Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2360 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2218 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gabriela König und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 15.10.2014 Gilt das rot-grüne Tariftreue- und Vergabegesetz für die Landesregierung ganz oder nur in Teilen? In der Plenardebatte am 25. September 2014, TOP 11 a „Verstößt das Niedersächsische Tariftreue - und Vergabegesetz (NTVergG) gegen die Dienstleistungsfreiheit“, führte der für die Umset- zung und Einhaltung des Tariftreuegesetz zuständige Wirtschaftsminister aus, dass „es nicht an je- der Stelle umsetzbar gewesen“ sei. Und weiter: „Genau deswegen ist es doch das Ziel, zu prüfen, welche Handhabungen und Regelungen umsetzbar sind und welche sich am Ende als schwer um- setzbar herausstellen.“ Trotzdem ist Minister Lies davon überzeugt, „dass das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz ein Erfolgsmodell dieser rot-grünen Landesregierung ist und auch bleiben wird“. Wir fragen die Landesregierung: 1. Was meint Minister Lies vor dem Hintergrund, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz am 31. Oktober 2013 im Landtag verabschiedet worden ist und seit dem 1. Januar 2014 weltweite Geltung erlangt hat, wenn er ausführt, dass die Umsetzbarkeit von Handhabungen und Rege- lungen des Gesetzes „vorher“ geprüft werden, wie es im Protokoll der 45. Plenarsitzung am 25. September 2014 auf Seite 4088 nachzulesen ist? 2. Hat Minister Lies mit den Formulierungen: „Bei der Auftragsvergabe wurde zwar versäumt, von den eingesetzten Nachunternehmen eine Mindestentgelterklärung abzufordern“ (Protokoll Seite 4083), und: „Tatsache ist, dass (…) bei einer Auftragsvergabe im europäischen Ausland das Mindestentgelt entsprechend garantiert werden muss. Eine entsprechende Bestätigung muss eingeholt werden“ (Protokoll Seite 4087), zugegeben, dass die Landesregierung sich nicht an das NTVergG gehalten hat? 3. Was meint Herr Minister Lies, wenn er zum einen ausführt, dass das Landesvergabegesetz natürlich für alle gültig sei (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4087), aber „es nicht an jeder Stelle umsetzbar gewesen ist“ (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4088)? 4. Wer in der Landesregierung entscheidet, ob ein Gesetz oder Teile eines Gesetzes umsetzbar und/oder anwendbar sind? 5. Warum ist die Landesregierung weiterhin der Auffassung, dass das rot-grüne Landesverga- begesetz in der aktuellen Fassung gerichtsfest ist, und bleibt die Landesregierung demzufolge bei ihrer Auffassung, dass es „ein Erfolgsmodell dieser rot-grünen Landesregierung ist und auch bleiben wird“ (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4082)? 6. Hat die Landesregierung vor der Verabschiedung des NTVergG Hinweise auf mögliche Um- setzungsschwierigkeiten oder potenzielle juristische Probleme (gemeint sind administrative, juristische oder lebensnahe/praktische Probleme und Schwierigkeiten) erhalten/gehabt? 7. Wenn ja, wer hat wann auf welche potenziellen Probleme und Schwierigkeiten (gemeint sind administrative, juristische oder lebensnahe/praktische Probleme und Schwierigkeiten) in wel- cher Form hingewiesen? 8. Oder gab es ausschließlich, wie von Minister Lies dargestellt, „so viele positive Rückmeldungen , (…) die sagen: Jetzt gibt’s es die Grundlage, dass wir uns an öffentlichen Ausschreibun- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 172360 2 gen unter gleichen Bedingungen beteiligen können“ (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4084)? 9. Arbeitet die Landesregierung bereits aktuell an einem Änderungsantrag zum NTVergG, oder hält sie an den Ausführungen von Minister Lies fest, „möglicherweise am Ende, im Jahr 2015, zu sehen, ob das alles vernünftig und handhabbar ist oder ob es Änderungs- und Verbesse- rungsbedarf gibt.“ (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4084)? 10. Vor dem Hintergrund, dass einige Bundesländer gar kein Landesvergabegesetz haben und es zahlreiche einschlägige Rechtsvorschriften gibt, die sowieso Geltung bei Vergaben haben: Warum kann sich die Landesregierung nicht den Verzicht auf ein eigenes Landesvergabege- setz für öffentliche Auftraggeber vorstellen? 11. Wie würde aus Sicht der Landesregierung ein Vergabegesetz aussehen, das ausschließlich vergaberechtliche Belange im Sinne der Vergabe von Aufträgen enthält/beschreibt, und wel- che Belange sind aus Sicht der Landesregierung vergabefremde Belange? 12. Erschweren vergabefremde Belange in einem Landesvergabegesetz die Vergabe von öffentli- chen Aufträgen, oder vereinfachen sie die Vergabe von öffentlichen Aufträgen? 13. Gelten diese indirekten Ausnahmen auch für Landräte, Kommunen, Auftragnehmer und Sub- unternehmer, wenn sie die Vorgaben des rot-grünen Landesvergabegesetzes mal nicht um- setzen können? 14. Können öffentliche Auftraggeber, nachdem die Landesregierung Schwierigkeiten bei der Um- setzung der gesetzlichen Vorgaben eingeräumt hat („Diese Bestätigung, dass vor Ort das Mindestentgelt garantiert wird, einzuholen, stellt sich schwierig dar; das will ich ganz offen sa- gen. Das ist einfach so. Das heißt, an der Stelle ist nicht das Wollen das Problem, sondern das Garantieren herunter bis zur letzten Stelle und bis zum letzten Beschäftigten. Das ist das Problem“ (45. Plenarsitzung am 25. September 2014, Protokoll Seite 4087), ebenfalls von Fall zu Fall über die Gültigkeit des NTVergG oder einzelner Passagen selbigen Gesetzes selbst- ständig entscheiden? 15. Falls ja, sind die kommunalen Spitzenverbände über diese einmalige juristische Innovation bereits informiert worden? 16. Bei welchen konkreten Punkten sieht es die Landesregierung als zulässig an, von den im NTVergG vorgegebenen Verpflichtungen abzuweichen? 17. Führt das rot-grüne Landesvergabegesetz zur Benachteiligung von heimischen/regionalen Firmen, so wie es in der Oldenburgischen Volkszeitung (Ausgabe am 6. Oktober 2014) und in den Vorlagen zu Drucksache 17/259 zum Ausdruck gebracht wird? Wenn nicht, bitte mit Be- gründung. 18. Kann die Landesregierung die Forderung von Kommunen aus dem Landkreis Vechta nach- vollziehen, dass ein neues Landesvergabegesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit und Vertrauen dringend erforderlich ist? 19. In welcher Höhe entstehen einmalige und wiederkehrende Sach- und Personalkosten durch die Einrichtung der Servicestelle (§ 4 Abs. 5 NTVergG) im zuständigen Ministerium und den nachgelagerten Behörden? 20. In welcher Höhe müssen öffentlichen Auftraggeber Steuergelder für die vorgeschriebenen Kontrollen des NTVergG aufwenden, um den Kontroll-, Dokumentations-, Sanktions- und Eva- luationsansprüchen der rot-grünen Regierungskoalition gerecht zu werden? 21. Würde ein „schlankes“ Vergabegesetz, welches lediglich eine optimierte und problemfreie Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellt, den bürokratischen Aufwand, der z. B. durch verga- befremde Kriterien wie Tariftreue, Sozial- und Umweltstandards sowie deren Kontrollen ent- steht, bei öffentlichen Auftraggebern, Auftragnehmern und Nachunternehmen für eine büro- kratische Entlastung sorgen können und infolgedessen auch Kosten/Ausgaben sparen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2360 3 22. Warum reichen die bisherigen Erfahrungen mit dem rot-grünen Landesvergabegesetz der Landesregierung noch nicht aus, das Vergabegesetz unverzüglich zu novellieren, um Auf- tragnehmern und Auftraggebern Rechtssicherheit zu verschaffen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern? 23. Falls die Landesregierung bereits an der Novellierung des rot-grünen Landesvergabegesetzes arbeitet: Wie sieht der Zeitplan hierfür aus, und wann können die öffentlichen Auftraggeber mit einer Neuregelung rechnen? 24. Vor dem Hintergrund, dass die weltweite Gültigkeit des NTVergG durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-549/13 infrage steht: Wo auf der Welt gilt das NTVergG ganz und wo gilt das NTVergG teilweise, z. B. mit Bezug auf die Anwendung des § 5 NTVergG? (An die Staatskanzlei übersandt am 24.10.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 11.11.2014 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/2218/Tariftreue - Der Landtag hat das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) - das von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde, am 30.10.2013 beschlossen. Das NTVergG ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Es enthält keine Einschränkungen hinsichtlich seines räumlichen Anwendungsbereichs, sodass die öffentlichen Auftraggeber ausweislich des Ge- setzeswortlauts allen Auftragnehmern und den eingesetzten Nachunternehmern eine Mindestent- gelterklärung nach § 5 NTVergG abverlangen müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.09.2014 (C-549/13) nunmehr festge- stellt, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an ein Unternehmen, das ausschließlich außer- halb Deutschlands tätig wird, die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts nach den Vorga- ben des hiesigen Mitgliedstaates (hier: Tariftreue- und Vergabegesetz NRW) gegen die Dienstleis- tungsfreiheit verstößt. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass das Mindestentgelt keinen Bezug zum Niveau der Lebenshaltungskosten des anderen Staates hat. Der Forderung von landesspezifischen vergaberechtlichen Mindestentgelten im europäischen und damit ebenso im außereuropäischen Ausland werden somit Grenzen gesetzt. Diese Entscheidung des EuGH ist auch auf das NTVergG übertragbar und gibt Anlass dazu, eine entsprechende Ge- setzesänderung zu prüfen. Vorläufig hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) Anwendungshinweise her- ausgeben, um die rechtskonforme Anwendung des NTVergG unter Bezugnahme auf das o. a. EuGH-Urteil zu gewährleisten. Die Anwendungshinweise des MW richten sich an alle niedersächsi- schen öffentlichen Auftraggeber nach § 2 Abs. 4 NTVergG. Es wird darin empfohlen, bei der Durch- führung von Vergabeverfahren auf die Vorlage der Mindestentgelterklärung von ausländischen (Nach-)Unternehmen zu verzichten, wenn diese (Nach-)Unternehmen die auftragsbezogene Leis- tung ausschließlich im Ausland erbringen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Gemäß § 17 NTVergG evaluiert die Landesregierung das NTVergG und seine Auswirkungen bis zum 31.12.2015. Dabei werden insbesondere auch die praktischen Erfahrungen bei der Anwen- dung des NTVergG einbezogen und so Probleme und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Re- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 172360 4 gelungen identifiziert. Anhand der Ergebnisse der Evaluation wird festgestellt, ob und bei welchen Regelungen sich ein Änderungsbedarf ergibt, der Eingang in eine mögliche Gesetzesnovelle findet. Zu 2: Wie Herr Minister Lies bereits ausgeführt hat, wurde es im Rahmen der Auftragsvergabe zur Dele- gationsreise in die Türkei versäumt, sich die Mindestentgelterklärungen der türkischen Nachunter- nehmen vorlegen zu lassen. Im Hinblick auf die o. g. EuGH-Entscheidung wäre die Forderung des vergabespezifischen Mindestentgelts gegenüber den türkischen Nachunternehmen, die die Leis- tung ausschließlich im Ausland ausführen, jedoch auch nicht durchsetzbar gewesen. Zu 3: Die Anwendung von materiellem Recht kann in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, wenn es sich um Einzelfälle oder Fallkonstellationen handelt, die vom typischen Regelungsfall ab- weichen. Zu 4: Eine Verwerfungskompetenz kommt ausschließlich den Gerichten zu. Stellt ein Gericht - wie hier z. B. der EuGH - fest, dass eine gesetzliche Regelung nicht oder nicht auf alle infrage kommenden Sachverhalte rechtskonform anwendbar ist, kann eine Anpassung der Rechtslage nur über eine Gesetzesänderung erreicht werden. Die Landesregierung kann für die Übergangszeit lediglich An- wendungshinweise herausgeben, um eine rechtskonforme Anwendung des Gesetzes zu empfeh- len. Zu 5: Die Landesregierung bleibt bei ihrer Auffassung, dass das NTVergG einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge leistet. Zu 6 bis 8: Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens wurde eine Verbandsanhörung durchgeführt, in der positive wie negative Kritik am Entwurf des NTVergG geäußert sowie auf mög- liche Probleme und Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Gesetzes hingewiesen wurde. Diesbezüglich wird auf die Vorlagen 1 bis 22 zur Drs. 17/259, die die schriftlichen Stellung- nahmen der Verbände enthalten, sowie auf die Niederschrift über die 10. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 26.08.2013, in der die mündliche Verbandsanhörung stattge- funden hat, verwiesen. Inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen sind vereinzelt auch direkt bei dem zuständigen Fachressort vorgetragen worden. Zu 9: Aufgrund der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 18.09.2014 (C-549/13) wird eine zeitnahe Änderung des NTVergG zurzeit geprüft. Hiervon zu differenzieren ist die zitierte Aussage von Herrn Minister Lies, die sich auf die nach § 17 NTVergG durchzuführende Evaluation des Gesetzes bezieht. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auf- trags überprüft die Landesregierung bis zum 31.12.2015 die Auswirkungen des NTVergG im Hin- blick auf die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzung eines fairen Wettbewerbs um öffentliche Auf- träge sowie einer umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung durch die öffentliche Hand. Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse wird sich möglicherweise weiterer Änderungs- oder Verbes- serungsbedarf ergeben. Zu 10: Die Landesregierung steht für die Erreichung der Ziele nach § 1 NTVergG ein, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenzuwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräf- ten entstehen, die Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme zu mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zu fördern und kann sich daher zur- zeit keinen Verzicht auf ein eigenes Landesvergabegesetz vorstellen. Diese oder ähnliche Zielset- zungen werden in fünfzehn von sechzehn Bundesländern mit Landesvergabegesetzen verfolgt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2360 5 Zu 11 und 12: Das NTVergG regelt ausschließlich vergaberechtliche Belange. Die öffentliche Hand nimmt bei der öffentlichen Beschaffung eine Vorbildfunktion ein und hat eine besondere Verantwortung gegen- über den Bürgerinnen und Bürgern. Es sind daher bei der öffentlichen Beschaffung auch Aspekte der Umwelt- und Sozialverträglichkeit zu berücksichtigen (vgl. § 1 NTVergG). Hierbei handelt es sich nicht um vergabefremde Belange. Die Berücksichtigung von Aspekten der Umwelt- und Sozi- alverträglichkeit ergibt sich bereits aus dem europäischen Vergaberecht (vgl. u. a. die im April 2014 in Kraft getretenen EU-Vergaberichtlinien). Zu 13: Siehe Vorbemerkung. Die Anwendungshinweise des MW gelten für alle niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber. „In- direkte Ausnahmen“ von der Anwendung des NTVergG bestehen nicht. Zu 14: Nein. Zu 15: Entfällt. Zu 16: Siehe Vorbemerkung. Zu 17: Nein. In entsprechender Anwendung des o. a. EuGH-Urteils kann nur dann auf die Vorlage der Mindestentgelterklärung von ausländischen Auftragnehmern oder ausländischen Nachunterneh- men verzichtet werden, wenn die Auftragsausführung ausschließlich im Ausland erfolgt. Wird die Leistung von ausländischen (Nach-)Unternehmen im Inland erbracht, muss auch von den ausländi- schen Unternehmen eine Mindestentgelterklärung vorgelegt werden. Zu 18: Die Landesregierung kann die Forderung nach Rechtssicherheit bei der Anwendung des NTVergG aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung nachvollziehen und prüft daher zurzeit die Änderung des NTVergG. Zu 19: Im MW wurde gemäß § 4 Abs. 5 NTVergG eine Servicestelle zum NTVergG eingerichtet. Dafür entstehen jährlich Personalkosten von rund 130 000 Euro. Zu 20: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch eine realistische Kostenschätzung ist aufgrund der Vielzahl der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 5 GWB nicht möglich. Zu 21: Siehe Antworten zu den Fragen 10, 11 und 12. Nein. Das NTVergG enthält keine vergabefremden Kriterien. Die Durchführung von Kontrollen dient der wirksamen Umsetzung des NTVergG und seiner Zielerreichung (vgl. § 1 NTVergG). Zu 22: Siehe Antwort zu Frage 9. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 172360 6 Zu 23: Die Änderung des NTVergG wird zurzeit geprüft. Wann ein mögliches Änderungsgesetz in Kraft tre- ten könnte, ist u. a. abhängig von der Dauer des parlamentarischen Verfahrens und kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Zu 24: Die Adressaten des NTVergG sind gemäß § 2 Abs. 4 NTVergG die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nrn. 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), d. h. neben dem Land und den Kommunen u. a. auch ihre Stiftungen, Betriebe und Unter- nehmen, die Sektorenauftraggeber (Unternehmen, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener- gieversorgung oder des Verkehrs tätig sind). Diese niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber haben das NTVergG bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleis- tungen ab 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer anzuwenden. Dabei können sie auf die Vorlage der Mindestentgelterklärung lediglich dann verzichten, wenn ein ausländisches Unternehmen die Leis- tung ausschließlich im Ausland erbringt. Olaf Lies (Ausgegeben am 20.11.2014) Drucksache 17/2360 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2218 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gabriela König und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 15.10.2014 Gilt das rot-grüne Tariftreue- und Vergabegesetz für die Landesregierung ganz oder nur in Teilen? Antwort der Landesregierung