Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU), eingegangen am 04.07.2014 Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch- Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären? Die Neue Osnabrücker Zeitung kommentierte am 27. Juni 2014 unter der Überschrift „Aufgespießt“: „Die Krokodilstränen über angeblich unflätige Angriffe auf die Justiz hätte sich Rot-Grün sparen können. Wenn der Verdacht im Raum steht, dass eine Regierung bei der Ahndung missbräuchli- cher Nutzung von Dienstwagen ungleiche Maßstäbe anlegt, dann ist es nicht nur die Aufgabe, son- dern geradezu Pflicht einer Opposition, dies aufzuspießen. Im Fall des hannoverschen Landge- richtspräsidenten ist schon augenfällig, dass hier trotz 13-fachen Verstoßes recht milde gehandelt wurde. Aufgrund der engen Beziehungen zur Hausspitze kann dies in der Tat Fragen nach einer unzulässigen Begünstigung aufwerfen.“ In der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 hatte Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zum Ver- hältnis des Justizstaatssekretärs zum heutigen Präsidenten des Landgerichts Hannover erklärt, es handele sich bei dem jetzigen Präsidenten des Landgerichts Hannover und ihrem Staatssekretär um zwei Menschen, die sich duzten. In niedersächsischen Justizkreisen kursiert das Gerücht, dass die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landgerichtspräsidenten einzu- leiten, mit Billigung von Ministerin und Staatssekretär von einem weiteren Duzfreund getroffen wor- den sein soll. Innenminister Pistorius hatte in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 zuvor erklärt, es gebe gegen- wärtig acht laufende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und fünf laufende Disziplinarverfahren wegen des Verdachts auf Straftaten und/oder Dienstvergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen. Über diese Verfahren hinaus bestünden seit Anfang 2013 in neun Fäl- len Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte hinsichtlich einer gegen die Kfz-Richtlinie des Landes verstoßenden bzw. sonst rechtswidrigen Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen. Von diesen neun Fäl- len seien in vier Fällen kein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. keine Strafanzeige erstattet wor- den. In fünf der neun Fälle sei es zu strafrechtlichen Verfahrenseinstellungen gekommen. Zu Fra- gen, die auf die Person betroffener Beschäftigter und entsprechend konkrete Sachverhalte schlie- ßen lasse, dürfe die Landesregierung keine Auskunft geben. Andernfalls würde sie schutzwürdige Interessen Dritter verletzen. Zum Fall des Leiters der Landesschulbehörde, dem ebenfalls eine unrechtmäßige Nutzung des Dienstwagens der Behörde vorgeworfen wird, hatte Kultusministerin Heiligenstadt am 9. Mai 2014 eine Pressekonferenz gegeben. Der NDR berichtete dazu am selben Tag: „Gegen den Leiter der Landesschulbehörde, Ulrich Dempwolf, ermittelt die Staatsanwaltschaft Lüneburg nach Angaben von Kultusministerin Frauke Heiligenstadt (SPD) wegen eines ,vagen Anfangverdachts der Un- treue’. Er soll einen Dienstwagen seiner Behörde für sich privat genutzt haben.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass vor den von der Justizministerin in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 er- wähnten 13 Fahrten des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim keine vorherige Einwilligung des Justizministeriums vorlag? 2. Trifft es zu, dass der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim mit den von der Jus- tizministerin in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 erwähnten 13 Fahrten gegen die Kfz- Richtlinie des Landes Niedersachsen verstieß? 3. Mit Blick auf die Äußerung der Justizministerin in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014, wo- nach die 13 Fahrten des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim „genehm i- gungsfähig“ gewesen seien und der Mittelbehördenleiter diese „im Nachhinein genehmigt“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 2 habe: Sieht die Kfz-Richtlinie des Landes Niedersachsen die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch einen Mittelbehördenleiter vor oder lediglich die Möglichkeit einer vorhe- rige Einwilligung durch die jeweilige oberste Landesbehörde, also in diesem Fall des Justiz- ministeriums? 4. Wenn die Kfz-Richtlinie die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch einen Mit- telbehördenleiter nicht vorsieht: War die durch den Mittelbehördenleiter nachträglich erteilte Genehmigung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, welche Rechtswirkung konnte die nachträgliche Genehmigung überhaupt zeitigen, und welche Rolle spielte sie für die Entschei- dung, weder ein Disziplinarverfahren einzuleiten noch eine Strafanzeige wegen Untreue zu erstatten? 5. Wer hat wann und mit welcher Begründung entschieden, dass gegen den Präsidenten des Landgerichts Hildesheim wegen der 13 Fahrten keine Strafanzeige erstattet wird, und inwie- fern waren Justizministerin Niewisch-Lennartz und Staatssekretär Scheibel an dieser Ent- scheidung beteiligt? 6. Waren die Fahrten, die dem Leiter der Landesschulbehörde vorgeworfen werden, einwilli- gungsfähig oder genehmigungsfähig? 7. Wenn sie weder einwilligungsfähig noch genehmigungsfähig gewesen sind: Worin liegt der Unterschied zu den Fahrten des seinerzeitigen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten, die nach Auskunft der Justizministerin nachträglich genehmigt worden sein sollen? 8. Warum wurden die Fahrten, die dem Leiter der Landesschulbehörde vorgeworfen werden, nicht nachträglich genehmigt? 9. Liegt der Grund für diese Ungleichbehandlung darin, dass der hannoversche Landgerichts- präsident ein Duzfreund von Justizstaatssekretär Scheibel ist, der Leiter der Landesschulbe- hörde aber nicht? 10. Trifft es zu, dass der Audi A8, den Staatssekretär Paschedag für sich beschaffen ließ, durch das MF hätte genehmigt werden können? 11. Wenn ja, warum wurde Staatssekretär Paschedag keine Genehmigung erteilt? 12. Trifft es zu, dass auch der Audi A6, den der Landesbeauftragte Wunderling-Weilbier haben wollte, durch das MF hätte genehmigt werden können? 13. Wenn ja, warum wurde Herrn Wunderling-Weilbier der Audi A6 nicht genehmigt? 14. Welchen Wortlaut hatte im Fall des Hildesheimer Landgerichtspräsidenten die Einstellungs- verfügung des Mittelbehördenleiters, und auf welche Gründe stützte dieser seine Entschei- dung? 15. Trifft es zu, dass es zwischen dem Wohnort des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hil- desheim in Göttingen und dessen damaligem Arbeitsort in Hildesheim nicht nur eine ICE- Verbindung, sondern auch eine stündlich verkehrende Nahverkehrsverbindung mit dem Met- ronom und der NordWestBahn mit Umstieg in Nordstemmen bzw. Elze gibt, die von den Aus- wirkungen des Elbehochwassers nicht betroffen war und ein Erreichen von Hildesheim in ei- ner guten Stunde ermöglicht? 16. Wenn ja: Warum ließ sich der Landgerichtspräsident 13-mal von einem Justizbediensteten des Landgerichts Hildesheim in Hannover mit dem Dienstwagen des Gerichts abholen und nach Hildesheim chauffieren, statt die Nahverkehrsverbindung zwischen Göttingen und Hil- desheim zu nutzen? 17. Trifft es zu, dass es auch zwischen Hannover, wohin es von dem Wohnort des Gerichtspräsi- denten in Göttingen aus während des Elbhochwassers eine ICE-Verbindung gab und von wo aus sich der Landgerichtspräsident 13-mal durch einen Justizbediensteten mit dem Dienstwa- gen des Gerichts abholen ließ, und Hildesheim eine gute Nahverkehrsverbindung mit Regio- nalexpress und S-Bahn gibt, die vom Elbehochwasser nicht betroffen war, mehrmals pro Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 3 Stunde verkehrt und ein Erreichen von Hildesheim von Hannover aus in 22 bzw. 30 Minuten ermöglicht? 18. Wenn ja: Warum ließ sich der damalige Landgerichtspräsident von Hildesheim 13-mal von ei- nem Justizbediensteten am Bahnhof in Hannover mit dem Dienstwagen des Gerichts abholen und nach Hildesheim chauffieren, statt die bestehenden Nahverkehrsverbindungen zwischen Hannover und Hildesheim zu nutzen? 19. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Störungen im ICE-Netz in Norddeutschland im Zuge des Elbehochwassers 2013 von längerer Dauer waren und dies auch medial mit einer breiten Berichterstattung begleitet wurde: Aus welchem Grund soll es dem damaligen Landge- richtspräsidenten von Hildesheim über mehrere Wochen hinweg nicht möglich gewesen sein, sich auf die bekannten und langfristigen Störungen in der ICE-Verbindung zwischen Göttingen und Hildesheim einzustellen und auf die gegebene Nahverkehrsverbindung auszuweichen, so wie dies Tausende anderer Pendler getan haben? 20. Wie vielen niedersächsischen Justizbediensteten erteilte das Justizministerium während des Elbhochwassers 2013 die vorherige Einwilligung für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten von der Wohnung bzw. einem Bahnhof zur Dienststätte, und wie vielen niedersächsi- schen Justizbediensteten erteilte ein Mittelbehördenleiter nachträglich eine Genehmigung für derartige Fahrten während des Elbhochwassers 2013? 21. Welche Angaben hat der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim zur Rechtfertigung der 13-fachen Dienstwagennutzung vorgebracht? 22. Haben der zuständige Mittelbehördenleiter und/oder Staatssekretär Scheibel und/oder Jus- tizministerin Niewisch-Lennartz die Angaben des Hildesheimer Landgerichtspräsidenten überprüft? 23. Haben der zuständige Mittelbehördenleiter und/oder Staatssekretär Scheibel und/oder Jus- tizministerin Niewisch-Lennartz vor der Entscheidung, kein Disziplinarverfahren gegen den Landgerichtspräsidenten einzuleiten, überprüft, welche Nahverkehrsverbindungen zwischen Göttingen und Hildesheim bzw. Hannover und Hildesheim bestanden? 24. Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: Inwieweit ist dies in die Entscheidung mit eingeflossen, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll? 25. Wann hat der heutige Präsident des Landgerichts Hannover und damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim für die 13 Fahrten bezahlt, unmittelbar nach diesen 13 Fahrten oder wie im Fall Paschedag erst, als es Nachfragen dazu gab? 26. Wer hat wann entschieden, dass die 13 Fahrten dem Landgerichtspräsidenten in Rechnung gestellt werden sollen, und welche Beträge wurden für die 13 Fahrten im Einzelnen in Rech- nung gestellt, und wann hat der Landgerichtspräsident bezahlt? 27. Sieht die Kfz-Richtlinie des Landes nur für solche Privatfahrten eine nachträgliche Abrech- nung vor, die nach der Kfz-Richtlinie erlaubt waren bzw. sind, oder auch für Privatfahrten, die nach der Kfz-Richtlinie nicht erlaubt waren bzw. sind? 28. Warum wurde dem Leiter der Landesschulbehörde - anders als dem Landgerichtspräsiden- ten - nicht auch die Möglichkeit gegeben, für die ihm vorgeworfenen Fahrten nachträglich ei- nen Geldbetrag zu zahlen und die Angelegenheit damit zu erledigen? 29. Liegt der Grund für diese Ungleichbehandlung darin, dass der Landgerichtspräsident ein Duz- freund von Justizstaatssekretär Scheibel ist und der Leiter der Landesschulbehörde nicht? 30. Trifft es zu, dass bei einer Abrechnung der mutmaßlich problematischen Fahrten des Leiters der Landesschulbehörde ein Betrag von 50 000 Euro hätte in Rechnung gestellt werden kön- nen bzw. müssen? 31. Bis zu welchem Betrag gibt die Landesregierung Behördenleitern die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Bezahlung problematische bzw. rechtswidrige Privatfahrten mit einem Dienst- wagen aus der Welt zu schaffen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 4 32. Hat das Justizministerium eine Abschrift der Einstellungsverfügung des Mittelbehördenleiters erhalten, und wann haben Justizstaatssekretär Scheibel und Justizministerin Niewisch- Lennartz Kenntnis von dieser Einstellungsverfügung und deren Inhalt erlangt? 33. Mit Blick auf § 26 der Niedersächsischen Disziplinarordnung: Welche belastenden, entlasten- den und für die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen sonst noch bedeutsamen Umstände hat der Mittelbehördenleiter im Fall des Landgerichtspräsidenten ermittelt? 34. Hat der Landgerichtspräsident gegenüber dem Mittelbehördenleiter Angaben zum Bestehen von Nahverkehrsverbindungen gemacht? 35. Wurde die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, auf unzutreffende Gründe oder einen unvollständigen Sachverhalt gestützt? 36. Wenn ja: Wird die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, jetzt revidiert werden? 37. Hielten Landgerichtspräsident und Mittelbehördenleiter die Inanspruchnahme einer Nahver- kehrsverbindung statt des ICE durch den Landgerichtspräsidenten für unzumutbar, obwohl täglich Tausende Pendler dieselben Nahverkehrsverbindungen nutzen? 38. Trifft es zu, dass sich der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim mindestens einmal mit dem Dienstwagen des Gerichts zu einer Veranstaltung eines Serviceclubs in Hildesheim hat fahren lassen? 39. Hat der heutige hannoversche Landgerichtspräsident in weiteren Fällen gegen die Kfz-Richt- linie verstoßen? 40. Wenn ja, in wie vielen Fällen, und was wurde deswegen seitens der Mittelbehörde oder des MJ veranlasst? 41. Wird Justizministerin Niewisch-Lennartz jetzt Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten er- statten? 42. Wird die Staatsanwaltschaft Hannover von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Landgerichtspräsidenten einleiten? 43. Trifft es zu, dass nicht nur Justizstaatssekretär Wolfgang Scheibel ein Duzfreund des hanno- verschen Landgerichtspräsidenten ist, sondern auch der Mittelbehördenleiter, dem Staatssek- retär Scheibel die Angelegenheit zur Prüfung eines Disziplinarverfahrens übergeben hat? 44. Trifft es zu, dass sich Justizstaatssekretär Scheibel, der Leiter der Mittelbehörde und der heu- tige Präsident des Landgerichts Hannover seit vielen Jahren aus einer gemeinsamen Dienst- zeit am Landgericht Göttingen kennen und dass der Mittelbehördenleiter seit jener gemein- samen Zeit am Landgericht Göttingen die Karriere des heutigen hannoverschen Landge- richtspräsidenten beständig gefördert hat? 45. Wenn auch der Mittelbehördenleiter ein Duzfreund des heutigen Präsidenten des Landge- richts Hannover und damaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim ist: War dieser Um- stand dem Justizstaatssekretär Scheibel bekannt, als er den Mittelbehördenleiter um Prüfung eines Disziplinarverfahrens bat, und war dieser Umstand Justizministerin Niewisch-Lennartz bekannt? 46. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es dem Ansehen der Justiz schadet, wenn Duzfreunde eines Behördenleiters über die Einleitung von Disziplinarverfahren und/oder die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen entscheiden dürfen und dabei entscheiden, dass keinerlei Maßnahmen gegen ihren Duzfreund ergriffen werden? 47. Warum haben Staatssekretär Scheibel oder Justizministerin Niewisch-Lennartz nicht dafür Sorge getragen, dass jemand anderes über die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfah- rens und die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Landgerichtspräsidenten entscheidet? 48. Trifft es zu, dass nach § 18 NDiszG das Justizministerium das Disziplinarverfahren selber hät- te einleiten und die Prüfungen jederzeit hätte an sich ziehen können? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 5 49. Wenn ja: Warum hat Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 dann erklärt, es sei nicht der „Job“ des Justizstaatssekretärs gewesen, wegen der 13 Fahrten disziplinarische Ermittlungen einzuleiten? 50. Hätten sich gemäß § 4 NDiszG i. V. m. §§ 21 VwVfG, 54 VwGO und 42 ZPO sowohl Justiz- staatssekretär Scheibel als auch der Mittelbehördenleiter wegen der Besorgnis der Befangen- heit jeglicher Mitwirkung in diesem Fall enthalten müssen? 51. Wäre es für das Ansehen der Justiz besser gewesen, wenn sich beide einer Mitwirkung ent- halten hätten? 52. Trifft es zu, dass Kultusministerin Heiligenstadt in einer Pressekonferenz am 9. Mai 2014 ge- genüber Medienvertretern Angaben zum Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Landes- schulbehörde gemacht hat, die auf die Person Dempwolf und konkrete Sachverhalte hinwie- sen? 53. Trifft es zu, dass Innenminister Pistorius demgegenüber zu dem Fall des hannoverschen Landgerichtspräsidenten in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 in der Antwort der Landesre- gierung auf die drei Fragen der eingereichten Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion keinerlei konkreten Angaben machte, die auf die Person des Betroffenen oder konkrete Sachverhalte schließen ließen? 54. Liegt der Grund für diese Ungleichbehandlung der beiden genannten Fälle darin, dass der hannoversche Landgerichtspräsident der Duzfreund von Justizstaatssekretär Scheibel ist, der Leiter der Landesschulbehörde aber nicht? 55. Hält Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz an ihrer in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 geäußerten Auffassung fest, dass die gesamte Behandlung des Falls des hannoverschen Landgerichtspräsidenten durch ihren Justizstaatssekretär und den Mittelbehördenleiter ihre Billigung findet? 56. Wann wird Justizministerin Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagen- Affären sorgen? (An die Staatskanzlei übersandt am 11.07.2014 - II/725 - 829) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10.10.2014 - 5451 I – 101. 30 - Die Landesregierung behandelt Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie über Dienstfahr- zeuge in der Landesverwaltung des Landes Niedersachsen („Kfz-Richtlinie“) stets einzelfallabhän- gig auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen. Die konkrete rechtliche Bewertung der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese können dazu führen, dass es bei identischem rechtlichem Prüfungsmaßstab je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Ergebnisse in der rechtlichen Bewertung gibt. Das Justizministerium ist mit der Frage der außerordentlichen Nutzung eines Dienstkraftwagens im eigenen Geschäftsbereich in den letzten Monaten allein mit dem nachfolgenden Sachverhalt be- fasst gewesen: Der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim hat im Juni und Juli 2013 während des soge- nannten Sommerhochwassers und den damit verbundenen Einschränkungen im ICE-Verkehr in insgesamt 13 Fällen seine Anreise vom Wohn- zum Dienstort in Hannover unterbrochen, um mit dem Dienstkraftfahrzeug vom Hauptbahnhof in Hannover zu seinem Dienstort nach Hildesheim zu fahren. Das Oberlandesgericht Celle als zuständige Disziplinarbehörde hat die Einleitung eines Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 6 Disziplinarverfahrens überprüft und anschließend gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 NDiszG von der Einlei- tung eines Disziplinarverfahrens abgesehen. Dieser Entscheidung lag u. a. auch die Erwägung zu- grunde, dass es sich angesichts der hochwasserbedingten Einschränkungen im Zugverkehr und der dadurch drohenden Beeinträchtigung dienstlicher Verpflichtungen und Termine um besonders begründete Ausnahmefälle im Sinne von Nr. 6.2.2 der Kfz-Richtlinie gehandelt habe, die grundsätz- lich einwilligungsfähig gewesen wären. Hinreichende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten lagen nicht vor. Alle Fahrten sind seitens der zuständigen Dienststelle nachträglich in Rechnung gestellt worden. Die Abrechnung erfolgte auf der Grundlage der Vorschriften über die Bezahlung von Privatfahrten nach Nr. 6.2 der Kfz-Richtlinie auf der Basis der gefahrenen Kilometer und eines Kilometersatzes von 0,61 Euro. Der Gesamtbetrag von rund 300 Euro ist fristgerecht und vollständig bezahlt wor- den. Im Übrigen wird auf die Antworten der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abge- ordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienst- vergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723), eingegangen am 23.05.2014, voll- umfänglich Bezug genommen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim hat vor den in Rede stehenden Fahrten keine Einwilligung im Sinne von Nr. 6.2.2 der Kfz-Richtlinie beantragt. Eine Einwilligung lag folglich auch nicht vor. Zu 2: Ja. Zu 3: Nach Nr. 6.2.2 der Kfz-Richtlinie dürfen Behördenleiterinnen und Behördenleiter Dienstkraftfahr- zeuge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde nutzen. Die Einwilligung ist durch die jeweilige oberste Landesbehörde zu erteilen. Das Oberlandesgericht Celle ist im Ein- klang mit der fachlichen Einschätzung des Justizministeriums davon ausgegangen, dass eine Ein- willigung nur vorab erteilt werden kann. Zu 4: Eine nachträgliche Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle ist nicht er- teilt worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 5: Das Oberlandesgericht Celle hat in eigener Zuständigkeit auf die Erstattung einer Strafanzeige ver- zichtet, weil ein strafrechtlich relevantes Verhalten insoweit nicht vorgelegen hat. Justizministerin Niewisch-Lennartz und Staatssekretär Scheibel waren an dieser Entscheidung nicht beteiligt. Zu 6: Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat im Januar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver- dachts der Untreue gegen den Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) eingeleitet. Mit Schreiben vom 14.05.2014 hat das Kultusministerium wegen dieser staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungen ein Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten der NLSchB eingeleitet. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg wurde das Disziplinarverfah- ren mit Schreiben vom 07.07.2014 nach § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG bis zum Abschluss des staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Die Ermittlungen dauern an. Erst nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah- rens wäre eine solche Bewertung - wie vom Fragesteller gefordert - möglich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 7 Zu 7: Eine nachträgliche Genehmigung der Dienstwagenfahrten durch den Präsidenten des Oberlandes- gerichts Celle ist nicht erteilt worden (siehe Antwort zu Frage 4). Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat vielmehr ein Dienstvergehen festgestellt und ge- mäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG von disziplinarrechtlichen Maßnahmen abgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen. Zu 8: Siehe Antwort zu Frage 6. Zu 9: Siehe Antwort zu den Fragen 6 und 43. Im Übrigen ist eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht erkennbar. Zu 10: Die Kfz-Richtlinie sieht vor, dass für die Ministerpräsidentin, den Ministerpräsidenten, die Ministe- rinnen und die Minister ein Fahrzeug der Oberklasse und für die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse beschafft werden darf. Maßgeblich für die Einteilung in Fahrzeugklassen ist gemäß der Klassifizierung von Kraftfahrzeugen nach Fahr- zeugsegmenten durch das Kraftfahrt-Bundesamt die Anlage 5 der Richtlinie. Zum Fahrzeugseg- ment der „Oberen Mittelklasse“ zählen demnach beispielhaft: Audi A6, Audi A7, BMW 5er und Mer- cedes E-Klasse. Nur „für besondere Bereiche“ kann die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichende Regelungen von dieser Richtlinie treffen. Zu 11: Das Finanzministerium wurde im Rahmen der Beschaffung des Fahrzeugs von Staatssekretär a. D. Paschedag nicht beteiligt. Zu 12: Nach Nr. 14 der Kfz-Richtlinie kann die zuständige oberste Landesbehörde von allen Regelungen der Kfz-Richtlinie mit Zustimmung des MF abweichende Regelungen treffen. Es war seitens der Staatskanzlei nicht beabsichtigt, die Zustimmung des Finanzministeriums zu ei- ner Ausnahme von der Kfz-Richtlinie einzuholen. Zu 13: Siehe Antwort zu Frage 12. Zu 14: Eine Einstellungsverfügung ist nicht ergangen. Das Oberlandesgericht Celle hat gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass es zukünftig auch ohne dis- ziplinarische Einwirkungen auf den damaligen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten nicht zu wei- teren Vorfällen vergleichbarer Art kommen werde. Die Gründe für die Nichteinleitung des Diszipli- narverfahrens sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 NDiszG in Form eines Vermerks aktenkundig ge- macht und dem Betroffenen mitgeteilt worden. Darin hat das Oberlandesgericht Celle u. a. berücksichtigt, dass die Dienstwagenfahrten angesichts der hochwasserbedingten Einschränkungen des Zugverkehrs und der dadurch drohenden Beein- trächtigung dienstlicher Verpflichtungen als besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne von Nr. 6.2.2 der Kfz-Richtlinie grundsätzlich einwilligungsfähig gewesen wären. In dem Vermerk hat das Oberlandesgericht Folgendes ausgeführt: „Der Präsident des Landgerichts Hildesheim hat bereits zu Beginn der Nachforschungen in dieser Angelegenheit und auch in sei- nem ersten Bericht vom 9. Januar 2014 zugesagt, künftig bei der Nutzung des Dienstwagens er- höhte Sensibilität walten zu lassen und die dafür maßgeblichen Vorschriften künftig sorgfältig zu Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 8 beachten. Des Weiteren hat er nicht nur in seiner anliegenden letzten Stellungnahme, sondern auch in mehreren mit mir seitdem geführten persönlichen Gesprächen, in deren Verlauf ihm Bedeu- tung und Tragweite seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt worden sind, sein aufrichtiges Bedauern über die Geschehnisse zum Ausdruck gebracht und eingeräumt, Anlass zur Kritik gebo- ten zu haben. Die durch ihn verursachten Irritationen und die entstandenen Zweifel an seiner Be- reitschaft zur Beachtung der für die Dienstwagennutzung maßgeblichen Vorschriften tun ihm leid. Zudem hat er glaubhaft versichert, dass es ihm zu keinem Zeitpunkt um die Erlangung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gegangen sei. Vor dem Hintergrund dieser von Selbstkritik und Reue geprägten Haltung ist davon auszugehen, dass es auch ohne disziplinarische Einwirkung nicht zu weiteren Vorfällen vergleichbarer Art kommen wird. Der Verhängung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme bedarf es daher nicht, weshalb die Einleitung eines Disziplinarverfahrens un- terbleiben soll.“ Zu 15: Für die in Rede stehenden 13 Tage, an denen der Landgerichtspräsident den Dienstwagen genutzt hat, lässt sich nicht mehr feststellen, welche Nahverkehrsverbindung der Präsident womöglich hätte nutzen können, um rechtzeitig seine Dienstgeschäfte aufzunehmen. Zu 16: Siehe Antwort zu Frage 15. Im Übrigen hat der ehemalige Präsident des Landgerichts Hildesheim erklärt, dass er den Dienstwagen in den in Rede stehenden 13 Fällen in Anspruch genommen ha- be, weil er durch Verspätungen des ICE-Verkehrs zwischen Göttingen und Hannover die Regelan- schlüsse des Regionalverkehrs von Hannover nach Hildesheim nicht mehr erreichen konnte und er dadurch wichtige dienstliche Termine verpasst hätte. ZU 17: Siehe Antwort zu Frage 15. Zu 18: Siehe Antwort zu Frage 16. Zu 19: Der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim hat sich grundsätzlich auf die Störungen im ICE-Netz in Norddeutschland im Zuge des Elbehochwassers 2013 eingestellt. Wegen der in Rede stehenden Fahrten mit dem Dienstwagen von Hannover aus wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. ZU 20: Dem Justizministerium lagen keine entsprechenden Anträge vor. Zu 21: Siehe Antworten zu den Fragen 14 und 16. Im Übrigen hat der ehemalige Präsident des Landge- richts Hildesheim Einblick in seinen dienstlichen Terminkalender gewährt und konkrete Angaben dazu gemacht, weshalb er zur Einhaltung von dienstlichen Terminen auf den Dienstwagen ange- wiesen gewesen sei. Zu 22: Nach Mitteilung des für die Prüfung zuständigen Oberlandesgerichts Celle hat der damalige Hil- desheimer Landgerichtspräsident zum jeweiligen Anlass der Fahrten detailliert Stellung genommen. Diese Angaben wurden durch das Oberlandesgericht anhand des dienstlichen Terminkalenders des Landgerichtspräsidenten sowie des betreffenden Fahrtenbuchs überprüft und dem Justizminis- terium bekanntgegeben. Die zuständige Fachabteilung des Justizministeriums hat die Entschei- dung des Oberlandesgerichts inhaltlich fachlich geprüft und anschließend gebilligt. Dem Fachvotum hat sich der Justizstaatssekretär angeschlossen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 9 Zu 23: Siehe Antwort zu den Fragen 14, 15, 16, 19 und 21. Zu 24: Das Oberlandesgericht Celle hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Verstoß des da- maligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim gegen die Kfz-Richtlinie wegen des Fehlens der erforderlichen vorherigen Einwilligung der obersten Landesbehörde auch ohne eine solche Über- prüfung feststand. Zu 25: Ausweislich der sich in den Akten des Oberlandesgerichts Celle befindlichen Ablichtung der Zah- lungsanzeige vom 06.03.2014 ist der Betrag am 28.02.2014 eingezahlt worden. Zu 26: Das Oberlandesgericht Celle hat dazu berichtet, dass dort keine förmliche Entscheidung getroffen wurde, wonach die in Rede stehenden Fahrten dem damaligen Präsidenten des Landgerichts Hil- desheim in Rechnung gestellt werden sollten. Für die 13 Fahrten zwischen Hannover Hauptbahn- hof und dem Landgericht Hildesheim hat das Landgericht Hildesheim dem Präsidenten insgesamt 301,34 Euro in Rechnung gestellt. Zu 27: Für Fahrten nach Nr. 6.2 der Kfz-Richtlinie ist für eine Entfernung von mehr als 30 km eine Ent- schädigung zu zahlen. Die Entschädigungspflicht entsteht unabhängig von einer Einwilligung. Zu 28: Siehe Antwort zu Frage 6. Zur 29: Siehe Antwort zu Frage 6. Zu 30: Die Frage der Schadenshöhe ist abhängig von dem jeweils bestehenden Verdachtsgrad. Die Er- mittlungen in diesem Verfahren dauern an. Deshalb lässt sich die Frage ohne Bezug auf einen Stichtag nicht zuverlässig beantworten. Zuverlässige Angaben zu der Frage, ob Verstöße letztlich tatsächlich vorliegen, und damit auch zur Schadenshöhe können erst nach vollständiger Auswer- tung des sichergestellten Datenmaterials gemacht werden. Zu 31: Die Landesregierung handelt nicht, um „problematische bzw. rechtswidrige Privatfahrten mit einem Dienstwagen aus der Welt zu schaffen“, sondern behandelt Verstöße gegen die Kfz-Richtlinie ein- zelfallabhängig unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die dis- ziplinarrechtlichen Schlussfolgerungen der jeweiligen Dienstvorgesetzten erfolgen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen. In diesem Rahmen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Auswir- kung eine nachträgliche Bezahlung auf die im Einzelfall gebotene disziplinarische Folge hat. Zu 32: Eine Einstellungsverfügung ist nicht ergangen. Zu 33: Die Niedersächsische Disziplinarordnung ist am 01.01.2006 außer Kraft getreten. Soweit sich die Frage auf § 18 NDiszG bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Zu 34: Siehe Antwort zu Frage 16. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 10 Zu 35: Das zuständige Oberlandesgericht Celle hat mitgeteilt, dass es für den bei der seinerzeitigen Ent- scheidung maßgeblichen Zeitraum Juni/Juli 2013 keine Anhaltspunkte für eine über die bekannten Fahrten hinausgehende Dienstwagennutzung gegeben habe, die im Widerspruch zur Kfz-Richtlinie gestanden haben könnte. Dementsprechend seien zum Zeitpunkt der Entscheidung, kein Diszipli- narverfahren einzuleiten, die Gründe zutreffend und der erhebliche Sachverhalt vollständig zugrun- de gelegt worden. Zu 36: Entfällt, da Frage 35 nicht zu bejahen ist. Zu 37: Siehe Antwort zu Frage 16. Zu 38: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nachdem der Landtagsabgeordnete Nacke (CDU) in der Landtagssitzung vom 26.06.2014 die Behauptung aufgestellt hatte, der dama- lige Präsident des Landgerichts Hildesheim habe sich mit dem Dienstwagen des Gerichts zu einer Veranstaltung eines Serviceclubs fahren lassen, hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle auf Ver- anlassung des Justizministeriums die Staatsanwaltschaft Lüneburg um weitere Überprüfung des behaupteten Sachverhalts gebeten. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg führt derzeit Vorermittlungen. Der Ausgang bleibt abzuwarten. Zu 39: Siehe Antwort zu Frage 38. Zu 40: Siehe Antwort zu Frage 38. Zu 41: Siehe Antwort zu Frage 38. Zu 42: Siehe Antwort zu Frage 38. Zu 43: Das Oberlandesgericht Celle hat wie folgt berichtet: „PräsOLG Dr. Götz von Olenhusen ist mit dem Präsidenten des Landgerichts Hannover nicht befreundet. Erst recht besteht keine Duzfreund- schaft.“ Im Übrigen ist auch der Justizstaatssekretär nicht mit dem Präsidenten des Landgerichts Hannover befreundet. Zu 44: Es trifft zu, dass die genannten Personen sich kennen und es in der Vergangenheit zu gelegentli- chen beruflichen Kontakten zwischen ihm, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle und dem Präsidenten des Landgerichts Hannover gekommen ist. Die gemeinsame Dienstzeit von Herrn Jus- tizstaatssekretär Scheibel und Herrn Präsidenten des Landgerichts Dr. Guise-Rübe am Landgericht Göttingen beschränkte sich auf zwei Monate im Jahr 2002. Herr Dr. Guise-Rübe ist von Frau Ministerin a. D. Heister-Neumann am 23.11.2006 zum Ministerial- rat (B 2) und von Herrn Landtagspräsidenten Bernd Busemann am 21.01.2009 erst zum Leitenden Ministerialrat (B 3) und dann am 29.09.2009 zum Präsidenten des Landgerichts Hildesheim (R 5) befördert worden. Frau Justizministerin Niewisch-Lennartz hat Herr Dr. Guise-Rübe nicht befördert, sondern lediglich von Hildesheim nach Hannover versetzt. Zu 45: Siehe Antwort zu Frage 43. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 11 Zu 46: Siehe Antwort zu Frage 43. Zu 47: Dazu bestand kein Anlass. Zu 48: Ja. Zu 49: Das Justizministerium hat die Vorwürfe nach Bekanntwerden geprüft und den Vorgang auf Grund- lage des Ergebnisses dieser Prüfung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle als unmittel- baren Dienstvorgesetzten übermittelt. Zu 50: Nein. Zu 51: Nein. Zu 52: Zu den zeitlichen Abläufen der Information der Öffentlichkeit am 09.05.2014 wird zunächst auf die Beantwortung der Dringlichen Anfrage der Fraktion der FDP „Gelten Schutz der Person und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für Ermittlungen gegen Landesbedienstete?“ (Drs. 17/1652) in der 38. Plenarsitzung des Niedersächsischen. Landtages hingewiesen. Der Darstellung auf Seite 3480 der Stenografischen Berichte des Niedersächsischen Landtages der 17. Wahlperio- de ist an dieser Stelle nur der Text des Pressestatements von Frau Ministerin Heiligenstadt vom 09.05.2014 hinzuzufügen: „Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund aktueller Presseberichte und auch angesichts der Stellungnahme des Anwal- tes des Präsidenten der Niedersächsischen Landeschulbehörde möchte ich Sie über folgende Fak- ten informieren: Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Niedersächsische Kultusministerium mit Schreiben vom 17. Januar 2014, welches am 27. Januar 2014 im MK einging, darüber informiert, dass sie aufgrund eines vagen Anfangsverdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde begonnen hat. Er stehe im Verdacht, so wurde mitgeteilt, das Dienstkraftfahrzeug der Landesschulbehörde vorschriftswidrig zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Ich bin darüber am 29. Januar informiert worden. Um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefähr- den, bat uns die Staatsanwaltschaft, in dieser Angelegenheit Stillschweigen zu bewahren. Daran haben wir uns selbstverständlich gehalten. Am 05. Mai 2014 wurde der Abteilungsleiter 1 des Kultusministeriums über die am 07. Mai 2014 bevorstehende Durchsuchung der Landesschulbehörde durch einen Beamten der Polizeidirektion Hannover informiert. Am 7. Mai 2014, also am vergangenen Mittwoch, ist das Ministerium von der Landesschulbehörde bzw. vom Präsidenten persönlich darüber informiert worden, dass eine polizeiliche Durchsuchung in der Niedersächsischen Landesschulbehörde stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund habe ich unverzüglich folgende Schritte veranlasst: – Direkt im Anschluss an die Durchsuchung, am 7. Mai 2014, ist der Präsident zu einem Gespräch ins Niedersächsische Kultusministerium gebeten worden. Dieses fand gestern im Nie- dersächsischen Kultusministerium in Hannover statt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2182 12 – Dem Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde ist in diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass ein dienstliches Disziplinarverfahren gegen ihn betrieben werden wird. Für die in- ternen Ermittlungen in diesem Zuge wird das Niedersächsische Kultusministerium die zuständi- ge Staatsanwaltschaft Lüneburg um Akteneinsicht ersuchen. – Ich habe festgelegt, dass im Rahmen der Prüfung dieses Sachverhalts, nicht der Behördenleiter selbst, sondern die Stellvertreterin des Präsidenten, Christiane Scholl, alleinverantwortlich die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft übernimmt. – In einem vertraulichen Teil der heutigen Sitzung, den wir gestern Nachmittag beantragt haben, habe ich die Mitglieder des Kultusausschusses über den Sachverhalt informiert. Ich möchte betonen, dass mit der Einleitung dieser Maßnahmen keinerlei Vorverurteilung einher- geht. Es gilt die Unschuldsvermutung. Sowohl die Untersuchung der Staatsanwaltschaft als auch das Disziplinarverfahren dienen ebenso der Ermittlung entlastender Faktoren. Allen ist daran gele- gen, den Sachverhalt gründlich aufzuklären. Dies sind vorläufig alle Informationen, die wir Ihnen angesichts des laufenden Verfahrens derzeit mitteilen können. Bei Detailfragen zum strafrechtlichen Verfahren bitte ich Sie, sich direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft Lüneburg zu wenden. Wenn es von unserer Seite neue Informatio- nen gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“ Zu 53: Nach der Person des Landgerichtspräsidenten wurde nicht gefragt. Zu 54: Nein. Zu 55: Ja. Zu 56: Siehe Vorbemerkung. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 21.10.2014) Drucksache 17/2182 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU), eingegangen am 04.07.2014 Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären? Antwort der Landesregierung