Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg Helmut Dammann-Tamke, Karin Bertholdes-Sand- rock, Karl-Heinz Bley, André Bock, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Clemens Große Macke, Gerda Hövel, Ingrid Klopp, Editha Lorberg, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Ignoriert das Landwirtschaftsministerium Sachargumente bei der Zuweisung der Zuständig- keit zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle? Mit der am 1. April 2014 in Kraft getretenen Novelle des Arzneimittelgesetzes sind neue Aufgaben zur Umsetzung der Antibiotika-Minimierung nach den §§ 58 a ff. des Arzneimittelgesetzes (AMG) wahrzunehmen. Im Vorfeld ist hierzu eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet worden, um möglichst eine bundesweit abgestimmte Vorgehensweise zu praktizieren. Im Rahmen eines Dia- logprozesses auf Landesebene sollten Aufgabenzuweisungen zudem mit den kommunalen Spit- zenverbänden einvernehmlich besprochen und umgesetzt werden. Den kommunalen Veterinärbehörden obliegt die Zuständigkeit für die regelmäßige Überwachung des Tierarzneimitteleinsatzes bei landwirtschaftlichen Nutztieren nach § 64 AMG. Die Kommunen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) auch allgemein zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes mit Ausnahme einiger dort gesondert genannter Aufgaben. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) be- absichtigt nach einem Erlass vom 24. März 2014, weitere Vollzugsaufgaben auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Oldenburg zu übertragen. Organisati- onsrechtlich sollen Landesämtern im zweistufigen Verwaltungsaufbau grundsätzlich keine Voll- zugsaufgaben übertragen werden. In § 6 d der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiede- nen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) sind aber bereits diverse Aufgaben auf das LAVES übertragen worden. Die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages sieht demgegenüber eine „starke kom- munale Selbstverwaltung“ und eine bürgernahe Leistungserbringung vor. Auf zwei kleine Anfragen zu diesem Thema hat die Landesregierung bereits in der Drucksache 17/1535, S. 45 und 47, geantwortet. Dabei hat sie unter Bezugnahme auf Ergebnisse einer Ar- beitsgruppe die Gründe für die beabsichtigte Übertragung dieser Aufgaben auf das LAVES darge- legt und dabei vor allem den Bedarf an einer landeseinheitlichen Umsetzung betont. Nach Ansicht von Experten würde durch die beabsichtigte Zuordnung der in Rede stehenden Auf- gaben zum LAVES die Umsetzung der neuen Aufgaben neben die regelmäßige Überwachung der Tierarzneimittelanwendung in den landwirtschaftlichen Betrieben durch die kommunalen Behörden treten. Diese sind daneben zuständig u. a. für Überwachungen nach dem Lebensmittel-, Tierseu- chen- und Tierschutzrecht. Bisher werden diese Kontrollen von den kommunalen Behörden rechts- gebietsübergreifend einheitlich wahrgenommen. Zukünftig würde in den betroffenen Betrieben zu- sätzlich auch das LAVES Überwachungen durchführen. Entsprechend den Plänen der Landesre- gierung sollen diese Überwachungsmaßnahmen zukünftig gebührenfinanziert werden. Zudem werden die einzelnen Anordnungen wohl zukünftig zwischen den beteiligten Behörden ab- gestimmt werden müssen. Dies gilt sowohl innerhalb des Tierarzneimittelrechts als auch rechtsge- bietsübergreifend zum Tierschutzrecht, da die in den §§ 58 a ff. AMG vorgesehenen Maßnahmen im Kern tierschutzrechtlicher Art (Bestandsmanagement, Bestandsgröße, Tierdichte) sind. Die Überwachung landwirtschaftlicher Betriebe ist bisher nicht - nach einer entsprechenden Pres- semitteilung des ML auch nicht im Futtermittelbereich - durch das LAVES erfolgt. Das „Know-how“ des LAVES im Bereich der Tierarzneimittelüberwachung, des Tierschutzes und der Tiergesundheit Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 2 bezieht sich damit gerade nicht auf den Vollzug in den Betrieben vor Ort. Dies gilt sowohl für die dort wahrzunehmenden Aufgaben als auch für die Betriebe als solche. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Sind auch anderen Landesämtern in Niedersachsen (z. B. NLGA, NLWKN, GAA) so umfang- reiche Vollzugsaufgaben übertragen worden oder ist dies geplant? 2. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der vom ML eingerichteten Arbeitsgruppe für eine Zuständigkeit der kommunalen Veterinärbehörden bei der Umsetzung der §§ 58 a ff. AMG (bitte vollständig angeben)? 3. Ist es richtig, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums über die Zuweisung dieser neuen Aufgaben zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die eingerichteten Arbeitsgruppen den Dialogprozess mit den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen haben? 4. Wann sind nach den neu eingeführten Bestimmungen des AMG die ersten Meldungen der Tierhalter vorzunehmen? 5. Kann eine landeseinheitliche Umsetzung nicht auch anders, beispielsweise durch die Vorar- beiten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und/oder einen entsprechenden Erlass an die kommu- nalen Veterinärbehörden, sichergestellt werden? 6. Würde durch eine Zuständigkeit des LAVES für die Aufgaben nach den §§ 58 a ff. AMG zu- künftig eine höhere Gesamtgebührenbelastung der Landwirte entstehen, da die Überwachun- gen von zwei unterschiedlichen Behörden und nicht mehr rechtsgebietsübergreifend alleine durch die Kommunen erfolgen? 7. Wie will die Landesregierung in Anbetracht knapper Ressourcen verhindern, dass es bei den Kommunen zu einem Mehraufwand durch zusätzlich erforderlich werdende Abstimmungen der Anordnungen mit dem LAVES kommt? 8. Wie soll die Zuständigkeit nach § 64 AMG von jener nach den §§ 58 a ff. AMG inhaltlich ab- gegrenzt werden, wenn beide Behörden, was erforderlich sein wird, zeitgleich Anordnungen nach dem Tierarzneimittelrecht erlassen müssen, die aber auch in die den Kommunen oblie- gende Zuständigkeit für das Tierschutzrecht eingreifen? 9. Wie soll die erforderliche Abstimmung des LAVES mit den für die Tierarzneimittelüberwa- chung und den Tierschutz in den Betrieben zuständigen Kommunen ohne einen Mehraufwand erfolgen? 10. Wie soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAVES vor dem Hintergrund der fehlenden Praxiskenntnisse im Hinblick auf arzneimittelrechtliche und tier- schutzrechtliche Vorortaufgaben und fehlende Kenntnisse über landwirtschaftliche Betriebe vor Ort die Aufgaben sachgerecht erfüllen können? 11. Ist die Entscheidung, die Zuständigkeit für die Überwachung nach den §§ 58 a ff. AMG auf das LAVES zu übertragen, der Einstieg in eine Entkommunalisierung der Veterinärverwal- tung? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.08.2014 - II/725 - 904) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 09.09.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 204.1-41400-46-16-1 - Mit der Umsetzung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird insbesondere das Ziel verfolgt, durch geeignete Maßnahmen die Ausbreitung resistenter Keime zu verhindern. Nur so können die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig erhalten und bakterielle Infektionen von Mensch Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 3 und Tier auch weiterhin adäquat und erfolgreich behandelt werden. In Deutschland wird die Zahl der Infektionen des Menschen durch multiresistente Bakterien auf 400 000 pro Jahr geschätzt, die der Todesfälle auf 10 000 bis 15 000 pro Jahr. Ein Teil dieser Infektionen wird durch die Übertra- gung resistenter Bakterien von Tieren auf Menschen verursacht. Deshalb sollten alle Verantwortli- chen bei der Umsetzung der Strategie zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung bestrebt sein, einen zügigen Erfolg herbeizuführen. Hierdurch wird nicht nur dem Schutz der Ge- sundheit des Menschen Rechnung getragen sondern auch dem Tierschutz, da die in der Geset- zesnovelle vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie dazu führen sollen, dass durch eine Verbes- serung der Tiergesundheit die Häufigkeit von Antibiotika-Behandlungen reduziert wird. Bei den Aufgaben nach §§ 58 a ff. AMG zur Umsetzung des Antibiotika-Minimierungskonzeptes geht es um neue, klar umrissene und abgrenzbare Aufgaben. Es geht hierbei ausschließlich um – die Sammlung von Tierhalter-Mitteilungen über die Haltung von Rindern, Schweinen, Puten und Hühnern zur Mast (§ 58 a AMG), – die Sammlung von Tierhalter-Mitteilungen über die Anwendung von Antibiotika bei diesen Tie- ren (§ 58 b AMG), – die Ermittlung einer halbjährlichen Therapiehäufigkeit für jeden Betrieb (Häufigkeit der Behand- lung mit Antibiotika) und die anonymisierte Übersendung dieser Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (§ 58 c AMG), – die Sammlung und Überprüfung von eingereichten Maßnahmeplänen, die diejenigen Tierhalte- rinnen und Tierhalter zusammen mit ihren Tierärztinnen und Tierärzten ausarbeiten müssen, die zu den 25 % der bundesweiten „Spitzenverbraucher“ von Antibiotika gehören (§ 58 d AMG). Die 16. AMG-Novelle sieht vor, dass nach Überprüfung der Maßnahmenpläne folgende behördliche Anordnungen getroffen werden können: – Beachtung der Antibiotika-Leitlinien, – Impfung der Tiere, – Erfüllung von Anforderungen an die Haltung der Tiere: Fütterung, Hygiene, Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, Ausstattung der Ställe sowie deren Einrichtung und Besatz- dichte, – Anwendung von Antibiotika in einem Tierhaltungsbetrieb für einen bestimmten Zeitraum nur durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt, sofern die festgestellte halbjährliche Therapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich oberhalb des 75-%-Wertes des bundesweiten Durchschnitts der Therapiehäufigkeit liegt, – Ruhen der Tierhaltung bis zu drei Jahre, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter Anordnungen der Behörde nicht befolgt und die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit deshalb wieder- holt oberhalb des 75-%-Wertes des bundesweiten Durchschnitts der Therapiehäufigkeit liegt. Die vorgenannten Aufgaben haben ausschließlich einen Bezug zur Anwendung von Antibiotika. Den Landkreisen und kreisfreien Städte wird somit bei Aufgabenübertragung der Neuregelungen zur Antibiotika-Minimierung auf das LAVES keine ihrer bisherigen Aufgaben „weggenommen“. Sie werden weiterhin für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Arzneimittelerwerbs bzw. -einsatzes und für die Überprüfung der Arzneimitteldokumentation in den landwirtschaftlichen Betrieben zuständig sein. Durch das LAVES ist eine landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung zu erwarten und es ist eine Verknüpfung dieses abgegrenzten Aufgabengebiets mit der Kontrolle der die Antibiotika ver- schreibenden und abgebenden Tierärztinnen und Tierärzte vorhanden. Ferner ist ein anzustreben- der intensiverer Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden notwendig und zu er- warten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 4 Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Mi- nisterien in Niedersachsen (GGO) sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, den Ministerien nachgeordneten Behörden vorbehalten. Dies verdeutlicht, dass die Aussage der Anfragenden „Landesämtern sollen organisationsrechtlich im zweistufigen Verwaltungsaufbau grundsätzlich keine Vollzugsaufgaben übertragen werden“ so nicht zutreffend ist. Dementsprechend wurden den Behörden im nachgeordneten Bereich der zu- ständigen Ministerien auch Vollzugsaufgaben übertragen. Es wurden seitens des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) sowohl dem NLWKN als auch den GAA Vollzugsaufgaben übertragen, die sich im Einzelnen insbesondere den folgenden Zuständigkeitsverordnungen entnehmen lassen: ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz, ZustVO- Abfall, ZustVO-Wasser, ZustVO-Verkehr, ZustVO-SOG, ZustVO-Owi, ZustVO-Naturschutz. Des Weiteren nehmen die drei dem Geschäftsbereich des MU zugehörigen Großschutzgebiete (Natio- nalparkverwaltungen Harz und Niedersächsisches Wattenmeer sowie die Biosphärenreservatsver- waltung Niedersächsische Elbtalaue), bei denen es sich ebenfalls um unmittelbar dem MU nachge- ordnete, für die Verwaltung des jeweiligen Großschutzgebietes zuständige und tätige Behörden handelt, Vollzugsaufgaben nach dem jeweiligen Nationalparkgesetz bzw. Biosphärenreservatsge- setz wahr. Sie sind jedoch lediglich gebietsspezifisch und nicht landesweit tätig. Insoweit lassen sie sich nicht mit Landesämtern wie dem LAVES vergleichen. Seitens des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) wurde der größte Teil der Vollzugsaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz im Rahmen der Verwaltungsreform seit 2005 auf die vier Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg übertragen. Die Vollzugaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz erfordern besondere Fachkenntnis- se, die daher zentral in den vier Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern angesiedelt wurden. Für die besonderen Fachkenntnisse im Rahmen der Überwachung der Tierarzneimittel, u. a. der Tierärztlichen Hausapotheken, der Durchführung von klinischen Prüfungen von Tierarzneimitteln und der Werbung mit Tierarzneimitteln, sind die Vollzugsaufgaben nach § 6 d ZustVO-SOG dem LAVES übertragen worden. Auf dem Gebiet der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz und dem Medizinproduktegesetz sind in den letzten Jahren aus verschiedenen Anlässen die den vier Staatlichen Gewerbeaufsichts- ämtern übertragenen Aufgaben ausgeweitet und dafür zusätzliche Personalkapazitäten zur Verfü- gung gestellt worden: – Änderung des Arzneimittelgesetzes durch Artikel 2 des sogenannten Gewebegesetzes vom 20.07.2007 in Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG. Im Haushalt 2008 und in der Mittelfristigen Finanz- und Aufgabenplanung 2007 bis 2011 wurde eine zusätzliche Stelle für eine Fachüber- wachungskraft im Epl. 15 (Geschäftsbereich MU) zur Verfügung gestellt. – Änderung des Arzneimittelgesetzes durch Artikel 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der AMG u. a. Vorschriften im Umsetzung des Kom.-Beschlusses vom 31.12.2010 zur Ände- rung der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Richtlinie 2011/62/EG. Im Haushalt 2014 und in der MiPla 2012 bis 2017 wurden vier zusätzliche Stellen für Fachüberwachungskräfte im Epl. 15 (Geschäftsbereich MU) zur Verfügung gestellt. – Gemäß Kabinettsbeschluss ist die Intensivierung der Überwachung nach dem Gesetz über Medizinprodukte und seiner Verordnungen den vier Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern übertra- gen und hierfür die Einstellung von Fachpersonal vorgesehen. Zu 2: Im Rahmen des Dialogprozesses zwischen ML, LAVES und NLT ist von der mit Vertretern vorge- nannter Behörden besetzten Arbeitsgruppe herausgearbeitet worden, dass für die Aufgabenwahr- nehmung durch die kommunalen Behörden eine Verbindung mit Kontrollfunktionen nach dem Tier- gesundheits- und Tierschutzrecht, Präsenz und Erkenntnisse vor Ort sprechen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 5 Bei der Entscheidung zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz geht es nicht um ein quantitatives Überwiegen von Argumenten „Für und Wider“ die Übertragung von Zu- ständigkeiten auf kommunale Behörden oder das LAVES. Vielmehr müssen verschiedene Fakten zur erfolgreichen Umsetzung eines Antibiotikaminimierungskonzeptes eine besondere Gewichtung erhalten. Der landesweit einheitlichen und Landkreisgrenzen übergreifenden Umsetzung des AMG sowie der Synergieeffekte durch die Kontrollen der Antibiotika-Abgabe über tierärztliche Hausapo- theken wird eine besonders große Bedeutung beigemessen. Zu 3: Angesichts einer nicht zu erwartenden Steigerung personeller Ressourcen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und eines zu diesem Zeitpunkt fehlenden Konsens im Rahmen des Dialogpro- zesses zwischen ML, LAVES und NLT zur Änderung bestehender Zuständigkeiten gab es - bedingt durch die zeitlichen Vorgaben der 16. AMG-Novelle und die daraus resultierende Dringlichkeit einer Entscheidung zur Umsetzung - keine andere Lösung: Der 01.04.2014 war Stichtag für den Beginn der Mitteilungspflicht über die Tierhaltung. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Mitteilung schrift- lich einreichen wollten, brauchten zu diesem Zeitpunkt einen konkreten Adressaten. Ohne diese Entscheidung wäre die Zuständigkeit für diese neuen Aufgaben nach § 6 e Nr. 1 der ZustVO-SOG vier der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zugefallen. Zu 4: Die erste halbjährliche Mitteilung über die Tierhaltung mit Angabe der Tierart und der Nutzungsrich- tung musste ab dem 01.04.2014 erfolgen. Der erste Zeitraum für die halbjährliche Erfassung der Anwendung von Antibiotika läuft vom 01.07. bis 31.12.2014. Der späteste Termin für die Meldung von Antibiotika-Anwendungen ist der 14.01.2015. Zu 5: Nein. Es geht hierbei um die Vernetzung der Kontrollen von der Abgabe von Antibiotika durch Tier- ärztinnen bzw. Tierärzte bis zur Anwendung von Antibiotika im Betrieb der Tierhalterin/des Tierhal- ters. Ferner bedarf es eines möglichst landesweiten Überblicks und damit Vergleichs hierzu. Dar- über ist von Belang, dass Erkenntnisse aus Landkreisen/kreisfreien Städten, in denen im Durch- schnitt ein sehr geringer Antibiotika-Verbrauch vorliegt, in andere Landkreise bzw. kreisfreie Städte mit durchschnittlich hohem Antibiotika-Verbrauch übertragen werden können. Außerdem arbeiten große Tierhaltungsunternehmen über Landkreisgrenzen hinausgehend. Zu 6: Die Wahrnehmung der neuen klar umrissenen und abgrenzbaren Aufgaben nach den §§ 58 a ff. AMG bedarf zusätzlicher Ressourcen. Dies gilt u. a. für zusätzliche Kontrollen v. a. der den Behör- den vorzulegenden Maßnahmepläne, die von Tierhalterinnen/Tierhaltern zusammen mit der/dem bestandsbetreuenden Tierärztin/Tierarzt zu erstellen sind. Für die Wahrnehmung dieser neuen be- hördlichen Aufgaben ist ein Gebührentatbestand vorgesehen - unabhängig von der Zuständigkeit. Ob bei Zuständigkeit des LAVES für die neuen Aufgaben nach §§ 58 a ff. AMG mehr Kosten für die betroffenen Betriebe anfallen als bei Wahrnehmung der Aufgaben durch die Landkreise und kreis- freien Städte ist gegenwärtig nicht abschätzbar, denn Synergieeffekte können sich sowohl bei Auf- gabenwahrnehmung durch das LAVES als auch durch die kommunalen Behörden ergeben. In die- sem Zusammenhang wird auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Entwurf der 16. AMG-Novelle (Drucksache 17/12526 vom 27.02.2013) verwiesen: Die in § 58 d AMG vorgesehenen Maßnahmen werden zukünftig zu einem besseren Gesundheitsstatus der Tiere führen. Hierdurch sind Einspa- rungen für Tierhalterinnen und Tierhalter durch den Wegfall von Tierarzt- und Arzneimittelkosten zu erwarten. Diese können laut Bundesregierung aber noch nicht abgeschätzt werden, weil das bun- desweite Antibiotikaminimierungskonzept ein völlig neuer Regelungsansatz ist. Zu 7 bis 9: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte durch eine Über- tragung der Zuständigkeit für die Aufgaben des Antibiotikaminimierungskonzeptes auf das LAVES entlastet und nicht belastet werden. Schließlich geht es hierbei um die Erfüllung neuer Aufgaben. Diese müssten sonst zusätzlich zu den schon bestehenden Aufgaben von den Kommunen über- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 6 nommen werden. Eine möglicherweise notwendig werdende Abstimmung von Anordnungen wird gegebenenfalls einen gewissen Mehraufwand bedeuten, der jedoch eher gering ausfallen dürfte im Gegensatz zu dem Mehraufwand, der auf die Kommunen zukommen würde, wenn die Zuständig- keit nicht auf das LAVES übertragen werden würde. Entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Behörden wird sei- tens des ML darauf verwiesen, dass sich das LAVES und kommunale Veterinärbehörden über re- levante Rechtsverstöße bzw. Sachverhalte bereits jetzt gegenseitig unterrichten sollten. Dies ist u. a. im Runderlass des ML vom 01.08.2011 (Nds. MBl. S. 566) sowie im Arzneimittelgesetz vorge- sehen (§ 68 AMG [Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten]). Neu hinzukommend ist dies auch im § 58 f AMG geregelt. Um einen zügigen Erfolg des Antibiotika-Minimierungskonzeptes im Sinne des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier zu erzielen, sind diese Zusammenarbeit und vernetzte Kontrollen von der tierärztlichen Hausapotheke bis zum Erzeugerbetrieb unerlässlich. Zu 10: Die Annahme, dass die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LAVES fehlende Praxiskenntnisse im Hin- blick auf arzneimittelrechtliche und tierschutzrechtliche Vorortaufgaben haben, trifft nicht zu. Im LAVES sind bereits jetzt schon umfassende Kompetenzen und Spezialkenntnisse im Bereich der Tierarzneimittelüberwachung (Überprüfung tierärztlicher Hausapotheken) und mit den dort ange- siedelten Sonderdiensten für die Aufgabenfelder nach dem Tierseuchen- und Tierschutzrecht (Tier- schutzdienst und Task Force Veterinärwesen) vorhanden. Auch im Bereich des Futtermittelrechts werden landwirtschaftliche Betriebe systematisch im Rahmen von Cross Compliance überprüft. Dazu kommen Anlass bezogene Kontrollen in Verdachtsfällen. An der fachlichen Expertise der Mit- arbeiter des LAVES zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben vor Ort besteht also kein Zweifel. Außerdem ergeben sich Synergieeffekte bei Übertragung der Aufgaben auf das LAVES, vor allem im Zusammenhang mit der Kontrolle von tierärztlichen Hausapotheken bzw. Tierarztpraxen, die für die Anwendung und Abgabe von Antibiotika verantwortlich sind. Eine Aufgabenwahrnehmung durch das LAVES kann auf diese Weise zu einer Optimierung der Zusammenarbeit zwischen LAVES und den kommunalen Behörden und damit auch der sachgerechten Aufgabenerfüllung vor Ort beitragen. Zu 11: Nein. Christian Meyer (Ausgegeben am 23.09.2014) Drucksache 17/1950 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg Helmut Dammann-Tamke, Karin Bertholdes-Sandrock, Karl-Heinz Bley, André Bock, Christian Calderone, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Clemens Große Macke, Gerda Hövel, Ingrid Klopp, Editha Lorberg, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Ignoriert das Landwirtschaftsministerium Sachargumente bei der Zuweisung der Zuständig-keit zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle? Antwort der Landesregierung