Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1832 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann, Adrian Mohr, Volker Meyer, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 12.06.2014 Abfackeln von Erdgas in Söhlingen - Was kann die Landesregierung zur Aufklärung des Falles beitragen? Das Unternehmen ExxonMobil teilte am 28. März 2014 in einer Pressemitteilung mit, dass an der Erdgasbohrung Söhlingen Z5 in den Folgetagen Arbeiten durchgeführt werden sollten. Konkret heißt es in der Pressemitteilung: „ExxonMobil Production Deutschland GmbH beginnt in diesen Tagen an der Erdgasbohrung Söhlingen Z5, südöstlich der Ortschaft Brockel, mit der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zur Optimierung der Förderung. Aus technischen Gründen muss das anfallende Gas dabei über die Fackel geleitet und verbrannt werden. Während der Arbeiten wird es dadurch zeitweise an der Fackel zu einer erhöhten Flammenbildung, bei Dunkelheit mit hellem und weit sichtbarem Feuerschein kommen. In dem näheren Umfeld kann es zu einem erhöhten Geräuschpegel kommen. Je nach Wetterlage ist evtl. auch eine leichte Geruchsbelästigung möglich . Der Zeitraum der geplanten Arbeiten beträgt insgesamt ca. drei Tage, danach soll die Fördersonde die Produktion wieder aufnehmen. ExxonMobil bittet die im Umfeld wohnenden Anlieger um Verständnis für die Notwendigkeit der Arbeiten.“ In den Tagen danach berichteten Bürger aus dem Landkreis Rotenburg nach Medienberichten (Rotenburger Kreiszeitung vom 10. April 2014 und Rotenburger Rundschau vom 13. April 2014) über gesundheitliche Probleme, die im Zusammenhang mit dem Abfackeln von Erdgas auf der Erdgasbohrstelle Söhlingen Z5 stehen sollen. In den Tagen danach haben sich bis heute viele Medien und Bürger mit diesem Thema beschäftigt. Bis heute steht eine klare Antwort auf die Frage aus, was denn wirklich in Söhlingen passiert ist. Während ExxonMobil die Spuren an den Pflanzen laut der Kreiszeitung (www.kreiszeitung.de) vom 12. Mai 2014 dem Blauen Erlenblattkäfer zuschreibe, vermuteten Bürgerinitiativen vor Ort einen „giftigen Säureregen“ als Ursache. Am 2. Juni 2014 fand vor Ort eine Demonstration an der Gasfördersonde Söhlingen Z14 statt. Laut der Internetzeitung www.scharf-links.de sollen auch die örtlichen Grünen diese Demonstration unterstützt haben: „Der Kreisverband Heidekreis von Bündnis 90/Die GRÜNEN unterstützt die Protestaktion am 2. Juni um 19:00 Uhr und hat alle seine Mitglieder dazu aufgefordert, ihre Meinung vor Ort (Söhlingen Z 14) kund zu tun.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Lage in diesem Fall nach der mündlichen Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann und der entsprechenden Antwort der Landesregierung entwickelt? 2. Wie sehen die (emissions-)rechtlichen Rahmenbedingungen für das Abfackeln von Erdgas aus? 3. Haben die Landesregierung oder von ihr beauftragte Stellen ein Gespräch mit den Mitarbeitern des von ExxonMobil beauftragten Unternehmens geführt? 4. Ist es nach Einschätzung der Landesregierung chemisch, physikalisch oder biologisch möglich , dass beim Abfackeln von Erdgas „schwarzer, schmieriger Schleim“ in der Umgebung niedergehen kann? Welche Stoffe müssen dafür vorhanden sein? 5. Entsprachen die vor Ort eingesetzten Anlagen dem Stand der Technik? 6. Seit wann ist die vor Ort für das Abfackeln eingesetzte Anlage in Betrieb, und liegt für den Betrieb eine behördliche Genehmigung vor? 7. Wie viele „Jobs“ sind nach Kenntnis der Landesregierung inzwischen mit dieser Anlage durchgeführt worden? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1832 8. Welche Medienkontakte hat es zwischen anfragenden Medien und dem zuständigen Landesbergamt gegeben? 9. Seit wann sind dem Landesbergamt erhöhte Quecksilberbelastungen in der Nähe von Bohrstellen bekannt? 10. Stellt die vom Landesbergamt festgestellte Quecksilberbelastung eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, und welche Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich? (An die Staatskanzlei übersandt am 17.06.2014 - II/725 - 789) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 29.07.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/789/ Erdgas in Söhlingen - Das Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen bei der Erdgasförderung darf aus immissionsschutzrechtlichen Aspekten nur dann erfolgen, wenn andere Nutzungsmöglichkeiten ausscheiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise infolge diskontinuierlich anfallender, stark schwankender oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen bei Test- und Freiförderarbeiten eine kontinuierliche Verbrennung in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung nicht möglich ist. Die Fackelanlagen müssen dabei bestimmte technische und betriebliche Anforderungen entsprechend immissionsschutzrechtlicher Vorgaben erfüllen und sind dabei so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung zur Mündlichen Anfrage Nr. 20 (Drs. 17/1535) dargelegt , haben Beobachtungen an Pflanzen sowie gesundheitliche Probleme bei Bürgerinnen und Bürgern, die sich in der Umgebung von Fackelarbeiten auf dem Erdgasförderplatz Söhlingen Z5 der ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) am 1. April 2014 aufhielten, zu einem Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft in Verden geführt, welches noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung bisher keine Informationen vor, ob und in welchem Umfang schädliche Umweltauswirkungen während der o. g. Fackelarbeiten aufgetreten sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Ermittlungen zu den Ursachen und Auswirkungen des Betriebsereignisses bei Fackelarbeiten am 1. April 2014 auf dem Erdgasförderplatz Söhlingen Z5 der ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) im Landkreis Rotenburg (Wümme) sind noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens können Auskünfte zum Stand und den bisherigen Ergebnissen der laufenden Ermittlungen nur durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Verden gegeben werden . Losgelöst davon hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) entschieden, dass die Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Fackelarbeiten zukünftig einer Betriebsplanzulassung bedarf. Im Genehmigungsverfahren wird dann beispielsweise geprüft, ob gegebenenfalls Festlegungen zu Schadstoffmessungen erforderlich sind. Zudem wird das LBEG die behördliche Überwachung von Fackelarbeiten vor Ort deutlich intensivieren. Angesichts der Vielzahl von Fackeleinsätzen , die bei der Erdgasgewinnung notwendig sind, kann jedoch nicht jeder einzelne Fackeleinsatz vor Ort kontrolliert werden. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1832 Um unnötige Belästigungen der Nachbarschaft durch Lichtemissionen zu vermeiden, werden in Abstimmung mit den Förderunternehmen Fackelarbeiten nur noch dann im Dunkeln durchgeführt, wenn dies aus sicherheitlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Zudem soll die Bevölkerung vor Ort über die geplanten Test- bzw. Freiförderarbeiten mittels Pressemitteilung des Unternehmers im Vorfeld informiert werden. Zu 2: Die Förderung von Erdgas und Erdöl unterliegt der Genehmigungspflicht nach dem Bundesberggesetz sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Umweltrechts, wie etwa dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). So ist der Unternehmer verpflichtet für die Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten, z. B. Test- und Freiförderarbeiten, dem LBEG entsprechende Betriebspläne zur Prüfung vorzulegen. Im Hinblick auf Fackelarbeiten, die neben dem Bergrecht auch dem Immissionsschutzrecht unterliegen , sieht das BImSchG keine generelle Genehmigungspflicht für alle emissionsrelevanten Anlagen oder Tätigkeiten vor, sondern unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Folgende Fackelanlagen sind bei der Erdöl- und Erdgasförderung im Einsatz: 1. Fackeln für Test- und Freiförderarbeiten, die zumeist an wechselnden Einsatzorten für kurze Zeiträume verwendet werden, 2. Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen (Notfallund Sicherheitsfackeln), 3. Fackeln (Betriebsfackel), mit denen regelmäßig überschüssige Gase verbrannt werden, 4. Notfall- und Sicherheitsfackeln, über die zusätzlich regelmäßig überschüssige Gase verbrannt werden. Nach Maßgabe des BImSchG sind für Fackelanlagen der Nummer 1 keine Genehmigungen erforderlich , da das Immissionsschutzrecht dies für Anlagen, die an wechselnden Einsatzstellen (weniger als ein Jahr) betrieben werden, nicht vorsieht. Dennoch unterliegen auch diese Anlagen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus § 22 BImSchG ergeben: 1. Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und 2. Beschränkung der nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß. Diese Anforderungen werden bei Betriebsplänen für Fackelarbeiten unter Heranziehung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geprüft. Dabei werden die in Nummer 4 der TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umweltauswirkungen und die in Nummer 5 der TA Luft festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle zur Festlegung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten herangezogen. Auch die unter Nummer 2 genannten Notfall- und Sicherheitsfackeln benötigen keine Genehmigung nach BImSchG, da sie ausschließlich der Anlagensicherheit dienen und nur bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sehr kurzzeitig zum Einsatz kommen (z. B. zur schlagartigen Entspannung unter Druck stehender Anlagenteile). Die Not- und Sicherheitsfackel ist keine Anlage, die betrieben werden soll. Emissionsbegrenzende Anforderungen an diesen Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen werden entsprechend der Nummer 5.4.8.1a2 TA Luft im Einzelfall festgelegt. So darf bei der Verbrennung von Gasen ein Emissionsminderungsgrad von 99 %, bezogen auf den Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden. Hingegen bedürfen die unter Nummern 3 und 4 genannten Fackeln nach Immissionsschutzrecht einer Genehmigung. Die grundsätzlichen Anforderungen für diese Fackeln ergeben sich aus § 5 BImSchG in Verbindung mit den konkretisierenden Vorgaben der TA Luft, insbesondere der Nummer 5.4.8.1a.2.2, deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren geprüft wird. Dazu zählt, dass die Mindesttemperatur in der Flamme 850°C betragen soll. Zudem ist bei der Verbrennung von Gasen ein Emissionsminderungsgrad von 99,9 %, bezogen auf den Gesamtkohlenstoff, zu erreichen. 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1832 Zu 3: Im Rahmen der Ermittlungen haben Mitarbeiter des LBEG am 11.04.2014 die von der Firma Fangmann am 1. April 2014 eingesetzte Freiförderanlage in Salzwedel überprüft. Hierbei wurde die Funktionsweise und der Anlagenaufbau von den für den Betrieb der Freiförderanlage zuständigen Mitarbeiter der Firma Fangmann erläutert. Bei der Überprüfung durch das LBEG wurden an der Anlage keine offensichtlichen Mängel festgestellt. Die Vernehmung der am Tag der Fackelarbeiten vor Ort verantwortlichen Personen der Firma Fangmann und der EMPG steht noch aus und ist Bestandteil des laufenden Ermittlungsverfahrens. Zu 4: Die Freisetzung von flüssigen oder festen Stoffen ist bei Fackeln von Freiförderanlagen prinzipiell möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass die im Rohgasstrom vorgeschalteten unterschiedlichen Abscheider (z. B. Freiwasserabscheider, Sandfänger, Aktivkohlefilter), deren Einsatz speziell auf die Lagerstättenbedingungen sowie die Gasqualität abgestimmt ist, nicht bestimmungsgemäß funktionieren oder umgangen werden. In diesen Fällen könnten Flüssigkeiten oder Feststoffe aus der Lagerstätte mit dem Gasstrom zur Fackel gelangen und dort ausgeworfen werden. Ob bei den Fackelarbeiten am 1. April 2014 auf dem Förderplatz Söhlingen Z5 auch Flüssigkeiten oder Feststoffe in die Umwelt gelangen konnten, ist Gegenstand der laufenden Untersuchungen. Zu 5 und 6: Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Der für die Errichtung und den Betrieb der Freiförderanlage der Firma Fangmann erforderliche bergrechtliche Betriebsplan wurden am 29. Oktober 2013 auf Antrag der EMPG vom LBEG zugelassen . Im Rahmen der Betriebsplanprüfung wurden die für Fackelarbeiten einschlägigen Rechtsvorschriften , insbesondere die immissionsschutzrechtlichen und bergrechtlichen Vorgaben, geprüft. Zulassungsrelevante Mängel, die einer Erteilung der Genehmigung entgegenstehen, wurden nicht festgestellt. Auf dieser Grundlage sowie dem Ergebnis der Überprüfung der Freiförderanlage am 11. April 2014 durch das LBEG sind der Landesregierung bisher keine Hinweise bekannt geworden, die vermuten lassen, dass die am 1. April 2014 eingesetzte Freiförderanlage der Firma Fangmann nicht dem Stand der Technik entspricht. Zu 7: Die Freiförderanlage der Firma Fangmann hat nach Auskunft des LBEG am 1. April 2014 den neunten Einsatz in Niedersachsen. Zu 8: Das LBEG hat folgende Pressemitteilungen zum Thema „Säureaustritt bei Fackelarbeiten“ über seinen Nordverteiler (circa 250 Redaktionen und Journalisten) herausgegeben: 10.04.2014: Fackelarbeiten in Söhlingen - LBEG untersucht Verdacht auf Säureaustritt, 14.04.2014: Verdacht auf Säureaustritt bei Fackelarbeiten in Söhlingen - Staatsanwaltschaft beauftragt LBEG mit Untersuchungen. Die Pressemitteilungen wurden zudem auf der Internetseite des LBEG veröffentlicht (http://www.lbeg.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/) und mittels RSS-Feed verschickt. Anfragen zu diesem Thema hat das LBEG von folgenden Medien erhalten und beantwortet: – NDR - Panorama 3, – RTL Nord, – Radio Bremen, – NDR-Studio Oldenburg, – Radio ffn, 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1832 – Fun television Bremen, – Böhme Zeitung (mehrfach), – Weser-Kurier (mehrfach), – Rotenburger Kreiszeitung (mehrfach), – Rotenburger Rundschau (mehrfach), – Verdener Nachrichten. Zu 9: Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass Erdgas aus den Lagerstätten des Perm und Karbon Quecksilber in geringen Konzentrationen enthält. Aus diesem Grund können bei der Erdgasförderung aus diesen Lagerstätten quecksilberhaltige Abfälle (Schlämme) anfallen oder kleinste Mengen bei der Verbrennung von unbehandeltem (Roh-)Erdgas freigesetzt werden. Unbehandeltes (Roh-)Erdgas fällt nur während der Bohr-, Test- und Freiförderarbeiten an. Es wird in der Regel abgefackelt, wobei die eingesetzten Test- und Freiförderanlagen seit mehreren Jahren mit Aktivkohlefiltern ausgestattet sind, sodass bei einem ordnungsgemäßen Betrieb nahezu kein Quecksilber mehr freigesetzt wird. Aufgrund von Hinweisen eines Grundstückeigentümers in der Umgebung des Erdgasförderplatzes Grauen Z1 der EMPG im Landkreis Heidekreis, die umweltrelevante Quecksilbergehalte im Boden vermuten ließen, werden in Kenntnis des LBEG seit 2006 gezielte Untersuchungen zur Belastung von Böden im Umfeld von ausgewählten Erdgasförderplätzen angestellt. Zu 10: Im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchungen am Erdgasförderplatz Söhlingen Z5 im Landkreis Rotenburg (Wümme) wird auf das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Verden verwiesen. Bei den Untersuchungen des LBEG im Umfeld der Erdgasförderplätze Söhlingen Ost Z1 im Landkreis Heidekreis und Söhlingen Z6/Z11 im Landkreis Rotenburg (Wümme) wurden erhöhte Quecksilbergehalte im Boden festgestellt. So wurden bei der Analyse der in der Umgebung des Erdgasförderplatzes Söhlingen Ost Z1 entnommen Bodenproben Quecksilbergehalte von 0,38 bis 0,52 mg/kg ermittelt. Diese Werte liegen zwar oberhalb des natürlichen Vorkommens von Quecksilber im Boden, jedoch unterhalb der einschlägigen Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Nach Einschätzung des LBEG zeigen die Messwerte, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefahren für Mensch und Umwelt festzustellen sind. Gleichzeitig sind aus Gründen der Vorsorge jedoch weitere Untersuchungen in diesen Bereichen erforderlich, um eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation zu ermöglichen. Auch die im Umfeld des Erdgasförderplatzes Söhlingen Z6/Z11 entnommenen 14 Bodenproben weisen Quecksilbergehalte von 0,09 bis 120 mg/kg auf. Zwölf dieser Proben unterschreiten mit 0,09 bis 2,4 mg/kg Quecksilber den empfindlichsten Prüfwert (Nutzung als Kinderspielfläche: 10 mg/kg) der BBodSchV. Zwei Bodenproben liegen mit 40 bzw. 120 mg/kg Quecksilber deutlich über diesem Prüfwert. Auch hier sind weitere Untersuchungen für eine abschließende Bewertung der Gefahrenlage notwendig. Das LBEG wird in diesen Fällen weitere Untersuchungen beauftragen, um noch offene Fragen zu dem Sanierungsbedarf und einem gegebenenfalls bestehenden Anfangsverdacht strafrechtlichen Handelns aufgrund von Bodenverunreinigungen kurzfristig zu klären. Unabhängig davon wird das LBEG angesichts dieser Erkenntnisse gemeinsam mit den betroffenen Landkreisen und Förderunternehmen ein Konzept ausarbeiten, damit möglichst zeitnah eine landesweit koordinierte und systematische Überprüfung aller Förderstandorte durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Kampagne wird das LBEG fortlaufend über neue Erkenntnisse und Beprobungsergebnisse öffentlich informieren. Olaf Lies (Ausgegeben am 06.08.2014) 5 Drucksache 17/1832 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann, Adrian Mohr, Volker Meyer, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 12.06.2014 Abfackeln von Erdgas in Söhlingen - Was kann die Landesregierung zur Aufklärung des Fal-les beitragen? Antwort der Landesregierung