Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2145 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1903 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU), eingegangen am 26.08.2014 Kosteten die Aussagen der Justizministerin im Fall Edathy das Land Niedersachsen bereits Geld für Rechtsanwälte? In der Plenarsitzung vom 27. Februar 2014 wurde in den Dringlichen Anfragen der Fraktionen der CDU und der FDP die Affäre um den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy thematisiert. Dabei antwortete die Justizministerin auf die meisten Fragen der Mitglieder des Land- tages. Dazu tätigte die Justizministerin auch verschiedene Äußerungen bezüglich des Auftretens eines Reporters der Zeitung Die Harke aus Nienburg/Weser während der Durchsuchung der Wohnung des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy am 10. Februar 2014. Unter an- derem berichtete sie von einem angeblich erteilten Platzverweis gegenüber dem Reporter. Wort- wörtlich sagte sie: „Ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren, sich Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Auf- nahmen gefertigt hatte, wurde während der laufenden Maßnahme des Grundstückes verwiesen.“ Anlässlich dieser Äußerungen der Justizministerin veröffentlichte Die Harke am 4. März 2014 einen Bericht („Der Platzverweis, den es nie gab - Schilderung der Justizministerin entspricht nicht Tatsachen “), in dem der Reporter der Schilderung der Justizministerin widersprach. In einer Unterrichtung des Rechtsausschusses führte die Justizministerin am 13. März 2014 weiter aus: „Deshalb wurde der Reporter - völlig zu Recht - vom Staatsanwalt, der die Durchsuchung leitete , aufgefordert, sich zu entfernen.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde vor dem Verwaltungsgericht Hannover ein Verfahren mit dem Antrag geführt, dass die Justizministerin oder die Landesregierung bestimmte Äußerungen über das Verhalten des Reportes der Zeitung Die Harke zukünftig zu unterlassen habe? 2. Falls ein solches Verfahren geführt wurde: Welche Äußerungen sollte die Justizministerin zu- künftig unterlassen? 3. Falls ein solches Verfahren geführt wurde: Wird die Justizministerin diese Äußerungen zu- künftig unterlassen? 4. Wurde gegenüber dem Reporter der Zeitung Die Harke während der Durchsuchung von Räumen Sebastian Edathys durch Vertreter der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erklärt, „er möge sich entfernen“, oder wurde er auf andere Art und Weise aktiv zum Verlassen des Ortes aufgefordert? 5. Liegt eine Versicherung an Eides statt des Reporters der Zeitung Die Harke vor, dass er we- der von einem Staatsanwalt noch von einem Polizeibeamten zum Verlassen des Grundstü- ckes aufgefordert wurde? 6. Wenn ja bei Frage 5: Wurde diese Versicherung an Eides statt in ein Verwaltungsgerichtsver- fahren wegen der Äußerungen der Justizministerin eingeführt? 7. Welche Beweise oder dienstlichen Erklärungen liegen der Landesregierung vor, dass der Re- porter der Zeitung Die Harke aktiv zum Verlassen des Ortes aufgefordert wurde? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2145 2 8. Wäre das Abgeben einer Versicherung an Eides statt, die nicht der Wahrheit entspricht, straf- bar? 9. Wird gegen den Reporter der Zeitung Die Harke gegenwärtig ein Straf- oder Ermittlungsver- fahren wegen falscher Versicherung an Eides statt oder anderer Aussagedelikte geführt? 10 Wenn nein bei Frage 9: Warum wird kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Repor- ter geführt, wenn er nach Ansicht der Landesregierung während der Durchsuchung aktiv zum Verlassen des Grundstückes aufgefordert wurde und er eine dann falsche Versicherung an Eides statt angegeben hätte? 11. War die Justizministerin persönlich Antragsgegnerin in einem Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht Hannover wegen ihrer umstrittenen Äußerungen zum Fall Edathy? 12. Wurden die Landesregierung und die Justizministerin in einem Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht Hannover wegen ihrer umstrittenen Äußerungen durch eine Rechtsanwaltskanz- lei als Prozessbevollmächtigte vertreten? 13. Wenn ja zu Frage 12: Welche Rechtsanwaltskanzlei war aus welchen Gründen von der Lan- desregierung und der Justizministerin mit der Prozessvertretung beauftragt? 14. Müssen sich die Landesregierung und/oder die Justizministerin vor dem Verwaltungsgericht zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen? 15. Wenn ja zu Frage 12: Von wem wurden die Kosten für die Vertretung der Landesregierung und der Justizministerin durch eine Rechtsanwaltskanzlei in dem Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht getragen? 16. Wenn ja zu Frage 12: Wurde nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet? 17. Wenn ja zu Frage 12 und wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde: Sind durch die Vergütungsvereinbarung höhere Kosten angefallen als gesetzlich vorgesehen? 18. Wenn ja zu Frage 17: Warum wurde mit der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei eine Vergü- tungsabrede getroffen, die zu höheren Kosten führte, als nach den gesetzlichen Gebühren angefallen wäre? 19. Wenn ja zu Frage 17: Wie hoch sind die Kosten für die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, die das Land trotz Obsiegens in dem Verfahren selber tragen musste? 20. Für den Fall dass die Landesregierung die Frage 17 bejaht und die Frage 18 mit Berufung auf Geschäftsgeheimnisse oder vereinbartes Stillschweigen nicht beantwortet: Warum beauftragt die Landesregierung, die gegenwärtig ein Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz plant, eine Rechtsanwaltskanzlei unter Bedingungen, die ihr die Bekanntgabe der dadurch entste- henden Kosten unmöglich macht? (An die Staatskanzlei übersandt am 02.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 06.10.2014 - 1240/1-LMB.6 (SH) - Die Kleine Anfrage bezieht sich auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das auf die Unterlassung bestimmter Äußerungen durch die Justizministerin ge- richtet war. Antragsteller waren die Herausgeberin der Nienburger Tageszeitung Die Harke sowie einer der Redakteure. Die Antragsteller begehrten die Unterlassung der von der Justizministerin in der Sitzung des Niedersächsischen Landtags vom 27. Februar 2014 getätigten Äußerung, der mit- antragstellende Redakteur habe sich bei der Durchsuchung der Privatwohnung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy am 10. Februar 2014 in Rehburg Zutritt zu dem Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2145 3 Grundstück verschafft, habe unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt und sei während der lau- fenden Maßnahme des Grundstücks verwiesen worden. Antragsgegner waren das Land Nieder- sachsen und die Justizministerin. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag mit rechtskräf- tigem Beschluss vom 3. Juni 2014 abgelehnt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Siehe Vorbemerkung. Zu 2: Siehe Vorbemerkung. Zu 3: Siehe Vorbemerkung. Zu 4: Das Verhalten des Redakteurs der Zeitung Die Harke während der am 10. Februar 2014 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy ist Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Hannover wegen Hausfriedensbruchs eingeleiteten und inzwischen von der Staatsanwaltschaft Verden geführten Ermittlungsverfahrens 417 Js 21820/14. Die Ermittlungen dauern noch an. Zu 5: Ja. Zu 6: Ja. Zu 7: Der Landesregierung liegt eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des ermittlungsleitenden Ober- staatsanwalts vor. Zu 8: Nicht jede Versicherung an Eides statt, die abgegeben wird und die nicht der Wahrheit entspricht, ist strafbar. Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist nur dann strafbar, wenn die Voraussetzun- gen von § 156 StGB vorliegen. Zu 9: Nein. Zu 10: Die Gründe sind der Landesregierung nicht bekannt. Ergänzend wird auf die Antwort auf Frage 8 verwiesen. Zu 11: Siehe Vorbemerkung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Pas- sivlegitimation der Justizministerin in dem Verfahren verneint und den Unterlassungsantrag inso- weit für unzulässig gehalten hat. Zu 12: Ja. Zu 13: Die Entscheidung, Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung zu beauftragen, geht auf die Empfeh- lung der zuständigen Fachabteilung des Justizministeriums zurück. Sachgrund dieser Empfehlung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2145 4 war, dass aus rechtlichen Gründen eine Vertretung durch Angehörige des Justizministeriums mit Risiken behaftet erschien. Zur sachgerechten Bearbeitung des Verfahrens waren überdies vertiefte Kenntnisse des Prozess- und des Presserechts erforderlich, über die nur spezialisierte, forensisch tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügen. Mandatiert war die Kanzlei „Bird & Bird“ aus Hamburg. Zu 14: Nein. Für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten erster Instanz besteht kein sogenannter Anwalts- zwang. Zu 15: Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt. Zu 16: Ja. Zu 17: Die Antwort auf die Frage 17 entfällt. Zu 18 bis 20: Die Antwort auf die Fragen 18 bis 20 entfällt. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 20.10.2014) Drucksache 17/2145 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1903 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU), eingegangen am 26.08.2014 Kosteten die Aussagen der Justizministerin im Fall Edathy das Land Niedersachsen bereits Geld für Rechtsanwälte? Antwort der Landesregierung