Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1885 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Stephan Siemer (CDU), eingegangen am 16.07.2014 Obskure Ausschreibungsbedingungen in offenen Vergabeverfahren im Bereich der nieder- sächsischen Vollzugsanstalten? In niedersächsischen Justizvollzugsanstalten können Gefangene Dinge des täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Hygieneartikel etc.) kaufen. Das Land beauftragt externe Unterneh- men, also Dritte, damit, diese Artikel in die verschiedenen Justizvollzugs- und Jugendanstalten des Landes zu liefern und den Gefangenen für den Kauf zugänglich zu machen. Dies kann entweder als Tüteneinkauf (Übergabe der vorbestellten Artikel in Karton oder Tüte) oder als Sichteinkauf (persönlich vor Ort) geschehen. Das Land Niedersachsen schreibt diese Leistung regelmäßig öffentlich und EU-weit aus und zieht zur Auswahl des kostengünstigsten Anbieters der ausgeschriebenen Leistung verschiedene Krite- rien heran. So hat das Land in der Vergangenheit Anbieter aufgefordert, zu benennen, welche Durchschnittspreise sie für bestimmte Standardprodukte in Haushaltsjahren angesetzt hätten, die erstens nicht in den Ausschreibungszeitraum fallen und zweitens bereits zum Teil seit langer Zeit vorbei sind. Solche Ausschreibungsangaben vermitteln den Eindruck, als ob das Land auf Basis von veralteten Preisangaben Entscheidungen für die Zukunft fällen wolle, und dies in einem Be- reich, in dem es für die Gefangenen beim Einkauf auf jeden Cent ankommt. Ich frage die Landesregierung: 1. Bei welchen Ausschreibungen der Jahre 2012 bis 2014 hat das Land zur Beurteilung von An- bietern Verkaufspreises angefragt, die schon bei Abgabe des Angebots veraltet waren? 2. Welchen Erkenntnisgewinn verspricht sich das Land aus der Angabe von Vergangenheitsda- ten zu Durchschnittspreisen von Standardprodukten? 3. Welche Ausschreibungen sind wieder aufzuheben, wenn sich die Abfrage dieser veralteten Daten in Ausschreibungen als fehlerhaft erweist? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.07.2014 - II/725 - 845) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 18.08.2014 - 4510 I - 304.217 - Bei dem Verkauf von Waren an Gefangene handelt es sich um eine Dienstleistung, die gemäß § 1 VOL/A ausgeschrieben werden muss. Gemäß § 2 VOL/A sind solche Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zu- verlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Die Möglichkeit zur Einholung von Preisauskünften ist in § 7 VOL/A normiert. Durch die aktuelle landesweite Ausschreibung dieser Dienstleistung soll das Warenangebot für die Gefangenen in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen wirtschaftlich günstig und um- fangreich gestaltet werden. Die Ausschreibung wurde federführend durch das Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Logistik Zentrum Niedersachsen erarbeitet. Die Bedarfe und die organi- satorischen Gegebenheiten der jeweiligen Justizvollzugseinrichtungen sind dabei berücksichtigt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1885 2 Beispielsweise wird bei der Durchführung des Verkaufs der Waren zwischen sogenanntem Tüten- einkauf (Abgabe der von den Gefangenen vorab bestellten Artikel in Warenkörben) und „Sichtein- kauf“ (Verkauf der Waren in einem Verkaufsraum innerhalb der Justizvollzugseinrichtung) unter- schieden. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Einkauf zu den regional marktüblichen Preisen anzubieten. Die Bieterin oder der Bieter hat im Rahmen des Vergabeverfah- rens u. a. den Nachweis über die Preise von zehn Produkten zu führen. Der Nachweis ist als Durchschnittspreis (kaufmännische Rundung) des Haushaltsjahres 2013 zu erbringen. Festpreise für diese Produkte können nicht zugrunde gelegt werden, da die Anbieterinnen und Anbieter in ihrer Preisgestaltung frei und den saisonalen Preisschwankungen der Märkte unterworfen sind. Der Durchschnittspreis des vergangenen Haushaltsjahres glättet die saisonalen Schwankungen und ermöglicht eine Vergleichbarkeit. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In keinem Fall. Zu 2: Ich verweise auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen. Zu 3: Es sind keine Ausschreibungen aufzuheben. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 28.08.2014) Drucksache 17/1885 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Stephan Siemer (CDU), eingegangen am 16.07.2014 Obskure Ausschreibungsbedingungen in offenen Vergabeverfahren im Bereich der nieder-sächsischen Vollzugsanstalten? Antwort der Landesregierung