Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/1956 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Annette Schwarz und Karl-Heinz Bley (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Radwegbenutzungspflicht auf dem Prüfstand - welche Konsequenzen zieht die Landesregie- rung? Nach einem Bericht des Weser-Kuriers/Delmenhorster Kuriers vom 22.07.2014 hat das Verwal- tungsgericht Oldenburg die Radwegebenutzungspflicht auf einer Delmenhorster Hauptverkehrs- straße für rechtswidrig erklärt. Daraufhin überprüft die Stadt Delmenhorst nunmehr sämtliche Rad- wege an Hauptstraßen auf ihre Benutzungspflichtigkeit. Maßstab sei dabei, so Bernd Schmidt, Fachbereichsleiter Verkehr bei der Stadt Delmenhorst: „Eine Radwegbenutzungspflicht kann nur dort aufrechterhalten werden, wo der Radfahrer auf der Straße einem Risiko ausgeliefert ist, dass die normale Gefährdung übersteigt.“ Diese Entscheidung hat, so sagen Verkehrsexperten, erhebli- che Auswirkungen auf die Radwegbenutzungspflicht in ganz Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Radwegbenutzungspflicht an Hauptstraßen allgemein? 2. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Landesregierung im Hinblick auf die Radwegbenut- zungspflicht an kommunalen Straßen und an Landesstraßen insgesamt? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, zum Schutz der Radfahrer im Verkehr gegebenenfalls über den Bundesrat aktiv zu werden, um die Radwegbenutzungspflicht an Hauptstraßen auszu- bauen? 4. Welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Radfahrern im Verkehr plant die Landesregie- rung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.08.2014 - II/725 - 900) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 09.09.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/900/ Radwegebenutzungspflicht - Rechtlich unterliegt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht der Einschränkung des § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der Umstände zwingend geboten ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Radweg vorhanden ist, sondern ob die Trennung des Radverkehrs vom motorisierten Straßen- verkehr aus Sicherheitsgründen zwingend geboten ist. Wegen des häufig schlechten baulichen Zustandes der Radwege ist in der Begründung der Ver- ordnung zur Änderung der StVO vom 07.08.1997 schon Folgendes ausgeführt: „Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im Allgemeinen nicht ohne Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1956 2 weiteres zumutbar. Andererseits ist es vertretbar, die Benutzung solcher Radwege dort noch anzu- bieten, wo dies nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z. B. ältere Radfahrer, vorteilhaft ist. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen wird deshalb auf solche Radwege be- schränkt, die durch die Straßenverkehrsbehörde orts- und verkehrsbezogen mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind.“ Nach den geltenden Verwaltungsvorschriften zur StVO ist die Anordnung von benutzungspflichti- gen Radwegen auch dann, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur dann zulässig, wenn bestimmte Mindestmaße eingehalten werden, der bauliche Unterhaltungszu- stand für den Radverkehr angemessen ist und die Linienführung stetig und sicher ist. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass eine Benutzungspflicht nur unter den oben genann- ten Voraussetzungen angeordnet werden darf. Zu 2: Die unteren Verkehrsbehörden sind bereits mehrfach aufgefordert worden, die Notwendigkeit der Beschilderung nach den o. g. Kriterien neu zu überprüfen. Es steht allerdings zu erwarten, dass auch aktuell noch viele Radwege die Kriterien für eine Benutzungspflicht nicht erfüllen, insbesonde- re weil sich der bauliche Zustand verschlechtert hat. Zu 3: Nein. Zu 4: Den Straßenverkehrsbehörden stehen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, den Radverkehr beispielsweise durch Radverkehrsstreifen, Schutzstreifen für Radfahrer usw. sicher zu führen. Wenn eine Benutzungspflicht für Radwege aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss ein vor- handener Radweg baulich ausreichend in Stand gehalten und die Linienführung eventuell verbes- sert werden. Olaf Lies (Ausgegeben am 23.09.2014) Drucksache 17/1956 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Annette Schwarz und Karl-Heinz Bley (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Radwegbenutzungspflicht auf dem Prüfstand - welche Konsequenzen zieht die Landesregie-rung? Antwort der Landesregierung