Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2354 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2102 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Förs- terling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.09.2014 Neuregelung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Im Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil (1BvR 3217/07) das Land Nieder- sachsen zu einer Neuregelung des Hochschulgesetzes aufgefordert. Inhalt der neuen Regelung soll die Gewährleistung sein, dass die Hochschulwissenschaftler an allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen beteiligt sind. In dem konkreten Fall wurde über die Organisation der Medizini- schen Hochschule Hannover verhandelt, die dem Urteil zufolge nicht mit der grundgesetzlich ga- rantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. Das Gesetz stammt in seinen Grundzügen aus der Zeit Ende der 90er-Jahre. Das Urteil des Bun- desverfassungsgerichts besagt, dass der Senat nicht nur bei Forschung und Lehre mitreden muss, sondern auch bei allen Fragen bezüglich Organisationsstruktur, Finanzen, Krankenversorgung so- wie der Bestellung und Abberufung von Vorständen. Expertenmeinungen zufolge ergeben sich für den Gesetzgeber zwei Möglichkeiten, „eine verfassungskonforme Machtbalance zwischen Senat und Hochschulleitung herzustellen. Nach dem Grundmodell werden alle wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten dem Senat zugewiesen und nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen notwendigen Mehrheiten entschieden. Die Alternative besteht in einer kompetenziellen Aufteilung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten zwischen Leitungs- und Kollegialorgan, allerdings verknüpft mit einer starken Kontroll- und Einwirkungsmög- lichkeit von Fakultät und Senat auf die Leitungsämter im Rektorat. Dazu gehört ein maßgebliches Bestimmungsrecht für Wahl und Abwahl der Leitungsorgane.“ (vgl. Michael Hartmer „Verfassungs- gericht stärkt Rechte des Senats“ in Forschung & Lehre 9/2014). Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit dem Urteil im Juli 2014 genau getroffen? 2. Welche konkreten Änderungen sieht die Landesregierung für die Novellierung des Gesetzes über die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannten Aspekte hinaus als erfor- derlich an bzw. plant ist? 3. Wie gestaltet sich der Zeitplan der Landesregierung zur Neuregelung des Gesetzes? 4. Wie bewertet die Landesregierung die zwei Möglichkeiten der Expertenmeinungen, also die Zuschreibung aller wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten an den Senat bzw. eine kompe- tenzielle Aufteilung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten zwischen Leitungs- und Kollegi- alorgan, um eine verfassungskonforme Machtbalance wieder herzustellen? (An die Staatskanzlei übersandt am 10.10.2014) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2354 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 06.11.2014 für Wissenschaft und Kultur - M - 01 420-5/2102 - Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2014 (AZ: 1 BvR 3217/07) der Ver- fassungsbeschwerde eines außerplanmäßigen Professors der Medizinischen Hochschule Hanno- ver gegen die für die Leitungsorgane der humanmedizinischen Einrichtungen geltenden organisati- onsrechtlichen Regelungen der §§ 63 c ff. des Niedersächsischen Hochschulgesetzes teilweise stattgegeben. Diese hochschulorganisationsrechtlichen Regelungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das Niedersächsische Hochschulgesetz eingeführt (Nds. GVBl. S. 538). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen über die Bestellung und Abberu- fung sowie die Befugnisse des Vorstands der Medizinischen Hochschule Hannover in ihrem Ge- samtgefüge mit Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar seien und der Gesetzgeber bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung zu schaffen habe. Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: Zu 1 und 2: Im Ministerium für Wissenschaft und Kultur wird derzeit der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes erarbeitet, der die zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Rechtsänderungen vorsieht. Darüber hinaus werden weitere Rechtsänderungen geprüft, die insbesondere den Aspekt der Demokratisierung der Hoch- schulen betreffen. Zu 3: Der Referentenentwurf wird zeitnah erstellt und in die Ressortmitzeichnung gegeben. Es ist vorge- sehen, den Gesetzesentwurf rechtzeitig nach Abschluss der Verbandsanhörung an den Landtag zu überweisen, sodass das Gesetz entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts be- schlossen werden kann. Zu 4: Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) wurde durch die Novelle vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) grundlegend reformiert. Seitdem leitet das kollegial zusammengesetzte Hochschul- präsidium die Hochschule, gestaltet ihre Entwicklung und ist für alle Fragen zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind (§ 37 Abs. 1 NHG). Der Senat der Hochschu- le (§ 41 NHG) ist demgegenüber für den akademischen Bereich und das Satzungsrecht der Hoch- schule zuständig, insbesondere beschließt er die Grundordnung und die übrigen Ordnungen der Hochschule sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entwicklungsplanung der Hochschule. Diese mit der Hochschulreform 2002 eingeführte Stärkung der Kompetenzen der Hochschulpräsi- dien geht einher mit einem gesteigerten Legitimationsniveau der Mitglieder der Hochschulpräsidien, das seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 38 bis 40 NHG findet. Mit der anstehenden NHG-Novelle sollen die für die humanmedizinischen Einrichtungen geltenden Sondernormen der §§ 63 c ff. NHG an die für die übrigen Hochschulen bestehenden Regelungen angeglichen werden, sodass auch in diesem Bereich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfassend Rech- nung getragen wird. In Vertretung Andrea Hoops (Ausgegeben am 20.11.2014) Drucksache 17/2354 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2102 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.09.2014 Neuregelung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Antwort der Landesregierung