Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2028 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 12.09.2014 Wie soll das Problem mit Schäden durch Graugänse im Raum Hildesheim gelöst werden? Die Graugans (Anser anser L.) ist die größte europäische Gänseart. Sie zählt zu der Gattung der Feldgänse. Derzeit werden zwei Unterarten unterschieden, nämlich die westliche Nominatform, die vornehmlich an den westeuropäischen Küstenregionen vorkommt, sowie die östliche Rasse, deren Verbreitung bis nach Zentralasien hineinreicht. Die nordeuropäischen Graugänse sind überwiegend Zugvögel. Aufgrund der milden Winter verkürzen sich allerdings die Zugwege, sodass sich die Überwinterungsgebiete verschieben. Im Raum Hildesheim mehren sich seit Jahren die Klagen über Schäden durch Graugänse. Dazu gehören sowohl Fraßschäden, speziell im Rübenanbau, als auch Kotschäden. Zudem drohen durch den hohen Anteil an Gänsekot viele Gewässer zu eutrophieren. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Meldungen über durch Graugänse verursachte Schäden gab es im Raum Hildes- heim? 2. Wie hoch ist die Population der Graugänse im Raum Hildesheim? 3. Aus welchem Grund stehen Graugänse unter jagdlichem Schutz? 4. Welche Möglichkeiten haben die Landwirte, um sich vor durch Graugänse verursachten Schäden zu schützen? 5. Ist es aus Sicht der Regierung sinnvoll, dass die Erzeugung von landwirtschaftlichen Nah- rungsmitteln vor Graugänsen geschützt wird? 6. Was spricht wissenschaftlich gegen die Bejagung der im Frühjahr auf dem Ackerland äsenden noch nicht geschlechtsreifen Graugänse? 7. Welche nicht jagdlichen Möglichkeiten gibt es zur Regulierung der Grauganspopulation? 8. Weshalb werden diese Möglichkeiten nicht angewendet? 9. In welcher Höhe sind den Landwirten in Niedersachsen nach Kenntnis und Auffassung der Landesregierung Schäden durch Graugänse entstanden? 10. Wie lassen sich Schäden durch Graugänse monetär bewerten? 11. Wie und wo werden die Schäden für betroffene Bürger zurzeit reguliert? 12. Welche Folgen haben Fraß- und Kotschäden durch Graugänse für die Landwirtschaft in Nie- dersachsen? 13. Welche Folgen haben Fraß- und Kotschäden durch Graugänse für die Natur in Niedersach- sen? 14. Welche Gewässer in Niedersachsen sind von einer Eutrophierung durch Gänsekot besonders gefährdet? 15. Welche anderen Bereiche außer der Landwirtschaft sind in Niedersachsen noch durch von Graugänsen verursachte Schäden betroffen, und rechnet die Landesregierung in Zukunft mit weiteren betroffenen Bereichen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 2 16. Welche Konzepte hat die Landesregierung, um Fraß- und Kotschäden durch Graugänse zu minimieren? 17. Welche Gruppen und Verbände wurden in die Diskussion um die Verordnung zur Verkürzung der Jagdzeiten für Gänse in EU-Vogelschutzgebieten einbezogen? 18. Wieso kannten Grüne, SPD und NABU den Entwurf der Verordnung zur Verkürzung der Jagdzeiten für Gänse in EU-Vogelschutzgebieten bereits vor der Verbandsanhörung? 19. Wurde der Verordnungsentwurf weiteren Verbänden vor der offiziellen Verbandsanhörung übermittelt und, wenn ja, welchen und wann? 20. Trifft es zu, dass der Landesjägerschaft und dem Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer vier Tage nach der Pressinformation des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Entwurf nicht als Schriftsatz vorlag und, wenn ja, weshalb lag er den Verbänden nicht vor? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 27.10.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 406-65120-7 (N) - Die Gänsepopulationen in Niedersachsen sind zu differenzieren in Rastbestände und Brutbestän- de. Nennenswerte Brutbestände gibt es in Niedersachsen lediglich von der Graugans. Bei dieser handelt es sich um eine einheimische Vogelart, die ursprünglich in Mitteleuropa weit verbreitet war. Bereits im 18. Jahrhundert nahm der niedersächsische Brutbestand aufgrund direkter Verfolgung und Habitatzerstörung stark ab. Am Ende des 19. Jahrhunderts existierten nur noch wenige Brut- vorkommen. Ab den 1950er-Jahren nahm der Brutbestand der Graugans durch Wiederansiedlun- gen (z. B. Dümmer, Riddagshäuser Teiche) und natürliche Wiederausbreitung kontinuierlich zu. Der Brutbestand stieg von ca. 70 Paaren im Jahr 1976 über 1 200 Paare im Jahr 2006 auf aktuell etwa 4 500 Paare an. Parallel hat die Graugans ihr Verbreitungsgebiet in Niedersachsen deutlich auf fast alle naturräumlichen Regionen, so auch die Region um Hildesheim, ausgedehnt. Die Ursachen für diese Entwicklung sind vielfältig: Neben geeigneten Brutgewässern (in der Regel größere Gewässer mit Verlandungszonen aus Röhrichten, Binsen- und Seggenriedern oder Gebü- schen) benötigt die Graugans als pflanzenfressende Art proteinreiche Nahrung, die sie in der heute intensiv genutzten Kulturlandschaft problemlos findet. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: An den Landkreis Hildesheim sind rund 45 Anfragen zu Schäden durch Graugänse gerichtet wor- den, eine hat das Fachministerium erreicht. Zu 2: Die Population der Graugänse im Landkreis Hildesheim wird auf rund 3 500 Stück geschätzt. Zu 3: Die jagdbaren Gänse- und Entenarten dürfen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Jagd- rechts erlegt werden. Insoweit treten die Bestimmungen des Naturschutzrechts zurück. Dem steht auch die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) nicht entgegen, da die betroffenen Arten danach in Deutschland allgemein oder unter Einschränkungen bejagt werden dürfen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 3 Zu diesen jagdbaren Arten gehört auch die Graugans, die in Niedersachsen außerhalb gemeldeter EU-Vogelschutzgebiete, in denen Gänse wertbestimmende Arten sind, eine Jagdzeit vom 01.08. bis 15.01. des darauffolgenden Jahres hat. Da das mittlere Leinetal bei Hildesheim keines dieser EU-Vogelschutzgebiete ist, können hier die gesetzlich geltenden Jagdzeiten für die Graugans voll ausgeschöpft werden. Die Jagdzeit selbst wird im Übrigen von weiteren EU-Vorgaben beeinflusst. So ist die Bejagung von Vögeln während der Brut- und Aufzuchtzeit und die Bejagung von Zugvögeln während des Rück- zuges zu den Brutplätzen (Heimzug) gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) nicht gestattet. Zu 4: Der entscheidende Einfluss bei den Brutvogelpopulationen der Graugänse kann nur über eine früh einsetzende, intensive Bejagung erfolgen. Bezogen auf die benannte Region wird die viereinhalb Monate dauernde Jagdzeit der Graugans für eine nachhaltige Bejagung als ausreichend angese- hen. Falls örtliche Probleme entstehen, ermächtigt § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgeset- zes die Jagdbehörde zur Aufhebung von Schonzeiten, da diese die örtlichen Verhältnisse am bes- ten kennt. Zusätzlich kann die Jagdgenossenschaft, die aus den Grundeigentümern besteht, als Verpächterin des Jagdausübungsrechts Einfluss auf den bzw. die Jagdpächter zur intensiveren Gänsebejagung ausüben. Den Bewirtschaftern bleibt es im Übrigen unbenommen, die Graugänse durch geeignete Vergrä- mungsmaßnahmen von den gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen zu vertreiben. Der § 19 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) verbietet zwar, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand ge- fährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsu- chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Der § 26 NJagdG lässt hiervon für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Verhütung von Wildschäden Ausnahmen zu. Zu 5: Ein vollständiger Schutz landwirtschaftlicher Flächen wird weder für machbar noch für sinnvoll ge- halten. Gänse gehören wie alle anderen wildlebenden Tiere zur freilebenden Tierwelt, die sich u. a. von den auf den landwirtschaftlichen Flächen erzeugten Nahrungsmitteln ernährt. Wären die Grau- gansbestände den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst - dies er- scheint im Raum Hildesheim erreichbar und ist nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BJagdG auch Ziel - sind diese „Nebennutzer“ der als Nahrungsmittel angebauten Feldfrüchte unproblematisch. Zu 6: Abgesehen von der Paarungs- und Brutzeit leben Graugänse in großen Schwärmen. Es ist den Vögeln im Frühjahr weder die Geschlechtsreife noch der Status eines Rast- oder Brutvogels an- sehbar. Bei brütenden Paaren könnte der nicht brütende Partner bei der Nahrungsaufnahme dann aber innerhalb eines Schwarmes beschossen werden. Zudem ist der Rückzug zu den Brutplätzen (siehe auch Antwort zu 3) durch die Vogelrichtlinie geschützt, um eine günstige Konstitution bei der Rückkehr in die Brutgebiete zu sichern. Zu 7: Zu den nichtjagdlichen Regulierungsmöglichkeiten für Gänse gehören – das Zusammentreiben flugunfähiger Gänse in der Mauserzeit mit anschließendem Töten, – das Töten der Embryonen durch Eierschütteln, – die Gelegekontrolle durch Entfernen der Eier bis auf eines. Zu 8: Graugänse sind Wild und unterliegen dem Jagdrecht. Dieses umfasst die ausschließliche Befugnis, Wild zu hegen, die Jagd auf die Art auszuüben und sich das Wild anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich darauf, diese Art aufzusuchen, ihr nachzustellen, sie zu erlegen oder zu fangen. Auch Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 4 die Aneignung der Eier von Federwild ist davon abgedeckt. Dabei sind die jagdrechtlichen Vorga- ben, wie zu Nummer 4 beschrieben, einzuhalten. Die Brutvogelpopulation der Graugänse wird in Niedersachsen auf nur rund 4 500 Paare geschätzt. Die Art ist darüber hinaus inzwischen fast landesweit verbreitet, sodass es nicht zu einer örtlichen Konzentrationswirkung kommt. Dies spiegelt sich im Übrigen auch in der Jagdstreckenstatistik für das Jahr 2013 wider, die Erlegungen von Graugänsen für alle Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover enthält. Die Wahl des Mittels zur Verringerung der in Niedersachsen brütenden Gänsepopulation liegt da- her vorrangig in der Hand des Jagdausübungsberechtigten. Zu 9: Eine umfassende Erhebung von Schäden durch Wild, insbesondere mit Zuordnung zu einzelnen Arten, findet nicht statt. Zu 10: Entscheidend für die Höhe eines Wildschadens sind die Ernteverluste bzw. bei Grünfutter auch die Kosten für die Wiederbeschaffung, die der Landwirt zu tragen hat. Für die Bewertung von Schäden an landwirtschaftlichen Flächen kann auf bestehende, gerichtsfeste Verfahren aus dem Ersatz von Wildschäden zurückgegriffen werden. Für Niedersachsen gibt die Landwirtschaftskammer Nieder- sachsen Richtsätze zur Ermittlung von Aufwuchsschäden mit aktuellen Werten heraus. Darüber hinaus wurde als Grundlage für Ausgleichszahlungen im Rahmen des Kooperationspro- gramms Naturschutz eine Bewertung der Gänserast für den niedersächsischen Küstenraum vorge- nommen. Die durch Gänsefraß verursachten landwirtschaftlichen Verluste und ihre monetäre Be- wertung wurden u. a. durch den Vergleich von beästen und nicht beästen Parzellenbereichen ermit- telt. Die nicht beästen Bereiche waren durch Ausschlusskäfige dem Gänsefraß entzogen. Zu 11: Das Land Niedersachsen ist nicht verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die durch Wildtiere ver- ursacht werden. Auch ein Ersatz von Wildschäden gemäß § 29 BJagdG ist für Gänse nicht vorge- sehen. Entschädigungsansprüche bestehen nach § 68 BNatSchG nur dann, wenn dieses Gesetz, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Na- turschutzrecht der Bundesländer zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen. Ein sol- cher naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch liegt hier nicht vor. Auch kommt die Teilnah- me an Agrarumweltmaßnahmen für den angegebenen Raum nicht in Betracht. Das Land Niedersachsen bietet Agrarumweltmaßnahmen in den Hauptrastgebieten der überwin- ternden nordischen Gänse an. Diese Rastgebiete liegen fast ausnahmslos im Küstenraum. Die an den Agrarumweltmaßnahmen teilnehmenden Landwirte erhalten für den durch die rastenden Gän- se verursachten Biomasseverlust und den Mehraufwand einen finanziellen Ausgleich. Im vorlie- genden Fall geht es allerdings nicht um Gänsefraßschäden durch überwinternde nordische Gänse- arten, sondern um Schäden, die durch eine residente Brutpopulation der Graugans verursacht wer- den. Zu 12: Für die Rastvögel, zu denen auch Graugänse gehören, weisen Untersuchungen der Landwirt- schaftskammer aus den Jahren 2010 und 2012 die folgenden möglichen Schäden an landwirt- schaftlichen Flächen nach: – Veränderung der Grünlandnarbe, – Ertragseinbußen bei Trockenmasseertrag auf Grünland, – Ertragsminderungen durch Verbiss- wie auch Trittschäden bis zum vollständigen Ausfall der Ackerkulturen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 5 Zu 13: Pflanzenfresser wie die Graugans entziehen ihren Lebensräumen durch Äsung Biomasse. Abge- sehen von empfindlichen landwirtschaftlichen Ackerkulturen (siehe Antwort zu Frage 12) sind ins- besondere im Grünland fast alle Pflanzenarten in der Lage, sich vom Verbiss zu regenerieren. Der Kot der Gänse enthält zahlreiche Nährstoffe, die u. a. den beästen Flächen nach Entnahme durch Fraß wieder zugeführt werden. Untersuchungen der Universität Osnabrück zeigen entspre- chend, dass der Gänsekot eine düngende Wirkung auf Pflanzenbestände besitzt. Zu 14: Besonders stehende Gewässer können auf erhöhte Phosphoreinträge mit einer Steigerung der Primärproduktion (Eutrophierung) reagieren. Im Rahmen des 17-Punkte-Plans zur Erstellung des „Rahmenentwurfs zur Dümmersanierung“ wurde die Thematik Nährstoffeinträge durch überwin- ternde nordische Gänse auf die Phosphorbilanz des Dümmers ausführlich betrachtet. Es zeigte sich, dass im Vergleich zu den zuflussbedingten Nährstoffeinträgen von durchschnittlich 14 t Phos- phor pro Jahr aus diffusen Quellen des landwirtschaftlich intensiv genutzten Einzugsgebietes dem Eintrag über Gänsekot (0,1 bis 0,2 t) nur eine untergeordnete Bedeutung zukam. Diese Ergebnisse können auch auf andere niedersächsischen Seen - wie z. B. den Seeburger See - übertragen wer- den, wo bekannt hohe Einträge über die Zuflüsse in den See gelangen. Aktuelle Untersuchungen beschäftigen sich mit der Nährstoffsituation im Moorhauser Polder bei Oldenburg, wo Graugänse zahlreich brüten. Im Auftrag der Moorriem-Ohmsteder Sielacht führt der NLWKN, Betriebsstelle Brake, hier seit Februar/März 2014 Messungen zur Stickstoffbelastung durch. Dabei soll insbesondere einer möglichen Gefährdung des Grundwassers und der Gräben durch den anfallenden Vogelkot nachgegangen werden. Die bislang vorliegenden Ergebnisse las- sen keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine erhöhte Nährstoffbelastung der Gewässer durch Vo- gelkot erkennen. Insgesamt ist somit für die großen Seen, die gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie an die EU gemel- det und regelmäßig untersucht werden, derzeit von keiner bedeutsamen Eutrophierungs- Gefährdung durch Gänsekot auszugehen. Zu 15: Der Landesregierung sind außer der Landwirtschaft keine anderen Bereiche bekannt, die von Graugansschäden betroffen sind. Zu 16: Fraß- und Kotschäden durch Graugänse, wie durch andere Gänsearten auch, entstehen, wenn diese sich in zu großer Zahl auf zu kleiner Fläche aufhalten und Nahrung aufnehmen. Für die Brut- vogelpopulation bestehen insbesondere die in der Antwort zu Frage 4 benannten Möglichkeiten, ei- ne bessere Verteilung der Vögel im Raum zu erreichen. Bezogen auf diejenigen niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete, die die Hauptrast- und Über- winterungsgebiete für nordische Gänsearten darstellen, bietet das Land Agrarumweltmaßnahmen für diese Artengruppe an. Sie verfolgen das naturschutzfachliche Ziel, ruhige und störungsarme Äsungsflächen herzustellen; dafür erhalten die teilnehmenden Landwirte einen finanziellen Aus- gleich. Die Fraß- und Kotschäden können auf diese beruhigten Flächen gelenkt werden. Außerhalb der Hauptrastgebiete mit ihrem Angebot an Agrarumweltmaßnahmen wird das Ziel verfolgt, Schä- den auf landwirtschaftlichen Nutzflächen minimal zu halten. Die Erarbeitung weiterer Konzepte für alle Gänsearten ist mit der Umsetzung des Entschließungsantrages „Gänsemonitoring und -management in Niedersachsen“ (Drs. 17/1757) vorgesehen. Zu 17: Eine Verordnung wird in einem vorgegebenen Verfahren erarbeitet. Dazu gehört, dass der Entwurf Verbänden mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt wird. Die beteiligten Verbände und In- stitutionen für die Änderung der Jagdzeiten waren: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 6 Landesjägerschaft Niedersachsen e. V., Ökologischer Jagdverein, Landesverband Berufsjäger Nie- dersachsen e. V., Jagdkynologische Vereinigung Niedersachsen e. V., Zentralverband der Jagdge- nossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V., Verband der Jagdaufseher Niedersach- sen e. V., NABU Landesverband Niedersachsen e. V., BUND Landesverband Niedersachsen e. V., Niedersächsischer Heimatbund e. V. Landesverband Niedersachsen, Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V., Institut für terrestrische und aquatische Wildtierforschung an der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (ITAW), Deutscher Wildschutzverband Landesverband Nieder- sachsen e. V., Deutscher Tierschutzbund Landesverband Niedersachsen e. V., Niedersächsische Landesforsten, Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städtetag, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Niedersachsen e. V., Deutscher Falkenorden, Landesverband Niedersachsen e. V., Orden Deutscher Falkoniere, Komturei Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Berlin, Waldbesitzerverband Niedersachsen e. V., Nationalparkverwaltung Harz, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Landvolk Niedersachsen - Landesbauernverband e. V., Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e. V. Landesvorsitz Nie- dersachsen, Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft - Landesverband Niedersachsen e. V. -, Verband für Naturschutz und ökologische Jagd in Ostfriesland e. V. , Bund Deutscher Forst- leute Landesverband Niedersachsen e. V., Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion, In- dustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Regionalbüro Niedersachsen-Bremen, ver.di Landesbe- zirk Niedersachsen-Bremen und DGB Niedersachsen. Unabhängig von der offiziellen Anhörung wurden die Jagdzeiten der Gänse vor Erarbeitung eines Entwurfes bei Gesprächen vor Ort diskutiert. Außerdem fand am 16.12.2013 ein Termin zum The- ma Gänsejagd mit Jagdverbänden, landwirtschaftlichen Organisationen und Umweltverbänden so- wie MU und ML statt. Zu 18: Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Regierungsfraktionen über die Eckpunkte eines Verordnungs- entwurfes schon vor der Verbändeanhörung informiert sind. Dem NABU wurde der Entwurf wie al- len anderen Verbänden am 18.07.2014 zugesandt. Zu 19: Nein. Zu 20: In der Pressemitteilung des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11.07.2014 steht: „Nach intensiven Beratungen gibt … in den nächsten Tagen eine neue Jagd- zeitenverordnung in die Anhörung mit den Verbänden.“ Die zeitgleiche Beteiligung aller Verbände hat mit dem Versand des Entwurfes am 18.07.2014 be- gonnen. Die in der Frage benannten Verbände konnten daher den Entwurf vier Tage nach Heraus- gabe der Pressemitteilung noch gar nicht erhalten haben. Christian Meyer (Ausgegeben am 03.11.2014) Drucksache 17/2272 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2028 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 12.09.2014 Wie soll das Problem mit Schäden durch Graugänse im Raum Hildesheim gelöst werden? Antwort der Landesregierung