Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2203 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1995 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gudrun Pieper (CDU), eingegangen am 16.09.2014 Kommt die Landesregierung für den Schaden an der L 190 auf? Übereinstimmenden Presseberichten in der Walsroder Zeitung, der Schwarmstedter Rundschau, dem Schwarmstedter Echo zufolge sei die Landesstraße 190 durch den Umleitungsverkehr der BAB 7 ab Abfahrt Schwarmstedt bis zur Umleitungsstrecke Düshorn/Bad Fallingbostel massiv be- lastet. Fast täglich seien die Anwohner der permanent hohen Geräuschkulisse ausgesetzt. Die ge- sundheitlichen Gefahren ließen sich nicht wegdiskutieren. Bereits vor Jahren habe ein schalltechni- sches Gutachten der Gemeinde Essel in Bezug auf straßennahe Wohnbebauung dies festgestellt. Der Rat der Gemeinde Essel will dem mit Maßnahmen wie der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h begegnen. Resultierend aus dem hohen Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße L 190, sind offenbar be- reits deutlich erkennbare Fahrbahnschäden in den Bereichen Essel, Hademstorf, Eickeloh und Ho- denhagen aufgetreten. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h innerhalb und außerhalb der Gemeinde Essel auf der L 190 rechtlich zulässig? 2. In welchem Zeitraum ist mit dem Beginn der Sanierung der L 190 zu rechnen, und wie viele Haushaltsmittel stehen dafür in den Jahren 2014 und 2015 zur Verfügung? 3. Wenn keine Haushaltsmittel vorgesehen sein sollten, wird die Landesregierung hierfür Son- dermittel zur Verfügung stellen? (An die Staatskanzlei übersandt am 19.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 10.10.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/1995/L190 - Die Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen wird durch die Vorschriften der Straßenver- kehrsordnung (StVO) geregelt. Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer hat der Verordnungsgeber die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften generell auf 100 km/h, in- nerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h beschränkt. Bei der innerörtlichen Geschwindigkeit sind u. a. auch die besonderen Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Kinder, Senio- ren oder behinderten Menschen berücksichtigt. Wenn die Geschwindigkeit unter die allgemein gel- tende Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden soll, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Beschränkung rechtfertigen. Nach den Regelungen der StVO kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus sachlichen Gründen beschränkt oder verboten werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrsein- richtungen sind jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur ange- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2203 2 ordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auf Bundes- und Landesstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zügig zu ermög- lichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenig Ver- kehrsbeschränkungen vorhanden sind. Nach ihrem Widmungszweck dienen gerade die klassifizier- ten Straßen der Aufnahme der überregionalen Verkehrsströme. Ob die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen, haben die Straßenverkehrsbe- hörden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen und letztlich, auf Basis der vor Ort gewon- nenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu ent- scheiden. Die Fahrbahn der Landesstraße 190 befindet sich im Bereich der Ortsdurchfahrten (OD) Hadems- torf, Eickeloh und Hodenhagen in einem schlechten Zustand. Im Bauprogramm der Niedersächsi- schen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist eine entsprechende Erhaltungsmaßnahme vorgesehen. Die OD Essel verfügt hingegen über einen relativ guten Fahrbahnzustand, sodass kurz- und mittelfristig keine Baumaßnahme geplant ist. Die vorgenannten Abschnitte der Landesstraße 190 verlaufen südlich des Autobahndreiecks Wals- rode parallel zur Bundesautobahn (BAB) 7 und dienen als Bedarfsumleitungsstrecke. Während der aktuellen Baumaßnahme auf der BAB 7 zwischen Allertal und dem Autobahndreieck Walsrode ist eine Sanierung der L 190 nicht möglich. Die Bauarbeiten auf der BAB enden voraussichtlich im Frühjahr 2015. Bereits Ende Oktober dieses Jahres wird ein weiteres Teilstück der BAB 7 in Rich- tung Hamburg fertig gestellt, sodass mit einer verkehrlichen Entlastung der L 190 im Bereich der Bedarfsumleitung zu rechnen ist. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Siehe Vorbemerkungen. Zu 2: Die Erneuerung der Fahrbahn im Bereich Hademstorf, Eickeloh und Hodenhagen erfolgt im Jahr 2015. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse der Bauvorbereitung ist mit einem Bauvolumen von ca. 1,1 Mio. Euro zu rechnen. Zu 3: Die Baumaßnahme ist fester Bestandteil des Bauprogramms 2015 und dementsprechend finanziell disponiert. Olaf Lies (Ausgegeben am 23.10.2014) Drucksache 17/2203 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/1995 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gudrun Pieper (CDU), eingegangen am 16.09.2014 Kommt die Landesregierung für den Schaden an der L 190 auf? Antwort der Landesregierung