Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2180 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Dr. Ste- fan Birkner (FDP), eingegangen am 15.08.2014 Gelten die strafprozessualen Vorschriften auch für Parteifreunde? In die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Präsidenten der Landesschulbe- hörde wegen unrechtmäßiger Nutzung des Dienstwagens waren insgesamt 31 Polizistinnen und Polizisten bei verschiedenen Büro- und Hausdurchsuchungen involviert. Der Präsident der Landesschulbehörde wurde über einen längeren Zeitraum observiert. Ein Peil- sender wurde ebenfalls eingesetzt. Den Einsatz all dieser strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen räumte die Landesregierung bei der Beantwortung der Dringlichen Anfragen der CDU- und der FDP-Fraktion in der Plenarsitzung im Juni 2014 ein. Allerdings hat die Landesregierung viele De- tailfragen offengelassen. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten eben- falls wegen unrechtmäßiger Nutzung des Dienstwagens. In diesem Fall wurde lediglich das Büro durchsucht. In der Öffentlichkeit gibt es Bedenken, dass dieses Verfahren nicht mit der gleichen In- tensität wie bei dem Präsidenten der Landesschulbehörde verfolgt wird, weil der Oldenburger Poli- zeipräsident ein Parteifreund des Innenministers Boris Pistorius (SPD) ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Polizistinnen und Polizisten sind bis jetzt bei den Ermittlungen gegen den Oldenbur- ger Polizeipräsidenten eingesetzt worden? 2. Wurde in diesem Verfahren auch ein Peilsender eingesetzt? Falls ja, wann wurde der Peil- sender eingesetzt? Falls nein, warum nicht? 3. Wurden in diesem Verfahren Observationsmaßnahmen durchgeführt? Falls ja, wann wurden sie durchgeführt? Falls nein, warum nicht? 4. Wurden die Privaträume des Oldenburger Polizeipräsidenten durchsucht? Falls ja, wann wur- den diese durchsucht? Falls nein, warum nicht? 5. Wann hat die Landesregierung Kenntnis von den Ermittlungen gegen den Oldenburger Poli- zeipräsidenten erlangt? 6. Plant die Landesregierung, den Oldenburger Polizeipräsidenten für die Dauer der staatsan- waltschaftlichen Ermittlungen vom Dienst freizustellen? Falls nein, warum nicht? 7. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg und die Staatsanwaltschaft Oldenburg bei ähnlichen Sachverhalten mit unterschiedlichen Ermitt- lungsintensitäten vorgehen? 8. Gab es hierzu konkrete Anweisungen seitens der Landesregierung? Falls ja, durch wen? (An die Staatskanzlei übersandt am 26.08.2014 - II/725 - 921) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2180 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10.10.2014 - 7036 I – 401. 121 - Gegen den ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland wird derzeit we- gen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen er- mittelt. Der Tatverdacht ergibt sich letztlich aus Informationen in dem Verfahren gegen den ehema- ligen Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat daraufhin am 7. April 2014 gegen den ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an. Gegen den Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg am 17. Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil des Landes Niedersachsen aufgrund von Privatfahrten mit einem Dienstkraftfahrzeug ein- geleitet. Auch in diesem Verfahren dauern die Ermittlungen an. Die Beantwortung der Fragen hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Be- troffenen und die Unschuldsvermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, zu persönlichen Daten aus laufenden Ermittlungsverfahren keine detaillierten Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Dringliche Anfrage der Fraktion der FDP „Gelten Schutz der Person und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für Ermittlungen gegen Landesbedienstete?“, Drs. 17/1652, vollumfänglich Bezug genommen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Insgesamt waren bis jetzt elf Polizeibeamte und ein angestellter Buchhalter eingesetzt. Zu 2: Die Fahrten, wegen derer ermittelt wird, waren entsprechend der üblichen Nutzung von Dienstwa- gen in einem Fahrtenbuch festgehalten worden. Es gab keinerlei Hinweise darauf, dass die Einträ- ge in dem Fahrtenbuch unzutreffend vorgenommen worden waren. Ein Peilsender wurde nicht eingesetzt. Dies war zum Nachweis möglicher weiterer Fahrten nicht er- forderlich. Zu 3: Observationsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 4.: Die Privaträume wurden nicht durchsucht. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 5.: Das Justizministerium erhielt am 24. Juni 2014 im Zuge der Vorbereitung der Antwort der in der Vorbemerkung genannten Dringlichen Anfrage - fernmündlich vorab - von der Einleitung des Ermitt- lungsverfahrens gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten Kenntnis und informierte das Ministeri- um für Inneres und Sport darüber. Das Ermittlungsverfahren wurde bei Beantwortung der Dringli- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2180 3 chen Anfrage der Fraktion der CDU „Wie viele Dienstwagenaffären hat die Regierung Weil?“ - Drs. 17/1653 - berücksichtigt. Ein schriftlicher Bericht zu dem Ermittlungsverfahren ging am 3. Juli 2014 im Justizministerium ein. Zu 6: Nein. Für dienstrechtliche Maßnahmen besteht angesichts des Sachstandes kein Anlass. Zu 7: Ob und inwieweit die Sachverhalte sich konkret unterscheiden - die Anfrage selbst spricht bereits lediglich von ähnlichen Sachverhalten - kann belastbar erst nach Abschluss beider Ermittlungsver- fahren beantwortet werden. Zu 8: Nein. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 21.10.2014) Drucksache 17/2180 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 15.08.2014 Gelten die strafprozessualen Vorschriften auch für Parteifreunde? Antwort der Landesregierung