Betreuungsverfügungen. Die vom LS vorgenommene Auswertung aller Tätigkeitsberichte aus 2012 hat ergeben, dass 341 voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zum Stichtag 31. Dezember 2012 insgesamt 10 205 rechtliche Betreuungen durchgeführt haben. Dabei haben 318 MA in 51 Betreuungsvereinen bzw. Außenstellen in 8 432,28 geleisteten Wochenstunden 9 672 Betreuungen geführt, d. h. bei unterstellten 39 Wochenstunden haben 216,2 Vollzeiteinheiten durchschnittlich 44,7 Betreuungen pro Vollzeiteinheit übernommen. Immerhin haben 6 175 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer an 5 358,64 Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsstunden teilgenommen . Die Wohlfahrtsverbände haben sich im Wege der Selbstbindung Qualitätsstandards auferlegt. Als Beispiel sei hier die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in Niedersachsen genannt. Sie hat Qualitätsstandards entwickelt und empfiehlt ihren Mitgliedsverbänden (Betreuungsvereinen ) ihre Anwendung (http://www.lag-fw-nds.de/fileadmin/PDFs/QualitaetsstandardsLAG -FW-NDS.pdf). In den Qualitätsstandards werden u. a. berufliche Voraussetzungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch Kompetenzen eines Vereinsbetreuers, organisatorische Voraussetzungen für Betreuungsvereine und der Inhalt und Umfang der Querschnittsarbeit dargestellt . Ergänzend sei nochmalig auf das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 hingewiesen (siehe Antwort zu Frage 12.). Die Ergänzung in Nummer 2 des § 1908 f Abs. 1 BGB, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, stellt eine zusätzliche Konkretisierung der Querschnittsarbeit und damit der Anerkennungsvoraussetzungen des § 1908 f BGB im Hinblick auf ihre Qualität dar. Zu 15: Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung zu wahren und den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entsprechen. Ob der Reformprozess mit 11 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1720 diesem Gesetz abgeschlossen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine rechtstatsächliche Untersuchung zum Gesetz vorbereitet. Diese Evaluation soll zunächst abgewartet werden. Auch wenn derzeit kein aktueller gesetzlicher Änderungsbedarf gesehen wird, beteiligt sich die Landesregierung aktiv an weiteren Reformüberlegungen. Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene bringt zum Ausdruck, dass die Bundesregierung eine strukturelle Verbesserung des Betreuungsrechts anstrebt. Die Landesregierung begrüßt die beabsichtigte Stärkung des Selbstbestimmungsrechts hilfebedürftiger Erwachsener. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 25. und 26. Juni 2014 hat sich mit der Frage befasst, wie die vorgelagerten Hilfeund Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialrechts stärker mit der nachrangigen rechtlichen Betreuung verknüpft werden können und dazu die Bildung einer Arbeitsgruppe angeregt, an der sich sowohl die Justiz- als auch die Sozialressorts des Bundes und der Länder beteiligen sollen. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 10.07.2014) 12 Drucksache 17/1720 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Dr. Marco Genthe, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 24.04.2014 Entwicklung der Betreuung in Niedersachsen Antwort der Landesregierung