Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1722 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Meyer, Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Dr. Max Matthiesen, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU), eingegangen am 23.05.2014 Hubschrauberlandeplätze an niedersächsischen Krankenhäusern Seit Jahren wird immer wieder über die Zulässigkeit von Hubschrauberlandeplätzen an Krankenhäusern diskutiert. Hintergrund ist, dass die Anforderungen an den Flugbetrieb ständig fortgeschrieben werden und hierdurch indirekt Anforderungen an die Landeplätze normiert werden, die seitens der Krankenhäuser nur noch schwer zu erfüllen sind. Die neuesten Anforderungen an den Flugbetrieb finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Europäischen Kommission, die bis zum 28.10.2014 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Insofern ist schon jetzt absehbar, dass es den Luftfahrtunternehmen ab Oktober 2014 nicht mehr ohne Weiteres möglich sein wird, alle Landeplätze an Krankenhäusern wie bisher anzufliegen . Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Krankenhäuser in Niedersachsen haben einen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigten Landeplatz für Hubschrauber, und welche Krankenhäuser verfügen derzeit lediglich über Außenlandestellen/Außenstartgelände (gekennzeichnete Flächen) für Hubschrauber, die im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 LuftVG angeflogen werden? 2. Welche Krankenhäuser in Niedersachsen, die bisher von den Luftfahrtunternehmen angeflogen werden konnten, können ab Oktober 2014 nicht mehr angeflogen werden, und welche Einrichtungen können durch die nicht mehr zur Verfügung stehenden Lande- und Startstellen in diesen Krankenhäusern nicht oder nur noch eingeschränkt genutzt werden? 3. Was unternimmt die Landesregierung, damit alle bestehenden Genehmigungen und Ausnahmeregelungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten? (An die Staatskanzlei übersandt am 02.06.2014 - II/725 - 751) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 02.07.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/751/ Hubschrauberlandeplätze - Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist seit dem 28.10.2013 unmittelbar geltendes Recht. In Deutschland ist durch eine einjährige Ausnahmeregelung (opting-out-Klausel) die Anwendung ab 29.10.2014 verpflichtend. Bei medizinischen Hubschraubernoteinsätzen wird ein Flugbetrieb gefordert , bei dem im Falle eines Triebwerkausfalls eine sichere Notlandung gewährleistet oder der Flug sicher beendet werden kann. Diese Voraussetzungen sind in Niedersachsen in der Regel nur an genehmigten Hubschrauberlandeplätzen nach § 6 LuftVG gegeben. In der Vergangenheit wurden sogenannte Außenlandestellen durch die Krankenhausbetreiber eingerichtet , auf denen die Luftrettungsunternehmen unter Berufung auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG star- 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1722 ten und landen. Diese Außenlandestellen verfügen über keine luftrechtliche Genehmigung und sind damit auch nicht der Aufsicht der Landesluftfahrtbehörden unterworfen. Eine Fortsetzung der Praxis , auf Grundlage von § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG regelmäßig und geplant am selben Ort zu starten und zu landen, steht künftig nicht mehr im Einklang mit der europäischen Norm. Das Recht, im Einzelfall an einem beliebigen Ort zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben landen und starten zu dürfen, bleibt davon aber unberührt. Die Landemöglichkeiten an Krankenhäusern sind elementarer Bestandteil des zivilen Luftrettungssystems . Daher müssen die sicherheitsrelevanten Aspekte und die gesundheits- und gesellschaftspolitischen Interessen in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bildet dabei das Fundament für einen sicheren Flugbetrieb . Die Verordnung sieht Erleichterungen von den grundsätzlichen Vorgaben vor, sofern der Flugbetrieb im öffentlichen Interesse des Staates liegt. Demnach wird es den Mitgliedstaaten freigestellt, sogenannte Landestellen von öffentlichem Interesse anzuerkennen. Beim BMVI hat sich unter Federführung der Bundespolizei und Beteiligung von Luftrettungsunternehmen und dem Deutschen Hubschrauber Verband eine Arbeitsgruppe gebildet, um diese Landestellen zu erfassen. Die betroffenen Luftrettungsunternehmen erstellen die dazugehörigen flugbetrieblichen Verfahren. Das zuständige Luftfahrt-Bundesamt wird diese in einem möglichst einfachen Verfahren genehmigen. Nach Aussage vom BMVI gibt es derzeit seitens der Luftrettungsunternehmen keine Anzeige, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu erwarten sind. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen gibt es derzeit 29 nach § 6 LuftVG genehmigte und in Betrieb befindliche Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern (Nordwestkrankenhaus Sanderbusch, St. Bonifatius Hospital Lingen, Marienhospital Osnabrück, Städtische Kliniken Osnabrück, Klinikum Westerstede, Klinikum Oldenburg, Schüchtermann Klinik, Klinikum Emden, Klinikum Meppen, Uni-Klinikum Göttingen , Klinikum Peine, Klinikum Hann. Münden, Helios Klinik St. Marienberg Helmstedt, Krankenhaus Wolfenbüttel, MHH Hannover, Sana Klinikum Hameln, Bathildiskrankenhaus Bad Pyrmont, Kinderklinik Auf der Bult Hannover, Klinikum Wolfsburg, Klinikum Nienburg/Weser, Klinikum Hildesheim , Klinikum Salzdahlumer Str. Braunschweig, Klinikum Gifhorn, Krankenhaus Winsen/Luhe, Krankenhaus Soltau, Klinikum Uelzen, Klinikum Lüneburg, Klinikum Northeim [besteht nur für den alten Standort) und Klinikum Hannover Nordstadt], sieben im Bau befindliche Hubschrauberlandeplätze , die bereits nach § 6 LuftVG genehmigt wurden, deren Fertigstellung und Betriebsfreigabe aber noch aussteht (Klinikum Cuxhaven, Wesermarsch Klinik Nordenham, Krankenhaus Wittmund, Marienkrankenhaus Papenburg, Reinhard Nieter Krankenhaus Wilhelmshaven, Siloah Krankenhaus Hannover und Klinikum Salzgitter) und weitere acht laufende Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG (Thuine, Stade, Damme, Ev. Krankenhaus Oldenburg, Kreiskrankenhaus Leer, Inselkrankenhaus Borkum, Varel und Krankenhaus Celle). Da die Außenlandestellen, die auf Grundlage von § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG genutzt werden, über keine luftrechtliche Genehmigung verfügen, liegen hierüber keine belastbaren Angaben vor. Zu 2: Erkenntnisse über Krankenhäuser, die ab dem 29.10.2014 eventuell nicht mehr angeflogen werden können, liegen noch nicht vor. Zu 3: Zunächst ist es die Aufgabe der Luftfahrtunternehmen, die Landestellen zu erfassen und die betrieblichen Verfahren zu entwickeln. Die Landesregierung geht davon aus, dass die bestehenden Landestellen durch die vom BMVI geplante Regelung im Rettungswesen weitestgehend erhalten bleiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Teil der Außenlandestellen nicht als Landestellen von öffentlichem Interesse qualifiziert sein wird. Diese Zahl ist derzeit allerdings nicht quantifi- 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1722 zierbar. Die Landesregierung ist bestrebt, im Rahmen des gesetzlich vorgegeben Spielraums die Landestellen zu erhalten. Die niedersächsische Landesluftfahrtbehörde setzt sich dafür ein, dass möglichst viele Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern nach § 6 LuftVG genehmigt werden können. Daher beteiligt sich MW derzeit unter Federführung des BMVI an der Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (NfL I 36/06). Olaf Lies 3 (Ausgegeben am 10.07.2014) Drucksache 17/1722 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Meyer, Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Dr. Max Matthiesen, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU), eingegangen am 23.05.2014 Hubschrauberlandeplätze an niedersächsischen Krankenhäusern Antwort der Landesregierung