Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1926 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 06.08.2014 Ist die Stichwahl des Regionspräsidenten rechtmäßig? Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 30. Juli 2014, dass Wahllei- ter Axel Priebs die Vorwürfe, dass er nicht rechtmäßig zum Wahlleiter bestellt worden sei, mit den Worten zurückwies, dass die Landeswahlleitung seine rechtmäßige Bestellung zum Wahlleiter be- stätigt habe. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Trifft die Äußerung von Herrn Priebs zu, dass die Landeswahlleitung die rechtmäßige Bestel- lung von Herrn Priebs bestätigt habe? 2. Falls ja, wann wurde dies bestätigt, und wie wurde diese Entscheidung begründet? 3. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der offenbar durch die Landeswahllei- tung bestätigten rechtmäßigen Bestellung des Wahlleiters die Aussage von Herrn Minister Pistorius am 24. Juli im Landtag (TOP 23 a, Dringliche Anfrage), dass „jede Äußerung vonsei- ten der Landesregierung, vom Landeswahlleiter oder von wem auch immer, der in öffentlicher Verantwortung steht, indirekt oder direkt Einfluss auf das (nimmt), was die Regionsversamm- lung am Dienstag berät und möglicherweise entscheidet“? (An die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2014 - II/725 - 897) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 28.08.2014 für Inneres und Sport - 34-01425/08 - Gemäß § 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) obliegt die Funktion der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kraft Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Haupt- verwaltungsbeamten. Gemäß § 9 Abs. 3 NKWG kann die jeweilige Vertretung hiervon abweichen und eine andere Person, z. B. eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Kommune, zur Wahl- leitung berufen. Von dieser Möglichkeit hat die Regionsversammlung durch die Berufung von Herrn Priebs Gebrauch gemacht. Wahlleitungen kraft Amtes nehmen die Aufgabe unbefristet wahr. Wird abweichend vom gesetzli- chen Regelfall von der Vertretung gemäß § 9 Abs. 3 NKWG eine andere Person zur Wahlleitung bestimmt, so nimmt sie das Amt längstens bis zur Berufung für die nächste Kommunalwahl wahr (vgl. Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 3. Auflage 2011, S. 40). Gemäß § 45 c NKWG nimmt die nach § 9 NKWG berufene Wahlleitung auch die Aufgaben der Wahlleitung für die Direktwahl wahr. Für Direktwahlen - auch wenn sie nicht zugleich mit einer Kommunalwahl stattfinden - bedarf es daher keiner selbstständigen Berufung einer Wahlleitung (vgl. Thiele/Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 3. Auflage 2006, Erl. zu § 45 c NKWG). Diese Rechtslage hat die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin der Region am 28.07.2014 auf de- ren telefonische Nachfrage mitgeteilt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1926 2 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Siehe Vorbemerkung. Zu 2: Siehe Vorbemerkung. Zu 3: Die Aussage, die sich auf den Wahleinspruch der CDU bezog, ist nach wie vor zutreffend. Die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Wahlleiters ist nicht Gegenstand des Wahleinspruchs. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am 08.09.2014) Drucksache 17/1926 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 06.08.2014 Ist die Stichwahl des Regionspräsidenten rechtmäßig? Antwort der Landesregierung