Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1775 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Angelika Jahns, Johann-Heinrich Ahlers, Rudolf Götz, Ansgar Focke, Thomas Adasch und Bernd-Carsten Hiebing (CDU), eingegangen am 15.04.2014 Neonazistische Propaganda mit Symbolen, Codes und Kleidung - Was tut die Landesregierung ? Neonazistische Bestrebungen sind trotz vielfältiger Präventionsmaßnahmen, Organisationsverbote und eines großen bürgerschaftlichen Engagements in vielen Regionen Niedersachsens anzutreffen . Symbole und Zeichen haben für neonazistische Bewegungen eine erhebliche Bedeutung als Erkennungszeichen und Propagandamittel. Die ursprünglichen Erkennungszeichen des Nationalsozialismus , wie Hakenkreuz, Hitlergruß und SS-Runen sind verboten und deren Verwendung ist strafbar. In der neonazistischen Szene haben sich daher verschiedene Symbole, Codes und die Kleidung bestimmter Marken als Ersatz für die verbotenen Symbole etabliert, wie z. B. die sogenannte Schwarze Sonne, die Zahlenkombination „88“ oder Bekleidung der Marke „Thor Steinar“. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Symbole und Zeichen der neonazistischen Szene sind verboten? 2. Welche Symbole und Zeichen der neonazistischen Szene, deren Verwendung nicht strafbar ist, sind der Landesregierung bekannt? 3. Welche Fälle der Verwendung legaler Symbole und Zeichen der neonazistischen Szene sind der Landesregierung bekannt? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Verwendung dieser Symbole und Zeichen? 5. Sieht die Landesregierung Strafbarkeitslücken bei der Verwendung von Symbolen und Zeichen durch die neonazistische Szene? 6. Was tut die Landesregierung, um die Verwendung von Symbolen und Zeichen durch die neonazistische Szene zu verhindern? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.04.2014 - II/725 - 697) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 08.07.2014 für Inneres und Sport - 23.23-01425/2-2014 - Schon seit Jahren sind Rechtsextremisten, insbesondere Angehörige der neonazistischen Szene, nicht mehr an ihrem äußeren Erscheinungsbild (Glatzen und Springerstiefel) klar zu erkennen. Die rechte Szene bedient sich derweil einer Vielzahl von Zeichen und Symbolen, deren Verwendung innerhalb der Szene als Ausdruck einer Geisteshaltung dient und zum anderen die Möglichkeit bietet , rechtsextremistische Botschaften - außerhalb der strafrechtlichen Relevanz - mitzuteilen. Daneben ist die Identifikation von Szeneangehörigen untereinander Aufgabe einer solchen einschlägigen Symbolik, wodurch sie sowohl eine einschwörende als auch eine verbindende Funktion 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1775 besitzt. Die Vielfalt und Dynamik bei der Verwendung von solchen Zeichen und Symbolen nimmt insbesondere Einfluss auf Jugendliche und junge Erwachsene und deren Ausdrucksformen. An Stelle verbotener Symbole der Nationalsozialisten wird beispielsweise auf gemeinhin unbekannte germanische Runen zurückgegriffen oder einfach eine bestimmte Kleiderkombination als Erkennungszeichen verwendet. Außenstehenden fällt dadurch eine klare Zuordnung von Personen zur rechten Szene umso schwerer. Die an Schüler gerichtete, neu konzipierte Ausstellung des Verfassungsschutzes „Gemeinsam gegen Rechtsextremismus“ legt deshalb besonderen Wert auf die Aufklärung über den Sinngehalt der verschlüsselten rechtsextremistischen Botschaften. Den Schülern wird u. a. am Beispiel von Original -Kleidungsstücken aus der rechtsextremistischen Szene die Bedeutung der rechtsextremistischen Symbolik verdeutlicht. Das Konzept der Ausstellung sieht eine ständige Aktualisierung vor, wodurch gewährleistet ist, dass neue Symbole oder veränderte Erscheinungs- und Werbungsformen frühzeitig berücksichtigt werden können. Die Aufklärung über rechtsextremistische Symbolik und Werbemethoden steht darüber hinaus auch im Mittelpunkt der von der Verfassungsschutzbehörde durchgeführten Maßnahmen zur Lehrerfortbildung. Die Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bzw. von solchen, die den genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, ist in §§ 86 und 86 a des Strafgesetzbuches geregelt. Die Verwendung von Symbolen, Codes u. Ä., welche Anhänger der Szene zuweilen als vermeintlich geheime Demonstration ihrer Weltanschauung verwenden, wird von §§ 86 und 86 a StGB zumeist nicht erfasst; gleichwohl bestehen keine Strafbarkeitslücken. Jegliche mehrdeutige Symbolgebung unter Strafe zu stellen, ist weder kriminalpolitisch erforderlich noch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot möglich. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage auf Grundlage der Berichterstattung des Landeskriminalamtes Niedersachsen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Unter Hinweis auf die Vorbemerkungen können - nicht abschließend - folgende Zeichen und Symbole genannt werden, deren Verwendung im Einzelfall gemäß §§ 86 und 86 a des Strafgesetzbuches strafbar sein kann. – Reichsadler mit Hakenkreuz - Zeichen der NSDAP (Hakenkreuz auch alleinstehend; in allen Variationen) – SS Doppel-Sigrune - Zeichen der Schutzstaffel (auch als alleinstehende Sigrune strafbar) – SA - Abzeichen der Sturmabteilung – Totenkopf - Emblem der SS (unabhängig von der Variation) – Gaudreieck - Emblem der Hitlerjugend (mit verschiedenen Aufdrucken, z. B. „Berlin“) – Triskele - Abzeichen von SS-Verbänden (strafbar im politischen Kontext; Abart des Haken- kreuzes) – Wolfsangel - Abzeichen von SS-Verbänden (in Stadt- oder Bundeswehrwappen nicht strafbar) – Wolfsangel - Symbol der verbotenen „Aktionsfront Nationaler Sozialisten“ (ANS), „Nationale Aktivisten“ (NA) – Odalrune - Abzeichen von SS-Verbänden, des BNS und der Wiking-Jugend (Strafbarkeit ist einzelfallabhängig; im eindeutig unpolitischen Kontext, z. B. als Dienstgradabzeichen der Bundeswehr , nicht strafbar) – Zahnrad - Abzeichen der FAP und diverser NS-Organisationen (nur i. V. m. Hakenkreuz oder FAP-Schrift zugleich strafbar) – Keltenkreuz - Symbol der White-Power-Bewegung; mit Adler: Abzeichen der verbotenen volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) – Flamme auf Sockel - Symbol der Nationalen Sammlung (Auftreten auch im Zahnrad möglich) – JF - Junge Front (Jugendorganisation der VSBD; auch bekannt als Direkte Aktion Mittel- deutschland) – NF - Nationalistische Front (auch als rote Schrift auf schwarzem Grundmöglich) – NO - Nationale Offensive 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1775 – DA - Deutsche Alternative (Schriftzug auch i. V. m. dem Reichsadler möglich) – NB - Nationaler Block – NL - Nationale Liste – HVD - Heimattreue Vereinigung Deutschlands (Zeichen auch in Wappenform möglich) – SRP - Sozialistische Reichspartei (einzige verbotene rechtsextremistische Partei neben der NSDAP) – HDJ - Heimattreue Deutsche Jugend – B&H - Blood & Honour/„Blut und Ehre“ (Verboten ist nur die „Division Deutschland“ und die „White Youth“; Jugendorganisation von B&H) – Lebens- & Todesrune - Altgermanische Schriftzeichen (u. a. Teil des Abzeichens des SA Sani- tätswesens. Strafbarkeit ist Einzelfallabhängig; im eindeutig unpolitischen Kontext nicht strafbar) – HNG - Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (szene- bindendes rechtsextremes Projekt) Zu 2: Dem Verfassungsschutz sowie der Polizei in Niedersachsen sind eine Vielzahl szenetypischer Zeichen und Symbole bekannt, die der neonazistischen Szene zugerechnet werden können, deren Verwendung im Einzelfall nicht strafbar ist. – Hakenkreuz - durchgestrichen (auch Symbol Hakenkreuz im Mülleimer etc.; es muss eine ablehnende Haltung gegenüber dem Symbol erkennbar sein) – Eisernes Kreuz - ohne Hakenkreuz (wird auch heute noch bei der Bundeswehr verwendet) – Schwarze Sonne - mystisches Symbol der SS (Bodenverzierung in der Wewelsburg) – Reichsadler - ohne Hakenkreuz – Reichskriegsflagge - dt. Kaiserreich – Nationalflagge - dt. Kaiserreich (beinhaltet die vorherrschenden Farben in der rechten Szene; schwarzweißrot tauchen auch in diversen anderen Formen immer wieder auf) – Kampfrune (Pfeil) - Altgermanisches Schriftzeichen (findet sich z. B. auch im Logo der JN wie- der) – „Thor Steinar“ Logo der Modemarke (alt, vertrieben bis ca. Nov.2004) (da das Logo u. a. eine Wolfsangel enthält, wurde es zunächst verboten; das Verbot hat keinen Bestand mehr) – „Thor Steinar“ - (aktuell) Logo der Modemarke – Logo der Modemarke „Werwolf“ – Aufdruck „Wewelsburg“ auf T-Shirts (bezieht sich auf die ehemalige SS Ordensburg bei Pa- derborn; siehe auch „Schwarze Sonne“) – „Skrewdriver“ (GB) - Adler mit altdeutschem „S“ - Logo der rechtsextremen Band – Logo der Hammer-Skins – Blutkreuz - Logo des Ku-Klux-Klan (USA) (der KKK sieht sich als Geheimorganisation und be- wegt sich im rechtsterroristischen Bereich) – Anti-Antifa - Gegenbewegung zur linksextremen Antifa (es gibt kein einheitliches Logo) – Schwarze Fahne - Symbol der Bauernkriege (häufig verwendet durch die sogenannten Freien Kräfte und fester Bestandteil der Logos der Autonomen Nationalisten - AN) – Hammer und Schwert - ehemaliges Symbol der „Schwarzen Front“ (heute in Gebrauch der sogenannten Freien Kräfte) – V - Bewegung Deutsche Volksgemeinschaft (Symbol der BDVG ist das schwarze V auf rotwei- ßem Grund) – CONSDAPLE - Modemarke (stellt gegebenenfalls einen Verstoß dar, wenn über dem T-Shirt eine halbgeöffnete Jacke getragen wird und man nur die Buchstabenfolge „NSDAP“ lesen kann; Einzelfallentscheidung) – Landser - Bezeichnung des deutschen Soldaten im 2. Weltkrieg/rechtsextreme und verbotene Musikgruppe (bei eindeutigem Bezug auf die Musikgruppe gegebenenfalls strafbar; Einzelfallentscheidung ) 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1775 – 18 = Adolf Hitler (Die 1 steht für den ersten Buchstaben des Alphabets (A), die 8 steht für den achten Buchstaben (H)) – 88 = Heil Hitler (Ableitung siehe Beschreibung zu „18“) – 28 = „B & H“ („Blood & Honour“) – 168:1 = Code für den Sprengstoffanschlag 1995 in Oklahoma/USA; 168 Menschen sowie der rechtsextreme Attentäter (1) starben – 1347 = „Mit deutschem Gruß“ – 146 = „Auf den Führer“ – 192 = „Adolf is back“ – 67 = „Führers Geburtstag“ – 1046 = „Jahr des Führers“ – 74 = „Großdeutschland“ – 84 = „Heil dir“ – 444 = „Deutschland den Deutschen (DdD)“ – 19/8 = „Sieg Heil“ – 124 = Ausländerbefreites Deutschland – 1919 = „SS“ – 4/20 = 20. April, Geburtstag Hitlers. – 311 = 3 x 11, Kürzel für den Ku-Klux-Klan – 33/6 = 33 steht ebenfalls für 3 x 11 und damit KKK, 6 ist die gegenwärtige Ära des Ku-Klux- Klan – 100 % = rein arisch – 4/19 = steht für die Daten der FBI Aktion i. V. m. dem Bombenanschlag in Oklahoma City (s. 168:1) – 2038 = Überschrift der von dem norwegischen Attentäter Breivik veröffentlichten Schrift – 14 Words: die aus 14 Worten bestehende Parole: „We must secure the existence of our ra- ce and a future for white children“ („Wir müssen die Existenz unserer Rasse und eine Zukunft für weiße Kinder sichern“) – Combat 18 = „Kampf Adolf Hitler“, sogenannter Bewaffneter Arm von Blood & Honour Zu 3: Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) wurde bundesweit im Jahr 2001 ein einheitlicher Kriminalpolizeilicher Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) eingeführt, um eine bundeseinheitliche und differenzierte Auswertung und Lagedarstellung zu ermöglichen. Dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- werden danach Straftaten zugeordnet , wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind. Dies trifft insbesondere auf Delikte zu, bei denen Bezüge zu völkischem Nationalismus , Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Sachverhalte außerhalb des strafbaren Bereiches werden durch dieses Definitionssystem nicht erfasst und sind daher statistisch nicht auswertbar. Dennoch kann, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu einem Sachverhalt möglich ist, exemplarisch die Verwendung der bereits in der Anfrage aufgegriffenen Zahlencodes genannt werden. Hierbei steht jede Zahl für einen Buchstaben des Alphabets, wodurch die eigentliche, mitunter strafbare Bedeutung für die rechtsextremistische Szene chiffriert werden sollte. Darüber hinaus sind - ebenfalls nur beispielhaft aufgeführt - Symbole wie die Schwarze Sonne, die White Power-Faust oder auch die Reichskriegsflagge der kaiserlichen Marine der Jahre 1867 bis 1921 als legale Symbole zu benennen, die in der neonazistischen Szene verwendet werden. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1775 Bei Bekleidungsmarken ist zu unterscheiden, ob es sich um eine szeneeigene Marke, wie etwa Thor Steinar oder Ansgar Aryan handelt, bei deren Produzenten oder Geschäftsführenden es sich um Rechtsextremisten handelt, und die diese Bekleidung nahezu ausschließlich für Rechtsextremisten produzieren. Es kann sich auch um Marken handeln, die beispielsweise über die SkinheadSubkultur adaptiert wurden. Hierbei handelt es sich um Marken, die in der gesellschaftlichen Wahrnehmung dem Rechtsextremismus zugerechnet werden, ohne dass die Marken selber als rechtsextremistisch zu bezeichnen sind. Zu 4: Siehe Vorbemerkungen. Zu 5: Siehe Vorbemerkungen. Zu 6: Prävention und Aufklärung im Zusammenhang mit rechtsextremen, fremdenfeindlichen, antisemitischen und antidemokratischen Erscheinungsformen zählen zu den zentralen Anliegen des Landespräventionsrats Niedersachsen (LPR). Im dortigen Arbeitsbereich „Prävention von Rechtsextremismus “, existieren aktuell zwei Angebote: das Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN - KOMPETENZ STÄRKEN“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Landesprogramm „PARC - Prävention durch Aufklärung gegen Rechtsextremismus und für Courage “. Die Aufklärung und Information über „Neonazistischer Propaganda mit Symbolen, Codes und Kleidung “ sind Kernelemente des skizzierten Bundes- und des Landesprogramms. Der LPR bietet hierzu Workshops, Informationsveranstaltungen, Fortbildungen und Beratungsangebote für Personen der Zivilgesellschaft, Betroffene und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren aus den Bereichen Jugendhilfe , Schule, Vereine, Verbände, kommunale Präventionsräte etc. an. Ein wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Maßnahmen ist die konzeptionelle Prävention zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- (PMK -rechts-). Ziel der Prävention PMK -rechts- durch die Polizei ist es, mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten die Entwicklung einer rechtsextremistischen Szene zu verhindern sowie der Planung und Begehung rechtsmotivierter Straftaten konsequent und rechtzeitig vorzubeugen. Insbesondere unterstützen auch die Polizeibehörden in diesem Zusammenhang durch ihr spezifisches Fachwissen gezielt andere gesellschaftliche und staatliche Akteure in deren Präventionsarbeit sowie in deren Umgang mit dem Phänomen. Auf diese Weise leistet die Polizei einen wesentlichen Beitrag in der Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere junger Menschen. Nicht zuletzt klärt der niedersächsische Verfassungsschutz im Rahmen der Prävention in Form von Vorträgen und Informationsmaterialien (Broschüren, Jahresberichte) über den Sinn und die Bedeutung rechtsextremistischer Symbolik auf. Boris Pistorius 5 (Ausgegeben am 22.07.2014) Drucksache 17/1775 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Angelika Jahns, Johann-Heinrich Ahlers, Rudolf Götz, Ansgar Focke, Thomas Adasch und Bernd-Carsten Hiebing (CDU), eingegangen am 15.04.2014 Neonazistische Propaganda mit Symbolen, Codes und Kleidung - Was tut die Landesregierung? Antwort der Landesregierung