Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 05.06.2014 Was plant Minister Wenzel mit seiner Naturschutzstrategie? Presseberichten zufolge will die rot-grüne Landesregierung vor dem Hintergrund zunehmender Umweltbelastungen in den Flüssen des Landes und in der Nordsee sehr viel stärker als bisher re- gulierend in ökologische, ökonomische und planerische Abläufe eingreifen. Den Berichten zufolge erwartet Umweltminister Wenzel von den unteren Naturschutzbehörden der Kreisverwaltungen ei- nen größeren Einsatz für den Naturschutz, wo er den Berichten nach Defizite ausgemacht habe. Die unteren Naturschutzbehörden sollen zukünftig stärker vom NLWKN unterstützt werden. Mit den gleichzeitig erhobenen Zahlen und Fakten möchte Wenzel eine neue Naturschutzstrategie entwi- ckeln. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welchen Zweck hat die geplante Naturschutzstrategie? 2. Wie soll die Naturschutzstrategie konkret aussehen? 3. Wie sieht der konkrete Zeitplan aus? 4. Wer wird wann in welcher Weise beteiligt? 5. In welcher Weise wird das Parlament eingebunden? 6. Welche Ziele werden verfolgt? 7. Welche Instrumente sollen gewählt werden? 8. Was genau ist damit gemeint, wenn berichtet wird, dass der Minister die unteren Naturschutz- behörden enger führen möchte? 9. Wo sieht der Minister besondere Defizite bei den unteren Naturschutzbehörden? 10. Worin zeigen sich diese Defizite? 11. Wie will der Minister sicherstellen, dass die europarechtlichen Anforderungen im Naturschutz (Natura 2000, aber auch WRRL) fristgerecht umgesetzt werden? 12. Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand (nationale Sicherung) bei Natura 2000 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gebieten)? 13. Wie hat sich dieser Umsetzungsstand seit Februar 2013 entwickelt? 14. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Europäische Kommission in Niedersachsen einen Verstoß gegen die Natura-2000-Richtinien annimmt und möglicherweise ein Vertragsverletzungsver- fahren gemäß Artikel 258 AEUV anstrengt, und, wenn ja, welche Anzeichen sind dies konk- ret? 15. Liegt schon ein sogenanntes Mahnschreiben i. S. v. Artikel 258 Abs. 1 Satz 2 AEUV vor? 16. Durch welche Handlung soll insoweit nach Ansicht der Kommission in Niedersachsen durch wen gegen welche unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen werden? 17. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Europäische Kommission im Übrigen in Niedersachsen Verstöße gegen das Unionsrecht sieht und möglicherweise Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV anstrengt, und, wenn ja, welche Anzeichen sind dies konkret? 18. Liegen schon sogenannte Mahnschreiben i. S. v. Artikel 258 Abs. 1 Satz 2 AEUV vor? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 2 19. Durch welche Handlung soll insoweit nach Ansicht der Kommission in Niedersachsen durch wen gegen welche unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen werden? (An die Staatskanzlei übersandt am 12.06.2014 - II/725 - 778) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 22.08.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/01-0039 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Landesregierung beabsichtigt, erstmalig für Niedersachsen in einem Dialogprozess eine um- fassende Naturschutzstrategie zu erarbeiten, in der Visionen, Ziele, Prioritäten und strategische Überlegungen zur Umsetzung des Naturschutzes aus landesweiter Sicht ihren Niederschlag finden sollen. In dieser Strategie werden sich Aussagen zur Erhaltung und Entwicklung der niedersächsi- schen Landschaftsräume, zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt, zur Kommunikati- on von Naturschutzzielen und -maßnahmen sowie zur Umweltbildung finden. Die Strategie soll auch Antworten auf besondere Herausforderungen für den Naturschutz, wie z. B. Klimawandel, Energiewende, Flächenverbrauch, Stoffeinträge, Biotopverluste und Artenrückgang, geben. Die Niedersächsische Naturschutzstrategie stellt eine wichtige Vorarbeit für das Landschaftspro- gramm nach § 10 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar, das die Landesregie- rung innerhalb von drei Jahren ebenfalls aufstellen will. Naturschutzstrategie und Landschaftspro- gramm sind wichtige Elemente zur Neuausrichtung des Naturschutzes in Niedersachsen, die das Naturschutzhandeln umfassend aufzeigen und transparent machen sollen und auch für die Raum- ordnung und Landesplanung, die Bauleitplanung sowie andere Fachplanungen von Nutzen sein werden. Zu 2: Die Naturschutzstrategie wird voraussichtlich zehn Kapitel umfassen, die ihrerseits weiter unter- gliedert sein werden. Gemäß derzeitigem Stand weist der Gliederungsentwurf folgende Hauptkapi- tel auf: 1. Für ein besseres Miteinander von Mensch und Natur: Die Niedersächsische Naturschutzstra- tegie 2. Schön und voller Leben: Natur und Landschaft in Niedersachsen 3. Wertvolles Naturgut: Boden, Wasser und Luft 4. Vielfalt ist Reichtum: Lebensräume, Lebensgemeinschaften, Pflanzen- und Tierarten 5. Natur braucht Raum: Gesicherte Gebiete für Natur und Landschaft 6. Natur nutzen, gestalten und genießen 7. Miteinander zum Ziel: Naturschutz braucht Verbündete 8. Management für die Natur: Professioneller Naturschutz 9. Natur näher bringen: Grundlage für einen erfolgreichen Naturschutz 10. Neue Erkenntnisse gewinnen: Forschung für die Naturschutzpraxis. Änderungen der Gliederung können sich noch aus der weiteren Beteiligung zur Strategie ergeben. Die Niedersächsische Naturschutzstrategie wird im Internet auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) sowie als Druckwerk veröffentlicht werden. Sie wird somit nicht nur für Politik, Verwaltung und Verbände, sondern für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger verfügbar sein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 3 Zu 3: Der Zeitbedarf für die Erstellung der Naturschutzstrategie bemisst sich nach dem Erarbeitungs- und Beteiligungsaufwand. Auf der Grundlage des Gliederungsentwurfes werden derzeit durch den Nie- dersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), die drei Großschutzgebietsverwaltungen, die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA) und das MU sowie andere Akteure Textbausteine für die Strategie erstellt. Nach den Sommerferien werden die- se Textbausteine vom MU zusammengeführt und unter Beratung durch ein Redaktionsteam wei- terentwickelt. Es wird angestrebt, den Erstentwurf der Strategie bis Ende 2014 vollständig fertigzu- stellen. Vor dem Hintergrund weiterer Beteiligungen einschließlich Kabinettsbefassung mit den notwendigerweise einzuräumenden Fristen wurde vorsorglich ein Zeitpuffer von mindestens drei Monaten ab Fertigstellung des Erstentwurfs bis zur weiteren Abstimmung und Veröffentlichung der Strategie eingeplant. Zu 4: Anlässlich der Niedersächsischen Naturschutztage in Schneverdingen am 18./19.11.2013 fand un- ter dem Motto „Gemeinsam für eine Niedersächsische Naturschutzstrategie“ eine Auftaktveranstal- tung mit unteren Naturschutzbehörden, Natur- und Umweltverbänden, Informations- und Bildungs- einrichtungen des Naturschutzes, Umweltstiftungen, Hochschulen u. a. statt, bei der die Teilnehme- rinnen und Teilnehmer über die Absicht der Erstellung einer Naturschutzstrategie informiert wur- den. Brainstormingsitzungen zur Naturschutzstrategie wurden mit Natur- und Umweltverbänden am 23.04.2014 sowie mit Land- und Naturnutzerverbänden am 12.06.2014 durchgeführt. Im Rahmen einer Fachtagung des Niedersächsischen Landkreistages am 01.07.2014 haben MU und NLWKN die Gliederung und potenzielle Inhalte der Strategie gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der unteren Naturschutzbehörden erörtert. Die Grundzüge der Strategie sowie das geplante weitere Verfahren wurden bei den bisherigen Veranstaltungen sehr begrüßt. Nach den Sommerferien wird ein Besprechungstermin mit Behörden, Kammern (z. B. Landwirtschaftskammer Niedersachsen) und Anstalten (z. B. Anstalt Niedersächsische Landesforsten) durchgeführt werden, danach ein Termin mit den Ressorts. Es ist vorgesehen, die beteiligten Akteure in der Folgezeit in den Erstellungsprozess der Natur- schutzstrategie weiter einzubeziehen und auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Strategie zu geben. Weitere Abstimmungsbesprechungen mit Verbänden und Behörden finden je nach Erfordernis statt. Den Abschluss bildet eine Ressortbeteiligung auf der Grundlage einer Kabinettsvorlage mit an- schließendem Kabinettsbeschluss. Zu 5: Die Naturschutzstrategie wird vom MU als oberster Naturschutzbehörde erarbeitet und von der Landesregierung beschlossen. Sie stellt eine naturschutzpolitische und fachlich-programmatische Orientierungshilfe für das Naturschutzhandeln in Niedersachsen dar, für deren Erstellung keinerlei rechtliche Verpflichtung besteht und die keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern entfaltet. Eine formale Beteiligungspflicht des Parlaments besteht insofern nicht. Die Landesregierung wird jedoch den Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Nieder- sächsischen Landtages von Zeit zu Zeit in geeigneter Weise über den Fortgang der Arbeit an der Naturschutzstrategie unterrichten. Zu 6: Mit der Naturschutzstrategie sollen die vielfältigen und divergierenden Vorstellungen über die Erhal- tung, Pflege und Entwicklung von Natur- und Landschaft zu einem schlüssigen und praxisorientier- ten Gesamtansatz zusammengeführt sowie strategische Ansätze für eine kooperative und erfolg- reiche Naturschutzarbeit entwickelt werden. Die naturschutzpolitischen und naturschutzfachlichen Einzelziele befinden sich zurzeit in intensiver Bearbeitung und werden der veröffentlichten Natur- schutzstrategie zu entnehmen sein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 4 Zu 7: Um Naturschutzziele zu verwirklichen, steht ein umfangreiches, großenteils naturschutzrechtlich normiertes sowie erprobtes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. insbesondere Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege und Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnatur- schutzgesetz). In der Strategie werden die wesentlichen Instrumente zur Umsetzung von Natur- schutzerfordernissen näher behandelt. Aufbauend auf der Naturschutzstrategie soll - wie bereits erwähnt - ein Landschaftsprogramm nach § 10 Abs. 1 BNatSchG aufgestellt werden, das die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes bein- haltet. Darüber hinaus werden nach und nach Aktionsprogramme zu bestimmten Themenfeldern mit praktischen Maßnahmenvorschlägen erarbeitet. So wird z. B. ein Programm „Niedersächsische Moorlandschaften“ in mehreren Stufen erarbeitet und umgesetzt. Ein Aktionsprogramm „Nieder- sächsische Gewässerlandschaften“ ist in Arbeit und soll ab 2015 in die Umsetzung gehen. Aktionsprogramme zur Biologischen Vielfalt und zum Biotopverbund sind angedacht. Zu 8: Das MU übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden im Rahmen des geltenden Rechts und nach Bedarf aus. Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit den noch zu leistenden hoheitlichen Unterschutzstellungen von Natura 2000-Gebieten in Niedersachsen und den zu erstellenden Maßnahmenplanungen besteht die Notwendigkeit eines sehr engen Zusam- menwirkens zwischen den unteren Naturschutzbehörden und dem Land. So leistet das Land den unteren Naturschutzbehörden z. B. Hilfestellung im Rahmen von Dienstbesprechungen und Veran- staltungen bei der NNA sowie durch fachliche Unterstützungsleistungen durch den NLWKN und einheitliche Vorgaben des MU in Form von Erlassen (Beispiel: geplanter Gemeinsamer Runderlass des MU und ML zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten im Wald). Am 31.07.2014 ist zwischen dem MU und dem Niedersächsischen Landkreistag als kommunalem Spitzenverband der 37 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover eine „Politische Zielvereinbarung zum zeitnahen Abschluss der Ausweisung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse in Niedersachsen“ abgeschlossen worden. Die Partner der Zielvereinbarung haben verabredet, dass für die niedersächsischen FFH-Gebiete die Sicherungsverfahren bis zum Jahr 2018 und die Maßnahmenplanungen bis zum Jahr 2020 durch die zuständigen kommunalen unteren Natur- schutzbehörden erfolgen. In der Vereinbarung ist auch verankert, wie der Niedersächsische Land- kreistag, das MU und der NLWKN die unteren Naturschutzbehörden in ihrem Bemühen zur Beseiti- gung der bestehenden Defizite in Bezug auf die Umsetzung der Natura 2000-Erfordernisse unter- stützen. Es wird davon ausgegangen, dass auch die durch den Niedersächsischen Städtetag ver- tretenen Städte als untere Naturschutzbehörden gleichsinnig die zu bewältigenden Aufgaben erle- digen. Zu 9: Die Zuständigkeit für die Sicherung der niedersächsischen Natura 2000-Gebiete ist im Zuge der Verwaltungsreform Anfang 2008 vollständig auf die unteren Naturschutzbehörden übergegangen. FFH-Gebiete müssen binnen sechs Jahren nach Aufnahme in die EU-Liste der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ gesichert werden (Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, umgesetzt durch § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG). Diese Frist endete für die erste niedersächsische Tranche ge- meldeter FFH-Gebiete im Dezember 2010, für die zweite Tranche endete sie Ende 2013. Von den insgesamt ca. 610 000 ha FFH-Gebietsfläche sind derzeit ca. 86 % von Schutzgebieten nach Naturschutzrecht (NSG, LSG, Nationalpark, Biosphärenreservat) überlagert. Aber lediglich ca. 63 % der FFH-Gebietsfläche ist durch einen den Natura 2000-Anforderungen inhaltlich auch angepassten hoheitlichen Flächenschutz gesichert. Circa 37 % der niedersächsischen FFH-Ge- bietsfläche bedarf somit noch einer EU-konformen hoheitlichen Sicherung bzw. einer Anpassung der bestehenden Sicherungsverordnungen. Der Grund für die Defizite bei der Sicherung der Natura 2000-Gebiete liegt nicht zuletzt darin, dass die Vorgängerregierung jahrelang auf den Vertragsnaturschutz als vorrangiges Sicherungsinstru- ment gesetzt hatte. Nach einschlägiger Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind Natura 2000-Gebiete durch den Mitgliedstaat jedoch im Regelfall hoheitlich zu sichern. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 5 Durch den Vertragsnaturschutz kann zwar eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Gebieten auf freiwilliger Basis erreicht werden, nicht jedoch ein ausreichender rechtlicher Schutzstatus auf Dauer verliehen werden. Vertraglichen Vereinbarungen kommt mangels Rechtswirkung gegenüber Dritten nur eine den hoheitlichen Grundschutz ergänzende Funktion zu. Nach dem Regierungswechsel in Niedersachsen im vergangenen Jahr hat sich die Landesregie- rung dem Abbau der Defizite bezüglich der Sicherung der FFH-Gebiete mit höchster Priorität ange- nommen. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage hat die Landesregierung im Oktober 2013 ge- genüber dem Landtag hervorgehoben, dass Natura 2000-Gebiete grundsätzlich hoheitlich zu si- chern seien. Die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden des Landes wurden im Rahmen einer Großen Dienstbesprechung im November 2013, im Rahmen einer Fachtagung im Dezember 2013 und mit Erlass vom Februar 2014 vom MU auf die besondere Dringlichkeit hingewiesen, die Siche- rung der FFH-Gebiete zügig voranzubringen. Zu 10: Siehe hierzu Antwort zu Frage 9 (mangelnde bzw. unzureichende hoheitliche Sicherung sowie nach EU-Recht nicht eingehaltene Sicherungsfristen). Zu 11: Hinsichtlich der Frage, wie die fristgerechte Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen zur Sicherung der FFH-Gebiete sichergestellt wird, wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen (u. a. „Politische Vereinbarung“). Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß WRRL ist festzustellen, dass die europarechtlichen An- forderungen durch die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Zu 12: Das MU hat den NLWKN gebeten, zum aktuellen Stand der hoheitlichen Sicherung der FFH-Ge- biete und der EU-Vogelschutzgebiete Tabellen zu erstellen, aus denen bezogen auf die einzelnen unteren Naturschutzbehörden und Gebiete entsprechende Daten zu ersehen sind. Der NLWKN hat dem MU eine erste Entwurfsfassung der sehr umfangreichen Tabellen übermittelt. Es ist aus Prak- tikabilitätsgründen beabsichtigt, diese Materialien nach Überarbeitung baldmöglichst im Internet auf der Homepage des NLWKN einzustellen, sodass dort dann entsprechende Informationen abgeru- fen werden können. Zu 13: Was die FFH-Gebiete betrifft, waren im Februar 2013 rund 81 987 ha (13,44 %) der FFH-Gebiets- fläche noch nicht hoheitlich gesichert. Von den gesicherten Flächen waren die Verordnungen für ca. 367 130 ha (60,19 %) an die Erhaltungsziele der FFH-Richtlinie angepasst. Ohne Anpassung waren zu diesem Zeitpunkt noch ca. 160 926 ha (26,37 %). Im Juli 2014 (Stand NSG: 04.07.2014, LSG: 30.03.2014) waren etwa 77 673 ha (12,73 %) der FFH- Gebietsfläche nicht durch hoheitliche Schutzgebiete gesichert. Von den gesicherten Flächen waren die Verordnungen für ca. 372 416 ha (61,05 %) an die Erhaltungsziele der FFH-Richtlinie ange- passt. Was die EU-Vogelschutzgebiete angeht, waren im Februar 2013 rund 98 647 ha (14,37 %) der Vo- gelschutzgebiets-Fläche noch nicht durch hoheitliche Schutzgebiete gesichert. Von den gesicher- ten Flächen waren die Verordnungen für ca. 481 158 ha (70,05 %) an die Erhaltungsziele der Vo- gelschutzrichtlinie angepasst. Ohne Anpassung waren noch ca. 106 988 ha (15,58 %). Im Juli 2014 (Stand NSG: 04.07.2014, LSG: 30.03.2014) sind ca. 90 818 ha (ca. 13,22 %) der Vo- gelschutzgebiets-Fläche nicht durch hoheitliche Schutzgebiete gesichert. Von den gesicherten Flä- chen waren die Verordnungen für ca. 481 135 ha (ca. 70,03 %) an die Erhaltungsziele der Vogel- schutzrichtlinie angepasst. Zu 14: Am 18.02.2014 hat die EU-Kommission das gegen Deutschland gerichtete Pilotverfahren 6117/14/ENVI zur Ausweisung von Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richt- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1896 6 linie) eröffnet. Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission die von ihr geltend gemachten Verstöße in einem förmlichen Vertragsverletzungsverfahren (gegebenenfalls bis zum EuGH) weiter verfolgt. Die EU-Kommission hat es allerdings in der Hand, das Vertragsverletzungsverfahren in Abhängig- keit davon zu betreiben, ob die Defizite bei der Ausweisung von Schutzgebieten innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes schrittweise erkennbar beseitigt werden. Nach Einschätzung des Bundes- ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anlässlich einer Bund-/Länder- besprechung am 26.05.2014 wird die EU-Kommission allerdings nicht zuwarten, wenn ein Ab- schluss der Sicherungsverfahren erst nach 2018 und/oder ein Abschluss der Planung erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszu- stands erst nach 2020 vorgesehen werden. Diese Einschätzung wird von der Landesregierung ge- teilt. Insofern wird alles daran zu setzen sein, die Unterschutzstellungsverfahren bis Ende 2018 ab- zuschließen und die Maßnahmenplanungen bis Ende 2020 vorzunehmen. Zu 15: Nein. Zu 16: Wie aus einem Dokument der EU-Kommission zum Pilotverfahren 6117/14/ENVI / Pilot-Anfrage vom 18.02.2014 hervorgeht, liegt nach Einschätzung der EU-Kommission ein Verstoß der Bundes- republik Deutschland gegen Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie wegen nicht zeitgerechter und teils unzureichender Ausweisung von Gebieten Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB/SCI) als Besonde- re Schutzgebiete (BSG/SAC) vor. Die betreffenden Gebiete hätten - wie bereits erwähnt - innerhalb von sechs Jahren nach der erstmaligen Annahme der Gebiete ausgewiesen sein müssen. Darüber hinaus geht die EU-Kommission davon aus, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nach Arti- kel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie (Festlegung von Erhaltungszielen) nicht ausreichend nachgekom- men ist. Die Defizite treffen auch für Niedersachsen zu. Zu 17: Im Zusammenhang mit Naturschutzfragen ist das Pilotverfahren der Europäischen Kommission 4302/12/ENVI „Emssperrwerk/Ems, Niedersachsen“ zu den Richtlinien 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) zu nennen. Seitens der EU-Kommission wurde im April 2014 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit dem Gedanken trage, das bisherige Pilotverfahren in ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren zu überführen. Zu 18: Nein. Zu 19: In ihrem Schreiben zum Pilotverfahren 4302/12/ENVI „Emssperrwerk/Ems, Niedersachsen“ vom 09.01.2013 führt die EU-Kommission hierzu Folgendes aus: „Die Kommission hat eine Beschwerde erhalten über die Nichtbeachtung des europäischen Naturschutzrechts in den Vogelschutzgebieten DE-2609-401 ‚Emsmarsch von Leer bis Emden’ und DE-2909-401 ‚Emstal von Lathen bis Papenburg ’. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass durch die Änderung des Emssperrwerks zur Anhe- bung des Stauziels auf NN +2,20m die Bruthabitate von nach der Richtlinie 2009/147/EG geschütz- ten Vogelarten überschwemmt [würden]. Dadurch sei der Verbotstatbestand des Artikels 5 der Richtlinie 2009/147/EG verletzt. Die genehmigte Befreiung entspreche nicht den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG.“ In Vertretung Almut Kottwitz (Ausgegeben am 29.08.2014) Drucksache 17/1896 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 05.06.2014 Was plant Minister Wenzel mit seiner Naturschutzstrategie? Antwort der Landesregierung