Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2401 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2049 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 22.09.2014 Wie bewertet die Landesregierung Biotope auf privaten Flächen? Biotope sind abgegrenzte Lebensräume innerhalb von Ökosystemen. Sie können sowohl natürlich als auch künstlich erschaffen sein. Umgangssprachlich wird der Begriff oft für einen meist neu ge- schaffenen Landschaftsbereich verwendet, der bedrohten Tier- oder Pflanzenarten als Lebensraum dienen soll. Die in dieser Anfrage erwähnten Biotope sind in dieser umgangssprachlichen Bedeu- tung zu verstehen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Bestimmungen gibt es, um auf Privatflächen Biotope anzulegen? 2. Welche Genehmigungen sind hierfür notwendig? 3. Wie viele Anträge zur Errichtung wurden seit 2010 gestellt, wie viele davon wurden abge- lehnt? 4. Aus welchen Gründen wurden diese Anträge abgelehnt? 5. Wie viele Biotope auf privaten Flächen gibt es insgesamt in Niedersachsen? 6. Wie bewertet die Landesregierung diese Biotope? 7. Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Biotope auf Privatflächen? 8. Welche zusätzlichen Maßnahmen möchte die Landesregierung ergreifen, um die Errichtung solcher Biotope weiter zu fördern? (An die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 21.11.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/01-0051 - Der oder das Biotop (gr. βíος bíos „Leben“ und τόπος tópos „Ort“) ist ein bestimmter Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose) in einem Gebiet. Biotope sind die kleinsten Einheiten der Biosphäre. Im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Biotope aus pragma- tischen Gesichtspunkten zu Biotoptypen zugeordnet. Der Begriff Biotop ist wertfrei; der Begriff im- pliziert nicht grundsätzlich eine Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Entsprechend der Fragestellung der Kleinen Anfrage wird der Begriff des Biotops „für einen meist neu geschaffenen Landschaftsbereich verwendet, der bedrohten Tier- oder Pflanzenarten als Le- bensraum dienen soll“ verwendet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2401 2 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Es gibt im Naturschutzrecht keine spezifische Regelung, die die Anlage von Biotopen im o. g. Sinne betrifft. Allerdings kann das Erfordernis ein „Biotop“ anzulegen, Ausfluss unterschiedlicher allgemein gel- tender naturschutzrechtlicher Instrumentarien sein. So kann es sein, dass im Rahmen der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung oder aber auch des FFH-Abweichungsverfahrens aufgrund der jeweiligen fachrechtlichen Zulassung festgesetzt wird, dass entsprechende Biotope als Kompensa- tions- bzw. Kohärenzmaßnahmen anzulegen sind. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Arten oder auch der Anlage eines Bio- tops im o. g. Sinne können sich sowohl aus flächen- und objektschutzrechtlichen sowie aus arten- schutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Beschränkungen, die sich aus anderen rechtlichen Vor- schriften, wie z. B. dem Wasser-, Forst- oder Bauplanungsrecht ergeben können, bleiben unbe- rührt. Zu 2: Die Voraussetzungen für Genehmigungen zu den unter der Antwort zu Frage 1 genannten Be- schränkungen ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht. Wird die Anlage von Biotopen im o. g. Sinne im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung oder aber auch des FFH-Abweichungsverfahrens aufgrund der jeweiligen fachrechtlichen Zu- lassung festgesetzt, so wird diese „angeordnet“. Zu 3: Da es im Naturschutzrecht keine spezifische Regelung gibt, die die Anlage von Biotopen im o. g. Sinne betrifft, kann die Frage nicht beantwortet werden (vgl. Antwort zu Frage 1). Informationen darüber, in wie vielen Fällen aufgrund einer fachrechtlichen Zulassung in Verbindung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder der FFH-Abweichungsverfahren festge- setzt/angeordnet wurde, dass Biotope i. S. d. Kleinen Anfrage als Kompensations- bzw. Kohärenz- maßnahmen anzulegen sind, sind mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln, da hierzu eine Ab- frage bei allen Behörden in Niedersachsen erforderlich wäre, die Eingriffe bzw. Projekte genehmi- gen. Unabhängig hiervon wurde die Anlage von Biotopen, die als neu geschaffener Landschaftsbereich bedrohten Tier- oder Pflanzenarten als Lebensraum dienen sollen, durch das Land Niedersachsen z. B. im Rahmen der Förderrichtlinie Natur und Landschaft (NuL) gefördert. Ab dem Jahr 2010 wur- den im Rahmen der Förderrichtlinie NuL ca. 25 Anträge von privaten Antragstellern (Verbände, Vereine etc.) bewilligt. Zu 4: Da es im Naturschutzrecht keine spezifische Regelung gibt, die die Anlage von Biotopen im o. g. Sinne betrifft, entfällt eine Beantwortung der Frage (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 3). Mit Blick auf die aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder aber auch des FFH- Abweichungsverfahrens im Rahmen der jeweiligen fachrechtlichen Zulassung angeordneten Anla- ge von Biotopen im o. g. Sinne, entfällt die Beantwortung der Frage (vgl. Antwort zu den Fragen 2 und 3). Soweit die Frage darauf abhebt, aus welchen Gründen eine Förderung über die Richtlinie NuL ab- gelehnt wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur einige wenige Anträge seit dem Jahr 2010 nicht bewilligt werden konnten. Grund hierfür war ausschließlich die Tatsache, dass diese An- träge nicht den NuL-Förderkriterien entsprochen haben (z. B. Lage außerhalb der Förderkulisse) und somit auch nicht zuwendungsfähig waren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2401 3 Daneben konnte im Jahr 2010 über die Landesprioritätenliste der Pflege- und Entwicklungsmaß- nahmen (LPL P+E) die Mehrzahl der angemeldeten Maßnahmen finanziert werden. Hierbei können auch Maßnahmen enthalten sein, die auch Biotopen auf privaten Flächen zugutekommen. Zu 5: Eine Pflicht zur Erfassung der Anlage sämtlicher Biotope im o. g. Sinne besteht nicht. Zur Ermitt- lung der Anzahl der Biotope aufgrund einer angeordneten Anlage eines Biotops im o. g. Sinne wäre eine rückwirkende Auswertung sämtlicher in der Antwort zu Frage 1 genannten Vorhaben-Zulas- sungen erforderlich. Die Erhebung dieser Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand dar- stellen. Zu 6: Mit Blick auf die Ausführung zu Frage 5 ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Zu 7: Zur LPL P+E können jährlich neben den landeseigenen Maßnahmen auch von den unteren Natur- schutzbehörden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die NSG- und Natura 2000-Gebiets- kulisse einschließlich Artenschutzmaßnahmen angemeldet werden. Die von den unteren Natur- schutzbehörden anzumeldenden Maßnahmen können auch private Flächen in vorgenannter Ge- bietskulisse hinsichtlich der Pflege von Biotopen berücksichtigen. Daneben werden in der neuen Förderperiode (2014 bis 2020) auch weiterhin EU-kofinanzierte in- vestive Projekte finanzierbar sein (z. B. über die beabsichtigte Richtlinie EELA). Schwerpunkt wird hierbei die Umsetzung der Natura 2000-Erfordernisse sein. Zu 8: Auch in der ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 ist beabsichtigt, ein vergleichbares/erfolgreiches Förderangebot (wie in der ELER-Förderperiode 2007 bis 2013) im Bereich der investiven EU-Natur- schutzförderung für einen entsprechenden Zuwendungsempfängerkreis anzubieten. Schwerpunkt der Förderung ist dabei die Sicherung der Natura 2000-Gebiete und der Erhalt und die Verbesse- rung der Biologischen Vielfalt in Niedersachsen. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 28.11.2014) Drucksache 17/2401 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2049 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 22.09.2014 Wie bewertet die Landesregierung Biotope auf privaten Flächen? Antwort der Landesregierung