Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU), eingegangen am 23.05.2014 Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß? Die Neue Presse berichtete am 10. Mai 2014 in dem Artikel „Chef der Landesschulbehörde unter Verdacht“: „Als Ulrich Dempwolf am vergangenen Mittwoch zu seinem Dienst als Leiter der Landesschulbehörde kam, erwartete ihn eine faustdicke Überraschung. An diesem Tag meldeten sich bei ihm Ermittler von Staatsanwaltschaft und Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg. Es geht um den Verdacht, dass Dempwolf den Dienstwagen seiner Behörde für private Zwecke veruntreut hat - ein Vorwurf, den Dempwolf in diesem Moment das erste Mal hörte.“ In dem Artikel heißt es weiter: „Im Januar habe die Staatsanwaltschaft Lüneburg dem Ministerium per Brief mitgeteilt, dass es ,einen vagen Anfangsverdacht der Untreue’ gegen den Behördenleiter gebe, berichtete gestern Kultusministerin Frauke Heiligenstadt.“ In dem Artikel heißt es ferner: „Als Dempwolf also am 7. Mai 2014 vermutlich völlig schockiert im Ministerium anrief, bat man ihn, sich doch bitte baldmöglichst im Ministerium zu einem Gespräch einzufinden. Das geschah am Donnerstag: Da erfuhrt Dempwolf, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Das ist allerdings seine kleinere Sorge, denn das Disziplinarverfahren ruht, solange die Staatsanwaltschaft noch ermittelt. Er bleibt vorerst Leiter der Landesschulbehörde. Dempwolfs Anwalt Bertram Börner kritisierte, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg gleich einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hatte. ,Warum hat man denn nicht ein Auskunftsersuchen gestellt?’, fragt der Anwalt.“ Es gibt Hinweise darauf, dass es auch im Geschäftsbereich des Justizministeriums ähnliche Verdachtsfälle geben soll. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Dienstkraftfahrzeuge gibt es zurzeit bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und JVAs in Niedersachsen sowie beim Justizministerium? 2. Wie viele dieser Dienstkraftfahrzeuge stehen einzelnen Personen zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung? 3. Inwiefern und auf welcher Rechtsgrundlage dürfen diese auch für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte benutzt werden (bitte auflisten nach Anzahl der berechtigten Personen, deren Dienststelle und Dienststellung, Anzahl der betroffenen Dienstkraftfahrzeuge , Grund bzw. Rechtsgrundlage)? 4. Ist es Justizbediensteten in den Behörden aus dem Geschäftsbereich des MJ gestattet, Dienstkraftfahrzeuge der Behörden, die ihnen nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt sind, für Fahrten von der Wohnung zur Dienststätte zu nutzen, wenn ja, welchen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage (bitte auflisten nach Anzahl der berechtigten Personen, deren Dienststelle und Dienststellung, Anzahl der betroffenen Dienstwagen und Rechtsgrundlage)? 5. In wie vielen Fällen und durch wen wurden Behördenleiterinnen und Behördenleitern im Geschäftsbereich des MJ seit Erlass der aktuell geltenden Kfz-Richtlinie (Runderlass des MF vom 11. Mai 2012, Niedersächsisches Ministerialblatt 2012 Nr. 19, S. 398) nach Ziffer 6.2.2 der Richtlinie die Einwilligung in besonders begründeten Ausnahmefällen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit Dienstkraftfahrzeugen erteilt, und welche Gründe lagen den erteilten Einwilligungen jeweils zugrunde (bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Datum der Fälle, Dienststellung, Dienststelle, Gründen)? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 6. In wie vielen Fällen haben Behördenleiterinnen und Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ seit dem 19. Februar 2013 Dienstkraftfahrzeuge ihrer Behörden, die ihnen nicht für die alleinige und uneingeschränkte Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, für nicht dienstliche Fahrten und insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte genutzt? 7. In wie vielen dieser Fälle lag vor der Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen und Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ für nicht dienstliche Fahrten, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, eine Einwilligung des MJ bzw. einer übergeordneten Mittelbehörde vor, durch wen wurde die Einwilligung mit welcher Begründung erteilt, und in wie vielen Fällen lag vor der Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs keine Einwilligung vor (bitte aufschlüsseln nach Dienststellung, Dienststelle, Anzahl und Datum der Fälle)? 8. In wie vielen dieser Fälle lag ein Verstoß gegen die jeweils geltende Dienstwagenrichtlinie vor? 9. Wann ist es ein Verstoß gegen die Dienstwagenrichtlinie und wann ein Dienstvergehen, wenn eine Behördenleiterin bzw. ein Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ ein Dienstkraftfahrzeug , das ihr/ihm nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, für Fahrten von der Wohnung zur Dienststätte nutzt? 10. Wann ist es eine Straftat, wenn eine Behördenleiterin bzw. ein Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ ein Dienstkraftfahrzeug, das ihr/ihm nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, für Fahrten von der Wohnung zur Dienststätte nutzt? 11. Wer ist die zuständige Disziplinarbehörde für die Leiterinnen und Leiter der niedersächsischen JVAs? 12. Wer ist die zuständige Disziplinarbehörde für die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften in Niedersachsen? 13. Wer ist die zuständige Disziplinarbehörde für die Leiterinnen und Leiter der Amtsgerichte, der Landgerichte und der Oberlandesgerichte? 14. Wer ist die zuständige Disziplinarbehörde für die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungsgerichte , des Oberverwaltungsgerichts, der Arbeitsgerichte, des Landesarbeitsgerichts, der Sozialgerichte , des Landessozialgerichts sowie des Niedersächsischen Finanzgerichts? 15. In wie vielen Fällen hatten bzw. haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Disziplinarbehörden seit dem 19. Februar 2013 von Fällen bzw. Verdachtsmomenten Kenntnis oder hätten Kenntnis haben müssen, in denen der Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen und Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ im Raume stand bzw. steht (bitte aufschlüsseln nach Datum und Anzahl der Fälle , Dienststellung und Dienststellen)? 16. Mit Blick auf § 18 Abs. 1 des Nds. Disziplinargesetzes, wonach die Disziplinarbehörde die Pflicht hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen: In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen haben die Disziplinarbehörden Disziplinarverfahren gegen Behördenleiterinnen /Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ eingeleitet (bitte aufschlüsseln nach Datum und Anzahl der Fälle, Dienststellung und Dienststelle sowie Grund)? 17. Wenn kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, aus welchem Grund, und wer hat jeweils die Entscheidung dafür getroffen (bitte aufschlüsseln nach Datum und Anzahl der Fälle, Dienststellung und Dienststelle sowie Grund)? 18. Wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der zuständigen Disziplinarbehörden in Verdachtsfällen bezüglich einer rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen und Behördenleiter im Geschäftsbereich des MJ nicht disziplinarrechtlich tätig geworden sind, in wie vielen dieser Fälle ist das übergeordnete MJ tätig geworden? 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 19. Wenn die Leiterin/der Leiter einer Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des MJ trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs durch eine Behördenleiterin/einen Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich kein Disziplinarverfahren gegen diese Person einleitet, ist dann auch dies ein Dienstvergehen, das nach § 18 Abs. 1 des Nds. Disziplinargesetzes Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Leiterin/Leiter der Disziplinarbehörde notwendig machen würde? 20. In wie vielen dieser Fälle (Frage 15) hat eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des MJ entschieden, dass gegen die Leiterin/den Leiter einer Behörde aus dem Geschäftsbereich trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten auf eine rechtswidrige Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und in wie vielen dieser Fälle hat dies eine Leiterin /ein Leiter einer Mittelbehörde für Fälle aus deren Geschäftsbereich entschieden (bitte aufschlüsseln nach Fall, Datum, Dienststelle, Dienststellung der Entscheider und der Betroffenen )? 21. Wenn es Fälle gab, in denen eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des MJ und/oder die Leiterin /der Leiter einer Mittelbehörde entschieden hat, dass gegen die Leiterin/den Leiter einer Behörde aus deren jeweiligen Geschäftsbereich trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten auf eine rechtswidrige Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird: Welche Konsequenzen zieht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz in diesen Fällen: organisatorisch, dienstaufsichtsrechtlich, disziplinarrechtlich und strafrechtlich? 22. Hat das MJ in Fällen, in denen seit dem 19. Februar 2013 ein Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen/Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ bestand, Strafanzeige bzw. Strafantrag bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt? 23. In wie vielen Fällen, in denen seit dem 19. Februar 2013 ein Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen/Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ bestand bzw. besteht, hat die zuständige Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragt, in wie vielen Fällen wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, und in wie vielen Fällen war das MJ an der Entscheidung, ob ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden soll, direkt oder indirekt beteiligt? 24. Wenn es im Geschäftsbereich des MJ seit dem 19. Februar 2013 Verdachtsfälle in Bezug auf rechtswidrige Nutzungen von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen und Behördenleiter gegeben hat und in diesen Fällen keine Strafanzeige bzw. Strafantrag seitens des MJ oder einer zuständigen Mittelbehörde gestellt wurde und/oder kein Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörde gegen die betroffenen Personen eingeleitet wurde und/oder kein Durchsuchungsbeschluss durch die Staatsanwaltschaft beantragt wurde: Wie rechtfertigt die Landesregierung die Ungleichbehandlung gegenüber dem Leiter der Landesschulbehörde in Lüneburg? 25. Gibt es bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs, das der Behördenleiterin /dem Behördenleiter nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, zu nicht dienstlichen Fahrten und insbesondere zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, ohne dass eine Einwilligung im Sinne von Ziffer 6.2.2 der aktuell geltenden Kfz-Richtlinie (Runderlass des MF vom 11. Mai 2012, Niedersächsisches Ministerialblatt 2012 Nr. 19, S. 398), vorliegt, durch Behördenleiterinnen/Behördenleiter im Geschäftsbereich des MK und im Geschäftsbereich des MJ einen Unterschied? Wenn ja, welchen? 26. Wenn es Fälle gegeben hat, in denen Behördenleiterinnen und Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ seit dem 19. Februar 2013 Dienstkraftfahrzeuge ihrer Behörden, die ihnen nicht für die alleinige und uneingeschränkte Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, für nicht dienstliche Fahrten und insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte genutzt haben: Gab oder gibt es bei den betroffenen Personen Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente bzw. Feststellungen dafür, dass sie Dienstkraftfahrzeuge ihrer Behörden auch in weiteren Fällen zu nicht dienstlichen Fahrten genutzt haben und/oder auch in anderen Fällen, z. B. bei Dienstreisen - insbesondere Auslandsdienstreisen - und/oder der Beteiligung bei Ausschreibungen und/oder Vergabeentscheidungen, gegen ihre Dienstpflichten verstoßen 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 haben? Wenn ja, welche, und wie wurde bzw. wird mit diesen Fällen verfahren, und wer war an den jeweiligen Entscheidungen, insbesondere für oder gegen dienstaufsichtsrechtliche, disziplinarrechtliche, strafrechtliche Maßnahmen, wie beteiligt (bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Art der Fälle, Datum, Dienststelle, Dienststellung)? 27. Wenn es seit dem 19. Februar 2013 Fälle rechtswidriger Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Behördenleiterinnen/Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich des MJ gegeben hat: In wie vielen dieser Fälle wurden den betroffenen Personen die entstandenen Fahrtkosten nachträglich in Rechnung gestellt, um welche Beträge handelte es sich dabei in den einzelnen Fällen und wurden die Rechnungen vollständig und fristgerecht bezahlt (bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Datum der Fälle, Dienststelle und Dienststellung, Anzahl der Fahrten und gefahrenen Kilometern, abgerechneter Summe, Datum der Rechnung und Rechnung ausstellender Dienststelle)? 28. Wenn den betroffenen Personen die entstandenen Fahrtkosten nicht in Rechnung gestellt wurden: Warum nicht, auf welcher Rechtsgrundlage wurde die jeweilige Entscheidung getroffen und von wem wurde die jeweilige Entscheidung getroffen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Datum der Fälle, Dienststelle, Dienststellung, Datum und Grund der Entscheidung)? (An die Staatskanzlei übersandt am 02.06.2014 - II/725 - 754) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 02.07.2014 - 2008/1 – 101. 4/13 - Das Justizministerium ist in der Frage einer außerordentlichen Nutzung eines Dienstkraftwagens in den letzten Monaten allein mit dem nachfolgenden Sachverhalt befasst gewesen: Im Dezember 2013 ist die Nutzung eines Dienstkraftwagens durch den Präsidenten des Landgerichts Hannover Dr. Guise-Rübe auf einer vorweihnachtlichen Veranstaltung, der sogenannten Knaup’schen Tischgesellschaft, öffentlich thematisiert worden. Hiervon hat das Justizministerium zufällig Kenntnis erlangt und die für die Dienstaufsicht zuständige Behörde unverzüglich zum Bericht aufgefordert. Danach hat Herr Dr. Guise-Rübe als damaliger Präsident des Landgerichts Hildesheim im Juni und Juli 2013 während des sogenannten Sommerhochwassers und den damit verbundenen Einschränkungen im ICE-Verkehr in insgesamt 13 Fällen seine Anreise vom Wohn- zum Dienstort in Hannover unterbrochen, um mit dem Dienstkraftfahrzeug vom Hauptbahnhof in Hannover zu seinem Dienstort nach Hildesheim zu fahren. Das Oberlandesgericht Celle als zuständige Disziplinarbehörde hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens überprüft und anschließend gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 NDiszG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen. Dieser Entscheidung lag u. a. auch die Erwägung zugrunde, dass es sich angesichts der hochwasserbedingten Einschränkungen im Zugverkehr und der dadurch drohenden Beeinträchtigung dienstlicher Verpflichtungen und Termine um besonders begründete Ausnahmefälle im Sinne von Nummer 6.2.2 der KfzRichtlinie gehandelt habe, die grundsätzlich einwilligungsfähig gewesen wären. Hinreichende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten lagen nicht vor. Alle Fahrten sind seitens der zuständigen Dienststelle nachträglich in Rechnung gestellt worden. Die Abrechnung erfolgte auf der Grundlage der Vorschriften über die Bezahlung von Privatfahrten nach Nummer 6.2 der Kfz-Richtlinie (RdErl. d. MF vom 11.05.2012 - Nds. MBl. 2012 S. 1 ff. -) auf der Basis der gefahrenen Kilometer und eines Kilometersatzes von 0,61 Euro. Der Gesamtbetrag von rund 300 Euro ist fristgerecht und vollständig bezahlt worden. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Anzahl der Dienstkraftfahrzeuge ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: Justizministerium 2 Gerichte 27 Staatsanwaltschaften 16 Justizvollzug 54 Gesamt 99 Zu 2: Im Geschäftsbereich des Justizministeriums steht der Ministerin und dem Staatssekretär jeweils ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung. Zu 3: Nach Nummer 6.1 der Kfz-Richtlinie dürfen die Justizministerin und der Justizstaatssekretär die ihnen zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeuge auch für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebiets einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen. Zu 4: Nach Nummer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie dürfen Behördenleiterinnen und Behördenleiter in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Justizministeriums Dienstkraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte benutzen. Zu 5: Das Justizministerium hat seit dem Erlass der Kfz-Richtlinie eine zeitlich befristete Einwilligung zur Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für den Präsidenten des Landgerichts Braunschweig erteilt. Grund für die Einwilligung nach Nummer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie war eine infolge eines Unfalls eingetretene vorübergehende Gehbehinderung , die ihm das selbstständige Führen eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht hat. Zu 6: Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen: Die am 6. Juni 2012 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichte Kfz-Richtlinie ist dem nachgeordneten Geschäftsbereich darüber hinaus mit Erlassen vom 8. Juni und 21. Juni 2012 bekannt gegeben worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorschriften der Kfz-Richtlinie im Geschäftsbereich nicht eingehalten werden. Zu 7: Siehe Vorbemerkung; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 8: Siehe Vorbemerkung; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 9: Ein Verstoß gegen die Kfz-Richtlinie liegt in diesen Fällen vor, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach der Kfz-Richtlinie nicht vorliegen. Ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 BeamtStG (i. V. m. § 2 NRiG) liegt in diesen Fällen vor, wenn eine Behördenleiterin bzw. ein Behördenleiter mit der Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zugleich schuldhaft die ihr bzw. ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Sowohl ein Verstoß gegen die Dienstwagenrichtlinie als auch die Begehung eines Dienstvergehens ist in diesen Fällen anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen und festzustellen. 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 Zu 10: Nach Nummer 5 der Kfz-Richtlinie stehen den Behördenleiterinnen und Behördenleitern aus dem Geschäftsbereich des MJ landeseigene Dienstkraftfahrzeuge nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Dementsprechend dürfen diese die Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich auch nicht gemäß Nummer 6.1 der Kfz-Richtlinie für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebiets einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen. Ausweislich Nummer 6.2.2. der Kfz-Richtlinie kann die zuständige oberste Landesbehörde aber in besonders begründeten Ausnahmefällen die Einwilligung für eine Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Behördenleiterinnen und Behördenleiter erteilen. Erfolgt eine Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs für Privatfahrten ohne Vorliegen der erforderlichen Einwilligung des Justizministeriums, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Tatbestand der Untreue - in der zweiten Variante des Tatbestands (Treubruchstatbestand) - erfüllt sein könnte. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes des § 266 StGB. Zu 11: Gemäß § 5 Abs. 1 NDiszG ist die oberste Dienstbehörde die zuständige Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht das Justizministerium auf der Grundlage des § 75 NDiszG in § 2 der Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ) vom 15.12.2005 (Nds. GVBl. S. 423), geändert durch VO vom 03.05.2012 (Nds. GVBl. S. 91), die Disziplinarbehörde abweichend geregelt hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVO-NDiszG-MJ bestimmt, dass die jeweils übergeordneten Behörden für die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO-NDiszG-MJ genannten Behörden disziplinarisch zuständig sind. Daraus folgt, dass das Justizministerium die zuständige Disziplinarbehörde für die Leiterinnen und Leiter der niedersächsischen JVAs ist. Zu 12: Zur Rechtsgrundlage: siehe Frage 11. Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft: Generalstaatsanwaltschaft. Leiterin oder Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft: Justizministerium. Zu 13: Zur Rechtsgrundlage: siehe Frage 11. Leiterin oder Leiter eines Amtsgerichts mit Ausnahme Präsidialamtsgerichts: Landgericht. Leiterin oder Leiter eines Landgerichts oder Präsidialamtsgerichts: Oberlandesgericht. Leiterin oder Leiter eines Oberlandesgerichts: Justizministerium. Zu 14: Zur Rechtsgrundlage: siehe Frage 11. Leiterin oder Leiter eines Verwaltungsgerichts: Oberverwaltungsgericht. Leiterin oder Leiter des Oberverwaltungsgerichts: Justizministerium. Leiterin oder Leiter eines Arbeitsgerichts: Landesarbeitsgericht. Leiterin oder Leiter des Landearbeitsgerichts: Justizministerium. Leiterin oder Leiter eines Sozialgerichts: Landessozialgericht. Leiterin oder Leiter des Landessozialgerichts: Justizministerium. Leiterin oder Leiter des Finanzgerichts: Justizministerium. 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 Zu 15: Siehe Vorbemerkung. Zu 16: Siehe Vorbemerkung. Zu 17: Siehe Vorbemerkung. Zu 18: Siehe Vorbemerkung. Zu 19: Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten , wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat damit eine Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen einzuleiten, normiert und damit das im Disziplinarrecht geltende Legalitätsprinzip zum Ausdruck gebracht (vgl. Drs. 15/1130 S. 59; Bieler/Lukat, Niedersächsisches Disziplinargesetz [NDiszG], Stand: März 2012, § 18 Rn. 2). Allerdings gilt das Legalitätsprinzip nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat von seiner Geltung in den in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDiszG genannten Fällen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Arbeitserleichterung abgesehen (vgl. Drs. 15/1130 S. 59). So wird der Legalitätsgrundsatz nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NDsizG durchbrochen, wenn feststeht, dass nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach §§ 15 und 16 NDiszG nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint. In Anbetracht dieser Rechtslage kommt im Falle der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs durch eine Behördenleiterin/einen Behördenleiter aus dem Geschäftsbereich nur dann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Leiterin/den Leiter der Disziplinarbehörde in Betracht, wenn sich die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens als Verletzung des Legalitätsprinzips darstellt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht nur am Maßstab von § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, sondern auch von § 18 Abs. 2 Satz 1 NDiszG zu prüfen. Zu 20: Siehe Vorbemerkung. Zu 21: Siehe Vorbemerkung. Zu 22: Siehe Vorbemerkung. Zu 23: Siehe Vorbemerkung. Zu 24: Siehe Vorbemerkung. Zu 25: Die Gesetzesbindung der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 2 Abs. 2 NV) verpflichtet alle Behörden zur Beachtung und Anwendung der geltenden Gesetze. Insoweit bestehen zwischen den Behörden im Geschäftsbereich des MK und denjenigen im Geschäftsbereich des MJ keine Unterschiede . Die konkrete rechtliche Bewertung der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges ohne Einwilligung im Sinne von Nummer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie hängt aber maßgeblich von den Umständen 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1723 des jeweiligen Einzelfalles ab. Diese können dazu führen, dass es bei identischem rechtlichen Prüfungsmaßstab je nach Lage des Einzelfalles unterschiedliche Ergebnisse in der rechtlichen Bewertung geben kann. Zu 26: Konkrete Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen Dienstpflichten, die ein disziplinarisches oder strafrechtliches Einschreiten erforderlich machen würden, sind bisher nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der Zusatzfragen zur Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion mit der Überschrift „Wie viele Dienstwagenaffären hat die Regierung Weil?“ hat der Abgeordnete Jens Nacke (CDU) in der Plenarsitzung des Landtages vom 26. Juni 2014 in Bezug auf den Präsidenten des Landgerichts Hannover die Frage gestellt: „Ist es zusätzlich zutreffend, dass sich diese Personen zu einen Treffen eines Serviceclubs hat bringen lassen, (…)?“ Diesem, dem Justizministerium bis dahin nicht bekannten Hinweis wird nachzugehen sein. Zu 27: Siehe Vorbemerkung. Zu 28: Siehe Vorbemerkung. Antje Niewisch-Lennartz 8 (Ausgegeben am 11.07.2014) Drucksache 17/1723 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU), eingegangen am 23.05.2014 Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweier-lei Maß? Antwort der Landesregierung