Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache? Am 31. Juli 2014 meldete die Hannoversche Allgemeine Zeitung unter der Überschrift „Büro von Oldenburgs Polizeichef durchsucht“: „Eine weitere Dienstwagenaffäre beschäftigt die Justiz in Nie- dersachsen. Gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten Johann Kühme ermittelt die Staatsanwalt- schaft Oldenburg wegen des Verdachts der Untreue. Sie hat am Dienstag Kühmes Büro in der Po- lizeidirektion durchsuchen lassen, wie Oberstaatsanwältin Frauke Wilken am Mittwoch erklärte. ‚Es besteht der Anfangsverdacht der Untreue.’ Kühme soll sich vor Dienstreisen von einem Fahrer zu Hause abholen lassen haben, was einfachen Behördenleitern untersagt ist.“ Die Nordwest Zeitung kommentierte diesen Fall am 31. Juli 2014 unter der Überschrift „Klarheit schaffen“ wie folgt: „Wenn es eine Institution gibt, bei der extrem auf korrektes Verhalten geachtet werden muss, ist es die Polizei. Deshalb ist es wichtig und richtig, dass allen Vorwürfen in diesem Bereich penibel nachgegangen wird. Dass jetzt die Dienstwagennutzung des Polizeipräsidenten Kühme von der Staatsanwaltschaft überprüft wird, ist in diesem Sinne zu begrüßen. Am Ende herrscht dann Klarheit und nicht der Verdacht, man habe gegen Kleine ermittelt und die Großen in Ruhe gelassen.“ Zum Fall der 13-fachen Nutzung eines Dienstwagens für Privatfahrten durch den heutigen Präsi- denten des Landgerichts Hannover hatte Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz in der Plenarsit- zung vom 26. Juni 2014 im Rahmen der Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion („Wie viele Dienst- wagenaffären hat die Regierung Weil?“) erklärt, der übergeordnete Mittelbehördenleiter sei bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werde. Er habe die 13 Privatfahrten des Landgerichtspräsidenten mit dem Dienstwagen der Behörde für „ge- nehmigungsfähig“ befunden und sie „im Nachhinein genehmigt“ (Plenarprotokoll vom 26. Juni 2014, Seite 3474). Auf Nachfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP), wie es im Ergebnis sein könne und wie sie es bewerte, dass vergleichbare Sachverhalte offensichtlich unterschiedlich behandelt worden seien, erklärte die Justizministerin in derselben Plenarsitzung, dass das Ergebnis der Prüfung ihre „Billigung“ finde (Plenarprotokoll vom 26. Juni 2014, Seite 3480). In der Antwort der Landesregierung vom 2. Juli 2014 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann („Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ - Drs. 17/1723) hatte Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz mit Blick auf den Fall des hannoverschen Landgerichtspräsidenten erklärt: „Hinreichende Anhaltspunk- te für ein strafrechtliches Verhalten lagen nicht vor.“ In der Antwort zu Frage 26 der Anfrage hatte sie erklärt: „Konkrete Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen Dienstpflichten, die ein disziplinari- sches oder strafrechtliches Einschreiten erforderlich machen würden, sind bisher nicht bekannt ge- wesen.“ In niedersächsischen Justizkreisen kursiert das Gerücht, dass der heutige hannoversche Landge- richtspräsident zu seiner Zeit als Präsident des Landgerichts Hildesheim den Dienstwagen der Be- hörde in zahlreichen Fällen an Wochenenden sowie zu Fahrten nach bzw. in Göttingen, seinem Wohnort, genutzt haben soll. Auch bei diesen Fahrten soll es sich um unzulässige Privatfahrten gehandelt haben. Bei einzelnen dieser Fahrten soll der Landgerichtspräsident weitere Personen im Dienstwagen mitgenommen haben. Wegen der Wochenendfahrten soll es zu einem Streit mit dem eingesetzten Fahrer gekommen sein. Dieser soll nach dem Streit abgelöst worden sein. Ferner soll der heutige hannoversche Landgerichtspräsident vor den im Juni-Plenum bekannt gewordenen 13 Privatfahrten bereits durch eine unzulässige private Nutzung seines Dienst-PC aufgefallen sein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 2 Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wegen wie vieler mutmaßlich unzulässiger Fahrten mit einem Dienstwagen wird im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten ermittelt? 2. Um wie viele gefahrene Kilometer geht es dabei insgesamt und um wie viele Kilometer bei den einzelnen mutmaßlich unzulässigen Fahrten? 3. Um wie viele gefahrene Kilometer ging es bei den von der Justizministerin in der Plenarsit- zung vom 26. Juni 2014 erwähnten 13 Privatfahrten des seinerzeitigen Hildesheimer Lande- gerichtspräsidenten jeweils pro Fall und um wie viele bei allen 13 Privatfahrten zusammenge- rechnet? 4. Warum wurde im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten ein staatsanwaltliches Ermittlungs- verfahren eingeleitet und der Anfangsverdacht einer Untreue bejaht, im Fall des seinerzeitigen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten hingegen nicht? 5. Wer hat jeweils mit welcher Begründung die Entscheidung getroffen, in dem einen Fall ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und im anderen nicht? 6. Liegt der Grund für die unterschiedliche Behandlung darin, dass der Landgerichtspräsident ein Duzfreund des Justizstaatssekretärs Wolfgang Scheibel ist, der Oldenburger Polizeipräsi- dent aber nicht? 7. Wurde im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wenn ja, von wem und mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht und mit welcher Begründung? 8. Waren Innenminister Boris Pistorius die Vorwürfe gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten bereits bekannt, als er in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 im Rahmen der Dringlichen An- frage der CDU-Fraktion zu den Fragen der Abgeordneten Stellung nahm, wie in der Hanno- verschen Allgemeinen Zeitung vom 31. Juli 2014 behauptet? 9. Wird die Landesregierung auch dem Oldenburger Polizeipräsidenten sowie dem bisherigen Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland die Möglichkeit geben, durch eine nach- trägliche Bezahlung der mutmaßlichen Privatfahrten die Angelegenheit ohne Disziplinarver- fahren und ohne Ermittlungsverfahren zu erledigen - so wie im Fall des hannoverschen Ge- richtspräsidenten? 10. Wenn nein: Bis zu welcher Kilometerzahl bzw. bis zu welchem Betrag gibt die Landesregie- rung Behördenleiterinnen und Behördenleitern die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Be- zahlung problematischer bzw. rechtswidriger Fahrten sowohl einem Ermittlungsverfahren als auch einem Disziplinarverfahren zu entgehen? 11. Trifft es zu, dass die Durchsuchung der Büroräume des Oldenburger Polizeipräsidenten durch Lüneburger Polizeibeamte durchgeführt wurde, wie die NWZ am 31. Juli 2014 unter der Über- schrift „Polizeichef besteht auf Aussage“ berichtete? 12. Wenn ja, warum wurden nicht Oldenburger Polizeibeamte eingesetzt? 13. Wurde die disziplinarrechtliche Prüfung des Falles des hannoverschen Landgerichtspräsiden- ten durch Justizstaatssekretär Scheibel einer Justizbediensteten bzw. einem Justizbedienste- ten ohne jegliche persönliche Beziehung zum Landgerichtspräsidenten übertragen? 14. Wenn nein: Liegt der Grund darin, dass der Landgerichtspräsident ein Duzfreund von Justiz- staatssekretär Scheibel ist? 15. Mit Blick auf die Äußerung von Staatssekretär Dr. Mielke in der Sitzung des Haushaltsaus- schusses vom 23. April 2014, wonach der Landesbeauftragte Wunderling-Weilbier seine bis dahin längste Dienstfahrt am 7. März 2014 absolviert habe und die Strecke von Braunschweig über Bad Gandersheim, Duderstadt, Göttingen und Wolfenbüttel nach Destedt geführt habe: Trifft es zu, dass Destedt der Wohnort von Herrn Wunderling-Weilbier ist? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 3 16. Wenn ja: Trifft es zu, dass es Behördenleitern nach der Kfz-Richtlinie grundsätzlich untersagt ist, sich vor Dienstreisen zu Hause abholen und nach Dienstreisen zu Hause absetzen zu las- sen? 17. Wenn ja: Hat sich Herr Wunderling-Weilbier am 7. März 2014 von dem Fahrer zu Hause ab- setzen lassen? 18. Wenn ja: Lag darin ein Verstoß gegen die Kfz-Richtlinie? 19. Wenn ja: Wird wegen dieses Verstoßes ein Disziplinarverfahren und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? 20. Wenn nein: Warum nicht? 21. In wie vielen Fällen hat sich der Landesbeauftragte Wunderling-Weilbier vor Dienstreisen zu Hause abholen und nach Dienstreisen zu Hause absetzen lassen? 22. In wie vielen Fällen hat der seinerzeitige Präsident des Landgerichts Hildesheim einen Dienstwagen der Behörde genutzt? 23. Was waren jeweils das Datum, die Dauer, das Ziel, der Anlass bzw. Zweck und die Wegstre- cke der einzelnen Fahrten? 24. In wie vielen und welchen Fällen hat sich der Landgerichtspräsident mit einem Dienstwagen von zu Hause abholen oder zu Hause absetzen lassen bzw. ist mit einem Dienstwagen von zu Hause losgefahren oder nach Hause gefahren? 25. In wie vielen Fällen hat sich der Landgerichtspräsident von einem Justizbediensteten chauffie- ren lassen, und in wie vielen Fällen hat er den Dienstwagen der Behörde selbst gefahren (bit- te aufschlüsseln nach Datum, Wegstrecke, Dauer, Zweck und Anlass der Fahrten)? 26. In wie vielen Fällen, bei welchen Fahrten genau und aus welchen Gründen sind weitere Per- sonen im Dienst-Kfz mitgefahren? 27. Sind der heutige Justizstaatssekretär oder der Mittelbehördenleiter, der entschieden hat, dass wegen der 13 im Juni bekannt gewordenen Privatfahrten kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll, bei einzelnen Fahrten in dem Dienstfahrzeug mitgefahren? 28. Wenn ja: Wann, wie oft und aus welchem Grund? 29. Wie viele und welche Fahrten hatten keinen eindeutig dienstlichen Zweck bzw. Anlass? 30. Wie viele und welche Fahrten waren Privatfahrten? 31. In wie vielen Fällen wurde gegen die Kfz-Richtlinie des Landes verstoßen? 32. Wenn es Verstöße gab: Wurden diese geahndet, wenn ja, wie und, wenn nein, warum nicht, und wer hat jeweils die entsprechende Entscheidung über die Einleitung bzw. Nichteinleitung disziplinarrechtlicher und/oder strafrechtlicher Maßnahmen getroffen? 33. Wie viele und welche Fahrten hat der Landgerichtspräsident nachträglich bezahlt, wer hat je- weils wann die Entscheidung für die Rechnungsstellung getroffen, und wann wurde welcher Betrag für welche Fahrt und welche Kilometerleistung gezahlt? 34. Wie viele und welche Fahrten haben an Wochenenden stattgefunden, und was war jeweils der Anlass/Zweck? 35. Hat der seinerzeitige Hildesheimer Landgerichtspräsident mehr Fahrten mit dem Dienstwagen absolviert als die übrigen Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten jeweils im selben Zeitraum, insbesondere mehr Fahrten an Wochenenden? 36. Wenn ja: Welche Kosten sind dem Land durch die Fahrten des seinerzeitigen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten entstanden im Vergleich zu den anderen Landgerichtspräsidenten? 37. Gibt es eine Obergrenze bei den Kosten für die Benutzung von Dienstwagen durch Behörden- leiter, ab der die Mittelbehörde oder das zuständige Ministerium informiert bzw. eingebunden werden? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 4 38. Wann, wie oft und in welcher Art und Weise waren die Mittelbehörde und das MJ, insbeson- dere die Justizministerin und der Justizstaatssekretär, bislang mit der Nutzung von Dienst- kraftfahrzeugen durch den seinerzeitigen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten befasst, und wer hat wann welche Entscheidungen im Zusammenhang damit getroffen? 39. Trifft es zu, dass sich ein bzw. mehrere Justizbedienstete, die als Fahrer für den damaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim eingesetzt waren, über Wochenendfahrten oder die Belastung durch die zahlreichen Fahrten beschwert hat/haben? 40. Wenn ja: Wie hat der seinerzeitige Präsident des Landgerichts Hildesheim auf diese Be- schwerden reagiert? 41. Trifft es zu, dass ein zuvor als Fahrer eingesetzter Justizbediensteter nach seiner Beschwer- de abgelöst wurde? 42. Gab es Verstöße gegen die Vorschriften über Ruhezeiten für Fahrer? 43. Wenn ja: Welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? 44. Sind Überstunden bei dem bzw. den für das Chauffieren des seinerzeitigen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten eingesetzten Justizbediensteten entstanden? 45. Wenn ja: Wie viele genau in welchem Zeitraum, und wie wurden diese ausgeglichen bzw. ab- gegolten? 46. Hat der heutige Präsident des Landgerichts Hannover vor seiner Ernennung zum hannover- schen Landgerichtspräsidenten in einer seiner vorherigen Funktionen einen Dienst-PC für pri- vate Zwecke genutzt? 47. Wenn ja: Welcher Art war diese private Nutzung eines Dienst-PC, und welche Internetseiten wurden dabei zu privaten Zwecken aufgerufen? Waren darunter auch Internetseiten mit eroti- schen Darstellungen oder Internetseiten, auf denen erotische Dienstleistungen vermittelt bzw. feilgeboten werden? 48. Von welchen Umständen (Privatfahrten mit einem Dienst-Kfz, Nutzung eines Dienst-PC für private Zwecke etc.) hatten Justizstaatssekretär Scheibel und/oder Justizministerin Niewisch- Lennartz sowie der dem Landgerichtspräsidenten übergeordnete Mittelbehördenleiter vor der Beförderung des Landgerichtspräsidenten zum Präsidenten des Landgerichts Hannover Kenntnis? 49. Wann genau haben Justizstaatssekretär Scheibel und Justizministerin Niewisch-Lennartz so- wie der dem Landgerichtspräsidenten übergeordnete Mittelbehördenleiter von einzelnen rechtswidrigen Handlungen des heutigen hannoverschen Landgerichtspräsidenten Kenntnis erlangt und durch wen? 50. Was haben Justizstaatssekretär Scheibel und Justizministerin Niewisch-Lennartz sowie der dem Landgerichtspräsidenten übergeordnete Mittelbehördenleiter nach Kenntniserlangung jeweils veranlasst und entschieden und aus welchem Grund? 51. Wenn es weitere Verstöße gegen die Kfz-Richtlinie und/oder weitere Vorschriften durch den heutigen hannoverschen Landgerichtspräsidenten gegeben hat: Hält Justizministerin Niewisch-Lennartz an ihrer in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 geäußerten Auffassung fest, dass die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens ihre Billigung findet? 52. Welche Konsequenzen, insbesondere disziplinarrechtlicher-, dienstaufsichtsrechtlicher-, straf- rechtlicher und politischer Art, zieht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz aus dem Fall des hannoverschen Landgerichtspräsidenten und der Behandlung dieses Falls durch ihren Justiz- staatssekretär und die weiteren mit dem Fall betrauten Justizbediensteten? 53. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die Justiz eine Institution ist, bei der extrem auf korrektes Verhalten geachtet und allen Hinweisen auf Rechtsverstöße penibel nachgegangen werden muss? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 5 54. Wenn ja: Wie wird die Landesregierung dafür sorgen, dass dies zur Aufklärung aller Dienst- wagenaffären geschieht? 55. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Justizministerin dem Ansehen der Justiz Schaden zufügt, wenn sie einen Gerichtspräsidenten für wiederholte Rechtsverstöße nicht zur Verantwortung zieht, während andererseits Supermarktkassiererinnen für die Unterschlagung eines Pfandbons abgemahnt oder sogar fristlos gekündigt werden und die Arbeitsgerichte, z. B. das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2010 - Az. 2 AZR 541/09 -, dies grundsätzlich für zulässig erklären? 56. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Justizministerin dem Ansehen der Justiz schadet, wenn sie Behördenleiter, die wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, befördert? 57. Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltslose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.08.2014 - II/725 - 886) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10.10.2014 - 5451 I - 101.31 - Gegen den ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland wird derzeit we- gen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen er- mittelt. Der Tatverdacht ergibt sich letztlich aus Informationen in dem Verfahren gegen den ehema- ligen Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat daraufhin am 7. April 2014 gegen den ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an. Im Hinblick auf den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim ist der Generalstaatsan- walt in Celle durch das Justizministerium um Prüfung des von dem Landtagsabgeordneten Nacke (CDU) in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 geäußerten Vorwurfs, der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim habe sich mit dem Dienstwagen auch zu einer Veranstaltung eines Ser- viceclubs fahren lassen, gebeten worden. Der Generalstaatsanwalt in Celle hat die Staatsanwalt- schaft Lüneburg mit der Prüfung des Vorwurfs im Rahmen von Vorermittlungen beauftragt. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat Herrn MdL Nacke (CDU) angeschrieben und ihn gebeten, seine Aussage anlässlich der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014, der Präsident des Landgerichts Hannover habe sich mit dem Dienstwagen auch zu einer Veranstaltung eines Serviceclubs fahren lassen, zu konkretisieren. Wegen der in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 thematisierten, damals bereits bekannten 13 Fahrten hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg einen Tatverdacht verneint und deshalb von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen. Wegen möglicher weiterer Fahrten dauern die Vorermittlungen noch an. Das Oberlandesgericht Celle hat der Staatsanwaltschaft Lüneburg die für den Dienstwagen des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim geführten Fahrtenbücher überlassen. Die Beantwortung der Fragen hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Be- troffenen und die Unschuldsvermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, zu persönlichen Daten aus laufenden Ermittlungsverfahren keine detaillierten Auskünfte zu erteilen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 6 Im Übrigen wird auf die Antworten der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abge- ordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienst- vergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723), eingegangen am 23. Mai 2014, vollumfänglich Bezug genommen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Siehe Vorbemerkungen. Zu 2: Siehe Vorbemerkungen. Zu 3: Das Oberlandesgericht Celle hat für die Fahrten zwischen Hannover Hauptbahnhof und dem Land- gericht Hildesheim jeweils 68 km zugrunde gelegt. Bei 13 Fahrten sind das insgesamt 884 km. Zu 4: Zu den Vorwürfen gegen den damaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim hat das Ober- landesgericht Celle wie folgt berichtet: „Die Erstattung einer Strafanzeige ist seitens des Präsiden- ten des Oberlandesgerichts nicht in Betracht gezogen worden, weil angesichts grundsätzlicher Ge- nehmigungsfähigkeit der 13 Fahrten kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Davon abgese- hen ist ein Dienstvorgesetzter, soweit er nicht unter den Personenkreis des § 258 a StGB fällt, nach BGHSt 4, 169 nur dann verpflichtet, Straftaten von Untergebenen anzuzeigen, wenn ihm dies nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 258 Rn. 13). Er ist nur dann als Garant für die Strafverfolgung des Untergebenen nach §§ 258, 13 StGB verant- wortlich, wenn sein Ermessen auf Null reduziert ist und seine öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht demselben Rechtsgut dient wie § 258 StGB. Eine Ermessensreduktion auf Null ist angesichts der Aspekte, die in dem die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens begründenden Vermerk (s. un- ten, Frage 14) aufgeführt sind, nicht gegeben.“ Diese strafrechtliche Einschätzung der Vorgänge durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle teilt die Staatsanwaltschaft Lüneburg. Hin- sichtlich der Vorwürfe gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten dauern die Ermittlungen noch an. Zu 5: Siehe Antwort zu Frage 4. Zu 6: Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182 verwiesen. Zu 7: Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat auf eigenen Antrag des Oldenburger Polizeipräsi- denten Johann Kühme am 31. Juli 2014 ein Disziplinarverfahren gegen diesen eingeleitet. Dieser Antrag ist am 30. Juli 2014 beim MI eingegangen. Die Gründe ergaben sich aus dem Durchsu- chungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Juli 2014, von dem das MI aufgrund der Durchsuchung am 29. Juli 2014 erfahren hat. Zu 8: Innenminister Pistorius war ohne Kenntnis von Details bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten Kühme eingeleitet hatte, als er in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 im Rahmen der Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion zu den Fragen der Abgeordneten Stellung nahm. Das Ermittlungsverfahren wurde bei Beantwortung der Dringlichen Anfrage der Fraktion der CDU (Drs. 17/1653) auch berücksichtigt. Zu 9: In beiden Fällen wurden jeweils bereits Ermittlungs- und Disziplinarverfahren eingeleitet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 7 Zu 10: Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird durch die zuständige Diszip- linarbehörde einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen. Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob zureichende tatsäch- liche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Zu 11: Die Durchsuchung der Büroräume des Oldenburger Polizeipräsidenten wurde von Polizeibeamten der Polizeidirektion Lüneburg durchgeführt. Zu 12: In besonders gelagerten oder herausragenden Einzelfällen kann es geboten sein, die ansonsten übliche polizeiliche Bearbeitungszuständigkeit zu verlagern, um bereits im Vorhinein den Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wurde in diesem Fall die polizeiliche Ermittlungsführung von der Polizeidirektion Oldenburg an die Polizeidirektion Lüneburg übertragen. Zu 13: Siehe Antwort zu Frage 43 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182. Zu 14: Siehe Antwort zu Frage 13. Zu 15: Ja. Zu 16: Nein. Zu 17 bis 20: Entfällt aufgrund der Antwort zu 16. Zu 21: In 43 Fällen verlief die Dienstfahrt über den Wohnort des Landesbeauftragten. Zu 22: Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu für den Zeitraum vom 29. September 2009 bis zum 31. März 2014 berichtet: „Das Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug des Landgerichts Hildesheim enthält, den Vorgaben des Vordrucks entsprechend, lediglich Angaben zum Datum der Fahrt, zur Uhrzeit des Fahrtbeginns, zum Fahrtziel, zur Anzahl der beförderten Personen, zum Kilometerstand zu Fahrtbeginn und -ende, zur Zahl der gefahrenen Kilometer, zur Uhrzeit des Fahrtendes und die Unterschrift des Fahrers sowie einen Hinweis darauf, ob es sich um eine Fahrt in einer Verwal- tungs- oder Rechtsprechungsangelegenheit gehandelt hat. Die Namen beförderter Personen wer- den nicht erfasst.“ Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb das Landgericht Hildesheim um weitere Ermittlungen ge- beten. Danach ist nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Celle davon auszugehen, dass dem ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim mindestens 323 Fahrten zuzuordnen sind. Zu 23: Die einzelnen Fahrten sind Gegenstand der Prüfungen im Rahmen der Vorermittlung der Staats- anwaltschaft Lüneburg. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 8 Zu 24: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 25: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 26: Siehe Antwort zu Fragen 22 und 23. Zu 27: Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle erinnert sich an drei dienstliche Anlässe, bei denen er im Dienstfahrzeug des Landgerichts Hildesheim mitgefahren ist, um die Benutzung des eigenen und damit eines weiteren Dienstwagens zu vermeiden. In allen Fällen habe es sich um Heimfahrten nach Göttingen bzw. Rosdorf (Wohnort des OLG-Präsidenten) am späten Abend im Anschluss an dienstliche Veranstaltungen gehandelt. Konkret habe es sich jeweils um Fahrten nach Göttingen/Rosdorf am 12. November 2010 im An- schluss an eine Veranstaltung des Peiner Anwaltsvereins, am 9. September 2011 nach einer Ver- anstaltung der Notarkammer Celle und am 7. Oktober 2011 im Anschluss an eine Veranstaltung der Bundesrechtsanwaltskammer in Hannover gehandelt. Der Justizstaatssekretär erinnert sich nicht an gemeinsame Fahrten im Dienstfahrzeug des Landgerichts Hildesheim. Zu 28: Siehe Antwort zu Frage 27. Zu 29: Siehe Antwort zu Frage 27. Zu 30: Siehe Antwort zu Frage 27. Zu 31: Siehe Antwort zu Frage 27. Zu 32: Siehe Antwort zu Frage 27. Zu 33: Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 25 und 26 der Kleinen Anfrage des Abge- ordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizminis- terin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182 wird verwiesen. Zu 34: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 35: Die Auswertung sämtlicher Fahrten aller Landgerichtspräsidentinnen und -präsidenten für den Zeit- raum vom 29. September 2009 bis zum 31. März 2014 ist extrem zeitaufwendig und mit Unsicher- heiten behaftet. Bei vorläufiger überschlägiger Betrachtung lässt sich erkennen, dass der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim mehr Dienstfahrten mit dem Pkw unternommen haben dürf- te als seine Kolleginnen und Kollegen anderer Landgerichte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 9 Zu 36: Die dem Land entstandenen Kosten hängen vom Ergebnis der Vorermittlungen der Staatsanwalt- schaft Lüneburg ab und können derzeit nicht verlässlich beziffert werden. Zu 37: Die Kfz-Richtlinie enthält keine Kostenobergrenze für die Benutzung von Dienstwagen durch Be- hördenleiterinnen und Behördenleiter, ab der die Mittelbehörde oder die zuständige oberste Lan- desbehörde zu informieren bzw. einzubinden wären. Zu 38: Siehe Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ - Drs. 17/1723 - und die Antwort zu Fragen 14 und 22 der Kleinen Anfrage des Abgeordne- ten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182. Zu 39: Das zuständige Oberlandesgericht Celle hat berichtet, dass dort keine Beschwerden bekannt sind. Zu 40: Siehe Antwort zu Frage 39. Zu 41: Siehe Antwort zu Frage 39. Zu 42: Nach Mitteilung des zuständigen Oberlandesgerichts Celle sind von den Fahrern der Dienstkraft- fahrzeuge keine Verstöße gegen die Vorschriften über Ruhezeiten für Fahrer angezeigt worden. Eine Auswertung der Fahrtenbücher hat zwischen dem 15. März 2012 und dem 21. Oktober 2013 an elf Tagen einen Verstoß gegen die erforderliche Ruhezeit von elf Stunden zwischen Dienstende und Dienstbeginn am Folgetag (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nds. Verordnung über die Arbeitszeit der Beam- tinnen und Beamten) ergeben. Die weitere Prüfung dieser Überschreitungen der Ruhezeit erfolgt durch das Oberlandesgericht Celle bzw. das Landgericht Hildesheim. Zu 43: Siehe Antwort zu Frage 42. Zu 44: Nach Mitteilung des Landgerichts Hildesheim sind Überstunden entstanden. Eine Bezifferung die- ser Stunden sei jedoch nicht möglich, weil die allein auf das Fahren des Dienstwagens zurückzu- führenden Überstunden nicht gesondert erfasst worden seien. Zu 45: Siehe Antwort zu Frage 44. Zu 46 und 47: Vor seiner Versetzung an das Landgericht Hannover am 1. April 2014 sind gegen den Präsidenten des Landgerichts Hannover keine Disziplinarverfahren wegen der unerlaubten privaten Nutzung seines Dienst-PC geführt worden. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit seiner Tätigkeit als Refe- ratsleiter im Justizministerium (2002 bis 2009). Die vorliegende Anfrage sowie die durch die Anfrage ausgelöste Presseberichterstattung sind gleichwohl zum Anlass genommen worden, seinerzeit für den IT-Bereich verantwortliche Mitarbeiter des Justizministeriums zu den gegen den Präsidenten des Landgerichts Hannover erhobenen Vor- würfen zu befragen. Danach soll der Leiter des Hauptbüros mit zwei weiteren Mitarbeitern des Jus- tizministeriums zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen 2004 und 2009 ein Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 10 Gespräch mit dem heutigen Präsidenten des Landgerichts Hannover geführt haben. Hintergrund des Gesprächs sei gewesen, dass bei einer Routineüberprüfung des Dienst-PC bzw. Dienst-Lap- tops des damaligen Referatsleiters ein Zugriff auf die Seite eines „Escort-Service“ festgestellt wor- den sein soll. Wann genau der Zugriff erfolgte, welchen Inhalt die Seite womöglich hatte und ob der Zugriff überhaupt auf den heutigen Präsidenten des Landgerichts Hannover zurückzuführen war, ist nicht bekannt. Der heutige Präsident des Landgerichts Hannover hat erklärt, dass er seinen dienstlichen Laptop während seiner Tätigkeit im Justizministerium von 2002 bis 2009 und danach ausschließlich dienst- lich genutzt habe und vor diesem Hintergrund ausschließen könne, eine „Escort-Seite“ oder eine andere Internetseite mit erotischen Inhalten über seinen dienstlichen Laptop aufgerufen zu haben. Der Inhalt des genannten Gesprächs mit dem heutigen Präsidenten des Landgerichts Hannover wurde damals nicht schriftlich dokumentiert. Ein Vorgang wurde hierzu nicht angelegt. Sollte die damalige Hausspitze des Justizministeriums gleichwohl über das Gespräch informiert worden sein, hat diese - je nach Zeitpunkt des Gesprächs entweder in der Amtszeit der Frau Justizministerin a. D. Heister-Neumann (2003 bis 2008) oder des Herrn Landtagspräsidenten Busemann (2008 bis 2013) - jedenfalls keinen Anlass für disziplinarrechtliche Maßnahmen gesehen. Zu 48: Der ehemalige Präsident des Landgerichts Hildesheim ist am 1. April 2014 nicht befördert worden. Er wurde nur versetzt. Bis dahin hatten der Justizstaatssekretär und der Präsident des Oberlan- desgerichts Celle nur Kenntnis von den besagten 13 Fahrten zwischen dem Hauptbahnhof in Han- nover und dem Landgericht Hildesheim. Genau dies nahm der Justizstaatssekretär zum Anlass, ei- ne rechtliche Prüfung durch die Fachabteilung vornehmen zu lassen, ob die laufenden disziplinar- rechtlichen Prüfungen einer Versetzung entgegenstehen könnten. Da es sich bei der Versetzung eines Richters nicht um eine Beförderung handelt, kam eine Anwendung der in § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 5 Satz 1 NDiszG normierten Beförderungsverbote nicht in Betracht. Weitere Um- stände, die einer Versetzung hätten entgegenstehen können, waren dem Justizstaatssekretär und der Justizministerin nicht bekannt. Zu 49: Siehe Antwort zu Frage 48. Zu 50: Die jeweiligen Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, des Staatssekretärs und der Justizministerin ergeben sich aus den Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Abgeordne- ten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „ Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstverge- hen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ - Drs. 17/1723, den Antworten zu Fragen 14 und 22 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwil- lig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienst- wagenaffären?“ - Drs. 17/2182 sowie aus den dieser Frage vorausgegangenen Antworten der vorliegenden Kleinen Anfrage. Zu 51: Das Ergebnis der Vorermittlungen bleibt abzuwarten. Zu 52: Die Sachbearbeitung gibt keinen Anlass, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Zu 53: Die Gesetzesbindung der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 2 Abs. 2 NV) verpflichtet alle Behörden zur Beachtung und Anwendung der geltenden Gesetze. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2181 11 Zu 54: Auf die Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungs- unfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182 wird verwiesen. Zu 55: Siehe Antwort zu Frage 54. Zu 56: Eine Beförderung eines Behördenleiters, der wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, ist der Justizministerin nicht bekannt. Zu 57: Hierzu sieht die Landesregierung - auch mit Blick auf das in Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Nieder- sächsischen Verfassung verankerte Ressortprinzip - keine Veranlassung. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 21.10.2014) Drucksache 17/2181 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU), eingegangen am 07.08.2014 Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache? Antwort der Landesregierung