Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2138 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1947 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Björn Försterling (FDP), eingegangen am 09.09.2014 Klassenbildung im Rahmen der Inklusion Nach § 183 c Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) hatten Schulträger und Grundschulen die Möglichkeit, bereits zum Schuljahr 2012/2013, beginnend mit dem 1. Schuljahr, mit der inklusiven Beschulung zu beginnen. Der ehemalige 1. Schuljahrgang befindet sich im Schuljahr 2014/2015 in der dritten Klasse. Im Rahmen der inklusiven Schule wurde der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ dahin gehend geändert, dass Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bei der Klassenbildung doppelt gezählt werden. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: „Die mögliche Doppelzählung er- folgt aufsteigend, beginnend in den Schuljahrgängen 1 und 5 ab dem Schuljahr 2013/2014.“ Im Schuljahr 2014/2015 ist demzufolge eine Doppelzählung in den Jahrgängen 1 und 2 sowie 5 und 6 vorzunehmen. Daraus ergibt sich an der Wilhelm-Busch-Grundschule in Gifhorn-Gamsen die Problematik, dass im kommenden Schuljahr in Schuljahrgang 3 keine Doppelzählung möglich ist und somit die bisheri- gen Klassen zusammengelegt werden müssen. Dieses gefährdet aus Sicht der Eltern eine erfolg- reiche inklusive Beschulung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass der o. g. Erlass die Schulen, die im Schuljahr 2012/2013 mit der inklu- siven Beschulung in Schuljahrgang 1 begonnen haben, hinsichtlich der Doppelzählung nicht berücksichtigt? 2. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen es jetzt zur Zusammenlegung von Klassen kommt? 3. Wird die Landesregierung kurzfristig für die betroffenen Schulen eine höhere Lehrerstunden- zuweisung vornehmen, um Zusammenlegungen von Klassen zu vermeiden? 4. Wird die Landesregierung mittelfristig den Erlass ändern, um auch für das nächste Schuljahr vorzubeugen? (An die Staatskanzlei übersandt am 15.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 08.10.2014 - 01-0 420/5-1947 - Die Landesregierung legt Wert darauf, die Qualität der sonderpädagogischen Förderung in der in- klusiven Schule zu sichern und weiterzuentwickeln. Vorrangiges Ziel ist die notwendige Unterstüt- zung der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf, um ihnen einen erfolgreichen Bil- dungsabschluss zu ermöglichen - und dies nach Möglichkeit in der inklusiven schulischen Bildung. Im Interesse der sozialen Teilhabe und auch im Interesse des menschlichen und gesellschaftlichen Miteinanders sollen alle Kinder und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf nach Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen inklusiv gefördert werden. Deshalb hat der Landtag auf der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2138 2 Grundlage der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23.03.2012 (Nds. GVBl. S. 34) mit breiter Mehrheit be- schlossen und damit die Grundlage für eine verbindliche Einführung der inklusiven Schule aufstei- gend zum Schuljahresbeginn 2013/2014 geschaffen. Hierbei wurde den Schulträgern auch die Möglichkeit eröffnet, auf freiwilliger Basis die inklusive Beschulung bereits zum Schuljahr 2012/2013 aufzunehmen. Die Stadt Gifhorn hat als Schulträger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nach der Schulgesetznovelle 2012 hat die vorherige Landesregierung entschieden, die Inklusions- klassen im Primarbereich für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung systemisch auszustatten. Diese Entscheidung wurde seitdem auch nicht verändert. In- tegrationsklassen erhalten eine Kind bezogene Ausstattung. Schulen, die bereits vor dem 01.08.2013 an den Regionalen Integrationskonzepten teilgenommen haben, erhalten im Schuljahr 2014/2015 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 pro Klasse jeweils zwei Stunden „Sonderpädagogische Grundversorgung“, anstatt wie bei anderen Schulen nur für die Klassen 1 und 2. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Es ist zutreffend, dass der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ diejenigen Schulen, die bei ihren Schülerinnen und Schülern bereits im Schul- jahr 2012/2013 mit der inklusiven Beschulung in Schuljahrgang 1 begonnen haben, hinsichtlich der Doppelzählung nicht berücksichtigt, da diese Schülerinnen und Schüler sich jetzt im 3. Schuljahr- gang befinden. Das gilt ebenso für die im Schuljahr 2014/2015 in den Schuljahrgängen 4 sowie 7 bis 13 befindlichen Klassen. Zu 2: Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen er- folgte zum Stichtag 22.09.2014. Die von den Schulen eingegebenen Daten werden nach Abgabe sodann durch die Niedersächsische Landeschulbehörde und das Kultusministerium umfassend ge- prüft. Mit einem endgültigen Ergebnis der Erhebung ist daher voraussichtlich erst im Dezember 2014 zu rechnen. Zu 3: Die Zuweisung von Lehrerstunden erfolgt grundsätzlich entsprechend der im Erlass „Klassenbil- dung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ vorgegebenen Regelun- gen. Danach sollen in der Regel einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule und der Förderschule Schwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verän- dert werden. Davon abweichend sollen im Gymnasium und im Gymnasialzweig der nach Schul- zweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen Klassen nur nach dem 6. und nach dem 9. Schuljahrgang umgebildet werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erlass „Über- tragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ verwiesen, der es den Schulen bereits seit mehreren Schuljahren ermöglicht, mit Genehmigung des Schulvorstandes eine abweichende Klassenbildung vornehmen können. Es ist nicht beabsichtigt, eine abweichende Gestaltung vom Erlass „Klassenbildung und Lehrer- stundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ vorzunehmen. Zu 4: Nein. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 16.10.2014) Drucksache 17/2138 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1947 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Björn Försterling (FDP), eingegangen am 09.09.2014 Klassenbildung im Rahmen der Inklusion Antwort der Landesregierung