Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1847 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Miriam Staudte und Elke Twesten (GRÜNE), eingegangen am 20.06.2014 Quecksilberfunde in der Umgebung von Erdgasförderstätten Nach Angaben des Naturschutzbundes (NABU), Kreisverband Rotenburg, vom 19.05.2014 sind bei Messungen, die der Verband veranlasst hat, an zwei Stellen im Umfeld der Erdgasförderstätten Söhlingen Ost Z1 und Z6, die von der Firma ExxonMobil im Landkreis Rotenburg und im Heidekreis betrieben werden, deutlich erhöhte Quecksilbergehalte im Boden festgestellt worden. Der NABU führt diese Quecksilberbelastung auf von den Förderstätten ablaufendes Abwasser zurück . ExxonMobil hat daraufhin bei eigenen Messungen in Gewässersedimenten und im Boden deutlich erhöhte Quecksilbergehalte gefunden und führte diese ebenfalls auf Abwasser zurück, das bei der Reinigung des Bohrequipments an den Gasförderstätten angefallen und von dort in Vorfluter abgeflossen ist. Die Ergebnisse dieser eigenen Messungen hat das Unternehmen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) am 12.06.2014 bekannt gegeben. Das LBEG wiederum hat am 12.06.2014 der Presse mitgeteilt, darüber die örtlichen Behörden informiert zu haben und eigene Messungen vornehmen zu wollen. Auf der Homepage des LBEG wurden inzwischen Ergebnisse von in den Jahren 2010 und 2013 durchgeführten Messungen im Umfeld der Bohrplätze Borchel Z1, Söhlingen Z1 und Söhlingen Z2 veröffentlicht. Demnach wurden bereits 2010 bei Untersuchungen im Auftrag von ExxonMobil an fünf von sieben Messpunkten der Quecksilbervorsorgewert für Sandböden und an einem Messpunkt der Maßnahmenwert für humosen Boden überschritten. Wie der NDR berichtete, unterblieb damals jedoch eine Information des Wirtschaftsministeriums und der kommunalen Behörden über diese Ergebnisse. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Ergebnisse haben die vom LBEG am 12.06.2014 angekündigten Boden- und Gewässeruntersuchungen erbracht, und welche Schlussfolgerungen über Ursachen und Umfang der Belastungen ergeben sich hieraus? 2. Sind nach Einschätzung der Landesregierung aufgrund der Untersuchungsergebnisse Sofortmaßnahmen notwendig, um akute Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt abzuwenden? 3. Kann die Landesregierung die Angaben von ExxonMobil zur Ursache der Belastungen bestätigen , wonach die Quecksilbereinträge oder andere bei den Untersuchungen des LBEG gefundene , bei der Erdgasförderung anfallende Schadstoffe auf ungehindert in die Umgebung ablaufendes Wasser, das zur Reinigung des Bohrequipments an den Gasförderstätten eingesetzt wurde, zurückzuführen ist? Wurden andere Ursachen für die Schadstoffbelastungen festgestellt? 4. Handelt es sich bei den Vorgängen, die zum Eintrag von Quecksilber und möglicherweise weiterer Schadstoffe an oder in der Umgebung von Bohrplätzen geführt haben, um allgemein übliche Praktiken im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen? 5. In welchem Umfang war bzw. ist ein Ableiten von Abwässern von solchen Bohrplätzen durch Genehmigungen abgedeckt? 6. In welchem Umfang ist nach Erkenntnissen der Landesregierung zu erwarten, dass durch die Förderung von Erdgas und Erdöl bzw. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung in 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1847 Niedersachsen möglicherweise über Jahrzehnte Böden und Gewässer belastet und Altlasten entstanden sind? 7. Hält die Landesregierung ein landesweites Untersuchungsprogramm in der Umgebung von Erdgasförderplätzen, möglicherweise auch im Umfeld von Erdölförderanlagen, für erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch an anderen Förderplätzen vergleichbare Schadstoffbelastungen zu erwarten sind? 8. Mit welchen Maßnahmen wird sichergestellt, dass toxische Stoffe wie etwa Quecksilber, die im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen anfallen, nicht weiter in die Umwelt gelangen? (An die Staatskanzlei übersandt am 27.06.2014 - II/725 - 795) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 04.08.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/795/ Quecksilberfunde - Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass Erdgas aus den Lagerstätten des Perm und Karbon Quecksilber in geringen Konzentrationen enthält. Aus diesem Grund können bei der Erdgasförderung aus diesen Lagerstätten auch quecksilberhaltige Abfälle (Schlämme) anfallen oder kleinste Mengen bei der Verbrennung von unbehandeltem (Roh-) Erdgas freigesetzt werden. Aufgrund von Hinweisen eines Grundstückeigentümers in der Umgebung des Erdgasförderplatzes Grauen Z1 im Landkreis Heidekreis, die umweltrelevante Quecksilbergehalte im Boden vermuten ließen, wurden im Jahr 2006 erstmalig Untersuchungen zur möglichen Quecksilberbelastung im Auftrag des Unternehmens Exxon Mobil Production Deutschland GmbH (EMPG) durchgeführt. Im Jahr 2010 hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) gegenüber dem Unternehmen EMPG weitere Untersuchungen zur Quecksilberbelastung im Umfeld von Förderplätzen gefordert. Zur Auswahl der Standorte wurde eine Matrix erstellt, in der alle Bohrungen erfasst wurden , in deren Umfeld Quecksilberbelastungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Auswahl beruhte auf dem Quecksilbergehalt des Erdgases, der vorhandenen Anlagentechnik, den Test- und Freiförderarbeiten und der produzierten Gasmenge. Um die Thematik industrieweit zu erfassen, wurden diese Untersuchungen im Jahr 2012 auch auf Förderplätze anderer in Niedersachsen tätiger Erdöl- und Erdgasunternehmen (GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH, RWE Dea AG, Wintershall Holding GmbH) ausgedehnt. Die analysierten Bodenproben aus der Umgebung von Erdgasförderplätzen in den Jahren 2010 und 2012 zeigen Quecksilberkonzentrationen unterhalb der Prüf- und Maßnahmewerte der Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Einzig an einer Stelle auf einem Bundeswehrstandort im Landkreis Heidekreis wurde der Maßnahmewert für Grünland von 2 mg/kg gemäß BBodSchV mit 2,50 mg/kg im Boden überschritten. Aufgrund der Überschreitung des Wertes wurde eine Nutzungsbeschränkung veranlasst. Stoffkonzentrationen, die nach fachlicher Bewertung des LBEG und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzung Gefahren für Grundwasser, Menschen oder Tiere verursachen, wurden bei diesen Untersuchungen nicht festgestellt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Am 13.06.2014 hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) im Bereich des Förderplatzes Söhlingen Ost Z 1 im Landkreis Heidekreis eine Wasserprobe aus dem nördlichen Entwässerungsgraben entnommen. Die Laborergebnisse der Wasserprobe weisen Quecksilberkonzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze von 0,2 µg/l auf und werden vom LBEG somit als unauffällig eingestuft. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1847 Zudem wurden am 13.06.2014 drei Sedimentproben aus dem Graben entnommen, um die Bodendichten bzw. die Trockenraumgewichte in den Grabensedimenten beurteilen zu können. Die Ergebnisse der Bodendichten zeigen die erwarteten Schwankungen in den Grabensedimenten (0,3 – 0,5 g/cm3). Diese Daten werden benötigt, um einen sachgerechten Vergleich ermittelter Stoffkonzentrationen sowie die Bewertung von Schadstoffvorräte in Mineralböden bzw. organischen Böden (im vorliegenden Fall Faktor 3-5) vornehmen zu können. Weitergehende Untersuchungen des LBEG am 25. und 26.06.2014 im Umfeld der Erdgasförderplätze Söhlingen Z6/Z11 (Landkreis Rotenburg (Wümme)) sowie Söhlingen Ost Z1 haben erhöhte Quecksilbergehalte im Boden festgestellt. So wurden bei der Analyse der in der Umgebung des Erdgasförderplatzes Söhlingen Ost Z1 entnommenen Bodenproben Quecksilbergehalte von 0,38 bis 0,52 mg/kg ermittelt. Diese Werte liegen zwar oberhalb des natürlichen Vorkommens von Quecksilber im Boden (der sogenannte Hintergrundwert für Quecksilber in Sandböden Niedersachsens beträgt beispielsweise 0,21 mg/kg unter Grünlandnutzung), jedoch unterhalb der einschlägigen Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Nach Einschätzung des LBEG zeigen die Messwerte, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefahren für Mensch und Umwelt festzustellen sind. Gleichzeitig sind aus Gründen der Vorsorge jedoch weitere Untersuchungen in diesen Bereichen erforderlich, um eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation zu ermöglichen. Die im Umfeld des Erdgasförderplatzes Söhlingen Z6/Z11 entnommenen 14 Bodenproben weisen Quecksilbergehalte von 0,09 bis 120 mg/kg auf. Zwölf dieser Proben unterschreiten mit 0,09 bis 2,4 mg/kg Quecksilber den empfindlichsten Prüfwert (Nutzung als Kinderspielfläche: 10 mg/kg) der BBodSchV, überschreiten zum Teil allerdings die natürlicher Weise in Sandböden Niedersachsens gefundenen Werte. Zwei Bodenproben liegen mit 40 bzw. 120 mg/kg Quecksilber deutlich über diesem Prüfwert. Das LBEG hat inzwischen weitere Detailuntersuchungen nach BBodSchV gegenüber dem Betreiber des Erdgasförderplatzes angeordnet, um noch offene Fragen zur Gefahrenlage, dem Sanierungsbedarf und einem gegebenenfalls bestehenden Anfangsverdacht strafrechtlichen Handelns aufgrund von Bodenverunreinigungen kurzfristig zu klären. Zu 2: Auf dem Bohr- und Förderplatz Söhlingen Ost Z1 wurde sofort nach Bekanntwerden der Quecksilberbelastungen die Ableitung von Oberflächenwasser, welches durch Reinigungsarbeiten verunreinigt werden könnte, in den angrenzenden Graben verschlossen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, hat das LBEG inzwischen weitere Detailuntersuchungen nach BBodSchV im Bereich der festgestellten Quecksilberbelastungen angeordnet, um die Gefahrensituation für Mensch und Umwelt umfassend beurteilen zu können. Darauf aufbauend sind gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen notwendig, die in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des betroffenen Landkreises dem verantwortlichen Unternehmen auferlegt werden . Angesichts der vorliegenden Messergebnisse besteht nach Auskunft des LBEG bisher keine Notwendigkeit konkrete Bereiche abzusperren, da ein weiterer Eintrag von belastetem Oberflächenwasser nicht mehr stattfindet. Zu 3: Nach Auskunft des LBEG wurden bisher zwei unterschiedliche Belastungspfade identifiziert, die zu einer Freisetzung von Quecksilber bei der Erdgasförderung führen können. a) Kleinste Mengen an Quecksilber können bei der Verbrennung von unbehandeltem (Roh-) Erdgas freigesetzt werden. Unbehandeltes (Roh-) Erdgas fällt jedoch nur während der Bohr-, Test- und Freiförderarbeiten an. Es wird in der Regel abgefackelt, wobei die eingesetzten Test- und Freiförderanlagen seit mehreren Jahren mit Aktivkohlefiltern ausgestattet sind, sodass bei einem ordnungsgemäßen Betrieb nahezu kein Quecksilber mehr freigesetzt wird. Dies wurde durch Immissionsmessungen im Auftrag des LBEG im Jahr 2012 im Erdgasfeld Söhlingen bestätigt. Die festgestellten Konzentrationen von gasförmigem Quecksilber lagen 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1847 im Mittel zwischen 0,9 bis 1,1 ng/m³ und somit deutlich unterhalb des LAIOrientierungswertes von 50 ng/m³ (Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI 2004)), der bei der Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Quecksilber als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt wird. b) Eine Freisetzung von Quecksilber ist auch bei der Öffnung von geschlossenen Systemen (z. B. Abscheider, Trocknungsanlagen) und bei Reinigungsarbeiten prinzipiell möglich. Insbesondere die in Aufbereitungsanlagen anfallenden Schlämme können quecksilberhaltige Bestandteile enthalten, die regelmäßig entfernt und fachgerecht zu entsorgen sind. Eine systematische Freisetzung von Quecksilber wurde bei diesen Arbeiten vom LBEG bisher nicht festgestellt. Es gab jedoch offensichtlich einzelne Fälle von Quecksilberfreisetzungen , die auf ein unsachgemäßes Verhalten beim Umgang mit quecksilberhaltigen Schlämmen zurückzuführen sind (z. B. bei Hochdruck-Reinigungsarbeiten). Im Zuge der laufenden Untersuchungen zu den bekannt gewordenen Quecksilberbelastungen im Bereich einzelner Erdgasförderplätze in Niedersachsen prüft das LBEG diese Verdachtsfälle sowie die Art und Weise der Freisetzung. Zu 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5: Bohrplätze, die in den letzten 10 bis 15 Jahren errichtet wurden, haben für das Einleiten von unbelasteten Platzwässern - zumeist Niederschlagswasser - in angrenzende Vorfluter in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wurde im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörde des betroffenen Landkreises erteilt. Die Erlaubnis stellt dabei sicher, dass die Ableitung von unbelasteten Platzwässern nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben wird. Bohrplätze, die vor diesem Zeitraum errichtet wurden, verfügen nicht immer über eine wasserrechtliche Erlaubnis, da seinerzeit gemäß § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) (vormals § 73 Abs. 1 NWG) davon ausgegangen wurde, dass für eine diffuse, nicht gefasste Ableitung von unbelastetem Oberflächenwasser über die Platzränder hinaus keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Anlässlich der bekannt gewordenen Quecksilberverunreinigungen im Nahbereich einzelner Erdgasförderplätze hat das LBEG damit begonnenen, die Art und Weise der Oberflächenwasserableitung auf den Erdgasförderplätzen zu kontrollieren. Dabei wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Ableitung von Platzwässern weiterhin gegeben sind. Andernfalls findet gegebenenfalls eine erlaubnispflichtige Benutzung statt, sodass eine wasserrechtliche Erlaubnis nachträglich zu erteilen wäre. Zu 6 und 7: Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Landesregierung noch keine ausreichenden Erkenntnisse oder Hinweise vor, um ausgehend von den bisherigen stichprobenhaften Untersuchungen belastbare Aussagen zur Schadstoffexposition im Umfeld von Erdgas- und Erdölförderplätzen in Niedersachsen treffen zu können. Um die für die Beurteilung erforderlichen Daten zu erheben, wird das LBEG gemeinsam mit den betroffenen Landkreisen und Förderunternehmen ein Konzept ausarbeiten, damit möglichst zeitnah eine landesweit koordinierte und systematische Überprüfung aller Förderstandorte durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Kampagne wird das LBEG fortlaufend über neue Erkenntnisse und Beprobungsergebnisse öffentlich informieren. Zu 8: Um bei einer ungeplanten Freisetzung von toxischen Stoffen auf Bohr- und späteren Erdgasförderplätzen einen Eintrag in die Umwelt zu verhindern, gelten für die Errichtung derartiger Betriebsplätze konkrete Anforderungen, deren Einhaltung im Rahmen der Betriebsplanzulassung für den Platz- 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1847 bau vom LBEG zu prüfen sind. So ist ein Bohrplatz heutzutage grundsätzlich in einen inneren und äußeren Bereich baulich unterteilt. Der innere Bereich (u. a. Bohrlochkeller, Bohranlagenfundamente, Flächen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen) ist wasserdicht und auslaufsicher ausgeführt (Aufkantung), da in diesem Bereich zumeist mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Das anfallende Oberflächenwasser wird während laufender Aktivitäten auf einem Bohr- oder Förderplatz zentral gefasst, beprobt und anschließend mittels Tankkraftwagen abgepumpt und fachgerecht entsorgt. Im äußeren Bereich sind der Umgang und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen nicht erlaubt . Oberflächenwasser aus diesem Bereich wird in der Regel über einen Ölabscheider geführt und anschließend in angrenzende Vorfluter abgeleitet. Sollten bei einem betrieblichen Ereignis Kohlenwasserstoffe oder sonstige umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden, wird die Ableitung vom jeweiligen Förderunternehmen unterbrochen. Ältere Bohr- und Erdgasförderplätze, die vor mehr als 15 Jahren gebaut wurden, sind nicht generell baulich unterteilt, sondern verfügen zumeist über befestigte Aufstandsflächen für Bohr- und Aufwältigungsarbeiten sowie einen Bohrlochkeller. Sobald auf diesen Plätzen Bohr- oder Aufwältigungsarbeiten stattfinden sollen, wird vom LBEG geprüft, ob die Anforderungen an den Betriebsplatz den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Anlagenverordnung) entsprechen. Gegebenenfalls sind vom Unternehmen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nachzukommen. Im Einzelfall ist eine komplette Ertüchtigung des Betriebsplatzes nach den o. g. Vorgaben notwendig. Um bei Fackelarbeiten, die bei der Erdgasförderung grundsätzlich auf Notsituationen oder temporäre Umstände (Freiförder- und Testarbeiten) beschränkt sind, die Freisetzung von toxischen Stoffen zu verhindern, ist der Betreiber dieser Fackelanlagen nach den Bestimmungen des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) u. a. verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern , die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kommen bei Test- und Freiförderarbeiten spezielle Anlagen zum Einsatz, die aus unterschiedlichen Anlagenkomponenten bestehen, zu denen u. a. Feststoff- und Flüssigkeitsabscheider gehören. Zudem sind alle Freiförderanlagen mit Aktivkohlefiltern ausgerüstet, die der Gasstrom vor der Fackel durchläuft. Damit werden etwa Quecksilberemissionen verhindert, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. In Vertretung Daniela Behrens (Ausgegeben am 11.08.2014) 5 Drucksache 17/1847 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Miriam Staudte und Elke Twesten (GRÜNE), eingegangen am 20.06.2014 Quecksilberfunde in der Umgebung von Erdgasförderstätten Antwort der Landesregierung