Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Hillgriet Eilers (FDP), eingegangen am 16.05.2014 Einbürgerungsgebühren - Schrecken hohe Kosten Kandidaten ab? In Niedersachsen wurden 2012 nach Angaben des statistischen Landesamtes 8 526 Ausländer eingebürgert. Bundesweit wurden etwa 112 000 Ausländer eingebürgert. Die Gebühr beträgt in Deutschland 255 Euro für einen Erwachsenen und 51 Euro für einen Minderjährigen, der mit seinen Eltern eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat. Wird der Minderjährige ohne Eltern ein- gebürgert, so ist auch von ihm eine Gebühr von 255 Euro zu entrichten. Die Gebühren sind in § 38 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) festgelegt. Weitere Kosten entstehen außerdem durch elementar mit der Einbürgerung verknüpfte Bedingun- gen, die zu erfüllen sind. Dazu zählen etwa die Kosten für einen Sprachtest, für den Einbürgerungs- test, für benötigte Urkunden sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, die bei den entsprechen- den Behörden zu bezahlen ist. Demzufolge können die tatsächlichen Kosten für eine Einbürgerung bei 500 Euro liegen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Gebühren der Einbürgerung? 2. In welcher Höhe liegen die tatsächlichen Kosten einer Einbürgerung im Mittel? 3. Wie häufig wird bei der Einbürgerung eine Ratenzahlung der Gebühr vereinbart? 4. In welcher Form wird die Ratenzahlung in der Regel gewährt? 5. Wie beurteilt die Landesregierung einen möglichen Abschreckungseffekt der Gebühr? 6. Wie viele Kandidaten ziehen trotz Erfüllung der Bedingungen für eine Einbürgerung ihre An- träge zurück? (An die Staatskanzlei übersandt am 12.06.2014 - II/725 - 783) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 20.08.2014 für Inneres und Sport - 34.23-120 104 § 38 - Seit dem 01.07.1993 beträgt die Gebühr für eine Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsge- setz 500 DM bzw. bei einer Miteinbürgerung für ein minderjähriges Kind 100 DM. Für bestimmte Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz wurde eine Gebühr von 100 DM erhoben. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, das am 01.01.2000 in Kraft getreten ist, wurde die Gebühr für eine Einbürgerung einheitlich auf 500 DM festgelegt. Für einen Minderjährigen, der zusammen mit seinen Eltern eingebürgert wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 100 DM. Mit Artikel 18 des Sechsten Euroeinführungsgesetzes vom 03.12.2001 wurde die Angabe 500 DM durch 255 Euro und die Angabe 100 DM durch 51 Euro ersetzt. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann von der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffent- lichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 2 An der Beantwortung der Anfrage wurden die 53 niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden beteiligt. Allerdings werden Statistiken im Sinne der Fragestellung nicht geführt, sodass die Antwor- ten zum Teil auf Erfahrungswerten und Schätzungen aus dem Jahr 2013 beruhen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Einbürgerungsgebühr ist seit vielen Jahren gleich geblieben und somit nicht an die steigenden Personal- und Sachkosten angepasst. Sie deckt in der Regel nicht den bei den Kommunen tatsäch- lich entstehenden Aufwand. Aus integrationspolitischer Sicht wäre jedoch eine Erhöhung der Ein- bürgerungsgebühr bedenklich. Die Einbürgerung ist ein wichtiger Akt einer gelungenen Integration. Eine Erhöhung der bundesweit einheitlichen Gebühr könnte als falsches Signal gegenüber potenzi- ellen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern aufgenommen werden. Zu 2: Die Kosten, die neben der Gebühr im Zusammenhang mit einer Einbürgerung entstehen können, sind einzelfallabhängig. Regelmäßig anfallen dürften die Kosten für ein aktuelles Lichtbild (ca. 3 Euro pro Bild) und, soweit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde keinen Zugriff auf das Melderegister hat, die Kosten für eine aktuelle Meldebescheinigung i. H. v. 4,80 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls der Betrag von 10 Euro für eine Geburtsurkunde. Soweit die Einbürge- rungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber die Kenntnisse über die Rechts- und Gesell- schaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht anderweitig (z. B. durch Schulab- schlüsse) nachweisen kann, können für den Einbürgerungstest Kosten i. H. v. 25 Euro anfallen. Der Nachweis durch ein Sprachzertifikat kann erforderlich sein, wenn die erforderlichen Sprachkennt- nisse nicht anderweitig nachgewiesen werden können. Für den Sprachtest können Kosten von et- wa 120 bis 150 Euro entstehen. Teilweise wird der Sprachtest allerdings als Teil des Abschluss- tests nach einem Integrationskurs abgelegt und werden die anfallenden Kosten somit vom Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge getragen. Nicht bezifferbar sind gegebenenfalls Kosten, die der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbür- gerungsbewerber in Bezug auf die Regelung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegen- heiten mit dem Heimatland oder der gegebenenfalls erforderlichen Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen können. Zu 3: Nach Mitteilung der 53 niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden wurde im Jahr 2013 in 25 Fällen Ratenzahlung gewährt. Von einigen Behörden wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der umfassenden Beratung vor bzw. bei Antragstellung und der Dauer des Einbürgerungsverfah- rens die Gebühr von den Betroffenen meist im Laufe des Verfahrens angespart wird und daher die Nachfrage nach einer Ratenzahlung gering ist. Zu 4: Nach den Angaben der Staatsangehörigkeitsbehörden wird die Form der Ratenzahlung individuell mit der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber vereinbart. Dabei betrug die niedrigste Rate 10 Euro im Monat. Als längster Zeitraum für Ratenzahlungen wurden zehn Monate angegeben. Zu 5: Von einem Abschreckungseffekt wird nicht ausgegangen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Einbürgerungsbehörden war die Gebührenhöhe nicht Gegenstand von Beschwerden der Betroffe- nen, zumal in Einzelfällen nach § 38 Abs. 2 StAG Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden kann. Zu 6: Nach Mitteilung der Einbürgerungsbehörden wurde in sieben Fällen der Antrag auf Einbürgerung zurückgezogen. Lediglich in einem Fall soll die Einbürgerungsgebühr Grund für die Rücknahme gewesen sein. Die Behörde hatte hier eine Ratenzahlung vorgeschlagen. Dieses Angebot wurde Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 3 jedoch nicht angenommen. In den übrigen Fällen wurden Wegzug, Rückkehr ins Heimatland sowie Verlust des Interesses an einer Einbürgerung als Gründe für die Antragsrücknahme genannt. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am 29.08.2014) Drucksache 17/1890 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Hillgriet Eilers (FDP), eingegangen am 16.05.2014 Einbürgerungsgebühren - Schrecken hohe Kosten Kandidaten ab? Antwort der Landesregierung