Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1848 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Christian Grascha und Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 25.06.2014 Namensgleichheit kostet Gemeinde Marl Zehntausende Euro Die Gemeinde Marl ist eine Gemeinde im Landkreis Diepholz. Aus der Tatsache, dass es eine Gemeinde mit dem gleichen Namen in Nordrhein-Westfahlen gibt, entstehen für die Gemeinde Marl nach eigenen Aussagen Nachteile. Es werden bei Abmeldungen aus der größere Stadt Marl in Nordrhein-Westfahlen gelegentlich Fehler gemacht, die dazu führen, dass die Abmeldungen falsch erfasst werden. So werden die Abmeldungen statt als Abmeldung aus der Stadt Marl als Abmeldung aus der Gemeinde Marl in Niedersachsen geführt. Daher wird aus der nach der von der Gemeinde Marl geführten Statistik 700- Einwohner-Gemeinde nach der offiziellen amtlichen Einwohnerstatistik des Landes Niedersachsen eine 550-Einwohner-Gemeinde. Dies führte etwa 2010 zu 26 000 Euro weniger Zuweisungen vom Land Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Probleme der Falschabmeldung bei der Gemeinde Marl im Landkreis Diepholz zu beheben? 2. Welche Maßnahmen trifft die Landesregierung, um die Gemeinde Marl im Landkreis Diepholz für die entgangenen Zuweisungen des Landes zu entschädigen? 3. Welche Weisungen kann die Landregierung an das Landesamt für Statistik geben, die dazu führen, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde Marl korrigiert wird? (An die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2014 - II/725 - 817) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 04.08.2014 für Inneres und Sport - 44.07 - 19105/01 - - Aus der Tatsache, dass zwei Gemeinden mit dem Namen Marl im Bundesgebiet bestehen, resultiert für die niedersächsische Gemeinde Marl unmittelbar kein Nachteil. Im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung kam und kommt es zwar aufgrund der Namensgleichheit zu fehlerbehafteten Zuordnungen von Wegzügen. Die Werte konnten indes im Rahmen des Zensus 2011 korrigiert werden. Gleichzeitig läuft bereits seit 2008 ein Verfahren zwischen der Landesstatistikbehörde und der Gemeinde Marl, welche es ermöglicht Zuordnungsfehler frühzeitig zu identifizieren. Die Daten für die Wanderungsstatistik, welche in die Bevölkerungsfortschreibung einfließen, werden von den Meldebehörden übermittelt. Einwohnerinnen und Einwohner haben sich bei einem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden; die Meldebehörde speichert die personenbezogenen Daten entsprechend des Niedersächsischen Meldegesetzes. Eine Pflicht zur Abmeldung existiert hingegen nicht. Die bisher zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde wird lediglich durch die Zuzugsmeldebehörde über die Abmeldung der betreffenden Person informiert. Die Wegzugsmeldebehörde hat die Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Zuzugsmeldebehör- 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1848 de innerhalb einer Woche über mögliche Abweichungen zu unterrichten. Dadurch werden die Daten in beiden Registern abgeglichen. Mindestens einmal monatlich erfolgt eine Meldung durch die Zuzugsmeldebehörde an die Landesstatistikbehörde, welche die Meldung für die Wanderungsstatistik verarbeitet. Für Wegzüge über die Landesgrenzen erfolgt eine Mitteilung durch die jeweilige Landesstatistikbehörde des Zuzugslandes an die des Wegzugslandes. Aufgrund der zugrundeliegenden bekannten Problematik übermittelt die niedersächsische Landesstatistikbehörde seit September 2008 der Gemeinde Marl monatlich eine Auflistung aller gemeldeten Abmeldungen aus dem niedersächsischen Marl, um eine zeitnahe Überprüfung der Daten durch die Gemeinde zu ermöglichen. Identifiziert die niedersächsische Gemeinde Marl fehlerhafte Meldungen in der Auflistung, muss die Samtgemeinde als zuständige Meldebehörde die betroffene Zuzugsgemeinde um Korrektur bitten. Erst nach erfolgter Korrekturmeldung durch die Zuzugsmeldebehörde darf die Landesstatistikbehörde eine Korrektur vornehmen. Inwieweit die Gemeinde Marl solcherart Korrekturbitten an die betroffenen Zuzugsgemeinden herangetragen hat, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Nachdem der Bevölkerungsstand Anfang 2010 auf unter 500 Personen gesunken war, hat die Samtgemeinde erneut Kontakt mit der Landesstatistikbehörde aufgenommen. Diese hat ein weiteres Mal das formelle Vorgehen zur Korrektur erläutert: Eine nachträgliche Fehlerkorrektur ist rechtlich nur möglich, soweit eine entsprechende Korrekturmeldung der Zuzugsmeldebehörde erfolgt. Konkret müsste die Zuzugsmeldebehörde den Zuzug aus Marl in Niedersachsen ändern in Marl in Nordrhein-Westfalen. Eine Korrektur der Wanderungsstatistik durch die Landesstatistikbehörde ohne eine solche Korrekturmeldung scheidet aus rechtlichen Gründen aus. Entsprechend der dargestellten Rechtslage hat das Verwaltungsgericht Hannover eine Klage der Samtgemeinde Altes Amt Lemförde für die Gemeinde Marl auf Änderung der amtlichen Einwohnerzahl ohne Korrekturmeldung der Zuzugsmeldebehörde abgewiesen (VG Hannover Urteil vom 23.09.2013 10 A 6042/12). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Wie in den Vorbemerkungen dargestellt, übermittelt die Landesstatistikbehörde der Gemeinde Marl derzeit monatlich eine Liste mit den Abmeldungen, damit diese fehlerhafte Abmeldungen von den Zuzugsmeldebehörden korrigieren lassen kann. Durch Bundesrecht wird das Verfahren des vorausgefüllten Meldescheins verpflichtend eingeführt. In diesem Verfahren können bei einer Anmeldung die Zuzugsmeldebehörden bei den Wegzugsmeldebehörden bestimmte Meldedaten der anzumeldenden Person automatisiert abrufen. Die abgerufenen Daten werden der anzumeldenden Person auf dem sogenannten vorausgefüllten Meldeschein vorgelegt, damit diese ihre Meldedaten durchsehen und gegebenenfalls korrigieren lassen kann. Da ein Meldedatensatz zu einer Person nur automatisiert abgerufen werden kann, wenn die richtige Wegzugsmeldebehörde adressiert wird, fällt eine Verwechslung namensgleicher Gemeinden bei der Anmeldung auf, wird berichtigt und das Anmeldeverfahren mit der korrekten Wegzugsgemeinde vollzogen. Zu 2: Grundlage für die Berechnung der Zuweisungen des Landes an die Gemeinden ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) die jeweilige Einwohnerzahl. Als Einwohnerzahl definiert § 17 NFAG i. V. m. § 177 Abs. 3 NKomVG die in der amtlichen Bevölkerungsstatistik ermittelte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Möglichkeiten, der Berechnung der Schlüsselzuweisungen andere Zahlen zu Grunde zu legen, sieht das NFAG nicht vor. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1848 Zu 3: Die niedersächsischen Ergebnisse des Zensus 2011 sind am 31. Mai 2013 vom Landesamt für Statistik Niedersachsen veröffentlicht worden. Mit der Veröffentlichung erfolgt entsprechend des Bevölkerungsstatistikgesetzes die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2011. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am 11.08.2014) 3 Drucksache 17/1848 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Christian Grascha und Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 25.06.2014 Namensgleichheit kostet Gemeinde Marl Zehntausende Euro Antwort der Landesregierung