Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 14.04.2014 Welche „Arbeit“ hat die Klimaschutzagentur Niedersachsen am 1. April aufgenommen? Mit einer Pressemitteilung vom 1. April verkündet das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz , dass die Klimaschutz- und Energieagentur des Landes Niedersachsen (KEAN) am 1. April ihre Arbeit aufgenommen hat. Weiter heißt es in der Presseinformation: „Die KEAN versteht sich als landesweites Kompetenzzentrum für die Themen Energieeinsparung, Energieeffizienz und Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudebereich und in Betrieben. Aufgabe der KEAN ist es, die praktische Umsetzung der Energiewende in Niedersachsen zu unterstützen. (…) Die KEAN ist Ansprechpartner für Kommunen, Verbände, lokale und regionale Energieagenturen und bietet allen Akteuren Unterstützung, Expertise und Kooperationen an. Die Energieberatung von Wohnungs- und Hauseigentümern wird wie bisher vor Ort von den lokalen und regionalen Energieagenturen , Verbraucherzentralen und Energieberatern durchgeführt. Die Landesagentur hat ihren Sitz in Hannover und wird im Laufe des Aprils ihre Arbeit der Öffentlichkeit vorstellen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum wurde als Organisationsform für die KEAN eine GmbH gewählt? 2. Welche sonstigen Organisationsformen wurden diskutiert, und warum wurden diese verworfen ? 3. Wie und in welcher Höhe (einschließlich eventueller Nebenleistungen wie Dienstfahrzeug, mögliche Tantiemen/Boni, Aufwandsentschädigungen usw.) werden der Geschäftsführer der GmbH und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils bezahlt? Falls Tantiemen/Boni gezahlt werden, auf welcher Grundlage werden diese ermittelt? 4. Der GmbH-Geschäftsführer war ausweislich einer Pressemitteilung des MU Beamter des Landes. Ist er, um die Geschäftsführung zu übernehmen, aus dem Landesdienst ausgeschieden ? Falls nein, wie sehen dann die Regelungen seines Geschäftsführervertrages aus? 5. Wie werden die anderen Personalstellen besetzt? Falls Landesbeamtinnen/Landesbeamte darunter sind, scheiden diese dann aus dem Landesdienst aus? In welcher Höhe bildet die GmbH dann Rückstellungen für die Zahlung des Altersgeldes? 6. Wie hoch sind die Personalkosten der KEAN, und für welche Aufgaben werden welche Personalkosten angesetzt? 7. Zu welchen Kosten für die Steuerzahler führt die Einrichtung und Unterhaltung der KEAN (bitte Kosten und projektierte Kosten für dieses und die kommenden Jahre aufschlüsseln sowie die Einrichtungs- und laufenden Kosten aufgeschlüsselt ausweisen)? 8. Wo wird die KEAN im Landeshaushalt geführt? 9. Welche Landesaufgaben soll die KEAN im Detail übernehmen? 10. Hat die Landesregierung die KEAN mit einem Arbeitsprogramm beauftragt? Falls nein, warum nicht? 11. Falls ja, wie sieht die praktische Umsetzung des Arbeitsprogramms konkret aus, und mit welchem Zeitplan wurde dieser vonseiten der Landesregierung unterlegt? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 12. Welchem Referat des MU ist die KEAN zugeordnet? Falls die KEAN nicht dem MU oder einem anderen Ressort zugeordnet ist, ist die KEAN dann vom MU bzw. anderen Ressorts völlig unabhängig, überparteilich und staatsfern tätig? 13. Nimmt der Umweltminister, falls ja, wie, in irgendeiner Form Einfluss auf die Tätigkeit der KEAN? 14. Hat die KEAN die Aufgabe, Einnahmen zu erzielen oder Drittmittel einzuwerben? 15. Wie und durch wen wird die Kontrolle der Arbeit der KEAN gewährleistet? 16. Vor dem Hintergrund der Forderung aus dem rot-grünen Koalitionsvertrag, „Sie“ (gemeint ist die Landesenergie- und Klimaschutzagentur, Anm. d. Verf.) „wird die Landeskompetenzen bündeln sowie strategische und innovative Programme vor dem Hintergrund der EU-Richtlinien und Fördermöglichkeiten entwickeln.“, welche Projekte kann und wird die KEAN eigenverantwortlich entwickeln und umsetzen? 17. Wie bewertet die Landesregierung die Sinnhaftigkeit einer Landesklimaschutzagentur vor dem Hintergrund bereits zahlreicher bestehender regionaler Klimaschutzagenturen, und ergeben sich daraus evtuelle Doppelstrukturen? 18. Hat die KEAN eine koordinierende oder sonstwie übergeordnete Funktion hinsichtlich der regionalen Agenturen? 19. Welchen konkreten Beitrag leistet die KEAN, um die Forderung des rot-grünen Koalitionsvertrags „Die Klimaschutzpolitik der rot-grünen Koalition folgt dem ganzheitlichen Ansatz, die weltweite Erwärmung auf zwei Grad Celsius zu begrenzen.“ umzusetzen? 20. Ist dieser Beitrag der KEAN quantifizierbar? 21. Ist die GmbH KEAN an diese - oder andere - Vorgaben der Landesregierung gebunden? 22. Wurde die Gemeinnützigkeit der Klimaschutz- und Energieagentur beantragt und, falls ja, wie fiel das Ergebnis aus? 23. Zu welchen rechtlichen und faktischen Konsequenzen für die Arbeit der KEAN führt dieses Ergebnis? 24. Wie können die niedersächsischen Bürgerinnen und Bürger die KEAN kontaktieren? 25. Wird die KEAN einen Internetauftritt erhalten? Falls ja, wann? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.04.2014 - II/725 - 698) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 02.07.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/12-0001 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Organisationsform einer GmbH wurde gewählt, weil sich eine GmbH im Vergleich zu einer Verwaltungsbehörde flexibler in ihrem Aufgabenfeld bewegen und sich neuen Herausforderungen schneller anpassen kann. Dies gilt gleichermaßen für die Einstellung von Personal und den Einsatz der für die Zweckerfüllung erforderlichen Ressourcen. Weiterhin ermöglicht diese Rechtsform ein hohes Maß an Akzeptanz bei den Akteuren. Denn durch die Ausgestaltung als GmbH werden eine weitgehende Unabhängigkeit von Politik und Verwaltung und gleichzeitig eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erreicht. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 Zu 2: Als weitere Organisationsform wurde insbesondere eine Verwaltungsbehörde diskutiert. Diese Organisationsform wurde aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen verworfen. Zu 3: Die zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KEAN einschließlich der Geschäftsführung werden entsprechend der jeweiligen Tätigkeit, ihrer Qualifikation und individuellen Berufserfahrung bzw. ihrer bisherigen Besoldungsgruppe bezahlt. Tantiemen bzw. Boni werden nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden - soweit erforderlich - nach den üblichen Regelungen gewährt. Der Geschäftsführer ist ein vom Land Niedersachsen unter Fortfall der Bezüge beurlaubter Beamter , zuletzt im Amt eines Landwirtschaftsdirektors, der seit dem 1. April 2014 tätig ist. Ihm wird ein seiner Verantwortung innerhalb der Gesellschaft entsprechendes Geschäftsführergehalt in Höhe von insgesamt 93 000 Euro jährlich gewährt. Eine Tantieme ist bisher nicht vereinbart worden. Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und kommt auf Basis der jeweiligen Besoldung des Geschäftsführers für einen Versorgungszuschlag auf, den das Land Niedersachsen für die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung für die Geschäftsführertätigkeit bei ihr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhebt. Dem Geschäftsführer wird ein Dienstwagen der Kompaktklasse zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung wird unter Beachtung der steuerlichen Regelungen gestattet. Für die zu besetzenden Stellen werden derzeit die einzelnen Stellenbeschreibungen von der Geschäftsführung erarbeitet. Die Vergütung der Beschäftigten orientiert sich an den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Einstellung der Beschäftigten erfolgt für Universitätsabsolventen in den Vergütungsgruppen E13 bis E15, für Fachhochschulabsolventen in der Vergütungsgruppe E12 und für die Bürofachkräfte bzw. die Projektassistenz in der Vergütungsgruppe E6. Bereits eingestellt wurden neben dem Geschäftsführer bis zum 1. Mai 2014 zwei Diplomingenieurinnen der Fachrichtungen Maschinenbau und Stadt- und Raumplanung sowie eine Bürofachfrau (Teilzeit). Zum 1. Juni 2014 hat eine Diplomarchitektin ihre Stelle angetreten. Weiterhin sind seit dem 1. April 2014 zwei Landesbedienstete bei der KEAN tätig. Es handelt sich um eine Bedienstete, die außertariflich nach Besoldungsgruppe B2 (Teilzeit) vergütet wird und einen Beamten der Besoldungsgruppe A12 (plus Zulage). Die Bediensteten wurden der Gesellschaft nach den Regelungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zugewiesen und deren Besoldungsstufen übernommen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 6 verwiesen. Zu 4: Wie sich aus der Antwort zu Frage 3 ergibt, ist der Geschäftsführer nach wie vor Beamter des Landes Niedersachsen. Zu 5: Im Hinblick auf die Besetzung von Mitarbeiterstellen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen . Die vom Land Niedersachsen zugewiesenen Bediensteten werden für den Zeitraum der Zuweisung weiterhin von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV) - bezahlt. Die laufenden Bezüge werden der LBV vereinbarungsgemäß durch die KEAN erstattet. Rückstellungen für die Zahlung von Altersgeld sind von der KEAN daher nicht zu bilden. Zu 6: Die Personalkosten sind mit 1 Million Euro jährlich angesetzt. Die genauen Kosten können noch nicht benannt werden, da die Besetzung der vorgesehenen Stellen noch nicht abgeschlossen ist. 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 sieht Personalausgaben in Höhe von 489 592 Euro vor. Die Bewertung und Vergütung der Stellen erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Es erfolgt keine Besserstellung gegenüber den Bediensteten im Landesdienst. Zu 7: Für die Finanzierung der KEAN ist im Haushaltsplan 2014 ein Ansatz von 1 250 000 Euro ausgewiesen . Die KEAN wird im Rahmen einer institutionellen Förderung finanziert, welche neben den Personal- auch die Sachausgaben umfasst, die zur Aufgabenerledigung erforderlich sind. Im aktuellen Haushaltsjahr werden - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung des Zuwendungsantrags - voraussichtlich 1 543 470 Euro an förderfähigen Ausgaben anerkannt. Die Differenz zum veranschlagten Ansatz ergibt sich aus der Konkretisierung der von der KEAN zu erledigenden Aufgaben. Vor dem Hintergrund des noch nicht abgeschlossenen Haushaltsaufstellungsverfahrens für das Jahr 2015 können Ansätze und Mipla-Daten ab dem Haushaltsjahr 2015 nicht benannt werden. Für die Einrichtung und Unterhaltung sieht der Wirtschaftsplan der KEAN für das Jahr 2014 Ausgaben für Investitionen in Höhe von 229 189 Euro und betriebliche Ausgaben in Höhe von 187 549 Euro vor. Von den Ausgaben für Investitionen sind 138 249 Euro für Sachanlagen und 90 940 Euro für immaterielle Wirtschaftsgüter und Rechte eingeplant. Darüber hinaus sieht der Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 Ausgaben für Operative Maßnahmen/Fremdleistungen in Höhe von 645 000 Euro vor. Für das Jahr 2015 nennt der Wirtschaftsplan 2014 nachrichtlich folgende hochgerechnete Beträge: Ausgaben für Investitionen in Höhe von 20 000 Euro, Ausgaben für Operative Maßnahmen/Fremdleistungen in Höhe von 865 000 Euro und sonstige betriebliche Ausgaben in Höhe von 217 900 Euro . Zu 8: Die Haushaltsmittel der KEAN werden im Einzelplan 15 Kapitel 15 03 Titelgruppe 66 geführt. Zu 9: Ausweislich des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Umsetzung der Energiewende und die Förderung des Klimaschutzes. Zentraler Zweck der Gesellschaft ist es, Klima und Umwelt zu schützen. Dem Umwelt- und Klimaschutz dient u. a. die Umstellung auf eine nachhaltige Energiewirtschaft und Substitution fossiler Energieträger sowie die Senkung des Energieverbrauchs durch Erhöhung der Energieeffizienz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben der Gesellschaft: – Motivation, Beratung, Entwicklung und Förderung konkreter Maßnahmen zur Energieeinsparung in kommunalen Liegenschaften und Eigenbetrieben, – Konzeption und Entwicklung von gemeinsamen Projekten zur Energieeffizienz in Unternehmen gemeinsam mit Unternehmensverbänden und Kammern; Begleitung von Projekten, – lnitiierung und Anschub von lokalen Klimaschutz- und Energieberatungseinrichtungen, – Förderung der energetischen Gebäudesanierung durch Öffentlichkeitsarbeit und Informationsund Beratungsangebote, insbesondere in Gebieten ohne regionale Beratungseinrichtungen, – Kooperation mit regionalen Energieagenturen; Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäudebestand, – Kooperation und Beratung von Verbänden wie Hauseigentümer- und Mietervereinen, großen Wohnungsbauunternehmen, Wirtschafts-, Fach- und Umweltverbänden, Kammern, kommunalen Spitzenverbänden sowie Energieversorgungsunternehmen, Verwaltungen, Gewerkschaften und Kirchen. Die KEAN wird sich zunächst auf die Kompetenzfelder gebäudebezogenes Energiemanagement, betriebliches Energiemanagement, kommunales Energiemanagement und Öffentlichkeitsarbeit konzentrieren. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 Zu 10: Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass jährlich ein Arbeitsprogramm von der Geschäftsführung aufzustellen ist. Das Arbeitsprogramm wurde am 17. Juni 2014 als Anlage zum Wirtschaftsplan von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Zu 11: Das von der Geschäftsführung der KEAN erstellte Arbeitsprogramm für das Jahr 2014 enthält Maßnahmen zu folgenden Punkten: 1. gebäudebezogenes Energiemanagement/Einsatz erneuerbare Energien, 2. kommunales Energiemanagement, 3. betriebliches Energiemanagement, 4. Kooperationsmaßnahmen mit lokalen Akteuren, Pressekampagne zu 1 bis 3. In Umsetzung des Arbeitsprogramms setzt die KEAN im Jahr 2014 den Schwerpunkt insbesondere auf eine Bestandsaufnahme der Situation in Niedersachsen, auf die Kontaktaufnahme mit lokalen Akteuren, auf die Identifikation und Vorbereitung erster gemeinsamer Projekte, auf die Durchführung des kommunalen Klimawettbewerbs, auf den Aufbau der Internetplattform und auf Fortbildungsangebote für lokale Akteure. Der Zeitplan des Arbeitsprogramms 2014 sieht Tätigkeiten der KEAN zu Punkt 1 in den Monaten Juni bis Dezember, zu den Punkten 2 und 3 in den Monaten Mai bis Dezember und zu Punkt 4 in den Monaten August bis Dezember vor. Eine Kampagne in Kooperation mit lokalen Energieagenturen zur Förderung der dezentralen Solarenergienutzung - insbesondere zur Wärmenutzung - soll bereits bis zum Jahresende abgeschlossen werden. Zu 12: Die KEAN ist eine GmbH und als solche nicht Teil des MU oder eines anderen Ressorts. Alleiniger Gesellschafter der GmbH ist das Land Niedersachsen. Die Gesellschafterrechte des Landes Niedersachsen werden durch das MF wahrgenommen. Die Gesellschafterversammlung überwacht und berät die Geschäftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Geschäftsführer der KEAN ist an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Zu 13: Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die fachliche Steuerung und Kontrolle der Gesellschaft dem MU obliegt. Es wird insoweit in die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung eingebunden . Die Gesellschaft wird einen Beirat mit beratender Funktion einrichten. Die Mitglieder des Beirats sowie der/die Vorsitzende des Beirats werden vom MU berufen. Weiterhin findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen der Geschäftsführung der KEAN und dem MU statt. Zu 14: Die KEAN hat nicht die Aufgabe, Einnahmen zu erzielen oder Drittmittel einzuwerben. Zu 15: Gesellschaftsrechtlich obliegt die Rechtmäßigkeitskontrolle über die Geschäftsführung der KEAN der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu bestimmten im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Geschäften. Darüber hinaus beschließt die Gesellschafterversammlung u. a. über das Arbeitsprogramm und den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung. Da die Erstellung des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplans regelmäßig mit der Entscheidung über die Verteilung der Zuwendungen zusammenhängt, wird das MU als zuständiges Fachressort in diesen Prozessen frühzeitig beteiligt. Im Übrigen vgl. die Antworten zu den Fragen 12 und 13. 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 Zu 16: Die KEAN wird insbesondere Projekte, die sich in regionalen Initiativen als beste Praxis erwiesen haben, auf ihre landesweite Übertragbarkeit überprüfen und bei Förderwürdigkeit landesweit in Kooperation mit den örtlichen Akteuren bekannt machen. Unter anderem auch mit Blick auf eine effiziente Verwendung der im operationellen Programm vorgesehenen Fördermittel zur Verbesserung der Energieeffizienz wird die KEAN in Kooperation mit den örtlichen Akteuren Projekte zur Energieeffizienz in Unternehmen, zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäudebestand entwickeln und umsetzen. Zu 17: Die KEAN ist ein „Netzwerker“ und „Dienstleister“ für die Akteure vor Ort, die sich des Klimaschutzes über eine Verbesserung der Energieeffizienz angenommen haben. Ein Schwerpunkt der Arbeit wird die Vernetzung und Unterstützung der bisherigen regionalen und lokalen Klimaschutzaktivitäten sein. Dabei wird es insbesondere darum gehen, regional erfolgreiche Ansätze auf ihre Übertragbarkeit zu überprüfen und diese gegebenenfalls landesweit bekannt zu machen und zu befördern . Die KEAN und die bestehenden regionalen Klimaschutzagenturen ergänzen und unterstützen sich. Eventuelle Doppelstrukturen ergeben sich hieraus nicht. Zu 18: Die KEAN hat einen kooperativen Ansatz. Sie wird mit den bestehenden lokalen und regionalen Agenturen gemeinsame Projekte entwickeln und im Bedarfsfalle fachliche und organisatorische Unterstützung leisten, um deren Arbeit zu stärken. Eine übergeordnete Funktion nimmt sie nicht wahr. Zu 19: Die Stromerzeugung und die Wärmeversorgung tragen erheblich zur Emission klimaschädlichen Kohlendioxids bei. Die Aktivitäten der KEAN zielen darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden und die Energieeffizienz in der gewerblichen Wirtschaft zu verbessern und den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren und klimaschonenden Quellen zu fördern, was neben einer Stärkung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit wirksam zum Klimaschutz beiträgt, indem der Strom- und Wärmebedarf gesenkt und so der Ausstoß an Klimagasen vermindert wird. Zu 20: Grundsätzlich könnten Größenordnungen abgeleitet werden, da die Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern mit einem bestimmten CO2-Ausstoß einhergeht. Die Größenordnung der durch die Projekte der KEAN erreichbaren Energieeinsparung bzw. des zusätzlichen Einsatzes von Wärme aus erneuerbaren Quellen lässt sich zurzeit jedoch noch nicht abschätzen. Zu 21: Auch die KEAN fühlt sich dem ganzheitlichen Ansatz verpflichtet, die weltweite Erwärmung auf zwei Grad Celsius zu begrenzen. Im Übrigen ist der Geschäftsführer der KEAN an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Zu 22: Im Vorfeld der Gründung der Gesellschaft wurde mit den zuständigen Stellen die Frage der Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger und damit steuerbegünstigter Zwecke durch die KEAN erörtert. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Kriterium einer unmittelbaren Zweckverfolgung durch die GmbH nicht erfüllt werden kann, da die KEAN ihre Ziele mittelbar über die Zusammenarbeit mit Verbänden und Multiplikatoren verfolgt. Deshalb wurde die Gemeinnützigkeit der GmbH nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Von einer Beantragung der Gemeinnützigkeit wurde daher abgesehen. Es bleibt der Gesellschaft unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt die Feststellung der Einhaltung der Voraussetzungen für Steuervergünstigungen zu beantragen, falls sich der Weg der Aufgabenerfüllung ändert. Zu 23: Das Ergebnis der genannten Prüfung führt rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft nicht den Namenszusatz „gemeinnützig“ trägt. 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1728 In rechtlicher Hinsicht hat dies allgemein zur Folge, dass die Gesellschaft mögliche Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Hinblick auf Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit solche denn anfallen würden, nicht in Anspruch nehmen kann. Sofern Einnahmen umsatzsteuerpflichtig wären, würde der ermäßigte Steuersatz von 7 % statt 19 % nicht gelten. Die Gesellschaft wäre außerdem, soweit sie steuerliche Gewinne erwirtschaften würde, nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Weiterhin können, soweit Spenden vereinnahmt würden, keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Zu 24: Es stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung: Per Post: Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH, Osterstr. 60, 30159 Hannover, per E-Mail: info@kea-niedersachsen.de, per Telefon: 0511/ 89 70 39 -0, im Internet: www.kea-niedersachsen.de. Zu 25: Der Internetauftritt der KEAN wurde am 8. April 2014 freigeschaltet. Die KEAN-Website befindet sich im Aufbau und ist unter www.kea-niedersachsen.de zu erreichen. Stefan Wenzel 7 (Ausgegeben am 11.07.2014) Drucksache 17/1728 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 14.04.2014 Welche „Arbeit“ hat die Klimaschutzagentur Niedersachsen am 1. April aufgenommen? Antwort der Landesregierung