Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1836 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP), eingegangen am 26.06.2014 Details zur Abfrage von Kontodaten In der Antwort auf die Anfrage Nr. 41 in der Drucksache 17/1535 wird ein Anstieg der Anfrage von Kontodaten aus Besteuerungsgründen angeführt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie verläuft die längerfristige Entwicklung der Abfragen von Kontodaten aus Besteuerungsgründen ? 2. Welches sind die Gründe für den Anstieg der Abfragen von Kontodaten aus Besteuerungsgründen (bitte detailliert aufschlüsseln)? (An die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2014 - II/725 - 806) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 22.07.2014 - S 0230 – 26/8 – 33 24 - Die Kleine Anfrage beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die längerfristige Entwicklung der Abfragen von Kontodaten durch die niedersächsischen Finanzämter aus Besteuerungsgründen stellt sich für die letzten fünf Jahre wie folgt dar: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl Kontenabrufe 3 361 3 762 3 605 3 184 3 495 Zu 2: Die jährliche Anzahl der Kontenabrufe zu Besteuerungszwecken differiert voneinander. Wenngleich die Anzahl 2013 in Vergleich zum Vorjahr ansteigt, relativiert sich dies im Mehrjahresvergleich. Einzelne Gründe für die Abweichungen sind nicht auszumachen. Der Grund einer Kontenabfrage wird statistisch nicht erfasst; es wird lediglich unterschieden, wie viele Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 AO (d. h. zu Besteuerungszwecken) erfolgen und wie viele nach § 93 Abs. 8 AO, d. h. durch andere Behörden beantragt werden. Bei den Abfragen der Finanzverwaltung (§ 93 Abs. 7 AO) wird darüber hinaus dargestellt, ob diese zu Veranlagungs-, Erhebungs- oder Außenprüfungszwecken erfolgt sind. Dabei lässt sich festhalten , dass der weit überwiegende Teil der Daten zur Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten im Erhebungsverfahren wegen rückständiger Steuern abgefragt wird. Die Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden bei der Vollstreckung rückständiger Steuern hat sich als sehr wirkungsvoll erwiesen . Dies wird mit ein Grund gewesen sein, diese Ermittlungsmöglichkeit ab 2013 auch den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern einzuräumen. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1836 Die Entscheidung, einen Kontenabruf zu veranlassen, muss die zuständige Stelle nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Dabei hat sie - gerade bei Kontenabrufen zum Zweck der Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten - zu berücksichtigen, dass ein Kontenabruf im Vergleich mit anderen Ermittlungsmöglichkeiten regelmäßig das mildere Mittel darstellt. Peter-Jürgen Schneider (Ausgegeben am 06.08.2014) 2