Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1955 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Regelungen zum vorzeitigen Grunderwerb vor dem Hintergrund des Baus z. B. der Küsten- autobahn Für den Erwerb von Trassenflächen zum Bau von Bundesautobahnen ist gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/1992 grundsätzlich eine Einzelfallgenehmigung durch das BMVI vorgesehen. Sofern der diesbezügliche Straßenentwurf bereits dem BMVI vorgelegen hat und der „Gesehen-Vermerk“ erteilt wurde sowie binnen der nächsten drei Jahre mit dem Baubeginn zu rechnen ist, kann die Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erfolgen. Für den Erwerb von Kompensationsflächen, auf denen vorgezogene naturschutzrechtliche Aus- gleichsmaßnahmen vorgesehen sind, ist bei Baumaßnahmen ab einer Vorlagegrenze von 10 Milli- onen Euro die Einzelfallgenehmigung des BMVI erforderlich. Diese Verfahrenspraxis führt zu lan- gen Entscheidungswegen mit hohem Zeit- und Verwaltungsaufwand. Das Land Bayern wendet die Regelungen des ARS 5/1992 nicht an, sondern hat stattdessen lan- deseigene Vorgaben zum vorzeitigen Grunderwerb nach Abstimmung mit dem Bundesverkehrsmi- nisterium getroffen. Im Land Bayern existiert ferner eine Regelung, wonach die Haushaltsmittel zum Erwerb von Tras- senflächen für den Straßenbau nicht maßnahmenbezogen - wie in Niedersachsen -, sondern regio- nal den einzelnen Straßenbauämtern zugeordnet werden, um somit eine größere Flexibilität beim Flächenerwerb und ein zügigeres Handeln zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass der vom Land Bayern beschrittene Weg beim Erwerb von Trassenflächen zum Bau von Bundesautobahnen zu erheblichen Verfah- renserleichterungen und damit auch zu Zeitersparnis führt? 2. Wenn nein, warum nicht und sieht die Landesregierung einen alternativen Weg, um zu Ver- fahrenerleichterungen und zu Zeitersparnis zu kommen? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechend dem bayerischen Vorbild eine landeseigene Regelung zum vorzeitigen Grunderwerb nach Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministeri- um zu treffen und damit auf die Anwendung des ARS 5/1992 in der Zukunft zu verzichten? Wenn nein, warum nicht? 4. Beabsichtigt die Landesregierung, den einzelnen Straßenbauämtern Haushaltsmittel maß- nahmenbezogen zuzuordnen, damit diese möglicherweise bereits den Erwerb von Kompen- sationsflächen umsetzen und somit flexibler und zügiger arbeiten können als bisher? Wenn nein, warum nicht? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.08.2014 - II/725 - 894) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1955 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 08.09.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/894 vorzeitiger Grunderwerb - Die Fragen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Jede Umsetzung von vorzeitigem Grunderwerb (vzGE), die eine frühzeitige Flächenbereitstellung gewährleistet, kann grundsätzlich zu Verfahrenserleichterungen und gegebenenfalls auch zu Zeit- ersparnissen führen. Der vom Land Bayern beschrittene Weg ist hierbei nur eine von verschiede- nen Möglichkeiten. Zu 2: Verfahrenserleichterungen und Zeitersparnisse werden gesehen. Es sind verschiedene Möglichkei- ten und Formen zur Umsetzung des vorzeitigen Grunderwerbs von der Niedersächsischen Lan- desbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und MW intensiv geprüft und weiter entwickelt worden. Zwischen NLStBV, MW und BMVI haben hierzu Gespräche stattgefunden. Konkrete zeit- nahe Lösungen, die sowohl für den Bund tragbar sind als auch die heutigen Anforderungen des vzGE für die großen Baumaßnahmen im Land Niedersachsen erfüllen, sind in Arbeit bzw. kurz vor dem Abschluss. Zu 3: Eine landeseigene Regelung zum vzGE ist nicht erforderlich, da sich im Rahmen der Gespräche mit MW und BMVI flexible Lösungen im Rahmen des ARS 5/1992 „Vorzeitiger Grunderwerb im Zusammenhang mit dem Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen“ (VkBl. 1992 S. 620) abzeichnen. Zu 4: Mit Beschluss der LReg vom 07.09.2004 (Nds. MBl. Nr.36/2004, S.692) wurden die Straßenbauäm- ter aufgelöst und ihre Organisationseinheiten in das „Niedersächsische Landesamt für Straßenbau“ (NLStB) integriert. Gleichzeitig erhielt das NLStB die neue Bezeichnung „Niedersächsische Lan- desbehörde für Straßenbau und Verkehr“ (NLStBV). Hintergrund war die von der damaligen Regierung angestrebte Zweistufigkeit der Verwaltung. Die Straßenbauämter sind somit aufgelöst. Eine Zuordnung der Haushaltsmittel auf diese ist damit nicht möglich. Die Verteilung der Mittel auf die seinerzeit neu gegründeten Außenstellen (Geschäftsbereiche) wird abgelehnt. Bei Bedarf ist eine Anforderung und Zuweisung der Mittel durch die Zentrale der NLStBV aufgrund der geänderten Organisation unbürokratisch und schnell möglich. Ein flexibler Einsatz der Mittel und ein besserer Überblick sind nur durch die zentrale Mittelbewirtschaftung möglich. Olaf Lies (Ausgegeben am 23.09.2014) Drucksache 17/1955 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Regelungen zum vorzeitigen Grunderwerb vor dem Hintergrund des Baus z. B. der Küsten-autobahn Antwort der Landesregierung