Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1858 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 26.06.2014 Willkommenskultur in Sportvereinen auch finanziell ermöglichen Niedersächsische Sportvereine leisten einen wertvollen Beitrag zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Zahlreiche Vereine sind Stützpunktvereine des Projekts „Integration durch Sport“ des Deutschen Olympischen Sportbundes und werden vom Landessportbund bei ihrer Integ- rationsarbeit konzeptionell, planerisch und organisatorisch unterstützt. In den Stützpunktvereinen kümmern sich ausgebildete Integrationslotsen um neue Mitglieder mit Migrationshintergrund. Die Integrationsangebote der Sportvereine richten sich aber nicht nur an bereits hier lebende Men- schen mit Migrationshintergrund, sondern ausdrücklich auch an Flüchtlinge bzw. Asylbewerberin- nen und Asylbewerber, die auf diese Weise sofort die Möglichkeit erhalten, in ihrem neuen Umfeld Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Aktivitäten zu entfalten. Flüchtlinge bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben jedoch regelmäßig nicht die finanziel- len Mittel, um Vereinsmitglieder zu werden und den Vereinsbeitrag zu zahlen. Damit die Sportver- eine diesen Menschen die Teilhabe an ihren sportlichen und kulturellen Angeboten ermöglichen und ihnen dabei auch Versicherungsschutz bieten können, sind sie auf Vereinsbeiträge angewie- sen. Seitens der kommunalen Ebene werden regelmäßig keine Vereinsbeiträge für Flüchtlinge bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerber übernommen, und auch der Landessportbund unterstützt die Vereine in dieser konkreten Angelegenheit nicht finanziell. Ich frage die Landesregierung 1. Welche finanzielle Unterstützung können niedersächsische Sportvereine von der Landesre- gierung erhalten, um Flüchtlingen bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Integrations- angebote machen zu können (bitte die Haushaltsstelle nennen)? 2. Welche finanzielle Unterstützung können Flüchtlinge bzw. Asylbewerberinnen und Asylbe- werber von der Landesregierung erhalten, um von den Integrationsangeboten der nieder- sächsischen Sportvereine profitieren zu können (bitte die Haushaltsstelle nennen)? 3. Unter welchen Voraussetzungen haben Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, um ihnen damit die Mitgliedschaft im Sportverein zu ermöglichen? (An die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2014 - II/725 - 810) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 07.08.2014 für Inneres und Sport - L 4.1-01425 - Die Sportförderung des Landes Niedersachsen ist mit dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Nie- dersächsischen Sportfördergesetz (NSportFG) geregelt. Nach diesem Gesetz gewährt das Land dem Landessportbund (LSB) jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 31,5 Millionen Euro. Ziel der Sportförderung ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Niedersachsen die Mög- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1858 2 lichkeit zu verschaffen, sich unabhängig von Herkunft, Alter und Geschlecht nach Ihren Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen. In der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 5 NSportFG erlassenen Niedersächsi- schen Sportförderverordnung ist u. a. geregelt, dass aus der Finanzhilfe jährlich mindestens 500 000 Euro für Maßnahmen im Bereich Sport und Integration einzusetzen sind. Hierfür wurde durch den LSB in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport eine entsprechende För- derrichtlinie verfasst. Die Richtlinie zur Förderung der Integration im und durch Sport hat die Zielsetzung, mehr Men- schen mit Migrationshintergrund und/oder sozialer Benachteiligung durch den Sport in die Struktu- ren des organisierten Sports einzubinden. Dies schließt den Personenkreis der Asylbewerberinnen und Asylbewerber und der Flüchtlinge mit ein. Asylbewerber sind ab dem Zeitpunkt ihrer Verteilung auf die Kommunen rechtlich gesehen Einwohner des Landes Niedersachsen und damit nach dem Sportfördergesetz grundsätzlich förderfähig. Mit den Aktivitäten des LSB und seiner Sportvereine soll das Verständnis der Menschen füreinan- der über kulturelle und soziale Unterschiede hinweg verbessert werden. Die soziale wohnumfeld- bezogene Integration von Menschen sowie die Mitarbeit in lokalen bzw. regionalen Netzwerken stehen dabei im Mittelpunkt der Bemühungen. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit selbst aktiv Sport in Sportvereinen zu treiben als auch für eine stärkere Einbindung der Zielgruppe in die ehrenamtli- chen Strukturen im Sport. Im Landeshaushalt stehen im Übrigen keine gesonderten Haushaltsmittel, mit denen Sportangebo- te für Flüchtlinge bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerber finanziert werden könnten, zur Verfü- gung. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1 und 2: Nach der genannten LSB-Richtlinie zur Förderung der Integration im und durch Sport sind Landes- fachverbände und Sportvereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind, sowie Sportbünde antrags- berechtigt. Hierfür stehen jährlich 500 000 Euro aus der Finanzhilfe des Landes zur Verfügung. Die o. g. Organisationen können auf Antragsstellung eine finanzielle Förderung erhalten, die der beschriebenen Zielsetzung der Richtlinie entspricht. Diese umfasst eine große Bandbreite an Maß- nahmen, innerhalb folgender Förderkategorien: Sportangebote, Veranstaltungen, Kompetenzförde- rung und Qualifizierungen im Themenfeld, Aus-, Fort- und Weiterbildungen des Sports, sonstige Einzelmaßnahmen und umfangreichere Projekte. Die Förderung kann - je nach Maßnahme und Intention - beispielhaft für die Anschaffung von Sportgeräten und -ausrüstung, die Honorierung des Übungsleitenden, Sporthallengebühren, die Nicht-Mitgliederversicherungen verwendet werden. Mit der Förderung an die Vereine können diese ihre Ausgaben für die Angebote finanzieren und ausstehende Mitgliedsbeiträge kompensieren. Zu 3: Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern haben - sofern sie Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen - grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen zu erhal- ten, um eine Mitgliedschaft im Sportverein zu realisieren. Dabei ist bezüglich der Anspruchsgrund- lage zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Nach § 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten so genannte Grundleistungen erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmiss- bräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen analog des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kinder, die diesem Personenkreis zuzurechnen sind, haben somit entsprechend den Voraus- setzungen des SGB XII Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 1 SGB XII wird für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1858 3 Die Gewährung von entsprechenden Leistungen an Kinder, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, ist derzeit gesetzlich (noch) nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht rechnet die Leistungen für Bildung und Teilhabe allerdings zu den Existenz sichernden Regelungen. Dieser Wertung wird Rechnung getragen, indem Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets als sonsti- ge Leistungen nach § 6 AsylbLG anerkannt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt wer- den, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am 15.08.2014) Drucksache 17/1858 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 26.06.2014 Willkommenskultur in Sportvereinen auch finanziell ermöglichen Antwort der Landesregierung