Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Miriam Staudte und Maaret Westphely (GRÜNE), einge- gangen am 01.08.2014 Erdölförderung, Erdgasproduktion und Kavernenspeicherung: Wie sicher sind die nieder- sächsischen Rohrleitungsnetze? In der Grafschaft Bentheim traten am 28. Juni 2014 auf dem Erdölfeld Georgsdorf 150 000 l eines Rohöl-Wasser-Gemischs aus. Ein weiterer Schadensfall ereignete sich am 21. Juli nur wenige Ki- lometer entfernt auf dem Erdölfeld Scheerhorn. Dort traten 5 000 l Lagerstättenwasser aus. Nach Angaben des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) gab es im Erdölfeld Georgsdorf in den vergangenen Jahren mehrfach Leckagen an den Transportnetzen. Dabei wur- den Nassöl und Lagerstättenwasser freigesetzt, die Unfallstellen mussten anschließend abgepumpt und saniert werden. Ursache für die Störfälle sei Korrosion an alternden Stahlbetonrohrleitungen. Um weitere Schadensfälle und eine Gefährdung von Umwelt und Trinkwasser zu vermeiden, soll das Leitungsnetz in Georgsdorf erneuert werden. Laut einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zei- tung vom 3. Juli 2014 werden baugleiche Leitungen jedoch auch im emsländischen Ölfeld Rühler- moor genutzt. Auch im Bereich der Erdgasförderung ist es in den vergangenen Jahren zu Havarien gekommen. So kam es beim Transport von Lagerstättenwasser im Raum Söhlingen, Vechta und Langwedel- Völkersen zur Freisetzung von Benzol und anderen toxischen Stoffen. Das Lagerstättenwasser wurde in dafür ungeeigneten Leitungen aus Polyethylen transportiert, die von bestimmten Kohlen- wasserstoffen durchdrungen werden können. Auch beim Betrieb der unterirdischen Speicherkavernen in Niedersachsen gab es Störfälle an Rohrleitungen. In den vergangenen zehn Jahren kam es so in neun Fällen zur Freisetzung von Rohöl bzw. Sole, so eine Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage grüner Abgeordne- ter vom 26. Februar 2014 (Drucksache 17/1421). Das LBEG baut derzeit ein digitales Leitungskataster auf. Das Kataster soll Daten zu Leitungen bündeln, die der Zuständigkeit des LBEG unterliegen. Dabei sollen Daten zu Gashochdruckleitun- gen, Rohrfernleitungen, bergbaulichen Leitungen sowie Transitrohrleitungen und Unterwasserka- beln auf dem Festlandssockel erfasst werden. Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau sind je- doch noch nicht im Kataster erfasst. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Schadensfälle haben sich in den vergangenen fünf Jahren an Rohrleitungen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Niedersachsen ereignet, und welche Mengen wassergefähr- dender Stoffen wurde dabei freigesetzt (bitte getrennt nach Jahr und Art der Stoffe auffüh- ren)? 2. Wie viele strafrechtliche Anzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern gestellt? 3. Wie viele strafrechtliche Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern wurden in den vergangenen fünf Jahren eingeleitet, und was sind die Gegenstände der Ver- fahren? 4. Mit welchem Ergebnis wurden die Verfahren abgeschlossen, bzw. wie viele Verfahren sind noch offen? 5. Wie wird die Integrität der Leitungen überwacht, und in welchen Zeitabständen finden Über- prüfungen statt? Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Sicherheitsüberprüfungen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 2 6. Entspricht das bergbauliche Leitungsnetz nach Einschätzung der Landesregierung dem Stand der Technik? 7. Warum sind Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau im Leitungskataster des LBEG nicht erfasst? 8. Plant die Landesregierung, Daten zu Feldleitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau in das Lei- tungskataster aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welcher Zeitplan ist dafür vorgesehen? 9. Liegen der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt Kenntnisse vor, wie viele Kilometer Feld- leitungen im Erdöl- und Erdgasbergbau in Niedersachsen derzeit in Betrieb sind? 10. Ist das Leitungskataster des LBEG öffentlich zugänglich? 11. Haben die unteren Wasserbehörden und die unteren Katastrophenschutzbehörden Kenntnis über den Verlauf der bergbaulichen Rohrleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich? 12. Verfügen die betroffenen unteren Wasserbehörden über ein Schutzkonzept für den Umgang mit Schadensfällen? 13. Verbleiben die alten Rohrleitungen bei der Sanierung des Leitungsnetzes Georgsdorf im Bo- den? Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Vorgehensweise? 14. Vor dem Hintergrund, dass das LBEG eine Überprüfung aller noch betriebenen Rohrleitungen aus Kunststoffen bis Ende 2014 bzw. Ende 2016 angeordnet hat (vgl. Antwort der Landesre- gierung, Drucksache 17/439), liegen hier bereits Zwischenergebnisse zur Dichtheit der über- prüften Leitungen vor? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.08.2014 - II/725 - 883) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 22.09.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/883/ Rohrleitungsnetze - In Niedersachsen stehen zurzeit 36 Erdölfelder und 71 Erdgasfelder in Produktion. Zum Transport von gefördertem Erdöl oder Erdgas sowie förderbedingten Begleitmedien (z. B. Lagerstättenwas- ser) werden im Bereich dieser Gewinnungsfelder zumeist unterirdisch verlegte Rohrleitungsnetze betrieben. Die Rohrleitungen (Feldleitungen) verbinden dabei vorrangig Förder- oder Versenkboh- rungen mit Sammelstellen, Aufbereitungsanlagen, anderen Betriebsplätzen oder dem überregiona- len Transportsystem. In ihrer Funktion vergleichbare Rohrleitungsnetze werden darüber hinaus an den 15 unterirdischen Speicherstandorten in Niedersachsen betrieben, wobei neben den Speichermedien (Rohöl, Mine- ralölprodukte, Erdgas) auch betrieblich erforderliche Stoffe, wie Frisch- bzw. Seewasser, Sole, Blanketöl oder Stickstoff rohrleitungsgebunden transportiert werden. Aufgrund unterschiedlicher Fluideigenschaften sowie der spezifischen Standortgegebenheiten un- terscheiden sich die Rohrleitungsnetze in ihrer Komplexität, Materialauswahl, Verlegeart und Be- triebsweise, sodass Schadensfälle in der Vergangenheit, bei denen auch umweltschädliche Stoffe freigesetzt wurden, differenziert zu betrachten sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 3 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen haben sich nach gegenwärtigem Stand der Aktenrecherche in den vergangenen fünf Jahren folgende Schadensfälle an Rohrleitungen der Erdöl- und Erdgasindustrie ereignet (sie- he Tabelle), die auf mechanische oder korrosionsbedingte Beschädigungen zurückzuführen sind. Leitungsleckagen aufgrund von Diffusions- bzw. Permeationseffekten an Rohrleitungen aus Po- lyethylen (PE-Leitungen), die seit Januar 2011 in den Erdgasfeldern Söhlingen (Raum Rotenburg), Völkersen (Raum Verden) und Hengstlage (Raum Vechta) festgestellt wurden, sind in der Auflis- tung nicht enthalten. Zum einen ist durch die diffuse Schadstofffreisetzung entlang der betroffenen Rohrleitungen eine zahlenmäßige Erfassung eines Einzelschadens nicht sinnvoll, zum anderen können die dabei freigesetzten Schadstoffmengen volumenmäßig nicht hinreichend genau be- stimmt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Neben den Betrieben der Erdöl- und Erdgasförderung enthält die tabellarische Auflistung auch Schäden an Rohrleitungssystemen von Untergrundspeichern, die ebenfalls zur Erdöl- und Erdgas- industrie zu zählen sind. Rohölleitungen Nassölleitungen Lagerstättenwasserleitungen Soleleitungen Jahr Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen 1 Anzahl Volumen 1 2009 0 0 3 50 1 100 0 0 2010 1 5 0 0 4 101 1 28 2011 1 20 4 16 4 75 1 28 2012 0 0 0 0 15 34 0 0 2013 2 40 5 2 6 106 2 100 2014 2 0 0 4 160 3 18 0 0 1 angegebenes Austrittsvolumen [m³] bezieht sich auf die jährlich kumulierte Volumina (gerundete Angaben) der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgetretenen Schadensfälle 2 Angaben für 2014 sind vorläufig, da laufende Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind Erläuternd dazu ist anzumerken, dass beim Transport in Rohrfernleitungen entsprechend der Ver- ordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV) nur brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden, Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C, Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53 als wassergefährdende Stoffe gelten. Demzufolge ist Sole beim Transport in Rohrfernlei- tungen kein wassergefährdender Stoff. Gleichwohl wird Sole in der Bergverordnung für Tiefbohrun- gen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen (BVOT) wie ein gefährlicher Stoff behandelt. Aus diesem Grund enthält die tabella- rische Auflistung auch Schadensfälle, bei denen Sole freigesetzt wurde. Entsprechend den vorliegenden Meldungen und der behördlichen Überwachung hat es für den Zeitraum von 2009 bis 2013 keine Leckagen an Gasleitungen, die der BVOT unterliegen, gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Zu 2: Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik noch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS ermöglichen eine entsprechende Auswertung, da in beiden Systemen u. a. keine Delikts- schlüssel oder Datenfelder vorhanden sind, die für eine Selektion nach den betreffenden Betreibern von Transportleistungen und Speichern erforderlich sind. Eine Auswertung der Aktenbestände ist angesichts der Vielzahl an Landesdienststellen mit leistbarem Aufwand nicht möglich. Zu 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Im Falle einer Leitungsleckage untersucht das LBEG jeden Schadensfall aus technischer Sicht. Die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungsverfahren entspricht somit den bekannt gewordenen Scha- densfällen und ist der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 4 Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat gegen die Umwelt (zumeist bei Wasser- oder/und Bo- denverunreinigungen) wird die zuständige Staatsanwaltschaft vom LBEG über den Schadensfall in- formiert. Diese entscheidet anschließend über die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens und übernimmt somit die federführende Bearbeitung. Statistiken zu strafrechtlichen Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern werden in Niedersachsen nicht geführt. Aus diesem Grund können keine Angaben zur Anzahl, den Verfahrensgegenständen sowie zum Ausgang von strafrechtlichen Verfahren gegen Betreiber von Transportleitungen und Speichern getroffen werden. Eine Auswertung der Aktenbestände der Staatsanwaltschaften in Niedersachsen ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. Zu 5: Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Überwachung der Leitungen sind die Vorschriften des Bun- desberggesetzes (BBergG) und die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen (Tiefbohrverordnung - BVOT). Konkrete Anforderungen werden dabei in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsan- lagen (TRFL) beschrieben. So sind Rohrleitungen in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige auf Dichtheit zu prü- fen. Die Festlegungen der Prüfabstände und die Art des Prüfverfahrens (z. B. Druckprüfung, Molchung) erfolgen einzelfallbezogen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren und richten sich im Wesentlichen nach dem beförderten Medium, den Leitungskenndaten und dem Trassenverlauf. Im Regelfall werden wiederkehrende Prüfintervalle zwischen ein und fünf Jahren festgelegt. Des Weiteren sind die Trassen der Rohrleitungen regelmäßig zu kontrollieren. Üblicherweise wer- den diese alle zwei bis vier Wochen beflogen oder mit Fahrzeugen abgefahren bzw. in unzugängli- chen Bereichen (z. B. Waldstücken) auch abgegangen. Neben wiederkehrenden Überwachungsmaßnahmen werden die für die Sicherheit der Rohrleitung wesentlichen Einrichtungen (z. B. Pump-, Verteiler-, Abzweig- und Übergabestationen, Druckmess- stellen, Hauptabsperrorgane) permanent überwacht. Bei den Betrieben der Erdöl- und Erdgasin- dustrie in Niedersachsen erfolgt diese Überwachung durch ständig besetzte Betriebszentralen, so- dass im Schadensfall ein schnelles und zielgerichtetes Eingreifen zur Schadenseindämmung und -bekämpfung (z. B. Einstellung des Leitungsbetriebs, Schließen von Absperrvorrichtungen, Alar- mierung von Einsatzkräften) sichergestellt ist. Zu 6: Die Ausführung, die Errichtung und der Betrieb von Feldleitungen richten sich allgemein nach den geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen technischen Regeln. Diese Vorschriften defi- nieren dabei konkrete Anforderungen, die als Stand der Technik oder allgemein anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen sind. Im bergrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgt zunächst die behördliche Prüfung, ob die geltenden Rechtsvorschriften (BBergG, BVOT) sowie technischen Regeln (TRFL) erfüllt sind. Anschließend werden bei den Prüfungen durch Sachverständige - vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrend - der technische Zustand der Rohrleitungsanlage überprüft und bestätigt. Diese Verfahrensweise schließt jedoch nicht aus, dass aufgrund von festgestellten Schäden wäh- rend des Betriebs bestimmte Ausführungen von Rohrleitungsanlagen einer detaillierten systemati- schen Überprüfung unterzogen werden müssen. Angesichts der Schadensfälle in Georgsdorf hat das LBEG entschieden, dass die Betriebssysteme der Feldleitungen, der Leitungsbau sowie die Stilllegung und der Rückbau systematisch betrachtet werden sollen. Aus diesem Grund werden neben dem unmittelbar betroffenen Feldleitungssystem des Betreibers ExxonMobil Production Deutschland GmbH in Georgsdorf alle vergleichbaren Feld- leitungssysteme der niedersächsischen Erdöl- und Erdgasproduzenten durch das LBEG überprüft. Zu 7 und 8: Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 5 Seit Dezember 2012 werden Feldleitungen im Rahmen der Zulassung von neuen Betriebsplänen systematisch im digitalen Leitungskataster mit erfasst. Ergänzend dazu hat das LBEG damit be- gonnen, Daten von im Betrieb befindlichen Feldleitungen, die beim LBEG in analogen Risswerken und Akten vorliegen, im digitalen Leitungskataster aufzunehmen. Aufgrund der sehr umfangreichen Akten- und Kartenbestände ist eine vollständige systematische Erfassung bis zum Ablauf der Projektdauer für die Erstellung des Leitungskatasters (ursprünglich geplante Fertigstellung bis Ende 2015) nicht umsetzbar. Aus diesem Grund erfolgt die Erfassung der Altbestände unabhängig von dieser Fristsetzung unter Ausnutzung der verfügbaren personellen Ressourcen beim LBEG und der Bereitschaft der Unternehmen, bereits digitalisierte Daten dem LBEG zur Verfügung zu stellen. Angesichts dieser Ausgangslage wurde bisher kein Zeitplan für die Erfassung von bestehenden Feldleitungen im digitalen Leitungskataster, ergänzend zu den bereits vorliegenden Risswerk-Informationen, festgelegt. Zu 9: Zur Gesamtlänge der in Betrieb befindlichen Feldleitungen in Niedersachsen können zurzeit keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Diese Informationen liegen im Wesentlichen analog in ei- ner sehr großen Anzahl an Risswerken (Papierkarten) vor und die Gesamtlänge könnte nur mit ei- nem enormen Zeit- und Personalaufwand (mehrere Personenjahre) ermittelt werden. Zu 10: Das Leitungskataster ist nicht öffentlich zugänglich, da es sich bei den Leitungsdaten überwiegend nicht um originäre Daten des LBEG, sondern um Daten der Unternehmen handelt. Die im LBEG vorliegenden Leitungsdaten des Rohrleitungskatasters werden ausschließlich für behördliche Zwe- cke und für den internen Dienstgebrauch verwendet. Auskünfte über Rohrleitungsinformationen, die im LBEG aufgrund gesetzlicher Regeln vorliegen (z. B. Antragsunterlagen oder Risswerke) werden seitens des LBEG entsprechend den geltenden Umweltinformationsgesetzen erteilt. Zu 11: Die Landkreise werden an den Zulassungsverfahren für neue Feldleitungen oder bei Änderungen von Trassenverläufen beteiligt und erlangen damit Kenntnis über den Verlauf der bergbaulichen Rohrleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Somit verfügen die bei den Landkreisen in Nieder- sachsen angesiedelten unteren Wasserbehörden und unteren Katastrophenschutzbehörden über die notwendigen Informationen zum Leitungsverlauf. Darüber hinaus erhalten die Landkreise in Form von Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der Unter- nehmen regelmäßig Kartenwerke mit detaillierten Leitungsverläufen (ergänzend dazu, siehe Ant- wort zu Frage 12). Zu 12: Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen sind gesetzlich verpflichtet, Alarm- und Gefahrenabwehr- pläne aufzustellen und fortzuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenab- wehr im Schadensfall festgelegt sind. Für die Fälle, in denen der Leitungsbetreiber bzw. Bergbau- unternehmer bei der Gefahrenabwehr auf Einrichtungen der Gemeinden (Feuerwehr), der Land- kreise (Katastrophenschutz) oder des Landes (Polizei) zugreift, werden diese Stellen unterrichtet, in die entsprechenden Planungen einbezogen und gegebenenfalls entsprechend ausgestattet. Die Landkreise in Niedersachsen verfügen in der Regel über Alarmpläne zur Gefahrenabwehr bei Schadensfällen. Richtschnur für die Gefahrenabwehr bei Unfällen mit Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist die Gewässerschutz-Alarmrichtlinie (Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML u. d. MW v. 13.11.2009). Spezielle Schutzkonzepte im Zusammenhang mit Schadensfällen an Rohrleitungen der Erdölförde- rung, Erdgasproduktion oder Kavernenspeicherung wurden seitens der unteren Wasserbehörden der Landkreise bislang nicht erstellt. Anlässlich der Schadensfälle in der Grafschaft Bentheim, zu- letzt in Georgsdorf, ist dort die Aufstellung eines eigenen Konzeptes geplant, welches auf Ebene des Landkreises Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr beim Auftreten von Leitungs- leckagen umfassend behandeln soll. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2079 6 Darüber hinaus berichten die Landkreise Emsland, Diepholz und Rotenburg, dass von den Unter- nehmen der Erdöl- und Erdgasindustrie umfangreiche industriespezifische Alarm- und Gefahren- abwehrpläne dem LBEG, den betroffenen Landkreisen, den Feuerwehreinsatz- und Rettungsleit- stellen oder der Polizei zur Verfügung gestellt werden, um beim Eintreten von etwaigen Großscha- denslagen effektiv und zielgerichtet handeln zu können. Die Unterlagen dabei werden regelmäßig aktualisiert. Im Landkreis Wittmund werden zusätzlich spezielle Schadstoffunfallpläne in Bezug auf die Rohrlei- tungsnetze für Erdöl, Erdgas, Sole und Seewasser sowie die unterirdischen Kavernenspeicher für Erdgas und Erdöl am Speicherstandort in Etzel vom Betreiber erstellt und den zuständigen Behör- den zur Verfügung gestellt. Weiterhin beinhaltet der Katastrophenschutzplan des Landkreises Wittmund spezielle Regelungen, die sich mit den Themen „Rohrleitungsnetze“ und „Kavernenspei- cherung“ im Hinblick auf „Besondere Schadenslagen“ sowie „Gefahrgutunfälle“ befassen. Zu 13: Stillgelegte bergbauliche Rohrleitungen sind generell aus dem Boden zu entfernen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob dem Rückbau insbesondere überwiegende öffentliche Interessen, wie beispielsweise Beeinträchtigungen geschützter Gebiete und Arten nach Naturschutz, entgegenstehen oder auf- grund von schwierigen Umgebungsverhältnissen (z. B. Bahn- oder Straßenkreuzungen, Gewässer- düker) eine Entfernung der Leitung unverhältnismäßig wäre. Sofern Leitungsabschnitte im Boden verbleiben, ist die Leitung zu entleeren, zu reinigen (Produkt- und Dämpfefreiheit) und zu ver- schließen. Gegebenenfalls ist der Leitungsabschnitt aus statischen Gründen druckfest zu verfüllen (z. B. Zementverschluss). In Georgsdorf werden die vom Austausch des Leitungsnetzes betroffenen Rohrleitungen innerhalb der kommenden Jahre zurückgebaut, soweit die genannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Für den Zeitraum zwischen Stilllegung und Rückbau werden die Leitungen, wie beschrieben, gesichert, sodass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu besorgen sind. Im Rahmen des Rückbaus werden die Trassen auf Schadstoffkontaminationen untersucht. Die Landesregierung bewertet diese Vorgehensweise als sachgerecht. Zu 14: Die in Antwort der Landesregierung vom 13.08.2013 (Drs. 17/439) zitierte Anordnung des LBEG verpflichtet die betroffenen Unternehmen, u. a. Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzu- führen, um nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Diffusions- bzw. Permeationsdichtheit von Kunststoffrohrleitungen zu ermöglichen. Neben den Untersuchungen von Boden- und Wasserpro- ben aus den Leitungstrassen sind im Einvernehmen mit dem LBEG auch andere Nachweisverfah- ren möglich (Ziffer 4 der o. g. Anordnung des LBEG vom 21.12.2012). Bisher waren Bodenuntersuchungen in den Leitungstrassen von Rohrleitungen aus Polyethylen (PE-Leitungen) nur in Einzelfällen erforderlich. Die durchgeführten Untersuchungen haben seit Ja- nuar 2013 zu keiner weiteren Stilllegung einer Leitung geführt. PE-Leitungen, für die bis zum 31.12.2014 keine Bodenuntersuchungen durchgeführt worden, sind laut Anordnung des LBEG still- zulegen und anschließend aus dem Boden zu entfernen. Dabei wird, wie bereits in der Antwort zu Frage 13 dargelegt, die geräumte Leitungstrasse auf Schadstoffkontaminationen untersucht und gegebenenfalls saniert. Bei Rohrleitungen aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK-Leitungen) hat sich die Erdöl- und Erdgasindustrie darauf konzentriert, den erforderlichen Dichtheitsnachweis ohne Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu erbringen. Die hierbei durchgeführten werkstofftechnischen Un- tersuchungen haben den gesetzlich geforderten Nachweis für die Nutzbarkeit von GFK-Leitungen zum Transport von erdöl- und erdgasspezifischen Fluiden (u. a. Lagerstättenwasser, Nassöl) er- bracht. Sowohl das Nachweisverfahren als auch die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung wurden vom LBEG akzeptiert. Olaf Lies (Ausgegeben am 08.10.2014) Drucksache 17/2079 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Volker Bajus, Miriam Staudte und Maaret Westphely (GRÜNE), einge-gangen am 01.08.2014 Erdölförderung, Erdgasproduktion und Kavernenspeicherung: Wie sicher sind die nieder-sächsischen Rohrleitungsnetze? Antwort der Landesregierung